Urteil
2 Ss 30/06
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:0321.2SS30.06.0A
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Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Amtsgericht Kassel hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. April 2005 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt. Das Landgericht Kassel hatte die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 07. Juli 2005 verworfen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 05. Oktober 2005 das landgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Tagessatzhöhe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Übrigen hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom 25. November 2005 hat das Landgericht die Tagessatzhöhe auf 7,-- € festgesetzt und dem Angeklagten nachgelassen, die Strafe in monatlichen Teilbeträgen von 91,-- € zu zahlen. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhält der nicht unterhaltsverpflichtete, über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügende Angeklagte, der – trotz Bemühens – nicht zuletzt altersbedingt keine Anstellung mehr findet, seit August 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 345,-- € sowie 277,-- € für die zu entrichtende Wohnungsmiete und einen befristeten monatlichen Zuschlag von 9,-- €. Demgegenüber ermittelt das Landgericht einen monatlichen Betrag von 213,--- €, den der Angeklagte für Dinge aufwendet, die für den Lebensbedarf nicht unerlässlich sind, und zwar 90,-- € für Zigarettenkonsum, 20,-- € für Gaststättenbesuche, 17,-- € GEZ-Gebühren, 82,-- € Fixkosten für den vorhandenen PKW sowie 4,-- € Pacht für einen Garten. Aus dem Betrag von 213,-- € errechnet das Landgericht sodann eine Tagessatzhöhe von 7,-- €, wobei es die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 05. Oktober 2005 dahingehend auslegt, dass „sich aus der Zahl der Tagessätze multipliziert mit der Tagessatzhöhe insgesamt keine höhere Geldstrafe ergeben darf als das Drei- bis Vierfache des Betrages, der dem Angeklagten ohne Gefährdung des unerlässlichen Lebensbedarfs zur Verfügung steht“. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, die Berechnungsweise des Landgerichts zur Ermittlung der Tagessatzhöhe sei fehlerhaft. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Bemessung des Tagessatzes mit 7,-- € im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Diese Entscheidung, die ein Teil der Strafzumessung ist, kann vom Revisionsgericht als tatrichterliche Ermessensentscheidung nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Der Tatrichter hat nämlich einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 27, 212, 215; NStZ 1983, 35; OLG Zweibrücken wistra 2000, 152 ), der es ihm gestattet, seine eigene Wertung dergestalt zur Geltung zu bringen, dass sie neben anderen abweichenden Meinungen, auch der des Revisionsgerichts, als gleich richtig zu bestehen vermag (vgl. BGH NJW 1977, 639 ) und bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1977, 639 ). Das Revisionsgericht kann daher nur nachprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 27, 212, 215; 228, 230). Dagegen kann das Revisionsgericht das Tatgericht insbesondere nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten (vgl. BGHSt 27, 212, 215). § 40 Abs. 2 StGB bezweckt nämlich keine starre Bindung des Tatrichters. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe soll insbesondere nicht mathematisiert werden. Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB ist dabei in der Regel von dem Nettoeinkommen auszugehen, das der Angeklagte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Das gilt auch bei einem Empfänger von Sozialhilfe oder von Arbeitslosengeld II. Zu dem Einkommen i. S. des § 40 Abs. 2 StGB sind neben der Sozialhilfe oder dem Arbeitslosengeld II auch sämtliche Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen, samt etwaiger Sachbezüge hinzuzuzählen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 40 Rdn. 7 und 11). Dabei sind nicht nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die der Sozialhilfeempfänger oder der arbeitslose Täter tatsächlich erhält, sondern auch diejenigen, auf welche er Anspruch hat (vgl. KG StV 2005, 89; Tröndle/Fischer a.a.O., § 40 Rdn. 11). Hat der Tatrichter auf diese Weise das erzielte oder erzielbare Tagesnettoeinkommen festgestellt, hat er in einer zweiten Strafzumessungsphase im Blick aufs Ganze sich über die Belastbarkeitsgrenze des einzelnen Täters und darüber Gedanken zu machen, ob – insbesondere bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen – die progressive Steigerung des Strafübels nicht zu einem Einwirkungsübermaß und zu desozialisierenden Folgen führt (vgl. Häger in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 40 Rdn. 60). Insoweit ist – außer der Frage der Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB - zu erwägen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und ob sie sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (vgl. Häger in Leipziger Kommentar a.a.O.). Die Gewährung lediglich von Ratenzahlung kommt dabei dann in Betracht, wenn sich die Ratenzahlungszeit nicht unverhältnismäßig lang über das Mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstreckt (vgl. BGHSt 26, 325 [331]). In Fällen, in denen eine Streckung der Ratenzahlungszeit nicht ausreicht, um die Belastung in zumutbaren Grenzen zu halten, ist die Tagessatzhöhe zu ermäßigen. Dabei ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und/oder inwieweit Zahlungserleichterungen i.S.v. § 42 StGB zu gewähren sind, allein eine tatrichterliche Ermessensentscheidung (vgl. Häger in Leipziger Kommentar a.a.O.). Soweit der Senat demgegenüber in seinem Beschluss vom 05. Oktober 2005 in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1994, 745) ausgeführt hat, dass bei einem Sozialhilfeempfänger bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld II, der über keine anderen Mittel verfügt und seine Arbeitskraft auch nicht verwerten könnte, generell die Tagessatzhöhe durch das Drei- bis Vierfache des Differenzbetrages zwischen erhaltener Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (einschließlich Sachbezügen) und dem unerlässlichen Lebensunterhalt pro Tag begrenzt ist, hält er an der Grundsätzlichkeit einer solchen Bemessung der Tagessatzhöhe nicht fest. Die vorliegend vom Senat vertretene Ansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG kommt daher nicht in Betracht. Vorliegend hält die Festsetzung der Tagessatzhöhe im angefochtenen Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das Landgericht hat zunächst das monatliche Nettoeinkommen (einschließlich Sachbezüge) festgestellt und ist sodann in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein danach zu verhängender Tagessatz von 20,-- € bei dem Angeklagten, der eine diesem zugrundeliegende Geldstrafe nicht aus Rücklagen begleichen könne und angesichts seiner finanziellen Verhältnisse auch keine Aussicht habe, einen Kredit zu erhalten, zu reduzieren sei. Allerdings ist die sodann vom Landgericht vorgenommene Berechnung des reduzierten Tagessatzes bereits von Ansatz her bedenklich. Ohne festzustellen, was zur Deckung des monatlichen Lebensbedarfs des Angeklagten unerlässlich ist, ermittelt es aufwändig einzelne Lebensbedarfspositionen, auf die der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts – zumindest für einen gewissen Zeitraum – verzichten kann, addiert die insoweit jeweils monatlich aufgewendeten Beträge und gelangt auf diese Weise zu einem erlässlichen monatlichen Lebensbedarf von 213,-- €. Abgesehen davon, dass nach dieser Berechnung dem Angeklagten lediglich ein Betrag von 132,-- € zur Deckung des monatlichen unerlässlichen Lebensbedarfs verbliebe, was bereits vor dem Hintergrund der Vorschriften der §§ 26, 39 SGB XII, wonach davon auszugehen ist, dass 75 % des Regelsatzes nach der Regelsatzverordnung zur Sicherung des Lebensbedarfs – mithin vorliegend nahezu das Doppelte des vom Landgericht ermittelten Betrages - unerlässlich sind (vgl. insoweit [zum BSHG] auch KG StV 2005, 89; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 ), kaum nachvollziehbar ist, erscheint bezüglich einzelner Positionen mangels hinreichender Feststellungen des Landgerichts fraglich, ob diese zum erlässlichen Lebensbedarf zu rechnen sind; beispielsweise könnte im Hinblick auf die GEZ-Gebühren das Recht des Angeklagten auf Information beeinträchtigt sein, dem Zigarettenkonsum könnte ein nicht ohne weiteres steuerbares Suchtverhalten des Angeklagten zugrunde liegen oder der Nichtberücksichtigung der Pacht für den Garten könnte unter Umständen eine langfristige vertragliche Bindung entgegenstehen. Dies kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, da die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes auf 7,-- € im Ergebnis den oben genannten Grundsätzen nicht widerspricht und sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Tatrichters hält. Mit der Gewährung einer Ratenzahlung von 91,-- € monatlich hat das Landgericht der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass es sich insoweit um die für den Angeklagten monatliche zumutbare Belastung handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus der verhängten Geldstrafe von 455,-- € (65 x 7,-- €) zugleich, dass sich die Ratenzahlungszeit nicht über das unverhältnismäßige Mehrfache das sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstreckt. Die Revision der Staatsanwaltschaft war nach alldem als unbegründet zu verwerfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO).