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Urteil

20 U 32/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0308.20U32.22.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif ETA 42 zum 01.04.2014 begehrt.

2. Es wird festgestellt, dass die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils bis zu dem in der Tabelle genannten Zeitpunkt unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war:

Datum der Beitragsanpassung

Tarif

Erhöhungsbetrag

Unwirksam bis einschließlich

01.01.2015

V333S2P

25,70 €,

ab 01.01.2016 um weitere 1,90 €,

ab 01.01.2017 um weitere 2,48

31.12.2019

01.01.2018

V333S2P

31,96 €,

ab 01.01.2019 um weitere 1,09 €

31.12.2019

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif ETA 42 zum 01.04.2014 begehrt. 2. Es wird festgestellt, dass die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils bis zu dem in der Tabelle genannten Zeitpunkt unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war: Datum der Beitragsanpassung Tarif Erhöhungsbetrag Unwirksam bis einschließlich 01.01.2015 V333S2P 25,70 €, ab 01.01.2016 um weitere 1,90 €, ab 01.01.2017 um weitere 2,48 31.12.2019 01.01.2018 V333S2P 31,96 €, ab 01.01.2019 um weitere 1,09 € 31.12.2019 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen die Wirksamkeit verschiedener von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen im Rahmen einer bestehenden Krankheitskostenversicherung. Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen, Rückzahlung der auf die Prämienerhöhungen geleisteten Beiträge sowie die Zahlung von ausgerechneten Nutzungen nebst Zinsen, Auskunft über die auslösenden Faktoren der Beitragserhöhungen in den letzten 10 Jahren sowie die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Kläger hat folgende Prämienveränderungen in erster Instanz zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht: Zeitpunkt Tarif Behaupteter Erhöhungsbetrag 01.01.2014 V333S2P 2,87 € 01.01.2015 25,70 € 01.01.2016 1,90 € 01.01.2017 2,48 € 01.01.2018 31,69 € 01.01.2019 1,09 € 01.01.2014 ETA42 2,94 € Der Kläger erhielt im Kalenderjahr 2018 eine Beitragsrückerstattung für die Leistungsfreiheit im Kalenderjahr 2017 i.H.v. insgesamt 2.526,60 €, wobei aus diesem Rückerstattungsbetrag ein Teilbetrag in Höhe von 159,80 € auf die Beitragserhöhungen im Jahr 2015 entfiel. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es handele sich bei den Beitragsveränderungen im Tarif V333S2P zum 01.01.2014, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2019 um solche infolge der Neuberechnung von Limitierungsmitteln und nicht um Beitragsanpassungen i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG. Formell wirksame Beitragsanpassungen i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG habe sie – die Beklagte – in diesem Tarif zum 01.01.2015 und 01.01.2018 in Tarif V333S2P vorgenommen. Zudem habe zum 01.01.2014 eine Beitragsanpassung i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG im Tarif ETA42 stattgefunden. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung hinschlicht aller bis zum 31.12.2017 geleisteten Zahlungen erhoben und hilfsweise erklärt, dass die im Jahr 2018 erfolgte Beitragsrückerstattung für die Leistungsfreiheit im Jahr 2017 von einem Zahlbetrag in Abzug zu bringen sei. Das Landgericht hat die von dem Kläger vorgetragenen Beitragsveränderungen festgestellt (Bl. 17 eGA-II) und angenommen, dass es sich bei allen in Rede stehenden Beitragsveränderungen um Anpassungen handele, die dem Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG unterliegen. Die Anpassungen im Tarif V333S2P jeweils zum 01.01. der Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 seien jeweils bis zum 31.12.2019, die Beitragsanpassung im Tarif ETA42 zum 01.01.2014 sei bis zum 31.12.2014 formell unwirksam gewesen, so dass der Kläger nicht zur Tragung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet gewesen sei. Zudem hat es die Beklagte zur Zahlung von 1.564,44 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 6 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz; im Folgenden: eGA-II bzw. eGA-I für die Akten der erster Instanz). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sich bei den Beitragsveränderungen im Tarif V333S2P zum 01.01.2014, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2019 um Beitragsanpassungen i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG gehandelt habe, obwohl diese jeweils auf einer Neuberechnung der befristeten Limitierungsgutschriften beruhten. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts seien die Beitragsanpassungen im Tarif ETA42 zum 01.01.2014 und im Tarif V333S2P zum 01.01.2015 und 01.01.2018 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügend begründet worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15.12.2021 (Az. 4 O 272/21), soweit es die Klage nicht abgewiesen hat, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger meint, dass die Beitragsanpassungen im Tarif ETA42 zum 01.01.2014 und im Tarif V333S2P zum 01.01.2015 und 01.01.2018 formell fehlerhaft erfolgt seien, weil es an einem Hinweis auf das Schwellenwerterfordernis fehle. Bei dem Wegfall der zeitlich limitierten Gutschriften im Tarif V333S2P zum 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2019 handele es sich um verdeckte Beitragserhöhungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG; zu der Veränderung in diesem Tarif zum 01.01.2014 teilt der Kläger solches nicht mit (Bl. 120 eGA-II = Seite 19 der Berufungserwiderung). Der Wegfall der zeitlich limitierten Gutschrift für sich genommen unterliege zwar dem Wortlaut nach nicht der gesetzlichen Begründungspflicht. Allerdings resultierten diese Gutschriften aus einer zuvor erfolgten Beitragserhöhung – hier zum 01.01.2015 und 01.01.2018 –, die durch die zeitlich limitierte Gutschrift zunächst seitens der Beklagten gedeckelt und damit für den Moment abgemildert worden seien. Falle diese Gutschrift weg, so verwirkliche sich die ursprünglich erfolgte – zunächst durch die Gutschrift begrenzte – Beitragserhöhung in voller Höhe, die indes formell unwirksam gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif ETA42 zum 01.01.2014 festgestellt wissen will. a) Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Prämienanpassung gerichteter Klageantrag ist nicht nur dann unzulässig, soweit er sich auf eine Prämienanpassung in einem Tarif bezieht, der in rechtsverjährter Zeit bereits beendet oder durch anderweitige Heilung wirksam geworden ist und der Versicherungsnehmer nicht darlegt, dass sich trotz der Beendigung bzw. Heilung noch weitere Ansprüche aus den Prämienerhöhungen ergeben könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 ff., Rn. 19). Der Antrag ist auch dann unzulässig, wenn der Kläger sein Rückzahlungsbegehren auf einen Zeitraum beschränkt, der der Verjährung unterliegt und nicht vorträgt, dass sich aus den Zahlungen in rechtsverjährter Zeit weitere durchsetzbare Ansprüche ergeben können. Eine solche Klage kann zwar als Zwischenfeststellungsklage zulässig sein. Die für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Vorgreiflichkeit § 256 Abs. 2 ZPO liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur dann vor, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden (BGH, Urteil vom 23.04.2013, II ZR 74/12, NJW-RR 2013, 873 ff., Rn. 28). Folglich ist die Zwischenfeststellungsklage unter anderem dann unzulässig, wenn die Hauptklage ohne Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69 ff., Rn. 17). Dies ist in den oben genannten Fällen der Tarifbeendigung bzw. der Heilung einer unwirksamen Beitragserhöhung in rechtsverjährter Zeit der Fall, da Rückzahlungsansprüche aus geleisteten Zahlungen der Verjährung unterliegen und deswegen nicht über die Wirksamkeit der Anpassung entschieden werden muss. Auch in dem Fall, in dem der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch verjährt ist – ohne dass eine anderweitige Heilung oder Tarifbeendigung vorgetragen worden ist – und nicht dargelegt worden ist, dass sich weitere durchsetzbare Ansprüche ergeben könnten, ist die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung für die Entscheidung über die etwaigen Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers wegen der Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht vorgreiflich. b) Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus der Anpassung zum 01.01.2014 in dem Tarif ETA42 lediglich für das Kalenderjahr 2014 geltend. Sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte, die sich aus einer Zahlung auf die Prämienerhöhung zum 01.01.2014 im Kalenderjahr 2014 ergeben können, sind indes – was noch zu zeigen ist – verjährt. Der Kläger legt nicht dar, dass sich weitere Ansprüche aus dieser Prämienerhöhung für einen Zeitraum in unverjährter Zeit ergeben könnten. In diesem Fall fehlt es sowohl an einem Feststellungs- als auch an einem Zwischenfeststellungsinteresse. 2. Es ist festzustellen, dass die Anpassungen der Beiträge im Tarif V333S2P zum 01.01.2015 in Höhe von 25,70 € und 01.01.2018 in Höhe von 31,69 € jeweils bis zum 31.12.2019 unwirksam waren. a) Die Höhe der Beitragsanpassung im Tarif V333S2P zum 01.01.2015 hat das Landgericht dem Vortrag des Klägers folgend mit 25,70 € und diejenige zum 01.01.2018 mit 31,69 € festgestellt. Diese Feststellungen sind für den Senat bindend. Sie werden von keiner Partei angegriffen. b) Bei diesen Beitragsveränderungen handelt es sich um Beitragsanpassungen i.S.d. § 203 VVG, die dem Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG unterliegen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien und ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Anpassungsmitteilungen fanden in dem Tarif V333S2P zum 01.01.2015 und 01.01.2018 Anpassungen und nicht nur Veränderungen der Beitragshöhe aufgrund von Anpassungen der zeitlich befristeten Limitierungsgutschriften statt (vgl. Bl. 396 eGA-I für die Anpassung zum 01.01.2015 und Bl. 408 eGA-I für die Anpassung zum 01.01.2018). Dies ergibt sich aus der Kennzeichnung des Tarifs in dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein mit einem „*“, was unter „Wichtige Hinweise zu Ihrem Vertragsstand“ am Ende des Nachtrags als Beitragsanpassung erläutert wird. c) Die Anpassungsmitteilungen erfüllen nicht die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG und sind deswegen zunächst nicht wirksam geworden. aa) Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, sowie durch einen Hinweis, dass die Veränderung den gesetzlich oder auch vertraglich vereinbarten Schwellenwert überschritten hatte, erreicht (BGH, Urteil vom 31.08.2022, IV ZR 252/20, Rn. 13; der Senat hat sich dem angeschlossen). Nicht erforderlich ist es für diesen Zweck dagegen, die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteile vom 16.12.2020, IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und IV ZR 294/19, r+s 2021, 89). Die Bestimmung des § 203 Abs. 5 VVG verlangt demnach, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage – also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. bb) Weder aus dem Anpassungsschreiben aus November 2014 für die Anpassung zum 01.01.2015 (Bl. 394 eGA-I) noch aus dem Anpassungsschreiben aus November 2017 für die Anpassung zum 01.01.2018 (Bl. 406 eGA-I) noch aus den jeweils beigelegten „Wichtigen Informationen zu ihrem Vertrag“ (Bl. 398 eGA-I für 2015 und Bl. 410 eGA-I für 2018) konnte der Kläger entnehmen, dass die Überschreitung eines Schwellenwertes für die Beitragsüberprüfung erforderlich ist. Der in den wichtigen Informationen für die Beitragsanpassung 2015 enthaltene Passus „Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die erforderlichen mit den aktuellen Versicherungsleistungen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind, vergleichen. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten.“ sowie der in den „Wichtigen Informationen zu ihrem Vertrag“ für 2018 (Bl. 410 eGA-I) enthaltene Passus „Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.“ reicht hierfür – wie der Senat inzwischen mehrfach entscheiden hat – nicht aus. 3. Hinsichtlich der Beitragsveränderungen zum 01.01. der Jahre 2014 , 2016 , 2017 und 2019 im Tarif V333S2P gilt: a) Bei diesen Beitragsveränderungen der Jahre 2016, 2017 und 2019 handelt es sich nicht um eigenständige Beitragsanpassungen i.S.d. § 203 VVG, sondern – wie der Kläger in Übereinstimmung mit dem Beklagtenvortrag in der Berufungserwiderung (Bl. 120 eGA-II) zutreffend ausführt – um Beitragsveränderungen infolge des Wegfalls oder der Veränderung der Höhe zuvor gewährter zeitlich befristeter Limitierungsgutschriften, welche die Höhe der letzten (echten) Beitragsanpassung i.S.d. § 203 VVG abmildern. In dieser Veränderung realisiert sich folglich die zeitlich letzte (echte) Beitragsanpassung in der dort festgesetzten Höhe durch Wegfall einer oder in Höhe der Differenz der alten und der neuen Limitierungsgutschrift. Ist diese zeitlich zuvor letzte Beitragsanpassung formell unwirksam – und realisiert sich durch den Wegfall oder den Differenzbetrag von zeitlich befristeten Limitierungsgutschriften die Beitragsanpassung in ihrer zeitlich zuletzt festgesetzten Höhe –, ist folglich die Unwirksamkeit der letzten (echten) Beitragsanapassung festzustellen und im Tenor der Feststellung der Unwirksamkeit die faktische Veränderung der Prämienhöhe sowie der jeweilige Veränderungszeitpunkt mitzuteilen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Veränderungen der Beitragshöhe durch die Veränderungen der Höhe der zeitlich befristeten Limitierungsgutschriften zum 01.01.2016 und 01.01.2017 , die auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 zurückzuführen sind, bei der Tenorierung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 durch Nennung des Zeitpunktes und der Höhe des faktischen Veränderungsbetrages berücksichtigt werden. Selbiges gilt für die Beitragsveränderung zum 01.01.2019 , die auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 zurückzuführen ist. Für die Veränderung der Beitragshöhe im Tarif V333S2P zum 01.01.2014 kann hingegen nicht die Unwirksamkeit festgestellt werden. Dass es vor dem 01.01.2014 eine unwirksame Beitragsanpassung gegeben habe, deren Festsetzungshöhe sich nunmehr in der Veränderung der zeitlich befristeten Limitierungsgutschriften zum 01.01.2014 realisiert hat, trägt der Kläger nicht vor. b) Das Landgericht hat folgende Beitragsveränderungen im Tarif V333S2P infolge der Veränderungen der Höhe zeitlich befristetet gewährter Limitierungsgutschriften zu den aus der Tabelle ersichtlichen Zeitpunkten festgestellt, in denen sich wiederum die in der Tabelle genannte zeitlich letzte Beitragsanpassung der Höhe nach realisierte: Zeitpunkt Veränderung der Beitragshöhe Realisierung folgender Beitragsanpassung 01.01.2016 1,90 € 01.01.2015 01.01.2017 2,48 € 01.01.2015 01.01.2019 1,09 € 01.01.2018 4. Die Feststellungen der Höhe der Beitragsanpassungen durch das Landgericht sind für den Senat bindend. Keine der Parteien wendet sich gegen diese Feststellungen. 5. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2015 und 01.01.2018 ist hinsichtlich des betroffenen Tarifs – wie im Tenor geschehen – zu befristen. Das Landgericht hat hinsichtlich der formell unwirksamen Erhöhungen im Tarif V333S2P zum 01.01.2015 und 01.01.2018 eine Befristung der Unwirksamkeit bis zum 31.12.2019 ausgesprochen. Eine zeitlich frühere Heilung durch eine weitere wirksame Beitragsanpassung oder die nachträgliche Darlegung der Gründe für die Beitragsanpassungen bspw. in einem außergerichtliche Schreiben oder Schriftsatz an das Gericht hat die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere konnte eine Heilung im Tarif V333S2P nicht durch die Beitragsveränderung zum 01.01.2019 durch den Wegfall der Limitierungsgutschriften eintreten, da es sich bei dieser Beitragsveränderung nicht um eine Neufestsetzung des Tarifes i.S.d. § 203 VVG handelt. Da der Kläger sich wiederum nicht gegen die von dem Landgericht angenommenen Befristungszeitpunkte im Wege der Berufung oder Anschlussberufung zur Wehr gesetzt hat, kommt eine Abweichung hiervon zu Ungunsten der Beklagten nicht in Betracht. 6. Dem Kläger steht aufgrund der zeitweisen Unwirksamkeit der Anpassungen zum 01.01.2015 und 01.01.2018 ein Zahlungsanspruch in Höhe des zuerkannten Betrages zu. a) Durchsetzbare Ansprüche des Klägers bestehen erst ab dem 01.01.2018, weil hinsichtlich aller bis zum 31.12.2017 überzahlten Prämienanteile die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift (§ 214 BGB). Für die in Rede stehende Verjährung etwaiger Zahlungsansprüche gilt (vgl. nur Senat, Urteil vom 30.06.2021, 20 U 152/20, VersR 2021, 1352), dass die jeweiligen Bereicherungsansprüche des Klägers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB mit der monatlichen Überzahlung der Prämie entstehen. Ein Versicherungsnehmer in der Position des Klägers erlangt mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (Senat, a.a.O.; ferner Senat, Urteil vom 30.06.2021, 20 U 162/20 [BeckRS 2021, 18962]). Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 ff., Rn. 40 ff.). b) Auf der Grundlage des Vorstehenden ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB folgender Anspruch: Tarif Beitragsanpassung zum Erhöhungs-betrag Weitere auf der Anpassung basierende Erhöhungen durch Veränderung der Limitierungsgutschriften im Anspruchszeitraum Tatsächlich gezahlter Betrag auf die Anpassung Anspruchszeitraum Betrag V333S2P 01.01.2015 25,70 € ab 01.01.2016 um 1,90 € und ab dem 01.01.2017 um weitere 2,48 € 30,08 € I/18-XII/18 360,96 € 01.01.2018 31,69 € 31,69 € I/18-XII/18 380,28 € ab dem 01.01.2019 um weitere 1,09 € 32,78 € I/19-XII/19 393,36 € Gesamtbetrag 1.134,60 € 7. Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht in Höhe von 159,80 € rückwirkend gem. § 389 BGB erloschen durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Gegenansprüchen wegen im Jahr 2018 erfolgter, überzahlter Beitragsrückerstattungen aufgrund Leistungsfreiheit im Jahr 2017. Allerdings kommt eine solche Aufrechnung grundsätzlich in Betracht. Denn wenn und soweit eine Prämienerhöhung unwirksam war und die Prämie als rechtsgrundlose erhaltene Leistung an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen ist, erfolgte auch die Zahlung der entsprechenden (anteiligen) Beitragsrückerstattung ohne Rechtsgrund und ist – umgekehrt – dem Versicherer zu erstatten. Der Versicherer kann indes die gewährte Beitragsrückerstattung nicht zurückverlangen, soweit er – wie hier betreffend das Kalenderjahr 2017 wegen Verjährung – tatsächlich keinen entsprechenden Beitragsrückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers ausgesetzt ist. Der enge Zusammenhang zwischen Prämie und Beitragsrückerstattung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung die Beitragslast des Versicherungsnehmers mindert (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1992 – IV ZR 191/91 –, Juris Rn. 14), sowie der Umstand, dass Anspruch und Gegenanspruch auf der – allein vom Versicherer zu verantwortenden – Unwirksamkeit der Prämienanpassung beruhen, erfordern eine interessengerechte Auslegung des Versicherungsvertrags im Sinne einer vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung. Aus diesem Grund ist es versicherungsvertraglich ausgeschlossen, dass der Versicherer mit Rückzahlungsansprüchen bezüglich solcher Jahre aufrechnet, für die entsprechende Beitragsrückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Jedenfalls wäre eine Aufrechnung, soweit sie hierüber hinausgeht, nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil aus den dargelegten Gründen die Natur der Rechtsbeziehung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2019 – III ZR 17/19 –, Juris Rn. 15 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 1.564,44 € festgesetzt.