Der Schiedsspruch der Internationalen Chinesischen Schiedskommission für Wirtschaft und Handel, Shanghai, vom 10.12.2021 durch die Vorsitzende Schiedsrichterin I. K. und die Schiedsrichter L. X. und V. P., ([2021] U. R. Y. U. H. (G.) J. No. N01) wird mit folgendem Inhalt anerkannt und für vollstreckbar erklärt: „(I) Die Schiedsbeklagte erstattet der Schiedsklägerin 1.335.000 €. (II) Die Schiedsbeklagte zahlt der Schiedsklägerin Schadensersatz in Höhe von 222.500 €. (III) Die Schiedsbeklagte erstattet der Schiedsklägerin Notargebühren in Höhe von 20.000 RMB. (IV) Die Schiedsbeklagte erstattet der Schiedsklägerin Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von 420.062,40 RMB.“ Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf 1.560.100,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 10.02.2015 einen als Hauptvertrag bezeichneten Vertrag über eine Produktionslinie für die Warmverzinnung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern, wobei die Antragsgegnerin Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der entsprechenden Ausrüstung schulden sollte, welche zu einem Gesamtpreis von 4.450.000 € von der Antragstellerin erworben werden sollte. Die Anlage wurde im Verlauf des Jahres 2016 errichtet; über ihre Qualität haben die Parteien alsdann korrespondiert, gestritten und wechselseitig Vorschläge unterbreitet. Zu einer förmlichen Abnahme unter Beteiligung beider Parteien kam es nicht. Am 10.3.2020 und am 15.06.2020 ließ die Antragstellerin eine „eigene Abnahme“ durchführen, wobei die Anlage in Betrieb genommen wurde, was von einem Notar auf Video aufgezeichnet wurde. Gegenstand der Schiedsklage und des Schiedsspruchs waren ein auf Minderung gestützter Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung, den das Schiedsgericht in Höhe von 1.335.000 € zuerkannt hat, Schadensersatz, den das Schiedsgericht in Höhe von 225.500 € zuerkannt hat sowie Notarkosten, zuerkannt in Höhe von 20.000 RMB. Zudem sprach das Schiedsgericht einen Anspruch auf Erstattung von Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von 420.062,40 RMB zu. Die Antragsgegnerin macht im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung geltend, sie sei an der Geltendmachung von Verteidigungsmitteln gehindert worden, indem die Inaugenscheinnahme der Anlage am 15.06.2020 ohne ihre Beteiligung, die aufgrund der chinesischen Corona-Regeln auch nicht möglich gewesen sei, durchgeführt worden sei und das Schiedsgericht die hierüber gefertigte Video-Aufzeichnung verwertet habe, statt einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen (S. 3-6 der Antragserwiderungsschrift vom v. 07.10.2022, Bl. 172-175 d. A.). Sie vertritt die Ansicht, ein weiterer Verstoß gegen Art. V Nr.1 b) UNÜ liege darin, dass das Schiedsgericht den von ihr beantragten „Remote-Test“ nicht durchgeführt habe; ihr diesbezüglicher Beweisantrag sei mit nichtssagender und unzutreffender Begründung zurückgewiesen worden (S. 6-8 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 175-177 d. A.). Auch macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe das Schiedsverfahren in betrügerischer Weise geführt, weshalb ein ordre-public-Verstoß (Art. V Abs. 2 UNÜ) vorliege. Die Antragstellerin habe in mündlicher Verhandlung erklärt, die Anlage sei stillgelegt und nie in Betrieb gegangen, was das Schiedsgericht in den unstreitigen Tatbestand des Schiedsspruchs übernommen habe, was tatsächlich aber falsch sei, zumal die Antragstellerin im April 2022 bei der Firma JH. in AA. um Support und Schulung sowie Hilfe bei Kalibrierung eines Messgerätes nachgesucht habe, was nur mit intensiver Nutzung der Anlage zu erklären sei. Zum Betrieb der Anlage nimmt sie zudem Bezug auf Eintragungen in einem Produkt-Logbuch (Anlage AG 4, Bl. 286-305 d. A.) und behauptet, die Antragstellerin habe Produkte aus der Anlage zum Verkauf angeboten, wozu sie auf Jahresberichte Bezug nimmt (Anlagen AG 5, AG 6, Bl. 306-544 d. A.; S. 8-13 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 177-182 d. A.). Die Antragstellerin hat hierzu erwidert, die Anfragen an die Firma JH. und andere Firmen seien erfolgt, um eigene Bemühungen dahin zu unternehmen, die Anlage in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Logbucheinträge über Betriebsstunden der Anlage beträfen Testläufe. Der vorgelegte Jahresbericht betreffe die Gruppe, der die Antragstellerin angehöre, namentlich die O. GZ. Group Limited, die nicht mit der Antragstellerin identisch sei, weshalb aus den dortigen Angaben nicht auf Aktivitäten der von der Antragsgegnerin errichteten Anlage geschlossen werden könne (S. 8-12 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 09.02.2023, Bl. 582-586 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 08.05.2023 Bezug genommen. Der Senat hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch den vorgenannten Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, die Anerkennung und Vollstreckung führe zu einem Ergebnis, welches gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoße. Das Gebot rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass das Schiedsgericht sich für die Annahme fehlender Abnahmefähigkeit auf die in Abwesenheit der Antragsgegnerin erfolgte und auf Video aufgezeichnete Untersuchung am 15.06.2020 gestützt und eine weitere Beweisaufnahme hierzu unterlassen habe. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hin hat der Bundesgerichtshof den vorgenannten Beschluss vom 08.05.2023 aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris). Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch der Schiedsrichter I. K., L. X. und V. P. vom 10. Dezember 2021 (Bezeichnung [2021] U. R. Y. U. H. (G.) J. No. N01), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin i) 1.335.000,00 € zurückzuzahlen, ii) Schadensersatz in Höhe von 222.500,00 € zu leisten und iii) Notargebühren in Höhe von 20.000,00 RMB zu erstatten sowie iv) Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von 420.062,40 RMB zu erstatten, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen. Sie ergänzt und erläutert ihren Vortrag zu einem betrügerischen Erschleichen des Schiedsspruchs durch die Antragstellerin (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.11.2024, Bl. 878–890 d. A.). Die Antragstellerin tritt dem entgegen (Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.11.2024, Bl. 894-897 d. A.). II. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Regeln des New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (i. F.: UNÜ; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 28.09.1961, BGBl. 1962 II S. 102; für die Volksrepublik China in Kraft seit dem 22.01.1987) statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, Abs. 3, 1061 Abs. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 a UNÜ mit Schriftsatz vom 25.08.2022 (Bl. 150 d. A.) eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Der Vorlage eines Originalschiedsspruchs bedarf es nicht. Im Übrigen würde selbst die Frage der Vorlage einer beglaubigten Abschrift dahinstehen können, da Art. IV Abs. 1 a UNÜ und § 1064 Abs. 1 ZPO nicht die Zulässigkeit des Antrages regeln, sondern lediglich Beweismittelregelungen treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2000, III ZB 43/99, juris Rn. 8; Urteil vom 01.02.2001, III ZR 332/99, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 30.05.2016, 34 Sch 3/15, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2021, 26 Sch 1/21, juris Rn. 56; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, § 1064 ZPO Rn. 4; Dietrich in: Kern/Diehm, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2020, § 1064 ZPO Rn. 2), die indes vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung zu gelangen vermögen, weil die Antragsgegnerin die Authentizität der von der Antragstellerin vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs (Anlage ASt 1 zur Antragsschrift, Bl. 9-44 d. A.) nicht infrage stellt. b) Unschädlich ist auch, dass die Antragstellerin entgegen Art. IV Abs. 2 UNÜ lediglich eine einfache Übersetzung vorgelegt hat, die nicht von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer gefertigt worden ist. Wegen des Meistbegünstigungsgrundsatz nach Art. VII Abs. 1 UNÜ i. V. m. § 1061 Abs. 1 ZPO ist auch Art. IV Abs. 2 UNÜ (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 08.06.2010, XI ZR 349/08, juris Rn. 29 m.w.N.) nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu bewerten (BayObLG, Beschluss vom 11.08.2000, 4 Z SchH 5/00, BB 2000, 10, 11, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2016, 26 Sch 13/15, juris Rn. 17). Art. VII Abs. 1 UNÜ stellt klar, dass das Übereinkommen keiner Partei das Recht nimmt, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen, so dass das anerkennungsfreundlichere Recht vorgeht. Da der gemäß § 1064 Abs. 3 ZPO im Ausgangspunkt anwendbare § 1064 Abs. 1 ZPO keine Verpflichtung zur Vorlage von Übersetzungen oder gar von Übersetzungen einer bestimmten Qualität vorsieht, stellt sich das innerstaatliche Recht nach der ZPO als für die Antragstellerin günstiger dar, mit der Folge, dass es Anwendung findet. Etwaigen Zweifeln an der Übersetzungsqualität würde im Übrigen durch eine auf die §§ 142 Abs. 3 ZPO, 184 GVG gestützte Anordnung zur Beibringung einer Übersetzung, die von einem nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde, begegnet werden können, wozu vorliegend indes keine Veranlassung bestand, da sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten „Arbeitsübersetzung“ (Anl. AG 1, Bl. 183-214 d. A.) keine relevanten Abweichungen ergaben und solche auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden sind. c) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungenin schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) dem Oberlandesgericht Köln übertragen sind. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UNÜ. a) Gegenüber der Wirksamkeit der zwischen den Parteien in Zif. 14.2 des im Februar 2015 abgeschlossenen Hauptvertrages (Anlage ASt 2, dort S. 52, Bl. 132 d. A.) getroffenen Schiedsabrede (vgl. Art. V Abs. 1 a i.V.m. Art. II UNÜ) bestehen keine Bedenken. b) Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ bestehen nicht; insbesondere ist die Antragsgegnerin weder i. S. d. Art. V Abs. 1 b Fall 3 UNÜ an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert worden, noch verstößt der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung (ordre public, Art. V Abs. 2 b UNÜ i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Auf Grundlage der Ausführungen im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23) ist noch über nachfolgenden Vortrag zu Anerkennungsversagungsgründen zu entscheiden: - aa) Nichtdurchführung des beantragten Remote-Tests: Der Beweisantrag sei mit nichtssagender und unzutreffender Begründung zurückgewiesen worden (S. 6-8 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 175-177 d. A.); - bb) Übergehen des Vortrags zur mangelnden Bedienkompetenz des Personals als in Betracht kommende abweichende Ursache für etwaige Qualitätsprobleme (S. 11 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 180 d. A.); - cc) Betrug der Antragstellerin durch Aufstellung der falschen Behauptung, die Anlage sei stillgelegt (S. 8-13 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 177-182 d. A.). aa) Remotetest Die Ablehnung des Remotetests stellt keine Behinderung bei Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln dar. Der Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 b Fall 3 UNÜ erfasst insbesondere Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 15.01.2009, III ZB 83/07, juris Rn. 7; Wilske/Markert in: BeckOK-ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 1059 ZPO Rn. 41), wobei eine solche Verletzung regelmäßig auch einen Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 b UNÜ darstellt (BGH Beschluss vom 21.12.2023, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 25.04.2022, 34 Sch 32/19, juris Rn. 39; Adolphsen in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. V UNÜ Rn. 26). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, sowie ferner, dass die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Schiedsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 21.04.2022, I ZB 36/21, juris Rn. 19). Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, ist einem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 15.01.2009, III ZB 83/07, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2022, I ZB 36/21, juris Rn. 20). Vorliegend ist eine relevante Gehörsverletzung nicht festzustellen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die für das Schiedsverfahren vorliegend maßgeblichen CIETAC-Schiedsregeln (auf dem Stand von 2015, i. F.: CIETAC-Rules 2015) es in ihrem Art. 41 im Ausgangspunkt den Parteien auferlegen, Beweise für ihr Vorbringen beizubringen, so dass sich die der Antragsgegnerin stets unbenommen gebliebene Beweisführung durch Parteigutachten neben der Möglichkeit des Beweises durch einen vom Schiedsgericht zu bestellenden neutralen Gutachter (Art. 44 CIETAC-Rules 2015) als eigenständige und vollwertige Form des Sachverständigenbeweises dargestellt hat, wogegen die CIETAC-Rules 2015 weder ein Wahlrecht der Parteien noch eine Verpflichtung des Schiedsgerichts vorsehen, Parteianträgen auf Bestellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht nachzugehen. Vielmehr ist die Beantwortung der Frage, ob das Schiedsgericht selbst einen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, nach Maßgabe von Art. 43 CIETAC-Rules 2015 Gegenstand des freien Ermessens des Schiedsgerichts bei der Gestaltung der Beweisaufnahme. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht seine Ermessensausübung auch nachvollziehbar begründet, indem es zu dem von ihm als „online-Betriebstest“ bezeichneten Verfahren ausgeführt hat, der aktuelle Zustand könne womöglich nicht mehr dem maßgeblichen Zustand bei Aufkommen der Streitigkeiten entsprechen und überdies seien die grundlegenden Tatsachen bereits bewiesen (S. 26 f. der von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung des Schiedsspruchs, Anlage ASt 1, Bl. 45-80 d. A., i. F.: SSP). Auch bei seinen Erwägungen zur Höhe des Minderungsbetrages (S. 29 SSP) stellt das Schiedsgericht maßgeblich nicht auf den aktuellen Zustand, sondern auf den anzunehmenden Zustand „bei Lieferung“ ab. Hinsichtlich des Schadensersatzes wendet das Schiedsgericht die vertragliche Begrenzung auf 5 % an, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, zu welchem Erkenntnisgewinn ein weiterer Test der Anlage in ihrem aktuellen Zustand hätte führen sollen. Die Antragsgegnerin stellt auch nicht in Abrede, dass mit dem Remote- oder Online-Test nur der aktuelle Zustand würde überprüft werden können (S. 7 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 176 d. A.). Entgegen ihrer Ansicht (S. 8 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 177 d. A.) ergibt sich auch nichts Abweichendes daraus, dass etwaige Verschlechterungen nach Gefahrübergang erfolgt wären, da die Argumentation des Schiedsgerichts insoweit nicht zwischen Verschlechterungen oder Verbesserungen – etwa infolge von Reparatur- oder Fehlerbehebungsbemühungen – unterscheidet. Ersichtlich will das Schiedsgericht insbesondere klarstellen, dass selbst dann, wenn der Remote-Test im Schiedsverfahren zur Feststellung ordnungsgemäßer Funktion der Anlage geführt hätte, dies für den maßgeblichen Zustand „bei Aufkommen der Streitigkeit“ keine oder keine hinreichende Aussagekraft besäße. Dies stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Auch ist klarzustellen, dass Schiedsgerichte - auch abseits der Geltung der CIETAC-Rules - generell in ihrer Verfahrensführung freier sind als staatliche Gerichte, da der Grundsatz vollständiger Beweismittelerschöpfung nicht gilt und Schiedsgerichte dementsprechend befugt sind, nach Ermessen jegliche Beweisaufnahme durchzuführen, von ihr abzusehen oder auch abzubrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989, III ZR 44/89, juris Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 21.11.2008, 19 Sch 12/08, juris Rn. 32, vom 19.11.2010, 19 Sch 7/10, juris Rn. 59 und vom 06.07.2012, 19 Sch 8/11, juris Rn. 42). Die Beschränkungen staatlicher Gerichte in Zusammenhang mit der Behandlung von Beweisangeboten im Zivilprozess (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 27.10.2015, VI ZR 355/14, juris Rn. 5 ff.) finden auf das schiedsrichterliche Verfahren keine Anwendung. Soweit der Vortrag der Antragsgegnerin dahin zu verstehen sein sollte, ihr sei die Möglichkeit vorenthalten worden, über eigene Untersuchungen der Anlage Beweise in das Schiedsverfahren einzuführen, greift dies nicht durch. Zwar unterlag sie insoweit dem im Zuge der Covid-19-Pandemie in der Volksrepublik China geltenden System von Schutzvorschriften; dafür, dass es nicht möglich gewesen sei, in China ansässige Sachverständige mit Überprüfungen zu beauftragen, ist indes nichts vorgetragen oder in sonstiger Weise ersichtlich. Im Übrigen kann auch eine relevante Behinderung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den erleichterten Zugang der Antragstellerin zu in China ansässigen Sachverständigen schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Schiedsgericht seine Überzeugungen, soweit es sie als für die zu treffende Entscheidung relevant ansah, gerade nicht auf sachverständige Bewertungen sondern auf unstreitigen Sachvortrag gestützt hat. Insoweit schließt sich der Senat der Wertung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für das Schiedsgericht entscheidend war, dass die Antragsgegnerin unstreitig die im Protokoll vom 22.09.2018 ihr obliegenden Maßnahmen der Bereitstellung von 8 Zubehörteilen sowie der Lösung von 13 Problemen nicht durchführte und mit E-Mail vom 07.06.2019 selbst mitteilte, dass es bei der Produktionslinie keine Fortschritte mehr gab (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 43). bb) Vortrag zur mangelnden Kompetenz des Bedienpersonals Auch insoweit fehlt es an einer Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BGH, Beschluss vom 29.10.2020, V ZR 300/19, juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 25). Er verpflichtet das Gericht zur Erfassung des wesentlichen Kerns des Parteivorbringens sowie dazu, diesen in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss darauf zulässt, dass allenfalls der äußere Wortlaut, nicht aber der Sinn des Parteivortrags erfasst worden ist. Ermangelt es einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Parteivortrages, über den stattdessen mit Leerformeln hinweggegangen wird, entspricht dies den Anforderungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ebensowenig wie ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, Beschlüsse vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris Rn. 6; vom 14.03.2019, V ZR 186/18, juris Rn. 6; vom 18.07.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 10). Das Schiedsgericht hat sich vorliegend indes mit dem Vortrag der Antragsgegnerin, die etwaigen Probleme beim Betrieb der Anlage seien auf mangelnde Kompetenz des Bedienpersonals zurückzuführen, inhaltlich befasst. So wird er zunächst im Rahmen der Ausführungen zur Argumentation der Antragsgegnerin (S. 18 ff. SSP) ausdrücklich dargestellt, wobei auch die Angaben der Antragsgegnerin zur Komplexität des Verzinnungsprozesses und zur Erforderlichkeit entsprechender Erfahrung des Personals sowie die hierzu in der Erfüllungsphase von der Antragsgegnerin erteilten Hinweise an die Antragstellerin Erwähnung finden (S. 21 SSP unter Zif. 9). Im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Bewertung durch das Schiedsgericht (S. 22 ff. SSP) wird zwar nicht mehr ausdrücklich darauf eingegangen. Dies rechtfertigt aber nicht eine Bewertung dahin, das Schiedsgericht habe es an einer inhaltlichen Befassung fehlen lassen oder den Vortrag kommentarlos übergangen. Vielmehr enthält die Wertung, wonach entscheidend auf das Protokoll vom 22.09.2018 und die E-Mail vom 07.06.2019 abgestellt wird, erkennbar einen Aussagegehalt dahin, dass sich die Antragsgegnerin trotz ihrer Ansicht, Bedienungsfehler bzw. mangelnde Bedienkompetenz seien für etwaige Probleme (mit-) ursächlich, auf das Protokoll vom 22.09.2018 eingelassen hat, weshalb die getroffene Wertung in der Konsequenz auch erkennen lässt, dass im Hinblick auf die vorbezeichneten als entscheidend bewerteten Umstände das Schiedsgericht zu der Ansicht gelangt ist, dass die fortbestehend streitigen Fragen wie die der Bedienkompetenz des eingesetzten Personals dahinstehen können und keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedürfen. cc) ordre public-Verstoß, Betrug durch falsche Angaben zur Stilllegung Die Anerkennung und Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs führt nicht zu einem Ergebnis, dass der öffentlichen Ordnung widerspräche. Das Gericht prüft nicht die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht (révision au fond), sondern nur, ob der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014, III ZB 40/13, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 18). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt damit einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008, III ZB 17/08, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 18). Das ist der Fall, wenn eine Norm verletzt wird, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn der Schiedsspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH, Beschluss vom 30.10.2008, III ZB 17/08, juris, Rn. 5). Vorliegend ist zu beachten, dass die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs in Rede steht. Hier gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem „ordre public interne“ weniger strenge Prüfungsmaßstab des „ordre public international“, so dass einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden kann, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschlüsse vom 06.10.2016, I ZB 13/15, juris Rn. 56 und vom 02.03.2017, I ZB 42/16, juris Rn. 21). Ein derartiger Mangel ist vorliegend nicht festzustellen. Soweit eine Verletzung des ordre public darauf gestützt werden soll, es sei ein Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt worden, ist ein Anerkennungsversagungsgrund nur gegeben, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 02.11.2000, III ZB 55/99, juris Rn. 18; Beschluss vom 06.10.2016, I ZB 13/15, juris Rn. 58). Das ist hier nicht der Fall. So ist weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, dass wegen der behaupteten Täuschungshandlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen wäre oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht hätte erfolgen können (§ 581 Abs. 1 ZPO). Zwar könnte ein Erschleichen des Schiedsspruchs in betrügerischer Weise einer Vollstreckbarerklärung auch dann entgegenstehen, wenn zugunsten der Antragsgegnerin der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) griffe, zumal auch die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von einem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB bewertet werden könnte (BGH, Beschluss vom 02.11.2000, III ZB 55/99, juris Rn. 19; Voit in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 21. Auflage 2024, § 1059 ZPO Rn. 26; Wilske/Markert in: BeckOK-ZPO, 54. Edition, Stand: 01.09.2024, § 1059 ZPO Rn. 66; Reichold in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 01.02.2023, § 826 BGB Rn. 68). Auch die Voraussetzungen einer der Antragsgegnerin nach § 31 BGB zurechenbaren vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch betrügerisches Erschleichen des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin indes nicht dargelegt. So trägt die Antragsgegnerin schon nicht vor, welche Person die vorgetragenen Äußerungen im Termin vor dem Schiedsgericht am 01.01.2021 getätigt haben soll, sondern spricht insoweit nur von Erklärungen „der Antragstellerin“ (S. 9 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 178 f. d. A.; S. 3 des Schriftsatzes vom 08.11.2024, Bl. 880 d. A.). Bei der Antragstellerin handelt es sich indes – ebenso wie bei der Antragsgegnerin – um eine juristische Person, so dass der Frage, von welcher Person Äußerungen getätigt worden sind, für die Frage der Zurechenbarkeit nach § 31 BGB erhebliche Bedeutung zukommt. Auch der als Anlage AG 2 vorgelegten Übersetzung des Protokolls vom 09.01.2021 (Bl. 215-282 d. A.) lässt sich nicht entnehmen, welche Person die zitierten Äußerungen getätigt haben soll. Überdies fehlt es im Hinblick auf den Vortrag, die Anlage werde nicht betrieben, auch schon deshalb an einem Erschleichen des Schiedsspruchs, weil das Schiedsgericht dem Aspekt keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zwar wird es im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung als unstreitig dargestellt, dass die „Massenproduktion nicht aufgenommen werden konnte und die Geräte bis heute ungenutzt blieben“ (S. 8 SSP, Bl. 52 d. A.). Demgegenüber hat das Schiedsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen aber an keiner Stelle festgehalten, dass es davon ausgehe, die Anlage sei stillgelegt oder werde nicht betrieben. Vor allem aber hat es diese Frage nach seinen Rechtsausführungen nicht als relevant erachtet und hierauf weder hinsichtlich des Anspruchsgrundes noch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs abgestellt – der Schiedsspruch beruht also nicht auf der Annahme, die Anlage sei stillgelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, weshalb grundsätzlich der Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2018, I ZB 12/17 , juris Rn. 5; Herget in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.147). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen. Die Einlegung und Begründung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.