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Beschluss

16 U 349/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0512.16U349.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 139/20 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 139/20 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger erwarb am 12. Juni 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Audi Typ A6 3.0 TDI zum Kaufpreis von 28.990,- € mit einem Kilometerstand von 90.275 km. Zur Finanzierung des Kaufpreises über die geleistete Anzahlung von 10.000,- €hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 12. Juni 2017 einen Darlehensvertrag über 31.098,91 € netto mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,99 % p.a. und einer Laufzeit von 61Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 60 Monatsraten zu jeweils 440,57 € und einer Schlussrate von 8.697,00 € erbracht werden. Auf Seite 2 des insgesamt 7-seitigen Darlehensvertrages ist eine Widerrufsinformation abgedruckt, auf die - ebenso wie wegen des Inhalts der Darlehensbedingungen - auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird. Mit E-Mail vom 5. Februar 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerruf sei verfristet. Die gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2021 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat binnen der ihm eingeräumten Frist mit Schriftsatz vom 6. April 2021 zu den Erwägungen des Senats Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 26. März 2021 hingewiesen, an denen der Senat vollumfänglich festhält und die auch durch das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 6. April 2021 nicht entkräftet werden. Dieses gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden - ergänzenden - Ausführungen: 1. Es bleibt dabei, dass sich die Beklagte darauf berufen kann, dass ihre Angaben dem amtlichen Muster entsprechen. Soweit sie davon abgewichen ist, kann der Kläger die Nichteinhaltung des Musters nach Maßgabe von Treu und Glauben nicht mit Erfolg geltend machen, weil seine Berufung auf diese Abweichung rechtsmissbräuchlich ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2021 - in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 26. März 2021 - seine grundsätzliche Pflicht, Wertersatz nach der Regelung des § 357 Abs. 7 BGB zu leisten, ausdrücklich anerkennt, denn dieses Verhalten ist allein prozesstaktisch motiviert. Dabei ist im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Wertersatzpflicht als Rechtsfolge des Widerrufs zwar vordergründig nicht mehr in Abrede stellt, indem er diese ausweislich Seite 1 seines Schriftsatzes vom 6. April 2021 ausdrücklich anerkennt. Gleichwohl vertritt der Kläger auf den Seiten 32 ff. des Schriftsatzes den gegenteiligen Rechtsstandpunkt, wonach keine Wertersatzpflicht dem Grunde nach bei fehlerhafter Widerrufsinformation bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 358 Abs. 4 BGB nach dem Grundsatz des „effet utile“ bestehe. Zu würdigen ist überdies, dass der Kläger auf den Seiten 3 ff. des Schriftsatzes vom 6. April 2021 umfangreich Erwägungen anstellt, die - als zutreffend unterstellt - zu einer unter Umständen ganz erheblichen Reduzierung des Wertersatzanspruches der Beklagten führen. So rügt der Kläger nicht nur eine fehlerhafte Methodik bei der Ermittlung des Wertersatzes, sondern auch fehlerhafte Berechnungsgrundlagen beim Ausgangswert sowie aktuellen Fahrzeugwert, und er bringt zudem Sachmängel, insbesondere Diesel-Manipulationen, als weitere Abzugspositionen in Ansatz. Der vom Senat aufgrund einer Vielzahl von Umständen, die mit Beschluss vom 26. März 2021 im Einzelnen dargelegt wurden, gezogene Schluss, dass sich der Kläger auf die Abweichung von der Musterwiderrufsinformation allein mit dem Ziel beruft, auf Kosten seines Vertragspartners wirtschaftliche Vorteile aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie der verbundenen Verträge zu erlangen, ist damit nicht entkräftet. 2. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht. Sofern sie die Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB betreffen, sind sie schon nicht entscheidungserheblich. Der Senat verkennt nicht, dass vom Europäischen Gerichtshof im Bereich des Verbraucherkreditrechts ausdrücklich aufgegeben worden ist, das nationale Recht bis zur Grenze des contra legem richtlinienkonform auszulegen. Eine - ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen judizierte - direkte Anwendung der Richtlinie contra legem ist damit jedoch offensichtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020, Az.: XI ZR 132/19, zitiert nach juris - mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen lassen sich die Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ohne weiteres beantworten, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel verbliebe („acte clair“, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, Az.: XI ZR 648/18, zitiert nach juris - mit weiteren Nachweisen). 3. Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich ist, ist aufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände zu entscheiden, wobei die Interessen aller der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Frage beantwortet sich rein nach nationalem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27). Dem auf Seite 63 des Schriftsatzes vom 6. April 2021 formulierten Antrag auf Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war daher nicht zu entsprechen. 3. Es besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZO auszusetzen. Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (vgl. LG Ravensburg, Beschluss vom 7. Januar 2020, Az.: 2 O 315/19, BKR 2020, 151; Beschluss vom 5. März 2020, Az.: 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19; Beschluss vom 31. März 2020, Az.: 2 O 294/19, 2 O 249/19 sowie Beschluss vom 7. Juli 2020, Az.: 2 O 84/20 - jeweils zitiert nach juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die in den Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020, Az.: XI ZR 421/19; Beschluss vom 21. Juli 2020, Az.: XI ZR 387/19 - jeweils zitiert nach juris). 4. Die Ausführungen des Klägers zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen des XI. Zivilsenats zum Rechtsmissbrauch lassen nicht erkennen, dass der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines „acte clair“ in unvertretbarer Weise bejaht hat. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der EuGH dies in seiner Entscheidung vom 26. März 2020 (Az.: C-66/19) anders beurteilt hat. Allein aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts ausführlich erläutert hat, warum er die Rechtslage in Bezug auf Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Richtlinie 2008/48/EG für eindeutig erachtet, macht weder diese Entscheidung noch die „nachfolgenden Beschlussserien“ des XI. Zivilsenat verfassungswidrig. 5. Die Ausführungen des Klägers zur Frage des Annahmeverzugs sind nicht entscheidungserheblich, denn darauf kommt es vorliegend nicht an. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.098,81 € festgesetzt. 3. Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.