OffeneUrteileSuche
Teilurteil

23 U 67/18

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0415.23U67.18.00
13mal zitiert
10Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 6. wird das am 11.04.2018 verkündete Teilurteil der 27.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Gesch.-Nr.: 2-27 O 428/14 - abgeändert. Die gegen den Beklagten zu 6. gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1., 3. und 4. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verurteilungsbetrag in der Hauptforderung im Ausspruch zu Ziff.1.a) richtig „15.150 €“ (statt: 17.150 €) lautet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten zu 6. wird das am 11.04.2018 verkündete Teilurteil der 27.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Gesch.-Nr.: 2-27 O 428/14 - abgeändert. Die gegen den Beklagten zu 6. gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1., 3. und 4. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verurteilungsbetrag in der Hauptforderung im Ausspruch zu Ziff.1.a) richtig „15.150 €“ (statt: 17.150 €) lautet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung vom 23.08.2012 in Höhe von 15.000 € (zzgl. 5% Agio) an der X1 GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: der Fonds oä.) auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen; dieser ist insoweit zu ergänzen, als unter dem 15.07.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2. durch das AG Stadt1 - Gesch.-Nr.: …/17 - eröffnet wurde. Das Landgericht hat - nachdem der Rechtsstreit infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagte zu 5. insoweit unterbrochen ist - die weiteren Beklagten im Wege des Teilurteils als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin „17.150,00 €“ nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus dem Zeichnungsschein zu der Beteiligung an der X1 GmbH & Co. KG, Beteiligung Nr. … zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Klageerhebung mehr, nachdem die Klägerin die Prozesshandlungen der Rechtsanwältin A genehmigt habe. Die Klägerin könne auch den begehrten Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlungen der Beklagten zu 1. bis 4. und 6. gemäß §§ 823 Abs.2 i.V.m. § 264a StGB, 826, 830 BGB sowie von den Beklagten zu 1. bis 4. aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verlangen. Die Beklagten zu 1. bis 4. hätten die Klägerin durch gemeinschaftliches Handeln geschädigt, während der Beklagte zu 6. als Gehilfe daran mitgewirkt habe. Nach Würdigung des beiderseitigen Parteivortrages stehe fest, dass die Einwerbung der Gelder für den Fonds durch die Beklagten zu 1. bis 4. nicht der Sammlung von Anlagekapital für einen potentiell gewinnträchtigen kombinierten Darlehens- und Immobilienfonds gedient habe, sondern im Rahmen eines so genannten Schneeballsystems erfolgt sei, bei dem eine Gewinnerzielung durch ordnungsgemäß durchgeführte Immobiliengeschäfte von vorneherein nicht möglich und nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Beklagten hätten gewusst bzw. es für möglich gehalten, dass die der X1 GmbH aus den Anlegergeldern gewährten Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückbezahlt werden könnten, weil zum einen die darlehensweise überlassenen Gelder nicht in Vermögensanlagen mit Gewinnaussichten investiert worden seien und zum anderen die Möglichkeit einer derart hohen Rendite, aus der eine verbindliche Zinszahlung i.H.v. 13,25 % pro Jahr hätte geleistet werden können, nicht in realistischer Weise habe angenommen werden können. Die Beklagten zu 3. und 4. hafteten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, da sie als Geschäftsführer der Y1 GmbH verantwortlich für den Fondsprospekt gewesen seien. Die Beklagten zu 1. und 2., Geschäftsführer der Darlehensnehmerin X1 GmbH, hafteten aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Auflage und Durchführung des Fonds, sowohl aus unerlaubter Handlung, als auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, obwohl sie lediglich „Hintermänner“ gewesen seien. Denn sie seien im Emissionsprospekt auf S.25 als die Leiter der X Gruppe seit 2003 aufgeführt, wonach sie persönlich und mit den Unternehmen der X Gruppe seit 2003 im Bereich des Immobilienhandels tätig gewesen seien. Die Bezeichnung als „Leiter“ habe betont, dass die Beklagten zu 1. und 2. eine maßgebliche Entscheidungsfunktion bei der Auflage des Fonds und bei der praktischen Durchführung der Immobiliengeschäfte der Darlehensnehmerin gehabt hätten; damit sei ihnen eine Schlüsselposition zugekommen. Der Emissionsprospekt vom 10.01.2012 sei auch fehlerhaft, da das Geschäftsmodell sowie dessen Chancen und Risiken nicht richtig dargestellt worden seien. Wenn die Fondsgesellschaft die Anlagegelder in erster Linie als Darlehen für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwende, müssten im Emissionsprospekt auch das Geschäftsmodell dieses Unternehmens und dessen Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden; zu den Umständen, über die zutreffende Angaben gemacht werden müssten, gehöre auch die Bonität dieses Unternehmens. Vorliegend habe die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass das Darlehen für andere Zwecke als die Durchführung von Immobiliengeschäften verwendet worden sei, dass der Prospekt die prognostizierten Ausschüttungen und Renditeerwartungen zu positiv dargestellt habe, dass die X Gruppe seinerzeit nicht - wie im Prospekt dargestellt - Immobiliengeschäfte im Wert von über 120 Millionen Euro begleitet habe und dass die in Aussicht gestellten Immobiliengeschäfte nicht getätigt worden seien. Dabei handele es sich jeweils um Umstände, die für den Anleger bei seiner Anlageentscheidung von Bedeutung seien und die daher einen Prospektfehler begründen könnten. Die Art und Weise der Verwendung der Anlagegelder stelle einen für den Anleger essentiellen Umstand dar. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die X1 GmbH in der Verwendung des Darlehens frei gewesen sei und dass die Fondsgesellschaft auf die Investitionen der Darlehensnehmerin keinen Einfluss gehabt habe. Bei der tatsächlich erfolgten Nutzung der Darlehenssumme zur Finanzierung privater Geschäfte und des privaten Lebenswandels handele es sich aber gerade nicht um nach dem Prospekt vorgesehene attraktive Investitionen oder Immobiliengeschäfte. Die Klägerin trage auch schlüssig einen Prospektfehler vor, wenn sie behaupte, dass die X Gruppe nicht - wie im Prospekt dargestellt - bereits Immobiliengeschäfte im Wert von über 120 Millionen Euro begleitet habe, zumal die Beklagten zu 1. und 2. prospektverantwortlich gewesen seien, nachdem sie auch bei der Fondskonzeption und der Darstellung derselben im Prospekt besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätten. So werde in Passagen auf S.13 und S.25 der Eindruck erweckt, dass das Geschäftsmodell des Fonds darauf ausgelegt gewesen sei, gerade an dem besonderen wirtschaftlichen Geschick der Beklagten zu 1. und 2. zu partizipieren. Dementsprechend sei das Darlehen der X1 GmbH auch zur Verwendung nach eigenem Ermessen zur Verfügung gestellt worden. Die genannte Größenordnung eines Geschäftsvolumens von mehr als 120 Millionen Euro seit 2003 suggeriere eine breite Erfahrung und vertieftes Wissen der handelnden Personen im Bereich der Immobiliengeschäfte, so dass eine Falschangabe hier eine relevante Fehlinformation des Anlegers darstelle. Einen Prospektfehler könne auch die unzutreffend vorteilhafte Prognose von zu erwartenden Ausschüttungen und Renditen darstellen. Denn der Gewinn des Fonds hänge maßgeblich von der Bonität der X1 GmbH ab. Deren Bonität dürfe mangels Mitteilung realistischer Erfahrungen oder eines Ratings einer unabhängigen Agentur nicht so dargestellt werden, als sei eine Rückzahlung des Darlehens mitsamt Zinsen wahrscheinlich. Weiterhin seien gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4. und 6. auch die Voraussetzungen einer Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 264a StGB bzw. aus § 826 BGB erfüllt. Denn die Beklagten hätten gemeinschaftlich mit anderen darauf hingewirkt, dass die Klägerin und andere Anleger Gelder im Rahmen einer vermeintlichen unternehmerischen Beteiligung an der Fondsgesellschaft in der Erwartung angelegt hätten, an einer von dieser Fondsgesellschaft erwirtschafteten Rendite partizipieren zu können. Das Vorgehen der Beklagten sei tatsächlich allerdings nicht auf die Erwirtschaftung von Gewinn, sondern auf die anderweitige Verwendung der eingesammelten Gelder ausgerichtet gewesen. Dementsprechend hätten die Beklagten zu 1. bis 4. im Prospekt in unrichtiger Weise vorteilhafte Angaben gemacht; auf diese Weise sei die Klägerin vorsätzlich in verwerflicher Weise geschädigt worden, indem sie durch die Beklagten dazu bewogen worden sei, der Fondsgesellschaft die Beteiligungssumme zu überlassen, obwohl von vorneherein eine realistische Aussicht auf Gewinnerzielung oder auch nur auf Zurückerlangung des Anlagebetrages nicht gegeben gewesen sei. Der Beklagte zu 6. habe hieran zumindest als Gehilfe mitgewirkt, indem er den Ankauf und die Veräußerung von Immobilien von dritter Seite und innerhalb der X Gruppe durchgeführt habe, so auch betreffend Immobilien der Darlehensnehmerin. Damit habe er dazu beigetragen, den Anschein geschäftlicher Aktivitäten zum Zwecke der Gewinnerzielung und mit dem Ziel der Darlehensrückzahlung aufrechtzuerhalten. Die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen für ihr zustehende deliktische Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne und nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 264a StGB bzw. aus § 826 BGB gegen die Beklagten substantiiert vorgetragen, insbesondere zur Stellung der Beklagten zu 1. und 2. als Mitinitiatoren des Fonds und maßgeblichen Hintermännern, zur Stellung der Beklagten zu 3. und 4. als Geschäftsführer der Y1 GmbH und zur Mitwirkung des Beklagten zu 6. an den durchgeführten Geschäften sowie zur Verwendung des Anlegerkapitals durch die Beklagten für sich selbst im Rahmen eines von den Beklagten gemeinsam betriebenen Schneeballsystems. Die Beklagten könnten ihrer Inanspruchnahme nicht dadurch begegnen, dass sie die anspruchsbegründenden Tatsachen bestritten und die Klägerin auf ihre Beweislast verwiesen. Die Behauptungen der Klägerin gälten als zugestanden, da das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend sei. Diese hätten vielmehr aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert zu bestreiten, so dass eine konkrete Gegendarstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderlich sei. Die Beklagten trügen im Hinblick auf die näheren Geschäftsabläufe der Fondsgesellschaft und der Darlehensnehmerin die sekundäre Darlegungslast insbesondere im Zusammenhang mit der Gewinnerzielungsabsicht, der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft und der Darlehensnehmerin sowie der Verwendung der Anlegergelder. Angaben hierzu seien den Beklagten möglich und zumutbar, während die Klägerin nur Rückschlüsse aus Begleittatsachen wie der Einleitung des Strafverfahrens gegenüber den Beklagten und der Insolvenz der Fondsgesellschaft ziehen könne. Hinzu trete, dass die von der X1 GmbH durchzuführenden Immobiliengeschäfte der Klägerin als Anlegerin schon von der Konzeption des Fonds her unbekannt gewesen seien; auch habe sie keinen weitergehenden Einblick in die internen Abläufe der Fondsgesellschaft und in die Mittelverwendung gehabt. Vor dem Hintergrund der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sei der Beklagtenvortrag nicht ausreichend; vielmehr hätten die Beklagten näher zu der Geschäftstätigkeit der X1 GmbH & Co. KG und der X1 GmbH als Darlehensnehmerin sowie zur Verwendung der der Darlehensnehmerin zur Verfügung gestellten Darlehensmittel vortragen müssen, wozu sie auch in der Lage seien. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten als Geschäftsführer der Darlehensnehmerin über eigene Kenntnisse der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin verfügt. Die Beklagten zu 3. und 4. - ersterer auch als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft - hätten als Geschäftsführer der Verwaltung X Fonds GmbH einen konkreten Überblick über die Geschäftstätigkeit dieses Bereichs der X Gruppe gehabt. Der Beklagte zu 6. könne schließlich konkretere Angaben zu Immobiliengeschäften machen und zu der Frage substantiiert vortragen, ob Immobilien innerhalb der verschiedenen Gesellschaften der X Gruppe, wie etwa der X1 GmbH, zu nicht marktgerechten Preisen hin und her veräußert worden seien, um den Anschein eines profitablen Immobiliengeschäfts zu erwecken oder aufrechtzuerhalten. Der Fonds sei auch nicht etwa von der Klägerin zu einem Zeitpunkt gezeichnet worden, bevor der Beklagte zu 6. mit der X Gruppe in Kontakt getreten sei. Denn der Beklagte zu 6. sei nach dem Vortrag der Klägerin schon ab 2010 bei einer Reihe von Objektgesellschaften der X Gruppe als Geschäftsführer eingesetzt worden und habe in der Folgezeit bei einer ganzen Reihe von Immobiliengesellschaften bei entsprechenden Immobilientransaktionen mitgewirkt. Dem sei der Beklagte zu 6. nicht substantiiert entgegengetreten; er habe vielmehr zugestanden, eine erste Immobilienvermittlung für die X Gruppe bereits im Jahr 2009 durchgeführt zu haben. Auf den zentralen Vorwurf der Klägerin, dass die Beklagten durch gemeinschaftliches Handeln Anlegergelder eingenommen hätten, um diese zweckwidrig zu verwenden, und von vorneherein nicht beabsichtigt hätten, mit den Anlegergeldern eine tragfähige Geschäftstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben, hätten die Beklagten nicht hinreichend substantiiert entgegnet; so sei ihrem Vortrag der konkrete Ablauf auch nur eines einzigen mit Gewinn oder jedenfalls mit ernsthafter Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten Immobiliengeschäfts durch die Darlehensnehmerin, aus dem sich die Möglichkeit der vertragsgemäßen Zinszahlung an die Darlehensgeberin ergeben hätte, nicht zu entnehmen. Auch einen konkreten Vortrag über die Verwendung der Darlehensmittel enthielten die Klageerwiderungen der Beklagten nicht, die sich neben dem Bestreiten auf die Interpretation von Prospektangaben beschränkten. Der Hinweis in dem Prospekt auf die allgemeinen Risiken einer unternehmerischen Kapitalbeteiligung entlaste aber nicht von dem Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Vor dem Hintergrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes ergebe sich etwas anderes auch nicht aus dem Umstand, dass in dem gegenüber den Beklagten geführten Strafverfahren eine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Anleger nicht erfolgt sei. Gleichermaßen unsubstantiiert und unbeachtlich sei der Vortrag der Beklagten, dass sich die Klägerin zu der Beteiligung an dem Fonds nicht aufgrund der von ihr erhaltenen Prospektinformationen entschlossen habe; so sei nicht vorgetragen, welche anderen Umstände die Klägerin, der lediglich der Prospektinhalt bekannt gewesen sei, sonst dazu habe veranlassen können, sich an dem Fonds zu beteiligen. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin an dem Fonds beteiligt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass mit einer Gewinnausschüttung und der Rückzahlung des Anlagekapitals von vornherein nicht habe gerechnet werden können. Die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, indem sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und in arbeitsteiliger Weise bei der Auflage und der praktischen Durchführung des Fonds tätig geworden seien. Soweit der Beklagte zu 6. lediglich eine unterstützende Funktion innegehabt habe, hafte er nach den Grundsätzen der Gehilfenhaftung gemäß § 830 Abs.2 BGB. Der Klägerin sei auch ein Schaden entstanden, indem sie den Anlagebetrag, bestehend aus dem Anlagekapital und dem Agio in einer Gesamthöhe von 15.750 €, am 27.08.2012 von ihrem Konto an die X1 GmbH & Co. KG weiter überwiesen habe. Zwar habe sie zwischenzeitlich eine Ausschüttung von 600 € erhalten; diese habe sie aber als eine nicht durch tatsächlich erzielte Gewinne gedeckte Ausschüttung auf Anforderung des Insolvenzverwalters zurücküberwiesen. Als Folge der Pflicht zur Vorteilsausgleichung sei der Schadensersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der der Klägerin von der Y2 GmbH erteilten Urkunde über ihre treuhänderisch verwaltete Kommanditbeteiligung zu erfüllen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten zu 1., 3., 4. und 6. mit ihren jeweiligen Berufungen, mit der sie ihre jeweiligen Klageabweisungsanträge weiterverfolgen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagten zu 4. im Wesentlichen aus, zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagten zu 2. und 4. gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 264a StGB sowie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zu haften hätten. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne kämen schon mangels vertraglicher oder vorvertraglicher Beziehungen der Klägerin zu den Beklagten zu 2. und 4. nicht in Betracht. Die in dem Rechtsstreit des OLG Frankfurt am Main - …/16 - als Zeugen gehörten Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft und der Darlehensnehmerin hätten gerade nicht bekundet, dass das Darlehenskapital zweckwidrig verwendet worden sei. In dem folgenden Urteil habe das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass nach Inhaftierung und Überleitung der geschäftlichen Verantwortung auf die verschiedenen Insolvenzverwalter nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagten zu der konkreten Darlegung der Verwendung der Darlehensmittel ohne weiteres imstande seien und dass es ihnen auch nicht zuzumuten sei, sich allein zur Verteidigung gegen das Klagebegehren im Detail zu potentiell strafbaren Handlungen zu äußern, zumal der Nachweis einer strafbaren Handlung als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch einzig und allein auf Klägerseite liege. Auch der vom Landgericht Frankfurt am Main im Strafprozess beauftragte Sachverständige SV1 habe nicht festgestellt, dass das Darlehenskapital zweckwidrig verwendet worden sei. Da zur Frage der Mittelverwendung noch eine langwierige Beweisaufnahme hätte stattfinden müssen, sei der Anklagevorwurf bezüglich der hiesigen Fondsgesellschaft eingestellt worden. Aus dem Strafurteil (dort S.29) ergebe sich auch, dass nach jahrelanger Hauptverhandlung gerade keine Feststellungen dazu hätten getroffen werden können, dass es sich bei den aufgelegten Fonds um ein Schneeballsystem gehandelt habe. Insofern frage sich, wie das Zivilgericht hierzu Feststellungen habe treffen können. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast obliege. Der Klägerin sei konkreter Vortrag zumutbar und möglich gewesen, nachdem das Landgericht Frankfurt am Main im Strafprozess seit mindestens September 2015 vollständige Akteneinsicht gewährt habe und die Verurteilung der Beklagten bereits am 05.12.2016 bzw. am 29.03.2017 erfolgt sei. Die Beklagten seien auch gerade nicht wegen des hiesigen Komplexes verurteilt worden, so dass eine bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift nicht mehr ausreichend sein könne. Die Einstellung bezüglich der hiesigen Fondsgesellschaft sei am 15.03.2017 erfolgt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass das Kapital nicht in Vermögensanlagen mit Gewinnaussicht investiert worden sei und dass keine Möglichkeit bestanden hätte, die prognostizierten Renditen zu erwirtschaften; auch das ergebe sich nicht aus dem Strafurteil und werde vorsorglich nochmals bestritten. Die bloße Darlegung des Ermittlungsergebnisses aus der Anklageschrift sei nicht mehr als ausreichender Sach- und Tatsachenvortrag anzusehen, nachdem die Beklagten gerade nicht wegen des betreffenden Komplexes verurteilt worden seien. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass der Beklagte zu 4. aus Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte. Es werde bestritten, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft gewesen sei. Weder der Beklagte zu 2. noch der Beklagte zu 4. seien Vertragspartner der Klägerin geworden bzw. hätten dies werden sollen oder hätten eine Stellung innegehabt, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zu der Klägerin hätten treten sollen oder deren Beitritt im Namen der Fondsgesellschaft hätten bewirken sollen. Auch seien weder der Beklagte zu 2. noch der Beklagte zu 4. Organ der Treuhänderin gewesen. Hinzu komme, dass die Klägerin gar nicht vortrage, dass sie vor Zeichnung der Beteiligung Kenntnis von den angeblich falschen Angaben genommen habe, indem sie vor Zeichnung der Beteiligung den Prospekt erhalten und gelesen habe, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Angaben in dem Prospekt korrekt seien, oder auch nur, welche Angaben in dem Prospekt falsch seien und weshalb. All dies werde vorsorglich erneut mit Nichtwissen bestritten. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. gelte, dass die werbende Nennung des Namens allein zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ausreichend sei und dass kein besonderes Vertrauen allein dadurch in Anspruch genommen werde, dass der Name in dem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle stehe. Dagegen habe die Klägerin zu keiner Zeit ausgeführt, dass der Beklagte zu 2. den Prospekt erstellt oder an dem Prospekt mitgewirkt oder überhaupt Kenntnis von dem Inhalt des Prospektes gehabt habe. Bestritten werde somit vorsorglich, dass der Beklagte zu 2. angewiesen habe, diesen Passus in den Prospekt aufzunehmen; tatsächlich habe der Beklagte zu 2. überhaupt keine Kenntnis vom Inhalt des Emissionsprospektes gehabt. Die Klägerin habe eine „Schlüsselfunktion“ des Beklagten zu 2. im Sinne der Rechtsprechung des BGH bisher nicht hinreichend dargelegt, da der bloße Umstand, dass er Geschäftsführer der Fondsgesellschaft gewesen sei und eine beherrschende Leitungsfunktion in der gesamten X Gruppe innegehabt habe, hierfür nicht ausreichend sei. Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass der Prospekt fehlerhaft gewesen sei, weil die Chancen und Risiken nicht dargestellt worden seien. Es habe auch kein Fall vorgelegen, in dem das Kapital in erster Linie als Darlehen für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet worden sei. Soweit das Landgericht eine Aufschlüsselung der Verwendung der Anlegergelder vermisse, ergebe sich aus dem Emissionsprospekt bereits auf S.10, wie das Kapital verwendet werde, im Übrigen erfolge eine detaillierte Aufschlüsselung auf S.29ff. Eine beabsichtigte zweckwidrige Verwendung des Kapitals habe im Prospekt dagegen nicht dargestellt werden müssen, zumal eine solche im Strafprozess gerade nicht festgestellt worden sei. Aus dem Emissionsprospekt (S.4) ergebe sich zutreffend, dass die X Gruppe den Erwerb von Immobilien im Wert von über 120.000.000 € „begleitet“ habe. Dies sei von Seiten der Klägerin und des Landgerichts zu Unrecht mit „getätigt“ gleichgesetzt worden; auch stehe an keiner Stelle, dass die X Gruppe Immobilien im Wert von über 120.000.000 € selbst erworben habe. Insofern sei die angegebene Größenordnung auch nicht falsch. Weiter ergebe sich aus dem Emissionsprospekt (S.79), dass dem Fonds sehr wohl erhebliche Kontrollrechte und Prüfungsrechte eingeräumt worden seien. Dass prognostizierte Ausschüttungen und Renditen unzutreffend vorteilhaft dargestellt worden seien, werde von der Klägerin lediglich „ins Blaue hinein“ behauptet. Ebenso führe das Landgericht zu Unrecht aus, dass von Anfang an eine realistische Aussicht auf Gewinnerzielung nicht gegeben gewesen sei bzw. dass Immobilientransaktionen lediglich durchgeführt worden seien, um eine geschäftliche Aktivität vorzutäuschen; dies sei jeweils im Strafprozess nicht festgestellt worden. Bezüglich eines Anspruchs gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 264a StGB verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass eine Prognose nicht schon deshalb pflichtwidrig sei, weil sie durch die spätere Entwicklung widerlegt werde. Der Vorsatz nach § 264a StGB müsse sich auf die Erheblichkeit und Unwahrheit der Angaben im Prospekt bzw. die Nachteiligkeit verschwiegener Tatsachen beziehen. Eine objektive Vorhersehbarkeit reiche insofern nicht aus. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB liege erst dann vor, wenn ein Prospektverantwortlicher die Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung über Tatsachen zur Beteiligung bewege, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweige, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen. Das bloße Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt sei für sich genommen nicht verwerflich. Vorliegend hätten die Beklagten zu 2. und 4. weder die Schädigung der Klägerin gekannt oder vorausgesehen, noch in ihrem Willen aufgenommen oder auch nur für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Soweit das erstinstanzliche Gericht auf S.26 seines Urteils ausgeführt habe, dass die Klägerin die Vernehmung der Beklagten als Partei angeboten habe, verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass die Beklagten zu 2. und 4. ihrer Parteieinvernahme vollumfänglich widersprochen hätten. Soweit das erstinstanzliche Gericht auf S.28 des Urteils ausgeführt habe, dass die Beklagten dem Vortrag der Klägerin, dass diese das Kapital eingenommen hätten, um es zweckwidrig zu verwenden, und dass diese kein tragfähiges Geschäft betrieben hätten, nicht entgegengetreten seien, verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass der im Strafprozess beauftragte Sachverständige SV1 gerade nicht festgestellt habe, dass das Kapital zweckwidrig verwendet oder dass mit dem Kapital keine tragfähige Geschäftstätigkeit betrieben worden sei. Die Beklagten zu 2. und 4. hätten somit vorgetragen und auch bewiesen, dass das Kapital gerade nicht zweckwidrig verwendet und dass eine Geschäftstätigkeit nicht vorgespiegelt worden sei. Soweit das erstinstanzliche Gericht ausgeführt habe, dass die Beklagten bezüglich der Immobiliengeschäfte nichts vorgetragen hätten, verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass die Beklagten zu 2. und 4. als Anlage B16 einen Auszug aus dem Insolvenzverwalterbericht der Darlehensnehmerin vorgelegt hätten, aus dem sich ergebe, dass die Darlehensnehmerin über erhebliches Immobilienvermögen verfüge. Diesen Vortrag habe die Klägerin wiederum nicht bestritten. Soweit das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil, S.29, ausführe, dass die Klageerwiderungen einen konkreten Vortrag über die Verwendung der Darlehensmittel nicht enthielten, habe das erstinstanzliche Gericht nicht nur den Sachvortrag in der Klageerwiderung würdigen, sondern sich vielmehr mit dem vollständigen gehaltenen Sachvortrag der Beklagten zu 2. und 4. auseinandersetzen und diesen zur Kenntnis nehmen müssen. Zu Unrecht halte das erstinstanzliche Gericht den Beklagten vor, sich auf eine Interpretation der Prospektangaben beschränkt zu haben. Die Beklagten hätten vielmehr auf Grundlage der Prospektangaben den Klägervortrag widerlegt. Soweit das erstinstanzliche Gericht auf S.29 seines Urteils das Vorbringen der Beklagten, dass sich die Klägerin zur Beteiligung an dem Fonds nicht aufgrund von Prospektinformationen entschlossen hätte, als unzureichend angesehen habe, verkenne es die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin, die lediglich vorgetragen habe, dass sie sich am 23.08.2012 an dem Fonds beteiligt und auf die Angaben im Verkaufsprospekt vertraut habe. Dies hätten die Beklagten zu 2. und 4. mit Nichtwissen bestritten; einer Parteieinvernahme der Klägerin hätten sie widersprochen. Die Klägerin habe aber zu keiner Zeit ausgeführt, dass sie den Prospekt-inhalt überhaupt zur Kenntnis genommen habe und dass dies vor Zeichnung der Beteiligung geschehen sei; auch bezüglich des Beratungsgespräches habe sie keinerlei Angaben gemacht. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagten zu 2. und 4. erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten hätten, dass die Klägerin das Zeichnungskapital aus ihrem eigenen Vermögen einbezahlt habe, nachdem sich aus der Anlage B12 [Anm.: Es liegt eine Mehrfachbezeichnung vor; gemeint ist die Anlage Bl.674 d.A.] ergebe, dass die Klägerin am 24.08.2012 15.750,00 € von dritter Seite überwiesen erhalten habe, die sie lediglich anschließend an die Fondsgesellschaft weiterüberwiesen habe. Für die - klägerseits überdies nicht einmal bestrittene - Behauptung, dass ihr das Zeichnungskapital tatsächlich von dritter Seite zweckgebunden überlassen worden sei, sei die Parteieinvernahme der Klägerin zum Beweis angeboten worden. Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht eine Zahlungspflicht in Höhe von 17.150 € angenommen; tatsächlich habe sich die Klägerin, wie das Landgericht an anderer Stelle selbst ausführe, inklusive Agio mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 15.750 € beteiligt. Hinsichtlich der angeblichen Rückzahlung von 600 € an den Insolvenzverwalter hätten die Beklagten zu 2. und 4. mit ihren Schriftsätzen vom 15.08.2017 und 18.09.2017 die tatsächliche Leistung mit Nichtwissen bestritten, ohne dass die Klägerin für die Zahlung Beweis angeboten habe. Hinsichtlich der Beteiligungssumme ergebe sich aus Anlage K5 nur, dass die Y2 GmbH einen Zahlungseingang bestätigt habe; das Zeichnungskapital sei aber auf ein Konto der Fondsgesellschaft und nicht auf ein Konto der Treuhandgesellschaft einzuzahlen gewesen. Dass die Treuhandgesellschaft dieses Zeichnungskapital auf das Einzahlungskonto der Fondsgesellschaft weitergeleitet habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Soweit das erstinstanzliche Gericht eine Verurteilung Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus dem Zeichnungsschein zu der Beteiligung an der X1 GmbH & Co. KG ausgesprochen habe, habe es die Rechtsprechung des BGH - II ZR 211/09 und II ZR 15/08 - verkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 25.06.2018 (Bl.1282ff.d.A.) sowie die Schriftsätze vom 16.10.2018 (Bl.1398ff.d.A.), vom 08.04.2019 (Bl.1414ff.d.A.) und vom 20.12.2019 (Bl.1474ff.d.A.) Bezug genommen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte zu 3. im Wesentlichen aus, zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass sämtlicher klägerischer Vortrag als zugestanden gelte, weil das prozessuale Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend sei. Tatsächlich könne die Klägerin die zugestandenen Beweiserleichterungen nicht für sich in Anspruch nehmen. Soweit das Landgericht dem Beklagten zu 3. wegen seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft auferlege, jede noch so spekulativ aufgestellte Behauptung der Staatsanwaltschaft, auf die sich die Klägerin ausschließlich berufe, dezidiert zu widerlegen, verkenne es, dass die in den Emissionsprospekten erfolgten Darstellungen und Risikohinweise von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und zahlreichen Experten geprüft und aus Sicht des Beklagten zu 3. „abgesegnet“ gewesen seien. Auf die zahlreichen Expertisen, die im Zusammenhang mit der Konzeptionierung und Prospekterstellung eingeholt worden seien, habe er sich verlassen. Der prospektierte Erfolg der Fondsbeteiligungen habe im Wesentlichen davon abgehangen, dass die Darlehensnehmerin das ihr anvertraute Anlegergeld auch gewinnbringend anlegte. Auf diese Anlage habe der Beklagte zu 3. aber gar keinen Einfluss gehabt; vielmehr habe er sich auch insoweit auf die Sach- und Fachkompetenz der Entscheidungsträger bei der Darlehensnehmerin verlassen. Das Landgericht verkenne außerdem völlig, dass kein Beklagter in der Lage sei, aufgrund seines Gedächtnisses über geschäftliche Vorfälle und Abläufe einen dezidierten, strukturierten Vortrag zu bringen, der gleichzeitig mit konkreten Beweisantritten unterlegt sei. Der hierfür notwendige Zugriff auf Ermittlungsakten sei erst seit Ende 2015 eröffnet worden; auf diese Möglichkeit hätten die Beklagten unter Hinweis auf Auskünfte der Wirtschaftsstrafkammer erstinstanzlich (zuletzt Anlage B19) erschöpfend vorgetragen. Den Beklagten werde vom Landgericht zugemutet, Zugriff auf die zum Teil weit verstreuten Unterlagen bei der Wirtschaftsstrafkammer, der Staatsanwaltschaft oder den Insolvenzverwaltern zu nehmen; gleichzeitig werde diese Obliegenheit der Klägerin abgenommen, obwohl diese aus eigenem Recht und mit eigenen Möglichkeiten Zugriff auf sämtliche Unterlagen hätte nehmen können. Daher habe es bei dem Beibringungsgrundsatz und der daraus folgenden Darlegungslast der Klägerin bleiben müssen. Dennoch habe das Landgericht ohne jegliche Anhaltspunkte allen Beklagten auch noch Vorsatz für den ohnehin äußerst komplizierten Betrugstatbestand unterstellt und fünf Beklagte in fünf unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Funktionen und mit naturgemäß fünf völlig unterschiedlichen Tatbeiträgen zu unterschiedlichen Tatzeiten mit unterschiedlichen Motivationen und Sachkenntnissen einheitlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, indem der auf Spekulationen der Frankfurter Staatsanwaltschaft gestützte Klägervortrag einfach als unbestritten wahr unterstellt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.07.2018 (Bl.1331ff.d.A.) Bezug genommen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte zu 6. im Wesentlichen aus, zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass der Beklagte zu 6. als Teil eines Schneeballsystems Gehilfenhandlungen zum Nachteil der Klägerin vorgenommen habe, welche ihn gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB schadensersatzpflichtig gemacht habe. Eine Auseinandersetzung des erstinstanzlichen Gerichts mit den angebotenen Beweismitteln sei dabei nicht erfolgt. Hätte das erstinstanzliche Gericht die beigezogene strafrechtliche Ermittlungsakte richtig gewertet, hätte auffallen müssen, dass keiner der Beklagten wegen Initiierung oder Unterhaltung eines Schneeballsystems durch das Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden sei. Der Beklagte zu 6. sei dem Vortrag der Klägerin durch Bestreiten wirksam entgegengetreten, zumal die Klägerin ihr Begehren ausschließlich auf die strafrechtlichen Unterlagen aufgebaut habe, ohne dem Gericht einen konkreten Bezug bzw. ein Beweisangebot vorzulegen, welches belege, dass der Beklagte zu 6. Gehilfe eines Schneeballsystems gewesen sei bzw. ein solches durch Beihilfehandlungen unterstützt habe. Auch sei völlig im Dunkeln geblieben, welche Handlungen des Beklagten zu 6. für die Vermögensverschlechterung, mithin für einen bei der Klägerin eingetreten Schaden, kausal geworden seien; hierzu enthielten weder der klägerische Sachvortrag, noch das angefochtene Urteil irgendwelche Ausführungen. Der Sachvortrag der Klägerin sei erstinstanzlich genauso bestritten worden wie die Tatsache, dass durch den Beklagten zu 6. irgendwelche Unterstützerhandlungen zu irgendwelchen Schneeballsystemen geleistet worden seien. Die pauschale Bezugnahme auf die amtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit mehr als 36.000 Seiten Akteninhalt sei zu Beweiszwecken nicht zulässig gewesen; auch habe es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag gehandelt. Der Durchsuchungsbeschluss sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft seien im Hinblick auf das dort angelegte Beweismaß schon nicht geeignet, den Vollbeweis im Sinne der Zivilprozessordnung zu führen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 830 BGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht nicht vorgetragen worden. Insbesondere sei bestritten worden, dass der Beklagte zu 6. mit dem Beklagten zu 1. und 2. alternative Absatzwege für Schrottimmobilien gesucht sowie dass er durch Vorspiegelung überhöhter Kaufpreise gegenüber institutionellen Kreditinstituten einem Betrug zu deren Nachteil veranlasst habe. Auch sei bestritten worden, dass der Beklagte zu 6. ab 2010 über Teile der durch die Anleger in den Fonds eingezahlten Gelder verfügungsbefugt sowie dass ihm bekannt gewesen sei, dass wertlose Geschäftsanteile in die Fonds der X eingezahlt worden seien, um eine Kapitalerhöhung zu begründen, die wiederum den Anlegern die Werthaltigkeit ihrer Investitionen habe suggerieren sollen. Zudem sei in Abrede gestellt worden, dass sich aus der bloßen Geschäftsführerstellung der Firmen X2 GmbH, X3 GmbH und X4 GmbH & Co. KG ein betrügerisches Handeln zum Nachteil der Klägerin ergeben könne. Dem Beklagten zu 6. sei auch nicht bekannt gewesen, dass in die Referenzen der Immobilieninvestitionen der X Gruppe im Zeitraum Mai 2011 bis Januar 2012 gescheiterte Investments aufgenommen worden seien. Weiter sei ausdrücklich bestritten worden, dass der Beklagte zu 6. als Strohmann fungiert habe, um Anlegergelder zu zweckentfremden; tatsächlich sei unwidersprochen vorgetragen worden, dass in den Gesellschaften, in denen der Beklagte zu 6. zum Geschäftsführer berufen worden sei, unter anderen die eingesammelten Fondsgelder als Darlehen ausgekehrt worden seien zu dem Zwecke, dass die - nicht von dem Beklagten zu 6. geführte - Darlehensnehmerin diese Gelder unter anderen für die Investitionen in lmmobilienvermögen nutze. Diese Form der Darlehensgewährung sei in den jeweiligen Fondsprospekten ausgewiesen gewesen und habe den gesellschaftsrechtlichen Investitionsvorgaben entsprochen. Das Handeln des Beklagten zu 6. sei durch die jeweils geschlossenen Geschäftsführerverträge und die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Investitionsvorgaben gedeckt gewesen. Tatsache sei auch, dass der Beklagte zu 6. zunächst als externer Finanzierungsvermittler für die X Gruppe tätig gewesen sei; eine erste Immobilienvermittlung für die Gruppe sei erst im September 2009 erfolgt. Dagegen habe der Beklagte zu 6. keine Funktion als Lebensversicherungsankäufer innegehabt; er habe während seiner ganzen Tätigkeit für die X Gruppe lediglich eine Lebensversicherung, nämlich diejenige eines guten Bekannten, gemakelt. Insgesamt sei bestritten worden, dass der Beklagte zu 6. Kenntnis von den angeblichen Plänen der Beklagten zu 1. und 2. gehabt und an deren Umsetzung mitgewirkt habe sowie dass er im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns gehandelt habe, außerdem vorsorglich, dass der angebliche - bestrittene - Schaden kausal auf eine Handlung des Beklagten zu 6. zurückzuführen sei. Das klägerische Vorbringen habe sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe von Auszügen aus der Anklageschrift des Strafprozesses erschöpft und genüge den sich aus §§ 420, 435 ZPO ergebenden zivilprozessualen Formvorschriften nicht. Die schriftsätzliche Ankündigung der Urkundenvorlage stelle keinen wirksamen Beweisantritt dar. Der Beklagte zu 6. habe in keiner organschaftlichen Stellung zu dem Fonds gestanden; auch gebe es keine anderweitige tatsächliche oder vertragliche Beziehung, die es dem Beklagten zu 6. ermöglichen würde, als wirtschaftlich näher Stehendem Auskünfte zu dem Sachvortrag Stellung zu beziehen. Insofern bestehe keine sekundäre Darlegungslast. Auch gehe das erstinstanzliche Gericht in Stadt1 [Anm.: Gemeint ist offenbar Stadt2] zu Unrecht davon aus, dass in Person der Klägerin ein einklagbarer Schaden i.H.v. 17.150,00 € zzgl. 600 € entstanden sei, da in der Person der Klägerin allenfalls ein Reflexschaden entstanden sein könne. Wegen eines nur mittelbaren Schadens könne der Gesellschafter den Schädiger, auch wenn es dabei um eine schädigende Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflichten durch einen Mitgesellschafter gehe, nur auf Leistung an die geschädigte Gesellschaft in Anspruch nehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio lasse sich kein Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich herleiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12.07.2018 (Bl.1335ff.d.A.) Bezug genommen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte zu 1. aus, aus Zeit- wie aus Kapazitätsgründen sowie zur Meidung weiterer durch den Beklagten zu 1. zu verursachender Verzögerungen des Rechtsstreits müsse auf die Berufungsbegründung des Beklagten zu 2. vom 25.06.2018 Bezug genommen werden. Dem dortigen Sach- und Rechtsvortrag nebst Beweisantritten schließe sich der Beklagte zu 1. an und mache ihn insoweit zum eigenen Sach- und Rechtsvortrag nebst Beweisantritt. Vorbehalten bleibe, zur Begründung selbständig zeitnah weiteren Vortrag zu halten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.07.2018 (Bl.1352f.d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte 4. beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 06.04.2018 zu Az. 2-27 O 428/14 die Klage abzuweisen. Der Beklagten zu 3. beantragt, das Teil-Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 06.04.2018 aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 3. (B) abzuweisen. Der Beklagten zu 6. beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagten zu 1. beantragt, unter Aufhebung / Abänderung des Urteils des Landgericht Frankfurt am Main - AZ.: 2-27 O 428/14 - vom 6. April 2018 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.04.2018 zu Az. 2-27 O 428/14 kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe erstinstanzlich substantiiert und schlüssig vorgetragen, inwieweit Anlegergelder des Fonds zweckentfremdet worden seien. Der Insolvenzverwalter in dem am 24.10.2017 zum Az.: …/15 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Darlehensnehmerin X1 GmbH, der Zeuge C, habe in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - …/16 - am 24.01.2018 nur ausgesagt, dass er derzeit noch keine Kenntnis von der Mittelverwendung habe, da die Sachaufklärung noch am Anfang stehe. Der Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft, der Zeuge D, habe in seiner Vernehmung am 09.01.2018 ausgeführt, dass er seine Kenntnisse über die Verhältnisse der GmbH dem E-Bericht vom 03.09.2014, dem sogenannten Ergänzungsbericht zum Anlegerfonds Nr.5 der X Gruppe, entnommen habe; ergänzend zur Bezugnahme auf diesen Bericht sei aus seiner Sicht zutreffend, dass die GmbH nur in einem verschwindend geringen Umfang Immobilieninvestitionen getätigt habe, wobei Teile der Geschäfte auch noch innerhalb der X Gruppe abgewickelt worden seien, um Veräußerungsgeschäfte zugunsten anderer Fonds darzustellen. Soweit er einzelne ihm bekannte Immobiliengeschäfte überprüft habe, sei der E-Bericht zutreffend gewesen. Dass lediglich Scheingewinne an die Klagepartei ausgezahlt worden seien und ein Schneeballsystem aufrechterhalten worden sei, ergebe sich aus dem im Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Fondsgesellschaft erstellten E-Bericht vom 19.08.2013, wonach die X1 GmbH & Co. KG („Anlegerfonds Nr.5“) keine Gewinne erzielt habe und das Firmengeflecht der X Unternehmensgruppe so aufgebaut gewesen sei, dass die Einlagen der Anleger verschoben und zweckentfremdet worden seien. Durch die Einlagen späterer Anleger seien die Auszahlungen an frühere Anleger finanziert worden. Die X1 GmbH & Co. KG habe Eigenkapital in Höhe von 61,3 Mio. € eingeworben, wovon sie einen Betrag in Höhe von 57,3 Mio. € als Darlehen an die Darlehensnehmerin ausgereicht habe, das zum 19.12.2016 zurück zu zahlen gewesen wäre. Aufgrund des vereinbarten festen Darlehenszinses (ohne Bonuszins) hätten jedes Jahr 7.592.250 € an die X1 GmbH & Co. KG fließen müssen; tatsächlich habe die Darlehensnehmerin zwischen dem 16.12.2011 und dem 17.04.2014 jedoch lediglich 3.833.290 € gezahlt. Von den erhaltenen 57,3 Mio. € habe die Darlehensnehmerin außerdem noch 1,77 Mio. € in Immobilien investiert; die übrigen Anlegergelder hätten die Darlehensnehmerin und ihre Geschäftsführer - die Beklagten zu 1. und 2. - zweckentfremdet. Zum 19.02.2013 habe die Darlehensnehmerin nach den Feststellungen von E in einem weiteren Bericht vom 03.09.2014 nur noch über ein Vermögen von 5,2 Mio. € verfügt, so dass die Darlehensforderung der Fondsgesellschaft praktisch wertlos gewesen sei. Das Geschäftsmodell des Fonds sei in dem Prospekt in keiner Weise korrekt dargestellt, so dass der Prospekt fehlerhaft sei. Aus der dargestellten Zweckentfremdung der Anlegergelder ergebe sich der Prospektfehler, da eine lückenlose Aufschlüsselung der Mittelverwendung notwendig gewesen sei, die vorliegend nicht gewährleistet gewesen sei und auch in keiner Weise stattgefunden habe. Aus dem Prospekt hätte demgemäß explizit hervorgehen müssen, dass die Darlehensnehmerin die ausgereichte Darlehenssumme auch ohne Gewinnerzielungsabsicht habe investieren dürfen. Demgegenüber werde im Emissionsprospekt der X1 GmbH & Co. KG (dort S.15 und 21) der Eindruck vermittelt, dass das gesamte Geschäftsmodell des streitgegenständlichen Fonds darauf ausgelegt gewesen sei, an dem besonderen wirtschaftlichen Geschick der Beklagten zu 1. und 2. zu partizipieren. Dem Vertrauen des Fonds in deren wirtschaftliches Geschick sei ein solcher Stellenwert beigemessen worden, dass das Darlehen an die X1 AG zur Verwendung nach eigenem Ermessen zur Verfügung gestellt worden sei, ohne Kontrollmechanismen zu implementieren. Die Bonität der X1 AG im Prospekt so darzustellen, dass eine Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen wahrscheinlich erscheine, habe mangels Mitteilung eines realistischen Ratings durch eine unabhängige Ratingagentur jeder Grundlage entbehrt. Aus den bereits überreichten Beweismitteln, insbesondere den Auszügen aus der Anklageschrift, dem Durchsuchungsbeschluss vom 22.01.2013, der Pressemitteilung vom 19.02.2013, der Anordnung des dinglichen Arrests vom 21.01.2013 und den Haftprüfungsbeschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sei in ausreichender und substantiierter Weise dargelegt worden, dass von den Beklagten ein Schneeballsystem aufgebaut und betrieben worden sei, dass die Darstellungen in dem Emissionsprospekt unrichtig gewesen seien und dass Anleger - darunter auch die Klägerin - getäuscht worden seien, da die Erwirtschaftung der in den Fondsanlagen besprochenen Renditen weder beabsichtigt, noch realisierbar gewesen sei, sondern dass es sich vielmehr um ein groß angelegtes Betrugssystem gehandelt habe. Ferner ergebe sich der bestimmende Einfluss und das unmittelbare persönliche Interesse der Beklagten zu 1. und 2. aus der Gestaltung des Fonds und aus dem Emissionsprospekt. Der Erfolg des Anlagemodells sei von dem Geschäftsgebaren der Beklagten abhängig gewesen; ihnen habe die alleinige Entscheidungsmacht über die Verwendung des Darlehens zugestanden. Die bislang überreichten Anlagen belegten, dass die Beklagten diese Konstruktion vorsätzlich gewählt hätten, um sich damit zu bereichern, während eine Gewinnerzielung zu Gunsten der Anleger nie beabsichtigt gewesen sei. Die Beklagten seien dem substantiierten und schlüssigen Vortrag der Klägerin nur durch einfaches Bestreiten entgegengetreten, was jedoch nach § 138 Abs.2 ZPO nicht ausreichend gewesen sei. Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass der Vernehmung der Zeugin F (vormals J) am 01.08.2013 zu entnehmen sei, dass die Ankäufe von Fondsgesellschaften lediglich den Zweck gehabt hätten, neue Liquidität zu erhalten, nicht aber mit diesen Posten Gewinne zu erwirtschaften. Die Zeugin H (vormals G) habe darauf verwiesen, dass Gelder an private Firmen der Beklagten zu 1. und 2. transferiert worden seien und dass das Verschieben von Geldern, auch Anlegergeldern, in anderweitige Firmen der X Unternehmensgruppe bei einem entsprechenden Geldbedarf erfolgt sei. Die Zeugin I habe im Hinblick auf eine zweckwidrigen Mittelverwendung von Anlegergeldern ausgeführt, ihr sei schon aufgefallen, dass in der Firma bei der Anschaffung nicht gespart worden sei, dass viele teure Autos angeschafft worden seien, dass die Mieten für die Villen sich im fünfstelligen Bereich bewegt hätten und dass viele kostspielige Reisen durchgeführt worden seien, wobei alle diese Kosten von der X getragen worden seien, außerdem, dass ihren Kollegen und ihr irgendwann klar geworden sei, dass die Firma bis zum als Ziel gesetzten Jahr 2018 gar nicht in der Lage sein würde, sämtliche erhaltenen Gelder entsprechend zurückzuzahlen, dass die Firma bis dahin nicht mehr bestehen würde und dass sich die Betreiber bis dahin schon längst abgesetzt haben würden. Auch habe der Beklagte zu 4. in den Vernehmungen am 19.03.2013 und 25.03.2013 ausgeführt, dass es sich bei den Fonds der X Unternehmensgruppe um ein Schneeballsystem gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 04.09.2018 (Bl.1375ff.d.A.) Bezug genommen. II. Nachdem nunmehr auch der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2. aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, ist über die Berufung der übrigen Berufungskläger, der Beklagten zu 1., 3., 4. und 6. durch Teilurteil zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten zu 6. hat im Ergebnis Erfolg, so dass das angefochtene Urteil insoweit teilweise abzuändern ist. Im Übrigen sind die Berufungen der Beklagten zu 1., 3. und 4. zurückzuweisen. Allerdings ist insoweit von Amts wegen eine Berichtigung des Tenors des angefochtenen Urteils nach § 319 ZPO veranlasst. Dies kann, solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, durch das Rechtsmittelgericht erfolgen (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 32.Aufl., § 319 Rn.22). Der Ausspruch zum Betrag der Hauptforderung zu Ziff.1.a) („17.150“) enthält einen offensichtlichen Schreibfehler, der wohl aus den Entscheidungsgründen [S.30 zu Ziff.5.a), 1. Absatz] übernommen worden ist, wonach eine Überweisung von „17.750 €“ auf dem Konto der Klägerin eingegangen und weiterüberwiesen worden sei. Im nächsten Absatz heißt es dann allerdings, dass der ersatzfähige Schaden der Klägerin aus dem - der Höhe nach unstreitigen - Anlagekapital samt Agio in Höhe von 15.750 € bestehe. Weitere Schadensbeträge sollten der Klägerin offenbar auch nicht zugesprochen werden. Zieht man von dem Schadensbetrag von 15.750 € den Betrag der zu Ziff.1.b) gesondert ausgesprochenen Zahlungspflicht wegen der angeblich zurückgezahlten zwischenzeitlichen Ausschüttungen von 600 € ab, verbleibt für den Ausspruch zu 1.a) nur ein Forderungsbetrag von 15.150 €. Die Berufung des Beklagten zu 1. ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung vom 16.07.2018 noch den formalen Anforderungen des § 520 Abs.3 S.2 Nr.2 bis 4 ZPO. Zwar muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, wozu eine aus sich heraus verständliche Angabe gehört, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt, so dass diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen sind, die er als unzutreffend ansieht, und die Gründe anzugeben sind, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Insofern muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; nicht ausreichend ist es, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen, lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen oder Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren zu nutzen (st.Rspr, vgl. aktuell etwa BGH, Urt.v. 02.04.2019 - XI ZR 466/17 -, m.w.N.). Allerdings hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung aus Gründen der Vereinfachung und der Prozessökonomie Ausnahmen zugelassen; so kann, falls in einem Verfahren mehrere Streitgenossen verschiedene Rechtsanwälte bevollmächtigt haben, ein Berufungsführer auf die von dem anderen Berufungsanwalt unterzeichnete Berufungsbegründung Bezug nehmen, wenn keine unterschiedliche Behandlung der Streitgenossen vorliegt, es demgemäß um dieselben sachlichen und rechtlichen Angriffe gegen das Ersturteil geht, er sich diese nach pflichtgemäßer Überprüfung zu eigen macht und weiteres nicht vorzutragen hat (BGH NJW 1993, 3333; RGZ 152, 316). So liegt der Fall hier. Die Berufung der Beklagten zu 1., 3. und 4. ist unbegründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der tenorierten Höhe gemäß §§ 826 Abs.1, 830, 840 BGB gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, haften Geschäftsführer, faktische Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, sich von vornherein als chancenlos erweist und praktisch allein zu dem Zweck ins Werk gesetzt worden ist, sich auf Kosten des Anlegers zu bereichern, wenn es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (BGH WM 2015, 2112; NJW-RR 2015, 941; WM 1989, 1047; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.298). Bei dem, der in maßgeblicher Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass seine Mitwirkung bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden geschieht (BGH WM 1989, 1047; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.298). In Fällen sog. Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist; in diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf und sind aus § 826 BGB verantwortlich (vgl. OLG Düsseldorf DB 2012, 2275 sowie Urt.v. 27.01.2012 - 16 U 163/10 - und - 16 U 167/10 - und Urt.v. 20.01.2012 - 6 U 212/10 -; OLG Brandenburg, Beschl.v. 25.08.2010 - 12 W 37/10 -; OLG Naumburg, Urt.v. 31.08.2006 - 2 U 34/06 -; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.384). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat für den Senat nach Maßgabe des § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO bindend festgestellt, „dass die Einwerbung der Gelder für den Fonds X1 GmbH & Co. KG durch die Beklagten zu 1 - 4 nicht der Sammlung von Anlagekapital für einen potentiell gewinnträchtigen kombinierten Darlehens- und Immobilienfonds diente, sondern im Rahmen eines so genannten Schneeballsystems erfolgte, bei dem eine Gewinnerzielung durch ordnungsgemäß durchgeführte Immobiliengeschäfte von vorne herein nicht möglich und nicht beabsichtigt war. Die Beklagten wussten bzw. hielten es für möglich, dass die der X1 GmbH aus den Anlegergeldern gewährten Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückbezahlt werden könnten, weil zum einen die darlehnsweise überlassenen Gelder nicht in Vermögensanlagen mit Gewinnaussichten investiert wurden und zum anderen die Möglichkeit einer derart hohen Rendite, aus der eine verbindliche Zinszahlung i.H.v. 13,25 % pro Jahr geleistet werden könnte, nicht in realistischer Weise angenommen werden konnte“ (S.18 des angefochtenen Urteils). Durchgreifende Zweifel an der Erfassung und Feststellung der Tatsachengrundlage durch das Landgericht zeigen die Beklagten zu 1., 3. und 4. nicht auf. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Vorbringen der Klägerin als ausreichend substantiiert angesehen hat und angesichts des einfachen Bestreitens bzw. Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagten zu 1., 3. und 4. von der Geständnisfiktion des § 138 Abs.3 ZPO ausgegangen ist. Der Vortrag der Beklagten krankt im Wesentlichen daran, dass nicht hinreichend zwischen zivil- und strafprozessualen Grundsätzen unterschieden wird. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass ein Beweis nicht erbracht sei und in Frage stellen, dass das Landgericht Feststellungen habe treffen können, die nicht einmal die Strafkammer habe treffen können, verkennen sie, dass im Zivilprozess Feststellungen nur dann im Wege der Beweisaufnahme zu treffen sind, wenn Behauptungen nicht zugestanden sind oder nach dem Gesetz als zugestanden zu gelten haben. Letzteres hat das Landgericht aber aus im Wesentlichen zutreffenden Gründen angenommen. Richtig ist zwar, dass hinsichtlich des Komplexes des vorliegend interessierenden Anlegerfonds im Strafprozess keine Verurteilung erfolgt ist; die Schlüsse, die die Beklagten daraus für sich ziehen wollen, sind aber zivilprozessual nicht gerechtfertigt. Weder ist die erfolgte Teileinstellung im Strafprozess einem Freispruch gleichzusetzen, noch folgt daraus für den zivilprozessualen Vortrag eine Art Verwertungsverbot hinsichtlich der mit dem eingestellten Komplex im Zusammenhang stehenden Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr sind Verlauf und Inhalte des strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahrens, jedenfalls soweit sie durch die Inhalte der Anlagen belegt sind, zwischen den Parteien nicht streitig; allenfalls kann insoweit die Bewertung oder die inhaltliche Richtigkeit der dort gewonnenen Erkenntnisse, z.B. einzelner Aussagen, in Frage stehen. Soweit die Beklagte mithin vereinzelt auch durch Anlagen belegte Umstände - wie etwa das Vorhandensein einer Zeugenaussage oder eines Teilgeständnisses als solches - in Abrede stellen wollen, ist das einfache Bestreiten nicht ausreichend. Im Zivilprozess kann der eigene Vortrag nämlich auch durch Ablichtungen von Unterlagen in einer Weise plausibilisiert werden, dass einfaches Bestreiten der aus den Anlagen unmittelbar ersichtlichen Umstände nicht zulässig und damit prozessual unbeachtlich ist. Mit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Urkundenbeweis hat das noch nichts zu tun, so dass die Ausführungen zur Beweiskraft von Urkunden und zur Art und Weise des Beweisantritts nach § 420 ZPO an der Sache vorbeigehen. Demgemäß spielt es keine Rolle, dass etwa die Anklageschrift des Strafprozesses als solche - natürlich - keinen förmlichen Beweis der Richtigkeit der niedergelegten Ermittlungsergebnisse zu erbringen vermag. Auf der Ebene der Substantiierung des Klagevortrags ist es auch unerheblich, ob im Strafprozess wegen des vorliegend interessierenden Sachverhaltskomplexes eine Verurteilung erfolgt ist. Eine dies berücksichtigende, wie auch immer geartete Aktualisierung des Klagevortrags ist nicht erforderlich, zumal die haftungsbegründenden Vorgänge zeitlich vor dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, auf dessen Erkenntnisse die Klägerin für ihren zivilprozessualen Vortrag zurückgreift, stattgefunden haben sollen. Jedenfalls ist mit dem an die seinerzeitigen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden angelehnten Parteivortrag eine Haftung der Beklagten zu 1., 3. und 4. aus § 826 BGB nach den o.g. Maßstäben schlüssig und hinreichend substantiiert, also dem angebotenen Beweis zugänglich, behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 2017, 380; NJW-RR 2015, 910; NJW 2012, 382). Mit dem umfangreichen, an die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden angelehnten Sachvortrag ist der schlüssigen Darlegung eines durch die Beklagten zu 1. bis 4. initiierten und gesteuerten sog. Schneeballsystems, zu dessen Unterhaltung gerade die Auflage des hier interessierenden fünften Anlegerfonds diente, genüge getan. Mehr als den Inhalt der Anklage der Staatsanwaltschaft, die nach umfangreicher Ermittlungstätigkeit unter Ausnutzung der Erkenntnismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden verfasst worden ist, kann die Klägerin schlechterdings zu den gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfen nicht vortragen. Spätestens der Schriftsatz vom 12.03.2015 (Bl.114ff.d.A.) enthält in einer der o.g. Rechtsprechung genügenden Tiefe einen - jedenfalls zunächst einmal - ausreichenden Vortrag zur täterschaftlichen Beteiligung der Beklagten zu 1. bis 4. an einem „Schwindelunternehmen“ im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Vollkommen unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Y2 GmbH als Treuhandkommanditistin in das Handelsregister eingetragen wurde oder ob die Klägerin selbst als Geschädigte im Strafprozess Erwähnung gefunden hat. Eine andere Frage ist es, ob der zum Nachweis der Richtigkeit dieses Vortrags angebotene Beweis auch erhoben werden muss. Diese Frage ist mit dem Landgericht im Ergebnis zu verneinen, nachdem schon kein ausreichendes Bestreiten der Beklagten vorliegt, so dass der Vortrag als zugestanden zu gelten hat. Gemäß § 138 Abs.2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht; der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH NJW 2015, 468; NJW 2011, 1509; NJW-RR 2000, 1635; NJW 1999, 1404). Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die sich aus § 138 Abs.2 ZPO ergebende Erklärungslast; ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs.2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH NJW 2015, 468; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn.8a). Ein Bestreiten mit Nichtwissen bleibt allerdings auch gegenüber einem plausibilisierten Vorbringen stets möglich, sofern es um Tatsachen geht, die weder eigene Handlungen betreffen, noch Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind (BGH NJW 2015, 468). Eine Obliegenheit der nicht primär darlegungsbelasteten Partei, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, damit ihr Bestreiten nicht unbeachtlich ist, besteht demgemäß nicht schlechthin, sondern nur in dem Fall, dass diese Partei die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 2007, 2549; NJW 2005, 2614; NJW 1987, 2008); davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (BGH NJW 2007, 2549; Urt.v. 14.05.2004 - V ZR 164/03). In Anwendung dieser Grundsätze konnten sich die Beklagten zu 1., 3. und 4. vorliegend nicht auf das von ihnen flächendeckend praktizierte einfache Bestreiten der Vorgänge zurückziehen, nachdem sie - im Übrigen seit Jahren - mit den im Zivilprozess nur wiederholten Vorwürfen inhaltlich konfrontiert sind und diese Vorwürfe sich auch durchgehend auf ihnen bekannte äußere Umstände sowie innere Tatsachen bezogen haben. Da die Klägerin unter Rückgriff auf die Darstellungen in der Anklageschrift des Strafverfahrens sowie die Inhalte der Haftfortdauerbeschlüsse des OLG Frankfurt am Main detailliert - jedenfalls so detailliert, wie einem Außenstehenden nur möglich - vorgetragen hat, waren die Beklagten gehalten, entsprechend substantiiert zu erläutern, von welchem abweichenden Sachverhalt sie ausgehen (vgl. zur Geständnisfiktion des § 138 Abs.3 ZPO bei einfachem Bestreiten des nach § 826 BGB wegen des Vorwurf des „Schneeballsystems“ in Anspruch Genommenen, wie hier: OLG Naumburg, Urt.v. 31.08.2006 - 2 U 34/06). Die Frage, ob den Beklagten zu 1., 3. und 4. im Hinblick auf den einen oder anderen Umstand etwa in Ermangelung ihnen noch zur Verfügung stehender Unterlagen oder wegen fortbestehender Gefahr der Strafverfolgung ein einfaches Bestreiten zuzugestehen gewesen wäre, stellt sich nicht, da solcher Vortrag nicht gehalten worden ist. Nicht zielführend ist es, das Vorliegen eines bloß einfachen Bestreitens wiederum zu bestreiten. Auch der Verweis auf die Aussagen der Insolvenzverwalter als Zeugen in einem Parallelverfahren sowie der Angaben des Sachverständigen im Strafprozess stellen kein substantiiertes Bestreiten der zweckwidrigen Mittelverwendung bei der Darlehensempfängerin dar, nachdem dort jeweils erkennbar nicht mitgeteilt worden ist, dass und wie die Darlehensmittel gerade zweckmäßig verwendet worden seien bzw. warum eine solche Verwendung unterlassen worden sei. Nur solcher Vortrag wäre aber als ausreichend zu qualifizieren. Soweit der Beklagte zu 4. wegen der Verwendung der Darlehensmittel in zweiter Instanz pauschal auf die Feststellungen im Strafprozess - dort S.28f. - und ein außergerichtliches E-Gutachten verweist, fehlt es schon an konkretem Vortrag, welche Mittel wofür mit welchem Renditezweck als zumindest „sonstige Investitionen im weitestgehenden Zusammenhang mit Immobilien“ im Sinne des Darlehensvertrags (Fondsprospekt, S.77; Anlage K6) verwendet worden seien. Der Vorwurf besteht ja u.a. gerade darin, die Darlehensmittel zu großen Teilen in andere Gesellschaften der X Gruppe - überwiegend als Darlehen deklariert - transferiert zu haben, um dort für „frisches Geld“ zu sorgen und Ansprüche dortiger Gläubiger zu befriedigen. Der Klägerin ist auch ein kausaler Schaden in Höhe der Einlagesumme entstanden, den sie gegen die Schädiger nach dem oben Gesagten unmittelbar verfolgen kann. Nicht etwa geht es um den Schadensersatz eines Gesellschafters wegen Minderung des Werts seiner Beteiligung durch ein gesellschaftsschädigendes Verhalten (sog. Reflexschaden), der nicht unmittelbar Leistung an sich selbst begehren könnte (vgl. etwa BGH NJW 2013, 2586). Besteht der Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages - wie hier - richtet sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78.Aufl., § 826 Rn.15 m.w.N.). Damit kann die Klägerin in eigener Person und unmittelbar verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses stehen würde (vgl. etwa BGH NJW 1988, 2794). Da ein auch nur einigermaßen überlegt handelnder Kunde, wenn er davon Kenntnis hätte, einem auf Täuschung angelegten Schwindelunternehmen gegenüberzutreten, keine vertragliche Verpflichtung eingehen würde, ist der Schaden der Klägerin schon durch die Hingabe der Anlagesumme entstanden; jede andere Betrachtungsweise, die in derartigen Fällen den Einwand ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung und die Berufung auf die solchen Anlagegeschäften immanenten Risiken gelten lässt, bürdet dem Geschädigten die Beweislast für die Unkorrektheit der Geschäftspraktiken eines solchen Schwindelunternehmens auf, das sich gerade gegen die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Geschäftsvorgänge und die Rechtsverfolgung weitestgehend abschirmt und damit dem Kunden jede Chance des Nachweises von Unkorrektheiten im Einzelfall nimmt (vgl. BGH WM 1989, 1047). Soweit die Beklagten den Eintritt eines Vermögensschadens bei der Klägerin infolge der Leistung des Anlagebetrages bestreiten, ist der Überweisungsvorgang von einem Konto der Klägerin belegt (Anlage B12; Bl.674 d.A.), so dass einfaches Bestreiten insoweit nicht ausreichend ist. Dass der Betrag einige Tage zuvor erst auf das betreffende Konto überwiesen wurde, besagt gar nichts; vielmehr enthält der Kontoauszug hierzu den Bestimmungszweck „Umbuchung“, was bereits gegen die Richtigkeit der offenbar „ins Blaue hinein“ getätigten Behauptung spricht, der Betrag sei der Klägerin zweckgebunden von Dritter Seite zur Verfügung gestellt worden. Abgesehen davon verlangt die Klägerin lediglich die Rückabwicklung der unstreitig von ihr selbst in eigenem Namen getätigten Investition im Sinne eines Vertrauensschadens; ob sie im Anschluss daran ihrerseits verpflichtet ist, etwa erlangte Beträge an einen stillen Geldgeber als Dritten weiterzuleiten oder gar ihre Ansprüche an einen Dritten als wirtschaftlich Geschädigten abzutreten, ist für die Haftung unter den Parteien ohne Belang. Auch dass die Leistung des Anlagebetrages auf ein Konto der Treuhandgesellschaft und nicht auf ein solches der Fondsgesellschaft erfolgt sein und die Treuhänderin den Betrag bislang nicht an die Fondsgesellschaft weitergeleitet haben mag, ändert an dem Eintritt eines Vermögensschadens bei der Klägerin nichts. Dies gälte selbst dann, wenn der Klägerin auch noch nach der Zug-um-Zug-Leistung ein eigener Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die Treuhandgesellschaft - etwa gerichtet auf Rückzahlung - zustände. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch offenbar nicht werthaltig wäre, kann der Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen, er habe infolge der haftungsbegründenden Pflichtverletzung des Schädigers gegen einen Dritten Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, die zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigungen führen könnten (BGH NJW 2010, 1961 m.w.N.; NJW 1982, 1806 m.w.N.). Dies folgt aus der Regelung des § 255 BGB (analog). Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass die unstreitig ausgeschütteten 600 € zurückgezahlt worden seien, ist das Bestreiten vorliegend unbehelflich. Da die Klägerin ihre Verpflichtung zur Rückzahlung belegt hat, bestünde in dem unterstellten Falle, dass die Klägerin diese Rückzahlungsverpflichtung bislang tatsächlich noch nicht erfüllt hätte, ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4., der sich aufgrund der ernsthaften Ablehnung der Haftung durch die Beklagten in einen Zahlungsanspruch gewandelt hätte, § 250 S.2 BGB (vgl. BGH NJW 1999, 1542 m.w.N.). Soweit die Beklagten den Zug-um-Zug-Ausspruch angreifen, ist allein zutreffend, dass die Klägerin im Wege des Vorteilsausgleichs nur die Rechte herauszugeben hat, die sie infolge des Vertragsschlusses erlangt hat, mithin hier die Rechte aus dem Treuhandvertrag (vgl. etwa BGH NJW-RR 2012, 937). Abgesehen davon, dass bereits die Formulierung in dem Urteilsausspruch in diesem Sinne zu verstehen und bestimmt genug ist, wären die Beklagten durch eine zu weitreichende Formulierung gar nicht beschwert; vielmehr gingen etwaige im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 756, 765 ZPO zu erwartende Komplikationen zu Lasten der Klägerin. Die Berufung des Beklagten zu 6. ist dagegen begründet und führt zur Abänderung des Urteils und zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Die obigen Ausführungen sind im Ergebnis nicht auf den Beklagten zu 6. übertragbar, der nach den Feststellungen des Landgerichts Teilnehmerbeiträge geleistet hat. Denn die Rechtsprechung des BGH zu „Schwindelunternehmen“ (BGH WM 2015, 2112; NJW-RR 2015, 941; WM 1989, 1047; s.o.) begründet zunächst nur die täterschaftliche Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die aufgrund überlegenen Wissens den Vorgang der sittenwidrigen Schädigung steuern. Da der Beklagte zu 6. im Übrigen weder als Prospektverantwortlicher, noch als Teilnehmer einer unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten Straftat nach §§ 263, 264a StGB haftet, käme allenfalls eine Teilnehmerhaftung nach §§ 826, 830 Abs.2 BGB in Betracht. Diese ist hier jedoch im Ergebnis zu verneinen. Zur Beteiligung des Beklagten zu 6. hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.03.2015 ausgeführt, er habe mit den Beklagten zu 1. und 2. alternative Absatzwege für nicht werthaltige Immobilien („Schrottimmobilien“) gesucht, wobei zum Nachteil der kreditgebenden Banken überhöhte Kaufpreise beurkundet worden seien (S.25ff.; Bl.138ff.); hierdurch habe der Beklagte zu 6. einen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zum Nachteil der beteiligten Kreditinstitute begangen. Außerdem sei er ab 2010 bei einer Reihe von Objektgesellschaften der X-Gruppe als Geschäftsführer eingesetzt gewesen und habe in dieser Funktion auch über Anlegergelder verfügt; dabei sei ihm in bestimmten Fällen bekannt gewesen, dass die Gesellschaftsanteile nicht werthaltig gewesen seien und nur eingesetzt worden seien, um Anlegern die Werthaltigkeit ihrer Investitionen zu suggerieren (S.27ff.; Bl.140ff. d.A.). Dem Beklagten zu 6. sei bekannt gewesen, dass Anlegergelder nach Bedarf zwischen den Gesellschaften verschoben worden seien, um Liquiditätslücken zu schließen; er sei als Strohmann-Geschäftsführer für die Beklagten zu 1. und 2. tätig gewesen, um den Schein eines erfolgreichen Anlagemodells aufrecht zu erhalten, und habe dabei selbst über erhebliche Anlegergelder disponiert, so dass ihm eine maßgebliche Stellung im gesamten Betrugsmodell zugekommen sei. So habe er etwa eine Teilzahlung in Höhe von 338.275,00 € für den Kaufpreis für das Portfolio X5 bei der Zeugin J angefordert; daraus sei ersichtlich, dass er um das Verschieben von Vermögenswerten und zum Ankauf von Fondsgesellschaften als Methode zur Erlangung von Liquidität gewusst habe (S.30; Bl.143 d.A.). Außerdem habe er eine E-Mail des Beklagten zu 2. an den Beklagten zu 5. erhalten, in der das Vorgehen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Treuhandgesellschaft K geschildert worden sei (S.31f.d.A.; Bl.144f.d.A.). Weiteres ist im Schriftsatz vom 01.12.2016 (Bl. 791ff.d.A.) ausgeführt, wobei nicht zu weiteren konkreten Tätigkeiten des Beklagten zu 6. vorgetragen worden ist. Im Schriftsatz vom 03.02.2017 wird auf die Klageerwiderung des Beklagten zu 6. hin repliziert, der Beklagte zu 6. habe laut der Anklageschrift als den Weisungen der Beklagten zu 1. und 2. unterworfener Strohmann fungiert (S.2; Bl.939 d.A.), außerdem habe er ab Herbst 2008 die Funktion der Vertriebsbetreuung der Lebensversicherungsankäufer ausgeführt und dabei fingierte Wohnungskäufe angeboten, um vorgebliche Investitionen zugunsten der Kunden vorspiegeln zu können. Aufgabe des Beklagten zu 6. sei es danach auch gewesen, sich um die Beschaffungen von Fremdfinanzierungen zu kümmern, um den Beklagten zusätzliche Liquidität für den Aufbau und die Fortführung des Schneeballsystems zukommen zu lassen. Durch die unter Mitwirkung des Beklagten zu 6. fingierten Kaufverträge sei gegenüber den Anlegern eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Fonds, über dessen Gesellschaft der Kauf abgewickelt worden sei, vorgespiegelt worden (S.3f; Bl.940f.d.A.). Der Beklagte zu 6. habe erhebliche Befugnisse und Funktionen besessen; so sei er in fast alle tragenden Geschäfte mit eingebunden gewesen und habe u.a. bestimmt, welche Immobilien zu welchen willkürlich überhöhten Kaufpreisen verkauft worden seien (S.4; Bl.941 d.A.). Schließlich habe der Beklagte zu 6. - gemeinsam mit den Beklagten zu 1. und 2. - ausgenutzt, dass sie die maßgeblichen Gesellschaften der DCM-Fonds erworben hätten, so dass die Beklagten zu 1. und 2. über den tatplanmäßig willfährigen Beklagten zu 6. Zugriff auf die von diesen Fonds gehaltenen Immobilien gehabt und auch für den Fonds „Sachwerte Nr.2“ Grundschulden als Besicherungen bestellt hätten (S.5; Bl.942 d.A.). Der Beklagte zu 6. hat dies hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens im Wesentlichen einfach bestritten und sich in rechtlicher Hinsicht nur auf die Widerlegung einer täterschaftlichen Begehung konzentriert (vgl. Schriftsätze vom 19.01.2017, Bl.912ff. d.A., und vom 27.02.2017, Bl.946ff.d.A.); er hat darauf hingewiesen, dass er als Immobilienvermittler für die X Gruppe erstmals im September 2009 aufgetreten sei; Lebensversicherungsankäufe seien nicht betreut worden; lediglich in einem Fall eines guten Bekannten habe er eine Lebensversicherung gemakelt (Bl.952 d.A.). Nach der Rechtsprechung des BGH richten sich die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen, so dass die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten verlangt, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Bedingter Vorsatz reicht damit grundsätzlich für die subjektive Tatseite der Beihilfe aus. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH NJW 2018, 1751; WM 2010, 749; NJW 2004, 3423; NJW 1998, 377). Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH WM 2012, 1795 m.w.N.). Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB gilt, dass es keiner positiven Kenntnis der die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände beim Täter bedarf; es haftet bereits, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH WM 2010, 749 m.w.N.). Für den mithaftenden Gehilfen nach §§ 830 Abs.1 S.1, Abs.2; 826 BGB reicht es daher an sich aus, dass er die Förderung einer als möglich vorgestellten vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung billigend in Kauf nimmt. Dass ihm das sittenwidrige Geschäftsmodell des Täters nicht positiv bekannt ist, steht der Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht entgegen, wenn er zumindest so leichtfertig handelt, dass er die als möglich erkannte Schädigung in Kauf genommen haben muss (BGH WM 2011, 1028; WM 2010, 749 m.w.N.; WM 1989, 1047). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich dabei die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH WM 2010, 749 m.w.N.). Dies vorausgeschickt ist bereits fraglich, ob die substantiiert vorgetragenen Unterstützerhandlungen des Beklagten zu 6. dem vorliegenden Haftungsgeschehen tatsächlich zugeordnet werden können oder ob es sich „nur“ um sonstige ggf. strafrechtlich relevante Vorgänge handelt, die zwar der Liquidität der X Gruppe insgesamt gedient, nicht aber das hier konkret den Gegenstand des Sittenwidrigkeitsvorwurfs bildende „Schneeballsystem“ gefördert haben. Selbst wenn man dies aber unterstellte, ist es jedenfalls in subjektiver Hinsicht vorliegend nicht angezeigt, allein aufgrund der klägerseits behaupteten objektiven Teilnehmerbeiträge - wie bei einem Haupttäter - die Vermutung des Vorsatzes im Hinblick auf die sittenwidrige Schädigung der Anleger des Anlegerfonds Nr.5 (Sachwert Nr.2) anzunehmen. Bezogen auf die täterschaftliche Haftung für eine sittenwidrige Schädigung durch ein „Schwindelunternehmen“ ist zu verlangen, dass der als Schädiger in Anspruch Genommene das Geschäftsmodell des Schwindelunternehmens in verantwortlicher Position umgesetzt hat. Im Falle der bloßen Teilnahme an einem fremden Sittenverstoß erscheint die Annahme, dass der Teilnehmer durch seine Tätigkeit vorsätzlich am Sittenverstoß des Unternehmens teilgenommen hat, nur gerechtfertigt, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit Einblick in die Verhältnisse des Unternehmens gewonnen und durch seine Stellung bei der Umsetzung des Geschäftsmodells des „Schwindelunternehmens“ im Einzelfall den Kausalverlauf bis zum Schadenseintritt mitgesteuert hat oder hätte steuern können oder wenn er - bei bloß mittelbarer Ursächlichkeit der Teilnahmehandlung - eine Gefahrabwendungspflicht verletzt hat, in deren persönlichen und sachlichen Schutzbereich der mutmaßliche Gläubiger aus § 826 BGB fällt (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.301; vgl. auch Rn.117aff.). Auch der BGH hat die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung nach §§ 830 Abs.1 S.1, Abs.2; 826 BGB angenommen, wenn der Teilnehmer positive Kenntnis von der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells besitzt bzw. die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells verschließt und es dem Täter gleichwohl ermöglicht, dieses Geschäftsmodell unkontrolliert zu betreiben (BGH WM 2011, 1028; WM 2010, 749); auch der BGH hat mithin die Haftung des Teilnehmers daran geknüpft, dass der als Teilnehmer in Anspruch Genommene die Durchführung des Geschäftsmodells durch Beendigung seiner Mitwirkung bzw. durch Einhaltung seiner Pflichten hätte beeinflussen können. Der Beklagte zu 6. war demgegenüber auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht in der „Führungsebene“ des „Schwindelunternehmens“, sondern vielmehr nur als „willfähriger“ Mitarbeiter und weisungsgebundener angestellter Strohmann tätig. Nach dem Haftfortdauerbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 23.12.2013 (dort S.26; Anlage K9) lag in Bezug auf die hier relevanten Vorgänge auf Seiten des Beklagten zu 6. nur ein „eher untergeordneter Tatbeitrag“ vor. Weder waren seine (unterstellten) Tatbeiträge nach dem Vorbringen der Klägerin selbst dergestalt, dass er das Gelingen des sittenwidrigen Geschäftsmodells hätte steuern können, noch hat die Klägerin eine besondere Gefahrabwendungspflicht des Beklagten zu 6. ihr gegenüber behauptet. Ohne eine dahingehende Einschränkung der Haftung des Teilnehmers nach § 826 BGB würden letztlich viele der seinerzeitigen Mitarbeiter der X Gruppe infolge ihrer Mitwirkungshandlungen auf den vollen Schaden haften, so hier zB. auch die mit ihren Zeugenaussagen zitierten Sekretärinnen, zumal diese teilweise sogar bekundet haben, dass sie erkannt hätten, dass das Geschäftsmodell nicht tragfähig gewesen sei und eine Rückzahlung zum Ende der Laufzeit nicht möglich sein würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).