Urteil
27 U 13/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0520.27U13.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.03.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (17 O 76/16) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.529,56 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.03.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (17 O 76/16) abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.529,56 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen, die in Deutschland ein Höchstspannungsnetz betreiben. Als Übertragungsnetzbetreiberin ist sie für die Durchführung des deutschlandweiten Ausgleichsmechanismus nach dem EEG zuständig. Von Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklagten, die in der Regelzone der Klägerin Strom an Letztverbraucher liefern, erhebt sie nach dem EEG die sog. EEG-Umlage. Im Jahr 2014 betrug diese 6,240 ct/kWh. Im monatlichen Rhythmus meldete die Beklagte der Klägerin im Jahr 2014 ihre voraussichtlichen monatlichen Stromliefermengen an Letztverbraucher über eine von der Klägerin eingerichtete Internetplattform. Auf der Grundlage dieser Meldungen berechnete die Klägerin der Beklagten die für den jeweiligen Monat zu zahlenden Abschläge auf die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 (Anlagenkonvolut K4). Für das Jahr 2014 ergab sich aus den monatlichen Meldungen der Beklagten eine von dieser an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von insgesamt 61.299.975 kWh. Tatsächlich lieferte die Beklagte etwas weniger Strom an Letztverbraucher, nämlich nur 60.404.744 kWh. Allerdings war der Anteil der Liefermengen an sog. nicht privilegierte Letztverbraucher, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nicht nach den §§ 63 bis 68 EEG 2014 begrenzt war, deutlich höher als von der Beklagten angegeben. Er belief sich auf 27.354.551 kWh anstelle der von der Beklagten gemeldeten 22.051.788 kWh. Die Liefermengen an sog. privilegierte Letztverbraucher waren niedriger als mitgeteilt. Danach bestand unter Berücksichtigung der an sog. privilegierte Letztverbraucher gelieferten Strommengen eine EEG-Umlagepflicht der Beklagten von 2.039.505,11 €. Abzüglich der von der Beklagten im Jahr 2014 an die Klägerin geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 1.711.450,55 € stand infolgedessen zum 01.01.2015 noch ein weiterer an diese zu zahlender EEG-Umlagebetrag von 328.054,56 € zur Zahlung aus. Die Klägerin stellte der Beklagten den Differenzbetrag in Höhe von 328.054,56 € mit Jahresendabrechnung vom 27.07.2015 (Anlage K5) in Rechnung. Mit Abrechnung vom 28.07.2015 (Anlage K6) stellte die Klägerin der Beklagten zudem Zinsen gemäß § 60 Abs. 4 EEG 2014 in Höhe von 9.527,06 € für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2015 mit Fälligstellung zum 15.09.2015 in Rechnung. Während die Beklagte 328.054,56 € im Herbst 2015 zahlte, lehnte sie die Zahlung der Zinsforderung ab. Die Beklagte wies diese Forderung mit Schreiben vom 06.08. und 03.09.2015 (Anlagenkonvolut K7) zurück. Eine Mahnung der Klägerin vom 21.09.2015 blieb erfolglos. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr die Beklagte gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 74 EEG 2014 zur Zahlung von Zinsen auf die nachzuzahlende EEG-Umlage für das Jahr 2014 verpflichtet sei. Die Beklagte habe ihr, der Klägerin, die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen entgegen § 74 EEG 2014 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet. Auch die fehlerhaften bzw. unvollständigen unterjährigen Meldungen der Beklagten unterfielen § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.529,56 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Zinsanspruch der Klägerin nicht bestehe, weil die Klägerin nach dem EEG 2014 keinen Anspruch auf eine dynamische Anpassung der Abschläge auf die EEG-Umlage je nach Verbrauchsveränderung habe. Die monatlichen Abschläge seien vielmehr rein statisch bzw. in Form gleicher Raten festzusetzen. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 habe es ausgereicht, dass sie, die Beklagte, ihr Kundenportfolio und ihre voraussichtlichen Liefermengen mitgeteilt habe. Mehr sei von den Übertragungsnetzbetreibern in der Vergangenheit nicht verlangt worden, weshalb die erstmalige Zinsforderung der Klägerin im Jahr 2015 mangels Vorankündigung auch gegen Treu und Glauben verstoße. Die im Gesetz vorgesehene einseitige Verzinsungspflicht stelle im Übrigen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Des Weiteren könne die Klägerin auch nicht Zahlung an sich selbst, sondern nur an das EEG-Konto verlangen. Insoweit sei allerdings festzustellen, dass Fälligkeitszinsen weder zu den Erlösen des EEG-Kontos noch zur EEG-Umlage selbst gehörten. Mit Urteil vom 08.03.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht gegen ihre Mitteilungspflicht aus § 74 EEG 2014 verstoßen habe. Dass der von der Beklagten gemeldete Letztverbraucherabsatz von den tatsächlich an Letztverbraucher gelieferten Mengen abgewichen sei, stelle keinen Verstoß dar, weil es der Beklagten wegen der Art und Weise der Verbrauchserfassung bei den Haushaltskunden schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Absatz genauer anzugeben. Im Übrigen stelle sich die Forderung der Klägerin als treuwidrig dar, weil sie in der Vergangenheit wie alle übrigen Übertragungsnetzbetreiber ein statisches Abrechnungsmodell angewandt und einen prognostizierten Jahresverbrauch auf zwölf gleich hohe monatliche Abschlagszahlungen verteilt habe. Die Änderung dieser jahrelangen Geschäftspraxis habe der Vorankündigung bedurft. Aus der Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 lasse sich nicht entnehmen, dass es Ziel der gesetzlichen Regelung sei, eine möglichst hohe Prognosegüte der Mitteilungen nach § 74 EEG 2014 zu erreichen. Die einseitige Verzinsung verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen den im EEG 2014 vorgesehenen Abrechnungsrhythmus von jährlicher Abrechnung und monatlichen Abschlagszahlungen. Letzteren sei immanent, dass Differenzbeträge später noch auszugleichen seien. Da die Zinszahlungspflicht ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 5 EEG 2012 als Pönale ausgestaltet sei, sei sie nur gerechtfertigt, wenn den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei ihren Meldungen ein Toleranzbereich zugestanden werde. Es könne offen bleiben, ob die von der Klägerin behauptete Abweichung in Höhe von 16 % zwischen gemeldeten und tatsächlichen Liefermengen insoweit erheblich sei. Jedenfalls habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Beklagte diese Abweichung zu verschulden habe. Ein Verschulden sei aber erforderlich, wie sich aus dem Wort „unverzüglich“ in § 74 Satz 1 EEG 2014 ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das ihr am 10.03.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.04.2017 Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.06.2017 mit einem am 08.06.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin rügt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft. Es komme entgegen der Annahme des Landgerichts nicht darauf an, ob die Beklagte die Differenz zwischen den gemeldeten und den tatsächlichen Liefermengen zu vertreten habe, weil das Gesetz die Zinszahlungspflicht nicht an ein Verschulden knüpfe. Ein solches könne insbesondere nicht aus dem Wort „unverzüglich“ in § 74 Satz 1 EEG 2014 abgeleitet werden. Selbst wenn ein Verschulden anzunehmen sei, müsse nicht sie ein Verschulden der Beklagten darlegen und beweisen, sondern die Beklagte müsse sich insoweit entlasten, woran es fehle. Das Landgericht habe auch übersehen, dass die Beklagte ihre Liefermitteilungen im Laufe des Jahres 2014 verändert habe, was zu unterschiedlichen Abschlagszahlungen geführt habe. Daraus folge, dass es ihr möglich gewesen sei, ihre Mitteilungen an Veränderungen der Liefermengen anzupassen. In dem Zinsverlangen liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben, auch verstoße die gesetzliche Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 8. März 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal – Az. 17 O 76/16 – die Berufungsbeklagte und Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.529,56 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin von ihr zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2014 zusätzliche Meldungen über die Internet-Plattform verlangt habe. Fälligkeitszinsen könnten aber nur verlangt werden, wenn dies geschehen wäre und die Klägerin die nachgeforderten Informationen berücksichtigt hätte. Das Gesetz verlange gerade keine monatliche Endabrechnung. Die Klägerin hätte ggf. auch andere Datenquellen nutzen müssen, etwa die Bilanzkreisdaten, dazu seien Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Hingegen verpflichte § 74 Satz 1 EEG 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht, unterjährig Korrekturmeldungen vorzunehmen. Für die Differenz zwischen den kumulierten Abschlägen auf Prognosebasis und der Jahresendabrechnung auf Basis tatsächlicher Abrechnungswerte sei damit das Abrechnungsverhalten der Übertragungsnetzbetreiber ursächlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass das EEG im Jahr 2014 geändert worden sei. Die zwischen dem 01.01. und 31.07.2014 aufgelaufenen Differenzbeträge seien nach § 37 Abs. 5 EEG 2012 frühestens ab dem 01.08.2015 zu verzinsen gewesen und damit hier von der Verzinsung ausgeschlossen. § 60 Abs. 4 EEG 2014 sei nicht rückwirkend anwendbar, dies verstieße gegen das Rückwirkungsverbot. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dem EEG-Konto durch das Verhalten der Beklagten ein Nachteil entstanden sei, der durch Fälligkeitszinsen ausgeglichen werden musste. Dem festen Zinssatz nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 fehle eine sachliche Begründung. Außerdem belaste er die Beklagte einseitig. Die verfassungsrechtlichen Grenzen würden überschritten, wenn, wie hier, der Zinsbelastung aufgrund der strukturellen Niedrigzinsphase kein gleichwertiger Liquiditätsvorteil gegenüberstehe. Sie, die Beklagte, habe keine Möglichkeit gehabt, Geld zu 5 % Zinsen anzulegen. Schließlich erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen zulässiger Prozessstandschaft, weil ihr fremdnütziges Vorgehen nicht aus ihrem Klageantrag hervorgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere soweit Teile davon vorangehend ausdrücklich benannt worden sind. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 9.527,06 € aus § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 und ein Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 2,50 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu. 1. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Gläubigerstellung der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin gemäß § 5 Nr. 31 EEG 2014 ergibt sich – auch für Fälligkeitszinsen – aus § 60 EEG 2014 (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – VIII ZR 156/16, zitiert nach juris, zu § 37 EEG 2012; Salje, EEG, 7. Aufl, § 60 Rn. 14). Aufgrund dieser Gläubigerstellung kann die Klägerin Zahlung an sich verlangen. Wie die Klägerin mit den als EEG-Umlage oder als Zinsen auf die entsprechende Geldschuld gezahlten Beträgen nach den Vorschriften der EEAV weiter zu verfahren hat, berührt nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. 2. Die Vorschrift des § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch insoweit anwendbar, als die Klägerin ihre ab dem 01.01.2015 berechnete Zinsforderung auf Liefermengen stützt, die von der Beklagten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nicht vollständig gemeldet worden sind. Zwar sind § 60 Abs. 4 und § 74 EEG 2014 erst am 01.08.2014 in Kraft getreten. In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.2014 beruhte die Meldepflicht noch nicht auf § 74 EEG 2014, auf den § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verweist. § 60 Abs. 4 und § 74 EEG 2014 haben aber zum 01.08.2014 lediglich zwei inhaltsidentische Vorschriften im EEG 2012 – § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 und § 49 EEG 2012 – ersetzt. Die inhaltlich mit § 74 Satz 1 EEG 2014 übereinstimmende Mitteilungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen enthielt bis dahin § 49 EEG 2012. Dass der Gesetzgeber für die ersetzten Vorschriften der § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 und § 49 EEG 2012 keine Übergangsregelung getroffen hat, ist unschädlich. Der Verweis in § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auf § 74 EEG 2014 ist – entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 8) – nach Ansicht des Senats so zu lesen, dass er jegliche bestehende Meldeverpflichtung nach Art derjenigen von § 74 Satz 1 EEG 2014 erfasst. Dafür spricht, dass der Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2014 an die „mitzuteilende Strommenge eines Jahres“ anknüpft. Diese würde nicht erreicht, wenn die Monate von Januar bis einschließlich Juli des Abrechnungsjahres 2014 von § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht erfasst würden. Es ist überdies nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber wollte, dass die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 49 EEG 2012 zu erfüllenden Mitteilungspflichten mit Inkrafttreten des EEG 2014 belanglos werden sollten (ebenso OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 01.02.2019 – 2 U 1671/17; vgl. auch BT-Drs. 18/1304, S. 152). Gegen Letzteres spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber in das EEG 2014 keine Übergangsvorschrift nach Art des § 66 Abs. 22 EEG 2012 eingefügt hat. § 66 Abs. 22 EEG 2012 nahm Geldschulden, die vor dem 01.01.2011 fällig geworden sind oder als fällig galten, von der Anwendung des § 37 Abs. 5 EEG 2012, der Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 4 EEG 2014, aus. Das wiederum spricht zugleich dafür, dass die Vorverlegung des Verzinsungsbeginns vom 01.08. auf den 01.01. des Folgejahres durch § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auch für die bei Inkrafttreten des EEG 2014 entgegen § 49 EEG 2012 noch nicht gemeldeten Liefermengen des Zeitraums vom 01.01. bis 31.07.2014 und die darauf entfallende EEG-Umlageschuld gilt. Die abweichende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17), dass auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2014 weiterhin § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 anzuwenden sei mit der Folge, dass die geschuldete EEG-Umlage für in diesem Zeitraum nicht gemeldete Liefermengen erst ab dem 01.08.2015 zu verzinsen sei, teilt der Senat nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solch unübersichtliches Normprogramm, wie es sich aus dieser Ansicht ergibt, dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dies gilt umso mehr, als den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014 bis zum Beginn des vorgezogenen Zinslaufs noch genügend Zeit zur Reaktion blieb, um etwaige bislang nicht gemeldete Stromlieferungen nachzumelden und auf diese Weise der Zinszahlungspflicht zu entgehen. Darüber hinaus bleibt fraglich, wie eine Anspruchsgrundlage wie § 37 Abs. 5 EEG 2012, die mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft getreten ist, zum 01.08. des Folgejahres einen Zinsanspruch begründen können soll, wenn für die Anspruchsberechnung maßgebliche Teile der Fiktionsregelung – nach § 49 mitzuteilende Strommenge eines Jahres, Erreichen des Fälligkeitszeitpunkts – vor dem Außerkrafttreten der Norm nicht mehr erfüllt worden sind. Die Anwendung des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 führt schließlich zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes (vgl. für die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2013 – V-1 Kart 1/11 (OWi)). Die Vorschrift greift, soweit sie den Fälligkeitszeitpunkt und damit die Verzinsungspflicht im Vergleich mit § 37 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2012 vom 01.08. des Folgejahres auf den 01.01. des Folgejahres vorverlegt, nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine Zinszahlungspflicht begründet sie mit dem 01.01. des Folgejahres zudem erst für einen Zeitpunkt nach ihrem Inkrafttreten am 01.08.2014. 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zinszahlungspflicht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 liegen vor. a) Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 trifft Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Zahlung von Fälligkeitszinsen gemäß § 352 Abs. 2 HGB auf den als EEG-Umlage geschuldeten Geldbetrag, sobald die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung der EEG-Umlage verlangen. Das gilt aufgrund des uneingeschränkten Verweises auf § 60 Abs. 1 EEG 2014 in § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 nicht nur für die Jahresabrechnung, sondern auch für die monatlichen Abschläge gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2 U 104/17, zitiert nach juris, Tz. 41). Bleiben die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemeldeten Liefermengen hinter ihren tatsächlichen Liefermengen zurück, so dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ende des Kalenderjahres gelieferten Strommengen nicht mit ihren monatlichen Abschlagsrechnungen abrechnen können, greift § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ein. Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbs. EEG 2014 ist § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 entsprechend anzuwenden, wenn den Übertragungsnetzbetreibern eine Fälligstellung der EEG-Umlage durch Rechnungsstellung nicht möglich ist, weil die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Mitteilung gelieferter Strommengen nach § 74 EEG 2014 nicht oder nicht rechtzeitig genügt haben. Weil § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 abweichend vom allgemeinen Zivilrecht für die Fälligkeit eine Rechnungsstellung verlangt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2 U 104/17, zitiert nach juris, Tz. 46), ordnet § 60 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2014 für den Fall des § 60 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbs. EEG 2014 an, dass die anteilige EEG-Umlage für die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht mitgeteilte gelieferte Strommenge ab dem 01.01. des Folgejahres für die Verzinsung als fällig gilt. b) Die Beklagte hat der Klägerin ihre an Letztverbraucher gelieferten Strommengen entgegen § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht vollständig unverzüglich elektronisch mitgeteilt. Eine unverzügliche Mitteilung ist eine solche ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB (Kachel, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 49 Rn. 5). Aus dem Zusammenspiel von § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 mit § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 ergibt sich, dass die Mitteilungspflicht bezüglich der gelieferten Energiemenge von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zumindest monatsbezogen zu erfüllen ist, damit die monatliche Abschlagsberechnung der Übertragungsnetzbetreiber hierauf gestützt werden kann. Dieser Pflicht ist die Beklagte nur unvollständig nachgekommen. Die Beklagte hat an ihre Letztverbraucher erheblich mehr Strom geliefert, als sie der Klägerin im Zuge ihrer monatlichen EEG-Verbrauchsmitteilungen im Jahr 2014 mitgeteilt hat. c) Genauso wie der Fall der vollständigen Nichtmitteilung der gelieferten Energiemenge wird auch der Fall der nur teilweisen Mitteilung der gelieferten Energiemenge von § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst (ebenso Salje, EEG, 7. Aufl., § 60 Rn. 70; Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124; Wolff, in: Greb/Boewe, EEG, § 74 Rn. 24.1). Bezüglich des zunächst nicht gemeldeten Anteils liegt ein Fall der Nichtmeldung oder der nicht rechtzeitigen Meldung vor. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17), eine solche Auslegung gehe über den Wortlaut der Norm hinaus. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe dafür darauf verweist, bei der Verletzung von Auskunftspflichten stelle die fehlerhafte Mitteilung keine teilweise Nicht- oder nicht rechtzeitige Erfüllung, sondern eine Schlechterfüllung dar, handelt es sich nicht um ein Wortlaut-, sondern um ein rechtssystematisches Argument. Nach Auffassung des Senats umschreibt der Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 mit dem Begriff der entgegen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldeten gelieferten Strommengen jede tatsächlich gelieferte Energiemenge, die dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 01.01. des Folgejahres, dem Zeitpunkt des Eingreifens der Fälligkeitsfiktion, noch nicht gemeldet worden ist (so wohl auch OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 – 28 U 4185/17). Insofern erkennt der Senat auch keinen systematischen Widerspruch zur Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2017. Deren Voraussetzungen liegen zum einen solange vor, wie noch gelieferte Energiemengen feststellbar sind, die noch nicht abgerechnet sind. Das kann auch aus der Pflicht zu Korrekturmeldungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 abgeleitet werden (siehe auch OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 9 a.E.). Zum anderen formuliert § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG eine verschuldensunabhängige Rechtsfolge gerade für den Fall, dass die Mitteilungen objektiv unvollständig geblieben sind. Ein anderes Verständnis des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 würde den Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen ihrem Sinn und Zweck, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Erfüllung ihrer Meldepflichten anzuhalten, zu stark verengen. Das gesetzgeberische Ziel, einen Verstoß gegen Meldepflichten zu sanktionieren und nicht sogar noch zu belohnen (vgl. BT-Drs. 17/8877, S. 24), würde dann in vielen Fällen verfehlt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17). § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst darüber hinaus nach seinem Sinn und Zweck auch den sich hier in weit stärkerem Maße auswirkenden Fall, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen – wie hier die Beklagte – große Liefermengen an privilegierte Letztverbraucher mitteilt, für welche die EEG-Umlage nicht in vollem Umfang anfällt, obwohl Lieferungen an privilegierte Letztverbraucher in dem gemeldeten Umfang tatsächlich nicht angefallen sind (ebenso Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124; in diesem Sinne wohl auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17). Auch in diesem Fall wird das gesetzgeberische Ziel einer zeitnahen Fälligstellung der geschuldeten EEG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber infolge einer fehlerhaften Mitteilung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verfehlt. Dem kann nicht entgegenhalten werden, § 74 Satz 1 EEG 2014 verlange nur die Mitteilung der gelieferten Energiemenge, aber anders als § 74 Abs. 1 EEG 2017 nicht auch die Aufteilung auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern. Zum einen normiert § 74 Abs. 1 EEG 2017 nur das ausdrücklich, was schon unter Geltung des § 74 EEG 2014 anerkannt war (vgl. BT-Drs. 18/10209, S. 119; Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 74 Rn. 5). Zum anderen hat die Beklagte hier von einer differenzierten Meldung zum Nachteil des EEG-Kontos ungerechtfertigt profitiert. Hätte sie die tatsächlich angefallenen Lieferungen an nicht privilegierte Letztverbraucher angegeben, hätte die Klägerin den EEG-Umlagebetrag in der von der Beklagten geschuldeten Höhe fällig stellen können. d) Dieses Ergebnis, die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Mitteilungen im Hinblick auf die tatsächlich gelieferten Energiemengen als Auslöser der Zinszahlungspflicht ab dem 01.01. des Folgejahres, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte der Klägerin im Jahr 2014 laufend auch andere Daten, etwa Bilanzkreisdaten oder sog. Fahrplanmitteilungen, hat zukommen lassen, welche die tatsächlichen Lieferungen an Letztverbraucher eventuell besser abbildeten als die Meldungen der Beklagten nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014. Die Beklagte hat bei Übermittlung dieser Daten jeweils keinen Bezug zu § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 hergestellt bzw. diese Datenübermittlungen nicht als Mitteilungen nach diesen Vorschriften gekennzeichnet. Das ist aber zu verlangen. Anderenfalls sind die Übertragungsnetzbetreiber als Erklärungsempfänger nicht in der Lage, die übermittelten Daten als Meldungen nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 einzuordnen. b) Die Klägerin hat die Zinsforderung auf der Grundlage einer EEG-Umlageschuld von 328.054,56 € sowie 212 Zinstagen vom 01.01. bis 31.07.2015 mit 9.527,06 € zutreffend berechnet. Die Beklagte beanstandet die Berechnung nicht. c) Soweit die Beklagte gegen den Zinsanspruch Einwände erhebt, greifen diese nicht durch. Auch die Gründe, aus denen das Landgericht einen Anspruch der Klägerin verneint, überzeugen nicht. aa) Die Beklagte kann gegen die Forderung nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr eine präzise Angabe von Verbrauchsdaten eines Jahres vor dem 31.05. des Folgejahres im Rahmen der Mitteilungen nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht möglich gewesen sei. Das Gesetz differenziert nicht nach Gründen für eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung gelieferter Energiemengen und sieht auch keine Ausnahme von der Rechtsfolge der Fälligkeitsverzinsung vor. Das begegnet, weil den Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine objektiv unmögliche Leistung abverlangt wird, keinen Bedenken. Die Beklagte räumt mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst ein, dass ihr jedenfalls nach Monatsablauf genauere Prognosen der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen möglich waren. Verbleibenden Prognoseungenauigkeiten lässt sich, soweit kaufmännisch sinnvoll, von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Sicherheitsaufschläge begegnen. Die wirtschaftlichen Mittel hierfür können sie im Rechtsverhältnis zu den Letztverbrauchern erwirtschaften, an welche von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch der Betrag der EEG-Umlage in der Regel weitergereicht wird. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass das Gesetz zwischen Abschlagsrechnungen und der Jahresendabrechnung unterscheide. Erst die Letztere, die bis zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen sei, müsse die genauen und präzisen Verbräuche angeben. Daran ist zwar richtig, dass das Gesetz zwischen den beiden Rechnungsarten differenziert. Richtig ist aber auch, dass der Gesetzgeber die Fälligkeitsfiktion mit dem EEG 2014 vom 01.08. des Folgejahres auf den 01.01. des Folgejahres vorgezogen hat, um schon vorher präzise Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erreichen und um ab dem 01.01. Liquiditätsvorteile der Unternehmen, die bis dahin ihre Liefermengen nicht vollständig gemeldet haben, abzuschöpfen. bb) Fehl geht die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe als Übertragungsnetzbetreiberin keinen Anspruch darauf, Abschläge gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 dynamisch an Verbrauchsveränderungen anzupassen, die Abschläge seien vielmehr rein statisch beziehungsweise in Form gleicher Raten festzusetzen. Der Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 werde daher schon durch die Mitteilung voraussichtlicher Liefermengen genügt, die eine solche Festsetzung ermöglichten. Diese Annahme findet im Gesetz keine Stütze. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 lässt sich nicht entnehmen, dass die Übertragungsnetzbetreiber Abschläge nur in gleichen Raten verlangen können. Das übliche Verständnis von Abschlägen spricht vielmehr für eine variable Vergütung für bereits erbrachte Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, zitiert nach juris, Tz. 43). Dies gilt umso mehr, als die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht nicht mit der aus dem Zusammenspiel von § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 und § 74 Satz 1 EEG 2014 abgeleiteten Notwendigkeit monatlicher Mitteilung gelieferter Energiemengen in Einklang zu bringen ist. Deren Sinn erschließt sich im Hinblick auf die Abschlagszahlungen nur dann, wenn die Abschläge an Schwankungen von Liefermengen angepasst werden können. Sie ist die Klägerin im Jahr 2014 im Übrigen auch verfahren, wie sich aus den mit der Klageschrift vorgelegten Abschlagsrechnungen ergibt. cc) Die Beklagte kann gegen die Zinsforderung nicht einwenden, dass die Klägerin eine Verpflichtung traf, die gelieferten Mengen anhand der ihr zur Verfügung stehenden Bilanzkreisdaten zu ermitteln, die möglicherweise präziser waren als die Mitteilungen der Beklagten nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 bis zum 20. eines jeden Monats. Abgesehen davon, dass bilanzkreisscharfe Mitteilungen gemäß § 74 Satz 2 EEG 2014 erst seit dem 01.08.2014 verlangt werden konnten, lässt sich dem EEG keine Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zu besonderen Ermittlungen oder Maßnahmen der Abschlagsbestimmung nach § 60 Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 entnehmen. Zwar ist es richtig, dass es die Übertragungsnetzbetreiber sind, die den monatlichen Abschlag auf die EEG-Umlage festsetzen müssen. Der Begriff „angemessener Umfang“ in § 60 Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 wie auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung sprechen zudem dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber nicht gezwungen sind, sich bei der Bestimmung der Abschläge allein auf die Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 zu verlassen. Sie können vielmehr weitere Erkenntnisse heranziehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2016 – 9 U 156/15, zitiert nach juris, Tz. 76). Bei der Bestimmung des Abschlags steht ihnen sodann ein Ermessen („angemessen“) zu. Aus alledem folgt aber nicht, dass die Übertragungsnetzbetreiber ihr Ermessen nicht so ausüben dürfen, dass sie sich im Grundsatz auf die Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlassen und die Abschläge an diesen Mitteilungen ausrichten. Dies gilt insbesondere, wenn die Meldungen aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers – wie hier – nicht offenkundig fehlerhaft sind. Von einem solchen grundsätzlichen Zusammenhang zwischen der Meldung nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 und der Abrechnung geht das Gesetz in § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 und § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erkennbar aus. Auch der Gesetzgeber hat angenommen, dass die Mitteilungen für die monatlichen Abschläge maßgeblich sind (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 69). dd) Nicht zu folgen ist dem Landgericht, soweit es annimmt, Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 könnten vom Übertragungsnetzbetreiber nur im Falle eines Verschuldens des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verlangt werden. Auf ein Verschulden des Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB kommt es im Rahmen von § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht an (ebenso Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Verweis auf die Zinsregelung des § 352 Abs. 2 HGB, die im systematischen Kontext der verschuldensunabhängigen Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB steht. Aus der Verwendung des Begriffes „unverzüglich“ in § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 und dem Umstand, dass dieser Begriff entsprechend der Definition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden wird, folgt nichts anderes. „Unverzüglich“ in § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 beschreibt lediglich ein Zeitfenster für die Meldungen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Zinszahlungspflicht nach § 60 Abs. 4 EEG 2014, soweit es um die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Mitteilungen geht, von einem Verschulden abhängig sein soll. ee) Die Klägerin ist entgegen der Annahme des Landgerichts und der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB gehindert, Zinsen gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 zu verlangen. Es liegt keine der anerkannten Fallgruppen unzulässiger Rechtsausübung vor. Insbesondere stellt es sich nicht als anspruchsausschließendes widersprüchliches Verhalten der Klägerin dar, dass sie im Jahr 2015 von der Beklagten ohne Vorankündigung erstmals Zinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verlangte. Gemäß § 242 BGB ist eine Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nur dann unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, zitiert nach juris, Tz. 20; Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11, zitiert nach juris, Tz. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem widersprüchlichen Verhalten der Klägerin. Zinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 konnte sie erstmals ab dem 01.01.2015 verlangen. Die bis zum 31.07.2014 geltende Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2012 sah eine Verzinsungspflicht erst ab dem 01.08. des Folgejahres vor. Angesichts dieser deutlichen Erweiterung des Verzinsungsanspruchs konnte die Beklagte weder darauf vertrauen, dass die Klägerin an einer statischen Berechnung von Abschlägen festhalten wird, was sie im Übrigen ausweislich der zur Akte gereichten Abschlagsrechnungen auch nicht getan hat, noch, dass sie keine Fälligkeitszinsen verlangen wird. ff) Die vom Landgericht und der Beklagten gegen § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. (1) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvL 18/11, zitiert nach juris, Tz. 44; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 3 Rn. 10-12). Daraus ergeben sich Grenzen für den Gesetzgeber, die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvL 18/11, zitiert nach juris, Tz. 44). Ausgehend hiervon bestehen weder gegen die Verzinsungspflicht noch die Höhe des Zinssatzes gleichheitsrechtliche Bedenken. Die Verzinsungspflicht nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 trifft zwar nur einseitig die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, weil Überzahlungen durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Abrechnung der EEG-Umlage keiner Zinszahlungspflicht durch die Übertragungsnetzbetreiber unterliegen. Allerdings bestehen hinreichende, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügende sachliche Gründe für diese Differenzierung. Anders als die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die mit den von ihnen als EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden Beträgen bis zur Zahlung eigennützig wirtschaften können, ist dies den Übertragungsnetzbetreibern aufgrund der Vorgaben der EEAV, die dies ausschließen, nicht möglich. Im Übrigen sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen – wie bereits dargelegt – in der Lage, sich der Fälligkeitsverzinsung weitestgehend zu entziehen, so dass Fälligkeitszinsen für die Unternehmen nicht zu einer signifikanten Belastung werden müssen. Die Zinshöhe stellt sich hier schon nicht als gleichheitsrechtliches Problem dar, weil sie innerhalb der Vergleichsgruppe der Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle Unternehmen in gleicher Weise trifft. Der Zinssatz führt zu keiner wirtschaftlich ungleichen Behandlung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nur unter diesem Gesichtspunkt stellen sich Generalisierungen und Typisierungen, wie sie die Beklagte mit Blick auf den Zinssatz beanstandet, als gleichheitsrechtlich problematisch dar. Mit wirtschaftlich ungleichen Belastungen verbundene Generalisierungen und Typisierungen sind nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die mit ihr verfolgten Ziele und angestrebten Vorteile noch im rechten Maß zu der – hier fehlenden – wirtschaftlich ungleichen Belastung innerhalb der Vergleichsgruppe stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, zitiert nach juris, Tz. 107; BFH, Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18, zitiert nach juris, Tz. 17). Insofern geht der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 – IX B 21/18 – zu den Zinsen nach § 233a AO i.V.m. § 238 AO, wo sich eine solche Rechtsfrage abweichend von der vorliegenden Konstellation tatsächlich stellt, fehl. (2) Nach dem Vorstehenden ist für einen Verstoß des mit § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 für anwendbar erklärten Zinssatzes nach § 352 Abs. 2 HGB gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, auch soweit es im Rahmen der betroffenen Freiheitsgrundrechte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu prüfen ist, nichts ersichtlich. Der Zinssatz begegnet selbst in Niedrigzinsphasen keinen Verhältnismäßigkeitsbedenken, weil die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verzinsung vermeiden können. gg) Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen, für die Fehlmengen in ihren Mitteilungen sei das Abrechnungsverhalten der Klägerin verantwortlich, einen Mitverschuldenseinwand erheben will, greift dieser nicht durch. Es kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil der Zinsanspruch aus § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verschuldensunabhängig ist (so LG Tübingen, Urteil vom 10.04.2017 – 20 O 70/16, zitiert nach juris, Tz. 17). Jedenfalls ist, anders als die Beklagte meint, für die Differenzen zwischen den gelieferten und den von der Beklagten mitgeteilten Energiemengen nicht das Abrechnungsverhalten der Klägerin ursächlich, sondern ein Unterlassen der Beklagten. Die Beklagte hätte ihr präzisere Prognosen mitteilen und unzureichende Prognosen gegebenenfalls nachträglich korrigieren müssen. 3. Ein Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 2,50 € für das Mahnschreiben vom 21.09.2015 steht der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu. Spätestens in der Zahlungsablehnung der Beklagten vom 03.09.2015 ist eine verzugsbegründende ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zu sehen. Ob den Übertragungsnetzbetreibern im Verhältnis zu den Elektrizitätsversorgungsunternehmen darüber hinaus ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zukommt (vgl. zu § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV BGH, Urteil vom 08.06.2016 – VIII ZR 215/15), kann hier daher dahinstehen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht, da die Beklagte unterlegen ist, auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit §§ 60 Abs. 4 Satz 2, 74 EEG 2014 sind bislang höchstrichterlich nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und klärungsfähig und berühren das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich, da der Regelungsinhalt der Vorschriften in die §§ 60 Abs. 3 Satz 2, 74 Abs. 2 EEG 2017 übernommen worden ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Darüber hinaus liegt der Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vor. Der Senat legt seiner Entscheidung andere Rechtssätze zugrunde als das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17 – und das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten gibt zu der beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28.03.2019 – C-405/16 –, welches die Beklagte darin in Bezug nimmt, betrifft die beihilferechtliche Bewertung des EEG-Umlagesystems. Weder aus der zentralen Feststellung des Gerichtshofs, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder keine staatlichen Mittel darstellen, noch aus anderen Teilen des Urteils kann die Beklagte etwas zu ihren Gunsten herleiten. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.527,06 € festgesetzt.