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Beschluss

2 UF 16/11

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0120.2UF16.11.0A
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. I. Durch Beschluss vom 16.12.2010 hat das Amtsgericht Eschwege im einstweiligen Anordnungsverfahren den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der ehelichen Wohnung zurückgewiesen. Der Beschluss wurde ihr am 22.12.2010 zugestellt. Am 05.01.2011 hat sie beim Amtsgericht Eschwege ein Gesuch um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren eingereicht, mit dem sie weiterhin das Ziel verfolgt, dass ihr die Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Das Amtsgericht hat das Gesuch am 06.01.2011 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weitergeleitet, wo es am 11.01.2011 eingegangen ist. II. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren musste zurückgewiesen werden, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO). Eine gemäß §§ 57, 63 FamFG statthafte Beschwerde wäre nämlich gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen endete im vorliegenden Fall am 05.01.2011. Bis dahin ist eine Beschwerde nicht eingelegt worden; die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist liegen nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung seit BGH NJW 83, 2145; BGH NJW 97, 1078, BGH FamRZ 2008, 868; vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 ZPO, Rdn. 28 m.w.N.). Dieser Antrag muss weiterhin innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (vgl. BGH NJW 87, 440 ). Die Zuständigkeit richtet sich nach § 117 Abs. 1 ZPO. Danach ist für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren das Rechtsmittelgericht zuständig, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (Zöller-Geimer, 28. Aufl., § 117 Rdn. 1). An dieser Regelung hat sich durch die Einführung des FamFG ab dem 01.09.2009 für die Verfahrenskostenhilfe nichts geändert. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO sind in §§ 76 und 113 FamFG für entsprechend anwendbar erklärt worden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Letzteres ist indessen nicht der Fall. Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, dass die Tatsache, dass die Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Familiengericht einzulegen ist, ohne weiteres zur Folge habe, dass auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem Familiengericht einzureichen sei, denn alles andere sei widersinnig (vgl. Fölsch, NJW, 10, 3352 m.w.N.), folgt dem der Senat nicht. Dieser Ansicht ist zwar zuzugeben, dass es nicht verständlich ist, warum das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht einzureichen ist, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aber bei dem Rechtsmittelgericht selbst (Gießler, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 8. Aufl., Rdn. 597). Dies ändert jedoch nichts daran, dass §§ 76 und 113 FamFG die Regeln der Prozesskostenhilfe der ZPO unverändert in das neu geschaffene Verfahrensgesetz miteinbezogen haben und sie damit verbindlich sind. In den Gesetzesmaterialien findet sich nichts, was für eine eingeschränkte oder anderweitige Auslegung oder einen anderen Willen des Gesetzgebers sprechen könnte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber diese Problematik übersehen hat (so Gießler, a.a.O., Fußnote 814). Wenn dies aber der Fall ist, kann in dieser Verfahrensfrage bis zu einer möglichen anderweitigen Regelung eine Orientierung nur an der bestehenden Gesetzeslage erfolgen. Soweit mangels gefestigter Rechtsprechung noch Unklarheit bei Parteien und Verfahrensbevollmächtigen besteht, muss ihnen empfohlen werden, gegebenenfalls bei dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht rechtzeitig ein Verfahrenskostenhilfegesuch anzubringen (so der Tipp für die Praxis von Fölsch a. a. O.). Da der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde erst am 11.01.2011 – mithin nach Ablauf der am 05.01.2011 endenden zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 FamFG bei dem OLG Frankfurt am Main eingegangen ist – kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hat deshalb wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine Aussicht auf Erfolg, so dass Verfahrenskostenhilfe für sie nicht zu gewähren ist.