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Beschluss

21 W 54/13

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0127.21W54.13.0A
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Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Frankfurt am Main vom 11.06.2013 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beteiligten zu 1) wird auf ihren Antrag vom 10.05.2013 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 08.06.2012 bis zum 22.04.2013 eine Vergütung in Höhe von 4.307,80 € einschließlich 687,80 € gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt. Die Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Die Auslagen sind nach Art und Höhe angemessen und können dem Nachlass - gegen Quittung - entnommen werden. Eine Prüfung erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 861,56 €.
Entscheidungsgründe
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Frankfurt am Main vom 11.06.2013 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beteiligten zu 1) wird auf ihren Antrag vom 10.05.2013 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 08.06.2012 bis zum 22.04.2013 eine Vergütung in Höhe von 4.307,80 € einschließlich 687,80 € gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt. Die Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Die Auslagen sind nach Art und Höhe angemessen und können dem Nachlass - gegen Quittung - entnommen werden. Eine Prüfung erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 861,56 €. I. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 05.06.2012 (Bl. 11 d.A.) die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben" angeordnet und die Beteiligte zu 1), eine Rechtsanwältin, zur Nachlasspflegerin bestellt. In dem Beschluss des Nachlassgerichts wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) die Pflegschaft berufsmäßig führt. Mit Schriftsatz vom 10.05.2013 beantragte die Beteiligte zu 1) unter Beifügung einer Zeitaufstellung mit stichwortartiger Angabe ihrer Tätigkeiten, ihre Vergütung für die Zeit vom 08.06.2012 bis 22.04.2013 auf 4.307,80 € einschließlich 687,80 € gesetzliche Umsatzsteuer festzusetzen. Die Nachlasspflegerin geht in ihrer Abrechnung von 36,2 Arbeitsstunden und einem Stundensatz von 100,00 € netto aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 57161 d.A. Bezug genommen. Gleichzeitig beantragte die Nachlasspflegerin, den festgesetzten Betrag dem Nachlass entnehmen zu dürfen. Die Beteiligte zu 2) äußerte keine Einwände gegen den Vergütungsantrag. Das Nachlassgericht setzte die Vergütung der Beteiligten zu 1) für die Führung der Nachlasspflegschaft durch Beschluss vom 11.06.2013 (Bl. 75, 76 d.A.) auf 3.446,24 € einschließlich Umsatzsteuer fest und entschied, dass die Nachlasspflegerin ermächtigt wird, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Zudem entschied das Nachlassgericht, dass die Auslagen nach Art und Höhe angemessen sind und dem Nachlass - gegen Quittung - entnommen werden können; eine Prüfung erfolge im Rahmen der Rechnungslegung. Das Nachlassgericht führte zur Begründung aus, dem beantragten Stundensatz von 100,00 € könne nicht entsprochen werden, da der Umfang und die Schwierigkeit der pflegerischen Geschäfte nur einen Stundensatz von 80,00 € rechtfertigen würden. Gegen den ihr am 15.06.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.06.2013 (Bl. 80 d. A.) beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie hält daran fest, dass Art und Umfang ihrer Tätigkeiten einen Stundensatz von 100,00 € angemessen erscheinen ließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerde vom 28.06.2013 (Bl. 80-82 d.A.) verwiesen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22.08.2013 (Bl. 89 f d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Ausführungen der Beteiligten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der von der Beteiligten zu 1) geltend gemachte Stundensatz von 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer erscheint angemessen, jedenfalls nicht überhöht. Da die Beteiligte zu 1) - wie das Amtsgericht in seinem Bestellungsbeschluss vom 05.06.2012 festgestellt hat - die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt, richtet sich gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die nach § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB vom Nachlassgericht festzusetzende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 € pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Verfügt der Nachlass - wie hier - über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger richtet sich die Höhe der festzusetzenden Vergütung gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers - die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen - sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Nachlassgericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen. Bei der Bemessung des Stundensatzes ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (im Normalfall 33,50 € für einen Rechtsanwalt - § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 11 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13). Das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft ist durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung angemessen zu berücksichtigen. Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.). Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schweren Pflegschaft zu sprechen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.). Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.). Nach diesen Kriterien hat das Nachlassgericht die Tätigkeiten der Beteiligten zu 1) zu Recht als Fall einer durchschnittlichen Nachlasspflegschaft also als Normalfall einer mittelschweren Abwicklung eingestuft. Der vom Nachlassgericht für eine mittelschwere Abwicklung in Anlehnung an das Oberlandesgericht Jena als angemessen angesehene Stundensatz von nur 80,00 € ist nach Einschätzung des Senats jedoch für einen als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt im Ballungsraum Stadt1 zu gering bemessen. Welcher Stundensatz für einen als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt festzusetzen ist, wird in der Praxis uneinheitlich beantwortet (vgl. die Übersicht im Beschluss des OLG Jenas vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 12). Der Senat hält bei mittlerer Schwierigkeit der pflegerischen Geschäfte ebenso wie beispielsweise die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 10.1.2013, Az. 8 W 13/13, Rpfleger 2013, 396), Celle (Beschluss vom 2.11.2011, Az. 7 W 53/11, Rpfleger 2012, 257), Zweibrücken (Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369), Hamm (Beschluss vom 13.1.2011, Az. 15 W 632/10, MDR 2011, 609 ) und Düsseldorf (Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11, MDR 2012, 1471) den von der Beteiligten zu 1) hier geltend gemachten Stundensatz von 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer für angemessen, jedenfalls nicht für überhöht. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass die Beteiligte zu 1) im Ballungsraum Stadt1 tätig wird. Die Stundensätze, die das Oberlandesgericht Jena für seinen Bezirk zugrunde legt, können auch nach dessen Einschätzung nicht als maßgeblich für Ballungsräume angesehen werden (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13). Einwendungen gegen die von der Beteiligten zu 1) konkret abgerechnete Stundenzahl sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Differenz zwischen der vom Nachlassgericht zugesprochenen und der mit der Beschwerde erstrebten Vergütung (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO).