Beschluss
24 U 186/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0628.24U186.17.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von
z w e i W o c h e n ab Zugang schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der für den 10.07.2018 geplante Senatstermin entfällt.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n ab Zugang schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der für den 10.07.2018 geplante Senatstermin entfällt. G r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Die im Streitfall zu entscheidenden Fragen bieten – wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt - keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Auch ist nicht zu befürchten, dass durch eine unterschiedliche Entwicklung der Rechtsprechung eine Rechtsunsicherheit droht. Ob eine Rücktrittsbelehrung den Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH v. 17.05.2017, IV ZR 501/15, Rn. 11, juris; entsprechend für die Widerspruchsbelehrung gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: BGH v. 21.03.2018, IV ZR 201/16, Rn. 9, juris). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch gibt es konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Das Landgericht hat den Klageantrag zu Ziff. 1, gerichtet auf Rückzahlung der gezahlten Versicherungsprämien auf zwei im Jahre 2007 abgeschlossenen, fondsgebundene Rentenversicherungsverträge (Antrag Anl. K1 = GA 13ff, Versicherungsschein Anl. K4 = GA 43f und Antrag Anl. K3 = GA 41f, Versicherungsschein Anl. K2 = GA 36ff) und Herausgabe gezogener Nutzungen iHvon gesamt € 121.010,98 nebst Zinsen sowie Rechtsverfolgungskosten und Kosten für die Berechnung des Hauptanspruchs durch einen Privatsachverständigen zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz, weil die wirksam zustande gekommenen Versicherungsverträge sich nicht aufgrund der Rücktrittserklärung des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben. Die Versicherungsverträge sind nach dem Antragsmodell auf Grundlage des § 8 Abs. 5 VVG (Fassung vom 02.12.2004, gültig vom 08.12.2004 bis zum 31.12.2004, nachfolgend VVG 2004) wirksam zustande gekommen. Die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 12.03.2015 (Anl. K5 = GA 45) bzw. im anwaltlichen Schreiben vom 09.04.2015 (Anl. K7 = GA 47) ist vom Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag (Klageschrift S. 8 = GA 9) als Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG 2004 gewertet worden. Dem Kläger stand für die hier fraglichen Rentenversicherungen jeweils ein Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG 2004 zu, weil ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG 2004 nicht besteht, § 8 Abs. 6 VVG 2004. § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung vom 02.12.2004 lautet: (5) 1Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. 2Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. 3Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. 4Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. 5Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist allerdings jeweils wegen Fristablaufs gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG 2004 erloschen. Die Rücktrittsfrist ist seinerzeit mit Abschluss des Vertrages in Gang gesetzt worden. Gem. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG 2004 beginnt die Frist zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Entsprechendes ist bereits in den Anträgen vom 26.11.2007 (Anl. K1 = GA 13 und K3 = GA 41) durch folgende Belehrung erfolgt: Von der Wiedergabe der Erklärung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen. Die Belehrung ist nach Form und Inhalt nicht zu beanstanden. Die Belehrung brauchte - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in drucktechnisch deutlicher Form zu erfolgen; daher gehen die Verweise der Berufung auf die Entscheidungen des BGH v. 14.10.2015, IV ZR 341/12 und 356/12 sowie v. 11.11.2015, IV ZR 412/14 zur drucktechnisch deutlichen Form fehl. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für die Form der Belehrung. Für die Rücktrittsbelehrung im Falle eines Vertragsschlusses nach dem Antragsmodell ist nur zu verlangen, dass sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig ist; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH v. 29.06.2016, IV ZR 24/14, Rn. 14, juris; v. 17.12.2014, IV ZR 260/11, Rn. 16, juris; v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, Rn. 14f, juris; OLG Bamberg v. 17.11.2016, 1 U 48/16; OLG Koblenz v. 07.10.2016, 10 U 640/16; OLG Köln v. 09.01.2017, 20 U 229/16, Rn. 5, juris; OLG Köln v. 01.08.2014, 20 U 21/14, Rn. 20, juris). Diese Voraussetzungen werden durch die hier fragliche Rücktrittsbelehrung erfüllt. Die Belehrung befindet sich im Antragsformular direkt über der Überschriftenzeile. Dort befindet sich, mit grauem Balken eingerahmt, die jeweils mit Fettdruck eingeleiteten Hinweise auf folgende Punkte: „Pflicht zur Vollständigkeit“, „Vertragsgrundlagen“, „Datenschutz/Schweigepflicht“ und zuletzt „Rücktrittsrecht“. Durch die grafische Gestaltung und Hervorhebung ist gewährleistet, dass diese Punkte, darunter auch das Rücktrittsrecht, vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen werden. Die Belehrung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben und ist damit ordnungsgemäß. Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Formulierung, dass die Frist von 30 Tagen „ nach Abschluss des Vertrages “ beginnt. Der Senat folgt insoweit nicht der ganz offensichtlich vereinzelt gebliebenen Argumentation des OLG Frankfurt v. 10.10.2015, 3 U 51/15. Es bedarf nach Auffassung des Senats keiner näheren Erläuterung, wann der Vertrag als abgeschlossen gilt. Dies erfolgt bei dem hier in Rede stehenden Antragsmodell durch die Annahme des vom Versicherungsnehmer unterbreiteten Angebots seitens des Versicherers. Die Annahme erfolgt, worauf die Entscheidung des Saarländischen OLG v. 27.05.2015, 5 U 57/14, zu Recht hinweist, nicht zwingend durch die Übersendung des Versicherungsscheines, weil sich aus den Vorschriften der §§ 147ff BGB Abweichendes ergeben kann. Außerdem kann es dem Versicherer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine Belehrung – wie hier geschehen - an dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Gesetzestext ausrichtet. Von dem Versicherer, der über die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts belehrt, kann nicht verlangt werden, dass er zum Teil interpretierend über den Gesetzeswortlaut hinaus Anforderungen an das Rücktrittsrecht erläutert, wenn dies gesetzlich nicht so bestimmt ist (vgl.: BGH v. 29.06.2016, IV ZR 24/14, Rn. 14f, juris; OLG Bamberg v. 17.11.2016, 1 U 48/16; OLG Koblenz v. 07.10.2016, 10 U 640/16; OLG Köln v. 27.09.2016, 20 U 155/16; OLG Düsseldorf v. 24.03.2016, 4 U 99/13, Rn. 35, juris; OLG Köln v. 17.02./ 16.03.2016, 20 U 9/16; OLG Köln v. 22.12.2015, 20 U 146/15; Saarländisches OLG v. 27.05.2015, 5 U 57/14; OLG Hamm v. 24.10.2014, 20 U 73/14, Rn. 15, juris; OLG München v. 23.10.2014, 14 U 875/14). Die Belehrung ist vorliegend auch durch Unterschrift des Klägers bestätigt worden. Hier befindet sich die Unterschrift des Klägers zwar nicht unmittelbar unter der Belehrung zum Rücktrittsrecht, sondern im unmittelbar anschließenden, mit fettgedruckter Schrift überschriebenen Feld „Unterschriften“. Dies schadet jedoch nicht. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG 2004 ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur "durch Unterschrift" bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln v. 22.12.2015, 20 U 146/15, Rn. 22 mwN, juris; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. A., § 8 VVG Rn. 46). Eine Unterschrift, die die Belehrung nicht gesondert bestätigt, muss unzweifelhaft den Rückschluss zulassen, dass sie sich (auch) auf die Belehrung bezieht (OLG Düsseldorf v. 24.03.2016, 4 U 99/13, Rn. 36, juris). Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Die im gesonderten Feld „Unterschriften“ geleistete Unterschrift des Klägers bezieht sich unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf die vorangegangenen Angaben des Antrags, wozu die unmittelbar darüber stehende Belehrung über das Rücktrittsrecht gehört. Dies wird für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich durch die Anordnung und die Hervorhebung der vorangestellten Punkte, darunter zuletzt das Rücktrittsrecht. Die hier fragliche Fallkonstellation unterscheidet sich auch maßgeblich von derjenigen, die der Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 24.03.2016, 4 U 99/13 zugrunde lag. Zwar stand auch dort die Unterschrift nicht unmittelbar unter der Belehrung über das Rücktrittsrecht, sondern in einem eigenen Feld "Unterschriften". Dort war allerdings - ausweislich des Tatbestandes - in dem der Belehrung über das Rücktrittsrecht nachfolgenden, umrandeten Feld „Unterschriften“ folgender Text enthalten „Eine Durchschrift meines Antrags, die anhängenden Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen mit Informationen zur Fondsanlage, die steuerlichen Informationen und das Merkblatt zur Datenverarbeitung habe ich erhalten.“ Nach Auffassung des 4. Zivilsenats bestätigte die Unterschrift aus Sicht eines objektiven Empfängers allein den Erhalt der dort genannten Unterlagen, nicht aber, auch über das Rücktrittsrecht belehrt worden zu sein, da die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht bei den Informationen aufgezählt wurde, deren Erhalt mit der Unterschrift bestätigt wurde (OLG Düsseldorf v. 24.03.2016, 4 U 99/13, Rn. 36, juris). Anders liegt der Fall hingegen hier. Hier bezieht sich die Unterschrift im Feld „Unterschriften" wie dargelegt auf die vorangegangenen Angaben im Antrag, insbesondere die zuvor deutlich hervorgehobene Belehrung über das Rücktrittsrecht. 2. Da aus den vorstehend genannten Gründen ein Rücktritt von beiden Rentenversicherungsverträgen nach Ablauf der Rücktrittsfrist nicht mehr wirksam erklärt werden konnte, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob einem wirksam erklärten Rücktritt der Einwand der Verwirkung entgegen gestanden hätte. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 60 mwN, juris). Nach der Rechtsprechung kann der Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Versicherungsvertrages zwar dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Situation durch eine nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung herbeigeführt hat (vgl. BGH v. 01.06.2016, IV ZR 482/14, Rn. 22, juris; BGH v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris; OLG Frankfurt v. 09.06.2016, 12 U 43/15, Rn. 41f). Allerdings hat der BGH auch ausgeführt, dass es der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten bleibt, ob ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers angenommen werden kann bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH v. 01.06.2016, IV ZR 482/14, Rn. 24). Besonders gravierende Umstände in diesem Sinne lagen nach Auffassung des BGH vor in einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit für ein Darlehn an eine Bank abgetreten und nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag abgetreten hatte; die Abtretung umfasste jeweils auch die Todesfallleistung und begründete nach den Ausführungen des BGH ein für den Versicherungsnehmer erkennbares schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den unbedingten Bestand des Versicherungsvertrages (vgl. BGH v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, Rn. 16 mwN, juris). Nach Auffassung des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf ist dem Versicherungsnehmer in aller Regel auch dann, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag lediglich einmalig zeitnah zum Abschluss des Lebensversicherungsvertrages abgetreten wurden und der Vertrag über viele Jahre bedient wurde, gemäß § 242 BGB die Rückabwicklung des Vertrages verwehrt (vgl. OLG Düsseldorf v. 28.11.2016, 4 U 150/16). Ob entsprechende, einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Versicherers begründende Umstände auch im vorliegenden Fall vorliegen, in dem die Versicherungen nach über 8 Monaten erst zur Kreditsicherung durch Verpfändung eingesetzt wurden, ist fraglich, im vorliegenden Fall aber nicht streitentscheidend. 3. Eine Entscheidung über die mit der Berufung gleichfalls weiterverfolgten Hilfsanträge ist nicht veranlasst, da diese unter der – nicht eingetretenen – Bedingung gestellt sind, dass die Versicherungsverträge sich durch den Rücktritt des Klägers in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt haben. 4. Mangels Hauptanspruchs erfolgte auch die Abweisung des Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten sowie der Kosten für das versicherungsmathematische Privatgutachten zu Recht. II. Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV-Nr. 1222 Nr. 1 S. 1 zu einer Gerichtsgebührenermäßigung führt; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an. Streitwert: € 121.010,98