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2 O 84/20

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0707.2O84.20.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG? Wenn ja: b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?(Rn.82) Wenn die Frage II. 1. b) nicht bejaht wird: 2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. a) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt?(Rn.101) Wenn nein: b) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?(Rn.112) Wenn nein: c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?(Rn.124) Wenn eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis c) bejaht wird? d) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und inhaltlich richtig erteilt wurden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Information geeignet ist, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen?(Rn.136) Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder eine der Fragen II. 2. a) bis c) bejaht werden: 3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt der Einwand der Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wenn ja, wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?(Rn.147) Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis 3.: 4. Zum Vorlagerecht eines Einzelrichters gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV Ist § 348a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?(Rn.179) < Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshof: Nach anderweitiger endgültiger Beendigung des Rechtsstreits hat der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen aus seinem Register gestrichen. >
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG? Wenn ja: b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären? Wenn die Frage II. 1. b) nicht bejaht wird: 2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. a) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt? Wenn nein: b) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? Wenn nein: c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Wenn eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis c) bejaht wird? d) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und inhaltlich richtig erteilt wurden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Information geeignet ist, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen? Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder eine der Fragen II. 2. a) bis c) bejaht werden: 3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt der Einwand der Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wenn ja, wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis 3.: 4. Zum Vorlagerecht eines Einzelrichters gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV Ist § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG? Wenn ja: b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären? Wenn die Frage II. 1. b) nicht bejaht wird: 2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. a) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt? Wenn nein: b) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? Wenn nein: c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Wenn eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis c) bejaht wird? d) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und inhaltlich richtig erteilt wurden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Information geeignet ist, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen? Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder eine der Fragen II. 2. a) bis c) bejaht werden: 3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt der Einwand der Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wenn ja, wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis 3.: 4. Zum Vorlagerecht eines Einzelrichters gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV Ist § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden? A. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag vom 01.09.2016 über einen Nettodarlehensbetrag von 21.716,33 €, der zum überwiegenden Teil zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs Pkw Citroen bei der Auto R. GmbH in L. zur privaten Nutzung diente. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin. Insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittlerin der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Laut Darlehensvertrag belief sich der Kaufpreis auf 23.521,-- €, und der nach Abzug einer Anzahlung von 3.000,-- € verbleibende Kaufpreis von 20.521,-- € und der Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung von 1.195,33 € sollten durch das Darlehen finanziert werden. Der Kläger hat allerdings zuletzt hinsichtlich der Verwendung des unstreitigen Nettodarlehensbetrages von 21.716,33 € streitig vorgetragen, dass mit dem Nettodarlehensbetrag außerdem die Ablösung eines Altdarlehens in Höhe von 2.531,-- € mitkreditiert worden sei, der Kaufpreis tatsächlich nur 20.990,-- € betragen habe, und nach Abzug der Anzahlung von 3.000,-- € der auf den Fahrzeugkauf entfallende Kreditbetrag somit lediglich 17.990,-- € betragen habe. Im Darlehensvertrag vereinbart wurde weiter die Rückzahlung des Darlehens mittels 47 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 211,73 € zum 15. jeden Monats und einer Schlussrate von 12.522,60 € zum 15.01.2020. Das Darlehen wurde im Monat September 2016 ausgekehrt, und der Kläger zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig. Mit E-Mail vom 22.08.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist wegen undeutlicher Widerrufsinformation und fehlerhafter Pflichtangaben nicht begonnen habe. Der Kläger verlangt von der Beklagten daher die Erstattung der bisher geleisteten Darlehensraten in Höhe von 7.834,01 € und der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung von 3.000,-- € (die Leistung der Anzahlung wird von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten), abzüglich der mitkreditierten 2.531,-- €, insgesamt also einen Betrag von 8.303,01 €, zuzüglich der nach Widerruf geleisteten Raten von 1.693,84 €, zahlbar binnen sieben Tagen nach Herausgabe des gekauften Fahrzeugs. Außerdem begehrt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und dass dem Kläger ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22.08.2019 kein Anspruch mehr auf vertragliche Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg. Sie hält die Klage auch für unbegründet, da sie dem Kläger sowohl die Widerrufsinformation sowie alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe, wobei sie bei der Widerrufsinformation das gesetzliche Muster verwendet habe und sich auf Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 3 EGBGB stützen könne, und der Widerruf deshalb verfristet sei. Außerdem steht die Beklagte hilfsweise auf dem Standpunkt, dass unrichtige Pflichtangaben fehlerhaften Angaben nicht gleichstünden, so dass die Widerrufsfrist auch bei unrichtigen Pflichtangaben in Lauf gesetzt werde, zumindest aber hält die Beklagte die Berufung auf die Unrichtigkeit der Angaben für rechtsmissbräuchlich. Außerdem beruft sich die Beklagte auf den Einwand der Verwirkung, da bis zum Widerruf rund drei Jahre vergangen seien (Zeitmoment), und verschiedene Umstandsmomente hinzukämen, (Auszahlung des Darlehens; Reinvestition der in Form der Ratenzahlungen eingegangenen Gelder; keine Bildung von Rückstellungen für einen Rechtsstreit oder ein Rückabwicklungsverhältnis im Vertrauen auf den Fortbestand des Darlehensvertrags; Widersprüchlichkeit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger trotz Herausgabepflicht im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Beklagte meint weiter, ihr stünden Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu, und rechnet mit diesen Ansprüchen gegen die Klageforderungen hilfsweise auf. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lauten: Grundgesetz Artikel 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 247 Basiszinssatz (1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. ... (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen ... (2) 1Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. ... § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. ... (3) 1Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. ... § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag ... (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. (3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. ... 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt ... (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. ... § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 3. die Art des Darlehens ... 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, ... § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, ... (2) 1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4... 5Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen. § 7 Weitere Angaben im Vertrag (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: ... 3. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. ... § 12 Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen (1) 1Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. 2Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten: 1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis, 2. der Vertrag a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Zivilprozessordnung (ZPO) § 348a Obligatorischer Einzelrichter (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (2) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. 2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. 4Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klage ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor II. 1. - 3. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 10 Absatz 2 und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/08/EG sowie zur Anwendbarkeit und Auslegung der Verwirkungsregeln in Bezug auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist in der vorliegenden Konstellation eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags örtlich zuständig, weil am Wohnsitz des Käufers ein einheitlicher Erfüllungsort gem. § 29 ZPO für dessen Ansprüche nach erklärtem Widerruf besteht und die Beklagte gem. § 348 Absatz 4 Satz 5 BGB an die Stelle der Verkäuferin tritt, und weil außerdem auch für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers ein Gerichtsstand gem. § 29 ZPO am Wohnsitz des Darlehensnehmers begründet ist (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 - ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.31U114.18.00, juris; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 39 ff.). II. Der Erfolg der Klage dem Grunde nach hängt davon ab, ob der Widerruf des Darlehensvertrags wirksam war, und ob die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt ist. 1. Die Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Klägers setzt voraus, dass die in § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von zwei Wochen bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Nach § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind. In einem solchen Fall wird die Frist gemäß § 356 b Absatz 2 Satz 2 BGB erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Pflichtangaben nachgeholt werden. Von unvollständigen Pflichtangaben wäre in vorliegendem Fall daher insbesondere auszugehen, wenn die Widerrufsinformation gem. Art. 247 § 6 Absatz 2, § 12 Absatz 1 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist oder mindestens eine der Angaben gem. Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 11 EGBGB; Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB nicht vorschriftsgemäß im Kreditvertrag nicht vollständig oder unrichtig enthalten war. Auch wenn die beiderseitigen Vertragspflichten zum Zeitpunkt des Widerrufs zu einem großen Teil bereits erfüllt waren, war ein Widerruf grundsätzlich noch zulässig, da das deutsche Recht ein Erlöschen des Widerrufsrechts für Verbraucherkreditverträge nicht vorsieht. Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (sog. ewiges Widerrufsrecht, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 28ff.) entschieden. 2. Gleichwohl kann sich die Beklagte möglicherweise mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts berufen, wenn die Voraussetzungen dafür nach nationalem Recht vorliegen sollten und dies den unionsrechtlichen Vorgaben für den Einwand der Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG nicht widerspricht. 3. Sofern die Widerrufserklärung wirksam war und der Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts nicht durchgreift, wäre der Kläger gem. §§ 495 Absatz 1, 355 Absatz 1 BGB an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden und könnte gemäß § 357a Absatz 1 BGB die Rückzahlung der bislang an die Beklagte geleisteten Darlehensraten und gemäß §§ 358 Absatz 4 Satz 1, 357 Absatz. 1 BGB auch die an die Verkäuferin geleistete Anzahlung zurückfordern. D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zu den Vorlagefragen II. 1. a) und b) 1. Mit Urteil vom 26.3.2020 (- C-66/19 - ECLI:EU:C:2020:242, Kreissparkasse Saarlouis) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen ist, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören, und dass es dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Im vorliegenden Fall enthält die Widerrufsinformation (Seite 10 des Kreditvertrages gem. Anlage K 1) einen solchen nach dem Urteil des EuGH unzulässigen Verweis, da der Verbraucher in der Widerrufsinformation im zweiten Satz wie folgt informiert wird: Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. ... Es ist fraglich, ob in Konsequenz des Urteils des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - die streitgegenständliche Widerrufsinformation als unzureichend anzusehen ist und damit die Widerrufsfrist wegen unzureichender Angaben gem. § 356b Absatz 2 BGB i. V.m. § 492 Absatz 2, Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 1, Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB nicht begonnen hat. Denn Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB und der bei verbundenen Verträgen zusätzlich anwendbare Art. § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB ordnen an, dass eine in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB entsprechende Vertragsklausel den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie des Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB genügt (sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion). Im vorliegenden Fall entspricht die Widerrufsinformation diesem Muster, so dass die Widerrufsinformation nach nationalem Recht gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB als fehlerfrei anzusehen wäre. 2. Zu der Frage, ob das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegensteht, gibt es unterschiedliche Auffassungen im nationalen Recht: a) Der XI. Zivilsenat des BGH hat sich an einer Umsetzung und damit Befolgung dieser EuGH-Rechtsprechung in einem Beschluss vom 31.03.2020 (- XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 13 ff.) gehindert gesehen, weil er Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers nicht europarechtskonform auslegen könne. Der BGH meint, dass der eindeutige Wortlaut, der Sinn und Zweck der Norm und die Gesetzgebungsgeschichte einer richtlinienkonformen Auslegung entgegenstünden, denn insbesondere habe Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden sollen. Einige Oberlandesgerichte sind dem BGH bereits gefolgt (OLG München, Beschluss vom 03.04.2020 - 19 U 367/20 - ECLI:DE:OLGMUEN:2020:0403.19U367.20.0A, Beck RS 2020, 6106, Rn. 43 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 U 182/19 - Beck RS 2020, 5408, Rn. 21 ff., ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0405.6U182.19.00; und bisher unveröffentlichte Entscheidungen des OLG Hamm 05.05.2020 I-31 U 64/18, des OLG Schleswig, Urteil vom 28.05.2020 - 5 U 195/19 -, des OLG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 U 37/20 - und des OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2020 - 8 U 3/20 -). b) Auch in der Literatur hat diese Auslegung des BGH teilweise Zustimmung gefunden, wobei darauf abgehoben wird, dass der klare Zweck der deutschen Regelung in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn man die Musterinformation noch am Unionsrecht messen müsste (Herresthal, ZIP 2020, 745, 748; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407). Es wird jedoch auch ein entgegengesetzter Standpunkt vertreten und vorgebracht, die Gesetzlichkeitsfiktion beschränke sich nach dem Wortlaut darauf, dass die Übereinstimmung mit den nationalen gesetzlichen Vorgaben angeordnet werde (Maier, BKR 2020, 228; Beck-OGK-BGB/Knops, Stand 01.06.2020, § 495 Rn. 80.2, MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 492 Rn. 31). Es werde keineswegs eine Richtlinienkonformität angeordnet, da der nationale Gesetzgeber weder die Befugnis noch die Absicht gehabt habe, abweichende Richtlinienvorgaben zu neutralisieren. Nach dieser Auffassung ist die richtlinienkonforme Auslegung problemlos möglich. 3. Wie das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - im vorliegenden Fall umzusetzen ist, erscheint als zweifelhaft. Selbst wenn man mit dem BGH unterstellt, dass eine richtlinienkonforme Auslegung ausgeschlossen ist, müssen andere Lösungsansätze für den Normenkonflikt zwischen Richtlinie und nationalem Gesetz erwogen werden: a) Denkbar ist zunächst eine teleologische Reduktion der Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB (ausführlich Knops, NJW 2020, 2297). Dafür spricht, dass aus den Gesetzesmaterialien bei der Schaffung der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB hervorzugehen scheint, dass der Gesetzgeber das Muster richtlinienkonform gestalten wollte (BTDrucks. 17/1394, 25 ff.; Maier, BKR 2020, 225 [228]). b) Außerdem kann ein nationales Gericht, wenn ihm eine Auslegung einer nationalen Vorschrift im Einklang mit dem Unionsrecht nicht möglich ist, in bestimmten Fällen verpflichtet sein, eine nationale Vorschrift unangewendet zu lassen. In der deutschen Rechtsprechung besteht keine Einigkeit zur Frage des Anwendungsvorrangs einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie gegenüber einer nationalen Regelung. In einem Vorlagebeschluss vom 14.05.2020 hat der VII. Senat des BGH (- VII ZR 174/19 - ECLI:DE:BGH:2020:140520BVIIZR174.19.0, juris Rn. 28 ff. m. w. Nachw.) dem EuGH für den Bereich der Dienstleistungsrichtlinie die Frage vorgelegt, ob eine unmittelbare Wirkung des Art. 15 Absatz 1, Absatz 2 lit. g) und Absatz 3 RL 2006/123/EG zwischen Privatpersonen in der Weise anzunehmen sei, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) nicht anzuwenden seien, sowie die weitere Frage, ob die Regelung verbindlicher Mindestsätze gem. § 7 HOAI gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße und daraus folge, dass die Regelung über verbindliche Mindestsätze nicht mehr anzuwenden sei. Der XI. Senat des BGH hat in seinem Beschluss vom 26.05.2020 (- XI ZR 372/19 - ECLI:DE:BGH:2020:1260520BXIZR372.19.0, juris) allerdings ausgeführt, dass eine direkte Anwendung der RL 2008/48/EG gegenüber Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB nicht in Betracht komme, da der EuGH in seiner neueren Rechtsprechung im Bereich des Verbraucherkreditrechts eine direkte Anwendung der RL 2008/48/EG offensichtlich ausgeschlossen habe. Auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.06.2020 - 6 U 139/19 - ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0630.6U139.19.00, juris Rn. 48) ist dieser Ansicht. In der Rechtsprechung des EuGH sind die für den Anwendungsvorrang maßgeblichen Grundsätze nicht abschließend geklärt (vgl. Lutter in Bayer/Vetter, UmwG, 6. Aufl. 2019, Rn. 33 Fn. 122 und Knops, NJW 2020, 2297 jeweils mit zahlreichen Nachw. zur Rechtsprechung des EuGH). In Bezug auf die RL 2008/48/EG hat der EuGH diese Frage bisher offen gelassen (etwa in der Entscheidung vom 21. April 2016 - C-377/14 - ECLI:EU:C:2016:283, Radlinger und Radlingerová gegen Finway a.s., Rn. 76 - 79). c) Für einen Anwendungsvorrang der RL 2008/48/EG spricht, dass die Richtlinie gem. Erwägungsgrund Ziff. 6 darauf zielt, die Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt abzubauen. Dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 95 EGV a. F., heute Art. 114 AEUV begründet. Außerdem soll mit der der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor/SKOK, Santander Consumer-Bank, mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt. Diesen primärrechtlich verankerten Zielen widerspräche es, wenn in zentralen Punkten wie der Widerrufsinformation für Verbraucher vom Standard der Richtlinie abgewichen werden könnte (Knops, NJW 2020, 2297). Für den Anwendungsvorrang spricht weiterhin, dass die RL 2008/48/EG bei den dem Verbraucher bei Vertragschluss zu erteilenden Informationen in Art. 10 und Art. 14 detaillierte Vorschriften enthält, von denen die Mitgliedstaaten gem. Art. 22 Absatz 1 RL 2008/48/EG nicht abweichen dürfen. Wenn der deutsche Gesetzgeber davon mit der Konzeption der Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB bewusst abweichen wollte - und nach der Auslegung dieser Regelung durch den BGH war gerade dies der Fall -, dann wird die RL 2008/48/EG in ihrem Kernbereich bewusst unterlaufen. In einem Fall der bewussten Umgehung einer Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber dürfte es, ebenso wie bei einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts geboten sein, dass die Richtlinie unmittelbare Wirkung in der Weise entfaltet, dass die abweichende nationale Bestimmung unanwendbar ist (Knops, NJW 2020, 2297). 4. Die vorgelegten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Werden die Vorlagefragen II. 1. a) und II. 1. b) bejaht, sind Art. 247 §§ 6 Absatz 2 S. 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB unanwendbar, soweit sie auch solche Vertragsklauseln als den gesetzlichen Anforderungen genügend erklären, die den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechen. Damit wäre die Widerrufsinformation im Streitfall unzureichend, und der Widerruf des Klägers wäre als wirksam anzusehen. II. Zu den Vorlagefragen II. 2. a) bis d) 1. Zu der Vorlagefrage II. 2. a) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 2 EGBGB muss klar und verständlich die Art des Darlehens angegeben werden. Im vorliegenden Fall wird die Kreditart im Kreditvertrag in Ziff. 10 wie folgt beschrieben: 10) Art des Darlehens Bei dem Darlehen wird den Darlehensnehmern ein Darlehensrahmen (Höchstbetrag) eingeräumt, über den die Darlehensnehmer unter den Voraussetzungen der Ziffer 13 wiederholt vollständig oder teilweise verfügen können und bei dem die Darlehensnehmer monatlich eine vereinbarte Mindestrate leisten müssen. Sollzinsen werden staffelmäßig nur für die Dauer und den Betrag der tatsächlichen Inanspruchnahme in Rechnung gestellt und monatlich kapitalisiert. Das Darlehen ist unbefristet. Einschränkungen des Darlehensrahmens, welche die Bank nur aus wichtigem Grund vornimmt, werden den Darlehensnehmern mitgeteilt. Das Darlehen ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB und ist nicht für den Erwerb und die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, Gebäuden oder von grundstücksgleichen Rechten bestimmt. (...) Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB zur Kreditart sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: aa) Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 51; Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 42) genügt etwa die Angabe, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten handelt, den unionsrechtlichen Vorgaben. bb) Nach anderer Ansicht hat der Darlehensgeber deutlich zu machen, dass es sich um eine besondere Form des Darlehens handelt, etwa um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder einen Überziehungskredit (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 78). Im Anschluss an die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 16/11643 S. 12) soll außerdem auf die nähere Ausgestaltung, etwa als befristeter Vertrag, hingewiesen werden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 491a Rn. 15). b) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. a) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form die Art des Kredits anzugeben ist. Der Wortlaut der Bestimmung scheint dabei nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass die Abzahlung in Raten und die feste Verzinsung genannt werden. Diese Auslegung der RL 2008/48/EG hält der BGH für die allein richtige, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 41 f.). Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. a) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend, auch eine alternative Auslegung ist vertretbar. Insbesondere der systematische Zusammenhang dürfte dafür sprechen, dass bei der Art des Kredits auch mitgeteilt werden muss, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt. Denn Art. 15 RL 2008/48/EG knüpft besondere Rechtsfolgen an die Konstellation eines verbundenen Vertrags im Sinne von Art. 3 lit. n) RL 2008/48/EG. Bei Art. 15 Absatz 1 RL 2008/48/EG (umgesetzt in nationales Recht in § 358 Absatz 1 BGB) handelt es sich um eine ganz wesentliche verbraucherschützende Norm im harmonisierten Bereich der Richtlinie. Die Information, dass es sich um einen verbundenen Vertrag handelt, dürfte für den Verbraucher so wichtig sein, dass diese Information auch bei der Art des Kredits mitgeteilt werden muss. 2. Zu der Vorlagefrage II. 2. b) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB müssen klar und verständlich der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung angegeben werden. Im vorliegenden Fall findet sich in Ziff. 23 des Kreditvertrages dazu folgende Regelung: 23) Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen; Verzugszinsen (...) Für nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit sowie nach Kündigung und Gesamtfälligstellung ausgebliebene Zahlungen werden Verzugszinsen gemäß § 497 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber einem Verbraucher für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser wird von der Deutschen Bundesbank jeweils am 1 Januar und 1. Juli eines jeden Jahres mitgeteilt. (...) b) Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: aa) Nach einer verbreiteten Ansicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019 - 6 U 191/18 -, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Auflage, § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Auflage, § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, Rn. 5.104), der sich der BGH angeschlossen hat (Urteil vom 05.11.2019 -XI ZR 650/18- ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 22 f.), genügt die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. bb) Nach anderer Ansicht (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 128; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 491a Rn. 31; BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 01.06.2020, § 491a Rn. 28; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechts-Kommentar, 2. Auflage, Art. 247 EGBGB § 3 Rn. 8) ist die absolute Zahl des geltenden Verzugszinssatzes zu nennen. c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben sind. Der Wortlaut der Bestimmung scheint dabei nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass der Inhalt der gesetzlichen Regelung der Verzugszinsen im nationalen Recht (vorliegend § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) in den Vertrag aufgenommen wird. Der BGH hält allein diese Interpretation nach der RL 2008/48/EG für richtig, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe, und verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass in Art. 3 lit. i) der Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich bestimmt ist, dass der Ausdruck „effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher [bezeichnet], die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 22 f.) Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG erscheint jedoch nicht als zwingend. Der gegenüber der nationalen Regelung in der Richtlinie enthaltene Zusatz „gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung“ und das Erfordernis der Klarheit und Prägnanz könnten dafür sprechen, dass der aktuell geltende Verzugszinssatz so exakt wie möglich anzugeben ist, also als absolute Zahl, oder zumindest die aktuelle Höhe des geltenden Basiszinssatzes gem. § 247 BGB als absolute Zahl mitzuteilen ist, da sich der aktuelle Verzugszinssatz dann vom Verbraucher durch simple Addition (+ 5 Prozentpunkte) ermitteln ließe. Auch kann wohl aus der Tatsache, dass der Richtliniengeber den Verzugszins - anders als den Effektivzins in Art. 3 lit. i) RL 2008/48 EG - nicht in Art. 3 der RL 2008/48/EG definiert hat, nichts für die entscheidende Frage hergeleitet werden, ob der Verzugszinssatz gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG als absolute Zahl anzugeben ist. Es ist nämlich auch ohne eine gesetzliche Definition in der Richtlinie vollkommen klar, dass auch der Verzugszinssatz als jährlicher Prozentsatz ausgedrückt wird. Die maßgebliche Frage ist allein, ob es ausreichend klar und prägnant ist, wenn auf einen anderweitig bekanntgemachten Referenzzinssatz Bezug genommen wird, oder ob es erforderlich ist, dem Verbraucher einen genauen bei Vertragsschluss geltenden Zinssatz im Form einer Prozentzahl anzugeben. 3. Zu der Vorlagefrage II. 2. c) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Absatz 2 Nr. 2 EGBGB muss ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, soweit für den Vertrag bedeutsam, klar und verständlich formulierte Angaben enthalten zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. In dem vorgelegten Fall wird dazu in Ziff. 31 des Darlehensvertrages mitgeteilt: 31) Außergerichtliches Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307,10062 Berlin, Fax: 030-16633169, Email: ombudsmann@bdb.de, zu richten. b) Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 4 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: aa) Nach der Ansicht des BGH (Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37 ff.) müssen nicht sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde im Kreditvertrag genannt werden. Es soll vielmehr zulässig sein, auf die im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren zu verweisen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass dadurch eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information vermieden würde, außerdem sei die Verweisung auf die Verfahrensordnung dynamisch, so dass die bei Vertragsschluss geltende Verfahrensordnung für die Einlegung der Beschwerde bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt sei. bb) Das LG Düsseldorf prüft abweichend davon in seinem Urteil vom 23.05.2019 (- 8 O 188/18 - ECLI:DE:LGD:2019:0523.8O188.18.00, juris Rn. 51), ob die formalen Voraussetzungen des Schlichtungsantrages im Kreditvertrag richtig mitgeteilt worden sind. Auch von Teilen der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Zugang zu einem Schlichtungsverfahren und gegebenenfalls auch die Voraussetzungen dafür, müssten im Kreditvertrag mitgeteilt werden (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 149; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 492 Rn. 34). c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form anzugeben ist, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass wegen der Zugangsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde auf eine Verfahrensordnung im Internet verwiesen wird. Der BGH beruft sich mit Beschluss vom 11.02.2020 (- XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37 ff.) insoweit auf das Vorliegen eines „acte clair“ im Sinne der CILFIT-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 06.10.1982 - C-283/81 - ECLI:EU:C:1982:335, C.I.L.F.I.T., Rn. 16). Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. Insbesondere die von der Richtlinie geforderte Klarheit und Prägnanz könnte es als nötig erscheinen lassen, dass die formalen Zugangsvoraussetzungen für das Schlichtungsverfahren komplett im Kreditvertrag selbst wiedergegeben werden, damit der Verbraucher klar und ohne großen Aufwand ersieht, wie er ein solches Verfahren in zulässiger Form einleiten kann. Insbesondere könnte es nicht klar und prägnant genug sein, hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen auf eine mehrseitige Verfahrensordnung im Internet zu verweisen, wobei der Verbraucher zunächst die aktuell gültige Fassung der Verfahrensordnung finden und durcharbeiten muss, um die richtige Ziffer der Verfahrensordnung zu finden, in der die formalen Zugangsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde geregelt sind. Auch wenn man der erstgenannten Auffassung des BGH folgte, dass eine Verweisung auf eine im Internet zugängliche Verfahrensordnung generell möglich ist, bestehen jedenfalls Bedenken, wenn dynamisch auf eine erst in Zukunft zum Zeitpunkt einer etwaigen späteren Kundenbeschwerde geltende Verfahrensordnung verwiesen wird, deren Inhalt naturgemäß bei Vertragsschluss nicht bekannt ist. 4. Zu der Vorlagefrage II. 2. d) a) Zu der Frage, ob jegliche nicht ordnungsgemäße Pflichtangabe dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen. aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur fehlende Pflichtangaben dazu führen, dass die Widerrufsfrist gem. §§ 356 Absatz 2 Satz 1, 492 Absatz 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht in Lauf gesetzt wird. Für unrichtige Informationen soll dies nicht gelten (Hölldampf, WM 2018, 114 f. m. w. Nachw.). bb) Nach anderer Auffassung sind unrichtige Angaben fehlenden Angaben gleichzustellen (LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 - 1 O 632/18 -, ECLI:DE:LGAURIC:2018:1113.1O632.18.00, juris Rn. 34; Renner in Staub-HGB, 5. Auflage, Bankvertragsrecht, Vierter Teil, Rn. 617). b) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG zu verstehen ist, wonach die Widerrufsfrist erst nach Erteilung der Angaben gem. Art. 10 RL 2008/48/EG beginnt. Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) ist davon auszugehen, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, dass die Unrichtigkeit der Information geeignet sein muss, den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Denn die Richtlinie macht nach ihrem Wortlaut keine solche Einschränkung. Auch der Zweck der Richtlinie, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss klar und prägnant informiert werden soll, spricht klar dafür, dass das Widerrufsrecht nach Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG so lange fortbesteht, bis die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b), Art. 10 RL 2008/48/EG nachträglich erteilt werden. Nur durch diese strenge Auslegung kann effektiv sichergestellt werden, dass der Verbraucher tatsächlich in der vorgeschriebenen Form informiert wird. Nicht überzeugen kann der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des EuGH vom 09.11.2016 (- C-42/15 - ECLI:EU:C:2016:842, Home Credit Slovakia/Klára Bíróová, Rn. 72), wonach im innerstaatlichen Recht keine schwerwiegenden Sanktionen vorgesehen werden dürfen, wenn die unrichtigen Informationen sich nicht auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. Denn in jenem Fall geht es um die Sanktion, dass die Kreditgeberin den Anspruch auf Zinsen und Kosten verloren hätte. Der vorliegende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar, da im Fall des Widerrufs nach deutschem Recht gem. § 357a Absatz 3 Satz 1 BGB der Anspruch des Kreditgebers auf Zinszahlung für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens erhalten bleibt. 5. Die vorgelegten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird eine der Vorlagefragen II. 2. a) bis II. 2. c) und zusätzlich die Frage II. 2. d) bejaht, hat die Widerrufsfrist nicht begonnen und der vom Kläger erklärte Widerruf ist wirksam. Die Vorlagefragen II. 2. a) bis d) sind auch dann entscheidungserheblich, wenn nur die Vorlagefrage II. 1. a) bejaht, die Vorlagefrage II. 1. b) aber verneint wird. Denn bei einer positiven Beantwortung nur der Vorlagefrage II. 1. a) ist angesichts der bisherigen Auslegung des Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 durch den BGH (gem. Beschlüssen vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0 und vom 26.05.2020 - XI ZR 372/19 - ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZR372.19.0) nicht zu erwarten, dass eine entsprechende Entscheidung des EuGH in der nationalen Rechtsprechung umgesetzt wird. III. Zu den Vorlagefragen II. 3. a) bis II. 3. e) 1. Im deutschen Recht wird die Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens behandelt, wobei der Verstoß in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 242 Rn. 87). Die Verwirkung setzt voraus, dass dem Berechtigten ein Recht zusteht, das er längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu tatsächlich in der Lage war (Zeitmoment) und sich der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Rechts einstellen durfte und auch eingerichtet hat (Umstandsmoment) und die nunmehrige Geltendmachung wegen der Widersprüchlichkeit des jetzigen Verhaltens im Vergleich zum Vorverhalten des Berechtigten gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstößt (BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 53/15 - ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR53.15.0, juris Rn. 51 -; BeckOGK-BGB/Deppenkemper, 01.03.2020, § 2130 Rn. 53). Die Voraussetzungen einer Verwirkung werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: a) Nach den Leitlinien des XI. Zivilsenats des BGH kommt es für den Tatbestand der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers dahingehend an, der Verbraucher habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt (BGH, Urteil vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17 - ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0, juris Rn. 16-18; KG, Urteil vom 13.02.2019 - 26 U 188/17 - ECLI:DE:KG:2019:0213.26U188.17.00, juris Rn. 4 ff.; jurisPK-BGB/Hönninger, 9. Aufl. 2020, § 355 Rn. 61). Nach Auffassung des BGH ist eine Verwirkung des Widerrufsrechts selbst dann möglich, wenn der Kreditgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Auch schließt nach Ansicht des BGH das Fehlen einer Nachbelehrung bei beendeten Kreditverträgen die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Kreditgebers auf das Unterbleiben des Widerrufs nicht aus. Dies begründet der BGH damit, dass eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages „sinnvoll nicht mehr möglich sei“, weil es Ziel der Nachbelehrung sei, dem Verbraucher die fortbestehende Widerruflichkeit seiner Willenserklärung in das Bewusstsein zu rücken, diese Willenserklärung aber keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastbaren Rechtsfolgen mehr zeitige (BGH, a.a.O. , juris Rn. 19). b) Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH ist es dagegen Voraussetzung einer Verwirkung, dass der Gläubiger sein Recht kennt oder kennen muss und trotzdem längere Zeit untätig bleibt (BGH, Urteil vom 26.05.1988 - I ZR 227/86 -, juris Rn. 30), und eine Verwirkung kommt zudem nicht in Betracht, wenn der Schuldner wegen seines eigenen Verhaltens damit rechnen musste, dass dem Gläubiger die Kenntnis von seinem Recht entgehen würde (BGH, NJW 1951, 272). Ebenso kommt nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH eine Verwirkung nicht in Frage, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt war und auch nicht bekannt hätte sein können (BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 177/03 -, juris Rn. 64). Auch kann nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels bei objektiver Beurteilung nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und daher auch nicht den Einwand der Verwirkung rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 30. 11. 2010 − VI ZB 30/10 -, juris Rn. 10 ff., NJOZ 2011, 1409 Rn. 12). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass einem Widerrufsberechtigten, der sein Recht nicht kennt, wegen seines Verhaltens kein Vorwurf der Illoyalität gegenüber dem Anspruchsverpflichteten gemacht werden könne, und dass ohne positive Kenntnis des Verbrauchers von seinem Widerrufsrecht eine Verwirkung von vornherein nicht in Betracht komme. Außerdem wird geltend gemacht, dass das Widerrufsrecht unter anderem den Sinn habe, den Verbraucher vor den Gefahren besonders unübersehbarer Geschäfte im Kontakt mit professionell Handelnden zu schützen, und dass der Verbraucher insoweit auch bei beendeten Verträgen schutzwürdig sei, weil er als nicht ausreichend Belehrter etwa sein Wahlrecht zwischen der außerordentlichen Kündigung (bei der regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt) und dem Widerruf nicht sachgerecht ausüben könne (Knops, NJW 2018, 425, 429). 2. Die Anwendung der Verwirkungsregeln auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Verbraucherkreditvertrag, dürfte im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG nur insoweit zulässig sein, wie sich dies mit den unionsrechtlichen Regelungen und den Kriterien der Rechtsprechung der europäischen Gerichte deckt (EuGH, Urteil v. 10. 07. 2008 - C-54/07 - Centrum/Feryn, Celex-Nr. 62007 CJ0054, Rn. 37). Es kommt daher darauf an, wie die Vorlagefragen II. 3. a) bis e) zu beantworten sind. a) Es ist zweifelhaft, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbraucherkreditnehmers überhaupt der Verwirkung unterliegt. Die RL 2008/48/EG enthält in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. a) und lit. b) eine Regelung, wonach die vierzehntägige Widerrufsfrist entweder mit dem Vertragschluss beginnt, oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Informationen nach Art. 10 RL 2008/48/EG erhält, wenn dieser Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses liegt. Hieraus ist zu schließen, dass der Widerruf zeitlich nicht begrenzt ist, wenn der Verbraucher die Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG nicht bekommt. Außerdem lässt sich Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG entnehmen, dass der Kreditgeber jederzeit durch die Erteilung der Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Es ist daher naheliegend, dass diese Regelung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, abschließend ist, und daneben kein Raum mehr für eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts durch den Einwand der Verwirkung besteht. b) Sollte die Vorlagefrage II. 3. a) dahingehend beantwortet werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG überhaupt der Verwirkung unterliegt, stellt sich die Folgefrage, ob die Verwirkung als zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts einer gesetzlichen Regelung bedarf. Gemäß Art. 4 Absatz 3 Satz 3 EUV haben die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Eine Regelung der Verwirkung der in der Richtlinie vorgesehenen Verbraucherrechte muss daher zwingend die Vorgaben der europäischen Gerichte beachten. Die Mitgliedstaaten sind dabei insbesondere verpflichtet, „eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen“ kann (EuGH, Urt. v. 18. 1. 2001, Az. C-162/99 - Kommission/Italien, Celex-Nr. 61999 CJ0162, Rn. 24 ff.). Dadurch soll verhindert werden, dass das nationale Recht auch nur durch einen erheblichen Teil der Gerichte oder in ständiger Verwaltungspraxis entgegen dem Effektivitätsgebot ausgelegt bzw. angewandt wird (Knops, AöR 2018, 572 m. w. Nachw.). Vorbehaltlich einer entsprechenden Rechtsfortbildung durch den EuGH dürfte es daher unzulässig sein, dass sich ein nationales Gericht unter Berufung auf Treu und Glauben über eine klare Anordnung in einem spezifischen Sekundärrechtsakt und seiner Umsetzung hinwegsetzt (so C. Wendehorst, GPR 2015, 55/61 zum Rückgriff auf Treu und Glauben im harmonisierten Geltungsbereich der RL 2011/83/EU - Verbraucherrechterichtlinie). Die Entscheidung des EuGH im Fall Hamilton (Urteil vom 10.04.2008, - C-412/06 - Hamilton/Volksbank, ECLI:EU:C:2008:215, Rn. 30) zeigt zwar, dass insbesondere nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Darlehensvertrag ein im nationalen Recht angeordnetes Erlöschen des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht gegen die RL 2008/48/EG verstößt. Allerdings dürfte eine solche Anordnung dem nationalen Gesetzgeber und nicht dem Rechtsanwender obliegen (EuGH, a.a.O. , Rn. 30). Die Verwirkungsregeln im deutschen Recht dürften dieser unionsrechtlichen Anforderung, im Hinblick auf die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher eine transparente Lage zu schaffen, nicht genügen. Im deutschen Recht wird die Verwirkung auf die gesetzliche Generalklausel des § 242 BGB gestützt, die jedoch keinen konkreten Tatbestand der Verwirkung enthält. Die Ausformung im Einzelnen beruht auf Richterrecht. Diese Rechtsgrundlage ist intransparent, da die wesentlichen Voraussetzungen der Verwirkung nicht feststehen. Aktuell tritt dies besonders deutlich hervor, da der Verwirkungstatbestand von verschiedene Senaten des BGH unterschiedlich definiert wird (s. o. 1. a) und b)). Im Verbraucherkreditrecht besteht dadurch die Gefahr, dass die vom deutschen Gesetzgeber bewusst gewährte Möglichkeit, das Widerrufsrecht unbefristet geltend zu machen, durch extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen wird, um empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (so der BGH im Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47, 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Im Ergebnis dürfte daher anzunehmen sein, dass die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrecht im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG nicht auf Richterrecht gestützt werden kann, sondern nur auf ein Parlamentsgesetz, das die wesentlichen Voraussetzungen der Verwirkung tatbestandlich regelt. c) Wird die Vorlagefrage II. 3. b), ob die Verwirkung als zeitliche Befristung des Widerrufsrechts einer gesetzlichen Regelung bedarf, verneint, muss geklärt werden, welche unionsrechtlichen Voraussetzungen der Einwand der Verwirkung in subjektiver Hinsicht hat. Der EuGH hat in der Rechtssache Diy-Mar u. Akar/Kommission geurteilt, dass einem Berechtigten ein Fristablauf nicht entgegengehalten werden kann, wenn „bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwende, die von einem Einzelnen mit normalem Kenntnisstand zu verlangen [ist], eine verständliche Verwirrung hervorgerufen werden“ konnte (EuGH, Beschluss vom 27.11.2007 - C-163/07 - Diy-Mar u. Akar/Kommission, ECLI: EU:C:2007:717, Rn. 32, 36). Außerdem kann sich der Verpflichtete nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 - Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 13.12.2001, - C-481/99 - Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47). Des Weiteren unterliegt die Verwirkung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie dem nationalen Recht unterliegt, dem Grundsatz der Effektivität (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, - C-479/12 - Gautzsch/Duna, Rn. 30, Knops, AöR 2018, 566 ff. m. w. Nachw.). Dabei setzt die Möglichkeit zur effizienten Wahrnehmung seiner Rechte jedenfalls voraus, dass sich der Berechtigte keines durch die Rechtsordnung des Mitgliedstaates vorgesehenen Hindernisses gegenübersieht, das ihm eine Geltendmachung praktisch unmöglich macht. Aus dem Grundsatz der Effektivität im europäischen Recht wird hergeleitet, dass eine vom nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der der Antragsteller Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Schlussanträge des GA Wathelet vom 05.09.2013 - C-479/12 - Gautzsch/Duna, Celex -Nr. 62012CC0479, Rn. 33). Dementsprechend dürfte im Unionsrecht auch bei der Verwirkung anzunehmen sein, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder des Kennenmüssens und der Beginn des Verwirkungszeitraums zeitlich übereinstimmen (EuGH, Schlussanträge des GA Trstenjak vom 03.02.2011 - C-482/09 - Budejovicky Budvar/Anheuser Busch, Celex -Nr. 62009CC0482, Rn. 7). Die vorgenannten Grundsätze des Unionsrechts lassen es als naheliegend erscheinen, dass der Einwand der Verwirkung voraussetzt, dass der Verbraucher die fortbestehende Möglichkeit des Widerrufs kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. d) Wird die Vorlagefrage II. 3. c) verneint, stellt sich in negativer Abgrenzung bei den Voraussetzungen der Verwirkung die Frage, ob die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegensteht. Insofern ist die Auslegung naheliegend, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Angaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008, 48/EG die Berufung auf den Einwand der Verwirkung von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Verpflichtete nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er selbst herbeigeführt hat, indem er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 - Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 - Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47; Knops, AöR 2018, S. 569 f. m. w. Nachw.). e) Wird die Vorlagefrage II. 3. d) verneint, ist zu prüfen, ob dieses Ergebnis vereinbar ist mit den feststehenden Grundsätzen, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wie der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des Unionsrechts aufzulösen hätte. Die Möglichkeit einer Verwirkung ist im Völkerrecht anerkannt. Unstreitig ist in der völkerrechtlichen Literatur allerdings, dass der zur Rechtsausübung Berechtigte Kenntnis von seinem Recht haben muss. Bei bloßer Untätigkeit kann ein Recht nicht verwirkt werden (Knops, AöR 2018, S. 562 m. w. Nachw.). Das Institut der Verwirkung gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Auflage 2020, § 3 Rn. 16; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 25 Rn. 48; Ehlers in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht - Band 1, 4. Aufl. 2019, I. Wirtschaftsvölkerrecht). Diese allgemeinen Grundsätze sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen gem. Art. 25 Absatz 2 GG den Gesetzen vor. Sie sind daher für ein deutsches Gericht bindend. Hiernach kann ein deutsches Gericht die Verwirkung der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts nur dann feststellen, wenn dem Berechtigten bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zustand. Sollten somit die unionsrechtlich für die Verwirkung der Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen geltenden Grundsätze von den bindenden völkerrechtlichen Vorgaben abweichen, müsste vom Gerichtshof im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG geklärt werden, nach welchen rechtlichen Vorgaben sich der nationale Richter in einem solchen Normenkonflikt zu richten hat. f) Die vorstehenden Fragen II. 3. a) bis e) sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wenn nämlich eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48 EG - von vornherein ausgeschlossen ist, - oder jedenfalls auf ein Parlamentsgesetz gestützt werden muss, - oder jedenfalls zumindest grob fahrlässige Unkenntnis voraussetzt, - oder jedenfalls bei fehlender nachträglicher Belehrung nicht greift, - oder jedenfalls mit bindenden Vorgaben des Völkerrechts unvereinbar ist, wenn nicht zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten vorliegt, kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall von vornherein nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen, und es käme auf die weitere Voraussetzung der Verwirkung, nämlich auf das Vorliegen des „Umstandsmoments“, das von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, überhaupt nicht an. IV. Zu der Vorlagefrage II. 4. 1. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich die Vorlageberechtigung des obligatorischen Einzelrichters, dem die Entscheidung gem. § 348a Absatz 1 ZPO von der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, unionsrechtlich aus Art. 267 Absatz 2 AEUV. Ob eine Vorlageberechtigung des obligatorischen Einzelrichters auch nach nationalem Recht besteht, ist umstritten. Der BGH hat in seinen Beschlüssen vom 11.02.2020 und vom 31.03.2020 hinsichtlich zweier Vorlagebeschlüsse des vorlegenden Einzelrichters bemängelt, dass der Einzelrichter gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO verfahren müsse (Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 48 und Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 15). Der BGH geht offenbar davon aus, der vorlegende Einzelrichter nicht vorlageberechtigt gewesen sei, da er den Rechtsstreit nicht gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat. Offenbar unterstellt der BGH einen Verfahrensfehler des Einzelrichters. Denn in der Missachtung der Vorlagepflicht gem. § 348a Abs. 2 ZPO wird in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG gesehen (BGH, 15.06.2011 - II ZB 20/10, juris Rn. 18; Musielak/Wittschier, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 348a Rn. 17). Der BGH legt sich in den zitierten Entscheidungen allerdings nicht fest, welche der Tatbestandsvarianten des § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO (wesentliche Änderung der Prozesslage mit der Folge besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten und/oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache) hier vorgelegen haben soll. In der Rechtsliteratur wird teilweise angenommen, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt, wenn der Einzelrichter mit seiner Entscheidung von einer nach Übertragung auf den Einzelrichter ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen möchte (Musielak/Wittschier, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 348a Rn. 17; MüKo-ZPO/Stackmann in, 5. Aufl. 2016, § 348 Rn. 69). Wenn man davon ausgehen wollte, dass auch ein Vorlagebeschluss gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV in einer Konstellation, in der der BGH nicht gem. Art. 267 Absatz 3 AEUV vorgelegt hat, eine abweichende Entscheidung des Einzelrichters darstellt, könnte eine Pflicht zur Übertragung auf die Kammer gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO auch bei einem Vorlagebeschluss anzunehmen sein. 2. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.12.2018 (- C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30 ff.) betont, dass die Vorlage eines Einzelrichters ungeachtet der Einhaltung nationaler prozessualer Vorschriften unionsrechtlich zulässig ist. Offengelassen hat der EuGH allerdings, ob eine die Vorlageberechtigung einschränkende nationale Vorschrift unanwendbar ist. Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 Absatz 2 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts soll es nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem EuGH jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30f.; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - C-5/14 - ECLI:EU:C:2015:354, Kernkraftwerke Lippe-Ems, Rn. 35). In der Literatur wird hervorgehoben, dass das Vorlagerecht gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV durch nationales Prozess- oder Verfahrensrecht nicht beeinträchtigt werden darf, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einer das Unionsrecht verletzenden Entscheidung kommen könnte (Gaitanides in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 267 Rn. 53; Kaufmann in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 48. EL Juli 2019, Rn. 96). Die für den nationalen Richter zwingenden Vorschriften des AEUV modifizieren daher auch nationales Prozess- und Verfahrensrecht (Middeke in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union 3. Aufl. 2014, Rn. 57; Classen in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Auflage 2015, Rn. 74). 3. Aus der zwingenden Vorschrift des Art. 267 Absatz 2 AEUV dürfte somit folgen, dass § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV durch den obligatorischen. Einzelrichter nicht anzuwenden ist. Auch wenn sich in einem Verfahren eine wesentliche Änderung der Prozesslage mit der Folge besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten und/oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus ergibt, dürfte der Einzelrichter nicht verpflichtet sein, der Kammer das Verfahren zur Entscheidung über eine Übernahme gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO vorzulegen, wenn er ein Vorabentscheidungsersuchen beschließen will. 4. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. In gleichgelagerten Parallelfällen, in denen der vorlegende Einzelrichter Vorlagebeschlüsse erlassen hat, haben die Beklagten die Äußerungen des BGH im Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - (a.a.O.) und im Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - (a.a.O.), der Einzelrichter müsse nach § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO verfahren, zum Anlass genommen, den Vorlagebeschluss im Wege der Beschwerde anzugreifen und/oder den vorlegenden Richter als befangen abzulehnen, weil eine Vorlage an den EuGH durch den Einzelrichter grob verfahrensfehlerhaft sei. Es ist nicht auszuschließen, dass es dazu auch im vorliegenden Fall kommen könnte, auch wenn im vorliegenden Verfahren auf Beklagtenseite eine andere kreditgebende Bank und andere Prozessbevollmächtigte beteiligt sind. E. Zu den im Beschlusstenor II. 1. - 3. genannten Vorlagefragen, wie die Bestimmungen des Art. 10 Absatz 2 lit. a), l), p) und t), Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG und die unionsrechtlich für die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen maßgebenden Grundsätze in dem vorstehend unter D. I. - III. dargelegten Zusammenhang auszulegen sind, gibt es in der nationalen Rechtsprechung divergente Entscheidungen. Zur Vorlagefrage II. 4. gibt es von der einhelligen unionsrechtlichen Rechtsprechung und Rechtsliteratur abweichende Äußerungen des BGH. Auch wenn der XI. Zivilsenat des BGH hinsichtlich eines Teils der Vorlagefragen nach der acte-clair-Doktrin den Standpunkt einnimmt, dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe, dürfte dies der Vorlage an den Gerichtshof nicht entgegenstehen (s. o. D. IV. 2). Die Vorlagefragen II. 1. - 4. sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a) und Absatz 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020 und 31.03.2020 vorgelegten Fragen, die Gegenstand der bei dem Gerichtshof bereits anhängigen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 sind, überschneiden sich teilweise mit den Vorlagefragen II. 2. a) bis c) und II. 3 c) und d) in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte. F. Das vorlegende Gericht behält sich im vorliegenden Verfahren allerdings unabhängig von diesem Vorabentscheidungsersuchen vor, im Aussetzungszeitraum dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle gem. Art. 100 Absatz 1 und Absatz 2 GG Fragen vorzulegen, die sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergeben. Zweifel bestehen insbesondere an der Verfassungsmäßigkeit der Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB und der Verfassungsmäßigkeit und Völkerrechtskonformität der für das Widerrufsrecht maßgebenden Verwirkungsregeln, jedenfalls in der Auslegung, die sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Verbraucherkreditrecht erfahren. Zuvor wird allerdings der Rechtsstreit gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen sein. Der für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle geltende Grundsatz der Subsidiarität erfordert nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 05.08.1998 - 1 BvL 23-97 - ECLI:DE:BVerfG:1998:lk19980505.1bvl002397, juris Rn. 21) eine Entscheidung des Kollegialorgans. Vor einer entsprechenden Vorlage an die Kammer werden die Parteien dieses Rechtsstreits noch Gelegenheit zur Äußerung erhalten.