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Urteil

13 U 202/19

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1127.13U202.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.3.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.990,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.3.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.990,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens. Die Klägerin erwarb den streitgegenständlichen Pkw vom Typ Audi A6 Avant mit Kaufvertrag vom 23.1.2017 zu einem Kaufpreis in Höhe von 22.490,00 € von der Firma X GmbH & Co. KG in Stadt1. Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotors vom Typ EA 189 war die Beklagte. In den Motoren des genannten Typs war eine von der Beklagten entwickelte Software eingebaut, die erkennt, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder ob es im Straßenverkehr genutzt wird. Hierbei kam es im Modus 1 (Prüfstandsituation) zu einer deutlich höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als im Modus 0 (Straßenbetrieb). Der Modus 1 war allerdings lediglich beim Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)“ - also auf dem Prüfstand - aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der in den betroffenen Fahrzeugen verbaute Motor ausschließlich im Betriebsmodus 0 betrieben. Bereits am 2.11.2016, mithin bereits vor Erwerb des Pkws durch die Klägerin, war von der Verkäuferin ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Software-Update auf den Pkw aufgespielt worden, durch das die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeitet, wodurch die sog. Umschaltlogik beseitigt worden ist (vgl. Anlage K3, Bl. 21 d. A.). Am 22.9.2015 - mithin rund eineinhalb Jahre vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs - hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren mit Hochdruck voran. […] Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagenkonzerns vorhanden ist. […] Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeiten mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen [….]“. Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik und wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie richtete außerdem auf ihrer Homepage eine Internetseite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 2.10.2015. Über die Internetseite wurde außerdem in zahlreichen Medien öffentlich berichtet. Am 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten an, 2,4 Millionen Dieselfahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückzurufen. Auch hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom selben Tag. Mitte Dezember 2015 kündigte die Beklagte zudem öffentlich an, im Januar die vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion zu starten. Im Februar 2016 schrieb die Beklagte alle betroffenen Halter an und informierte sie über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Software-Updates. Der gesamte Abgasskandal war - und ist - darüber hinaus ab September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 113 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 28.3.2019 verkündetem und der Klägerin am 25.4.2019 zugestelltem Urteil, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zustehe. Sämtliche - grundsätzlich in Erwägung zu ziehende - deliktische Ansprüche würden ausscheiden, da die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben habe, der mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals liege. Zu diesem Zeitpunkt habe jedem Erwerber eines Dieselfahrzeugs mit VW-Motor bewusst sein müssen, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sein könne. Dies gelte auf Grund der öffentlichen Berichterstattung auch für den Erwerb eines Pkw vom Typ Audi. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheide aus, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass der Abschluss des Kaufvertrages und die damit verbundene Vermögensverfügung auf einem Irrtum von der Betroffenheit vom Abgasskandal des von ihr erworbenen Fahrzeugs beruhe. Eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheide selbst bei Einstufung des Inverkehrbringens von Motoren mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware als vorsätzlich und sittenwidrig aus, da eine „etwa bei der Klägerin eingetretene Schädigung“ jedenfalls hierauf nicht beruhe. Denn entweder habe die Klägerin davon gewusst, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war, oder es sei ihr egal gewesen. Ebenfalls ausgeschlossen sei ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, da eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nicht automatisch zu deren Unwirksamkeit führe. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig, da die Klägerin in der Lage sei, inzwischen entstandene Schäden abschließend zu beziffern. Da die Hauptforderung nicht bestehe, erwiesen sich im Übrigen auch die geltend gemachten Nebenforderungen als unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung erster Instanz wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 63 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen die erstinstanzliche klageabweisende Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer mit Schriftsatz vom 20.5.2019 (Bl. 73, 74 d. A.), eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.7.2019 (Bl. 86 d. A.) mit Schriftsatz vom 25.6.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründeten Berufung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Landgericht habe verkannt, dass der Klägerin sehr wohl auf Grund einer Täuschungshandlung der Beklagten einem Irrtum über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs unterlegen sei und durch Zahlung des Kaufpreises einer auf dem Irrtum auch beruhende Vermögensverfügung vorgenommen habe, die sie bei Kenntnis aller für den Kaufentschluss wesentlichen Umstände nicht vorgenommen hätte. Beim Erwerb des Fahrzeugs habe die Klägerin auch keinerlei Kenntnis von dessen Betroffenheit vom Abgasskandal gehabt. Durch die Bekanntgabe des Dieselskandals seitens der Beklagten im September 2015 sei lediglich der Eindruck erweckt worden, dass „ein Problem“ gefunden und behoben worden sei. Die Klägerin habe auch nach September 2015 nach Bekanntwerden des Abtgasskandals redlicher Weise davon ausgehen dürfen, dass ihr ein mangelfreis Fahrzeug verkauft würde. Die zeitliche Abfolge des allgemeinen Bekanntwerdens des Dieselskandals und des Kaufvertragsschlusses sei deshalb rechtlich völlig irrelevant. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des am 28.3.2019 verkündeten und am 25.4.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Darmstadt 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 22.490,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 22.12.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die auf Grund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs Audi A6 mit der Fahrgestellnummer … entstanden sind und weiterhin entstehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis seit dem 24.1.2017 bis zum 21.12.2018 zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi A6 seit dem 22.12.2018 in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, die durch die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 22.12.2018 zu zahlen. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. begehrt die Antragstellerin eine Verurteilung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt hierbei weiterhin die Auffassung, dass der Klägerin allein schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil die Verwendung der streitgegenständlichen Software im Motor EA 189 zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Januar 2017 bereits seit mehr als einem Jahr durch die Beklagte - einschließlich der Mitteilung konkreter Schritte zur Bearbeitung der Motorsteuerungssoftware - öffentlich bekannt gegeben worden sei. Auch sei auf das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig am 2.11.2016, also vor dem Erwerb durch die Klägerin, ein Software-Update durchgeführt und der Klägerin die entsprechende Bescheinigung ausgehändigt worden. Sowohl auf Grund der Ad-hoc-Mitteilung im September 2015 als auch wegen der sich unmittelbar hieran anschließenden großflächigen und langandauernden Medienberichterstattung müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis all dieser Umstände erworben habe. Die Erregung eines Irrtums sei schon begrifflich ausgeschlossen, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs bereits Kenntnis von Tatsachen hatte, über deren Vorliegen er angeblich getäuscht worden sein will. Dies hätten - soweit ersichtlich - zwischenzeitlich nahezu einheitlich alle Oberlandesgerichte so entschieden. Auf Grund der Kenntnis der Klägerin von der „Dieselthematik“ liege auch kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 90 ff. d. A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 137 ff. d. A.) nebst jeweiligen Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 511 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wofür einiges spricht - der Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer „Aufwendungen und Schäden“ begehrt, die ihr aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des streitgegenständlichen Pkw entstanden sind, mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO bereits unzulässig ist. Ist Gegenstand der Feststellungsklage nämlich ein reiner Vermögensschaden, erfordert deren Zulässigkeit, dass die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts substantiiert darlegt (BGH, Urt. v. 24.1.2006, XI ZR 384/03, juris Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 32. A. 2018, § 256 Rn. 9). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urt. v. 10.7.2014, IX ZR 197/12, juris Rn. 11). Hieran bestehen im Streitfall jedenfalls erhebliche Zweifel, denn die Klägerin hat lediglich pauschal vorgetragen, sie fordere Ersatz für Reparatur- bzw. Inspektionskosten, die durch den Betrug verursacht wurden, ferner begehre sie Ersatz für „die Kfz-Steuer“, „sonstige Gebühren und Auslagen“ sowie „weitere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und Unterhalt des Fahrzeugs standen und stehen“. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, denn das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Vielmehr stellt das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar (BGH, Urt. v. 10.10.2017, XI ZR 456/16, juris Rn. 16; BAG, Urt. v. 12.2.2003, 10 AZR 299/02, juris Rn. 47). Ist die Klage bereits in der Sache abweisungsreif, kommt eine Abweisung durch Prozessurteil wegen fehlenden Feststellungsinteresses aus Gründen der Prozessökonomie regelmäßig - und so auch hier - nicht in Betracht (OLG Dresden, Urt. v. 23.11.2011, 13 U 1137/11, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 32. A. 2018, § 256 Rn. 7; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. A. 2016, § 256 Rn. 38; Musielak/Voit/Foerste, 16. A. 2019, § 256 Rn. 7). 2. Die - im Übrigen zulässige - Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Damit entfallen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs. a) Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten von vorneherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf der Klägerin besaß. Zwar kann nach § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht. b) Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht. aa) Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pkw vor dem Aufspielen des Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.). Das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; aA OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung jedoch nicht (mehr) erfüllt, denn angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw - rund ein Jahr nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals - kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil sie hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist. Grundsätzlich ist ein Verhalten als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 41; Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 6; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18). Die Klägerin ist mittelbar Geschädigte im vorstehenden Sinne, denn sie ist nicht die Ersterwerberin des Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidriges Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Software-Updates informiert. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in „gleichwertiger Weise berichtigt war“. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen. Der Senat vermag sich schließlich nicht der Ansicht anzuschließen, wonach die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten deswegen nicht als ausreichend zu bewerten sind, weil sie es unterlassen hat, in einer für Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Marken und Modelle aus welchen Baujahren konkret von der Abgasproblematik betroffen sind (so OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 52). Gerade durch die Einrichtung der Internetseite hat es die Beklagte vielmehr ermöglicht, auf einfache Art und Weise für jedes konkrete Fahrzeug zuverlässig zu ermitteln, ob es hiervon betroffen ist oder nicht. Diese Methode zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit erscheint deutlich einfacher als ein Abgleich mit langen Listen, die nach den betroffenen Marken, Modellen und Baujahren differenzieren. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Vertragshändler angewiesen, jeden Gebrauchtwagenkunden im konkreten Einzelfall entsprechend aufzuklären. bb) Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Darüber hinaus verfügte der von der Klägerin erworbene Pkw nach dem unstreitigen Aufspielen des Software-Updates jedenfalls nicht mehr über die unzulässige Abschalteinrichtung, über die die Beklagte ursprünglich getäuscht hatte. Damit hat die Beklagte zum - im Rahmen des Betrugstatbestandes maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags diese Tatsache weder falsch vorgespiegelt noch unterdrückt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 28). Soweit die Klägerin meint, eine Täuschungshandlung der Beklagten liege aber in Bezug auf das Software-Update vor, weil dieses möglicherweise negative Auswirkungen habe und der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs weiterhin nicht zulassungsfähig gewesen sei, kann dies ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der Vortrag zu möglichen Mängeln des Pkw nach Aufspielen des Software-Updates wenig konkret ist, trägt die Klägerin selbst vor, sie habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von möglichen negativen Auswirkungen des Software-Updates nichts gewusst, so dass ein entsprechender - für den objektiven Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ebenfalls erforderlicher - Irrtum der Klägerin schon nicht vorgelegen hat. Darüber hinaus ist aber auch insofern eine Täuschungshandlung der Beklagten zu verneinen. Eine relevante Täuschungshandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (BGH, Urt. v. 5.2.1963, 1 StR 533/62, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 34). Selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Ein entsprechender guter Glaube der Beklagten war auch objektiv gerechtfertigt, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden war. cc) Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat (ablehnend OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 38 f.). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist jedenfalls zu verneinen, da der Pkw dem genehmigten Typ entspricht. Selbst wenn der Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten würde, enthielte der genehmigte Typ sie auch. Zwar hätte in diesem Fall die Typengenehmigung nicht erfolgen dürfen, dies führt jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (s. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 34 ff.). Im Übrigen enthielt der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt des Erwerbs wegen des zuvor erfolgten Aufspielens des vom Kraftfahrt-Bundesamt gebilligten Software-Updates keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr. Damit konnte die Übereinstimmungsbescheinigung zum Erwerbszeitpunkt auch nicht mehr wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung unrichtig sein. Vielmehr entsprach der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand den gesetzlichen Vorschriften (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 37). dd) Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 831 BGB. Hiernach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aus den vorstehenden Gründen kommt jedoch auch ein deliktisches Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, das dieser nach § 831 BGB zuzurechnen wäre, nicht in Betracht. c) Unbegründet ist mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach auch der Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer „Aufwendungen und Schäden“ begehrt, die ihr aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des streitgegenständlichen Pkw entstanden sind. In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen scheidet eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, soweit die Klägerin den Ersatz von Aufwendungen begehrt, aber auch aus folgenden Erwägungen aus: Zwar umfassen deliktische Schadensersatzansprüche, die gerade das Vertrauen des Geschädigten schützen, dessentwegen die Aufwendungen des Geschädigten getätigt worden sind, grundsätzlich auch den Aufwendungsersatz (Staudinger/Schiemann, BGB (2017), § 249 Rn. 124 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. A. 2019, § 249 Rn. 60). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um fehlgeschlagene Aufwendungen handelt, also um solche, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind. Dies ist vorliegend zu verneinen, denn die vorgenannten Aufwendungen haben der Klägerin gerade die weitere tatsächliche Nutzung des Pkw ermöglicht. Die Aufwendungen sind auch nicht etwa deswegen fehlgeschlagen, weil von einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung abgezogen werden müsste. Denn bei der - vom Senat hier für maßgeblich gehaltenen - Berechnung der Nutzungsentschädigung nach der Methode der zeitanteiligen linearen Wertminderung wird der Gebrauchsvorteil bei der Eigennutzung eines Gegenstandes nach den Aufwendungen ermittelt, die der Nutzende infolge des Gebrauchs der Sache erspart hat. Entscheidend für die Berechnung der Nutzungsentschädigung ist damit allein die Wertminderung, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat, denn diese hätte der Geschädigte auch dann getragen, wenn er eine andere gleichartige Sache angeschafft und für dieselbe Zeitspanne in gleicher Weise genutzt hätte (BGH, Urt. v. 31.3.2006, V ZR 51/05, juris Rn. 13; Urt. v. 17.5.1995, VIII ZR 70/94, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 77). Dass damit die Aufwendungen zum laufenden Unterhalt des Fahrzeugs unberücksichtigt bleiben, ist vor dem Hintergrund der im Schadensrecht anwendbaren Differenzhypothese auch richtig, denn die Klägerin hätte ohne das schädigende Verhalten der Beklagten einen anderen Pkw erworben, für dessen Nutzbarkeit entsprechende Aufwendungen zu tätigen gewesen wären. d) Mangels Hauptforderung besteht schließlich weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten oder auf Feststellung des Annahmeverzugs. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 5. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 32. A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Zwar stellen sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten, bundesweit anhängigen Verfahren im sog. Abgasskandal ebenfalls auftreten. Das Vorliegen von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ist jedoch zu verneinen, denn der Senat stützt seine Entscheidung auf gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts sowie - insbesondere im Hinblick auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt - auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bislang keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46). Das OLG Hamm hat es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52). 6. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO und errechnet sich aus dem Betrag, der mit dem Klageantrag zu 1. gefordert wird zuzüglich des geschätzten Feststellungsinteresse aus dem Klageantrag zu 2.; die übrigen Klageanträge sind streitwertneutral.