OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 189/23

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1213.3U189.23.00
20Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine gegebenenfalls unterschiedliche tatrichterliche Würdigung der Frage, ob eine bestimmte Formulierung in den Beitragserhöhungsschreiben eines Krankenversicherers den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, stellt keine die Revisionszulassung erfordernde Divergenz dar.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2023 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau zum Aktenzeichen 9 O 518/23 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.130,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2023 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... bis zum 31. Dezember 2020 unwirksam waren: a) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2017 in Höhe von € 49,57 und b) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2018 in Höhe von € 44,62. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gegebenenfalls unterschiedliche tatrichterliche Würdigung der Frage, ob eine bestimmte Formulierung in den Beitragserhöhungsschreiben eines Krankenversicherers den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, stellt keine die Revisionszulassung erfordernde Divergenz dar. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2023 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau zum Aktenzeichen 9 O 518/23 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.130,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2023 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... bis zum 31. Dezember 2020 unwirksam waren: a) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2017 in Höhe von € 49,57 und b) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2018 in Höhe von € 44,62. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die formelle Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung im Tarif X. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit dem 1. Juli 1989 ein privates Krankenversicherungsverhältnis, in welchem es regelmäßig zu Erhöhungen der Beiträge durch die Beklagte kam. Die Anpassungen wurden dem Kläger jeweils unter Übersendung eines Informationsschreibens mitgeteilt. In dem Mitteilungsschreiben vom November 2016 (Anlage 2-1, Bl. 179 Bd. I d. A.) hieß es u. a.: „[Z]um 01.01.2017 ändert sich Ihr monatlicher Versicherungsbeitrag. Im beiliegenden "Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein" finden Sie eine Übersicht zu allen Tarifen, die Sie bei uns versichert haben. Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt." In dem beigefügten Informationsblatt („Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“, Bl. 191 Bd. I d. A.) hieß es unter der Überschrift „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung“: „Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt“. Unter der Überschrift „Gründe für steigende Kosten“ hieß es sodann weiter: „Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon. Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Der dritte wichtige Grund ist die lange Niedrigzinsphase. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu mit einem Zins für die Vorsorgebeträge, dem sogenannten Rechnungszins. Wegen der dauerhaft niedrigen Zinsen müssen wir aktuell den Rechnungszins senken. Damit sinken die zu erwartenden Zinseinnahmen. Diesen Zinsausfall müssen wir ausgleichen und deshalb die Beiträge anpassen. Diese Entwicklungen betreffen nicht allein die Central, sondern die gesamte Branche. […]“. In dem Mitteilungsschreiben in Bezug auf die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 vom November 2017 (Anlage 2-2, Bl. 183 Bd. I d. A.) hieß es: „[Z]um 01.01.2018 ändert sich Ihr monatlicher Versicherungsbeitrag. Im beiliegenden "Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein" finden Sie eine Übersicht zu allen Tarifen, die Sie bei uns versichert haben. Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt." In dem beigefügten Informationsblatt („Informationen zu Ihrem Vertrag“, Bl. 193 Bd. I d. A.) hieß es unter der Überschrift „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung“: „Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. […]. “ In dem Anpassungsschreiben hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2021 vom November 2020 (Anlage 2-3, Bl. 187 Bd. I d. A.) hieß es: „[Z]um 01.01.2021 ändert sich Ihr monatlicher Versicherungsbeitrag. Anbei erhalten Sie einen Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein. Sie finden darin eine Übersicht zu Ihren Tarifen und allen mitversicherten Personen.“ Unter der Zwischenüberschrift „Warum ändert sich Ihr Beitrag?“ hieß es sodann weiter: „Alle privaten Krankenversicherer (PKV) müssen die Beiträge jährlich prüfen. Das ist gesetzlich geregelt. Ausgaben und Einnahmen müssen sich langfristig entsprechen. Wenn sich z. B. die Ausgaben für Leistungen erhöhen, ändern sich die Beiträge. Auf den folgenden Seiten erklären wir die Gründe genauer.“ In dem beigefügten Informationsblatt („Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen.“, Bl. 195 Bd. I d. A.) hieß es unter der Zwischenüberschrift „Warum überprüfen wir die Beiträge jährlich?“: „Damit wir Ihnen die Leistungen garantieren können, müssen die Beiträge Ihres Tarifs dauerhaft den Ausgaben entsprechen. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, jährlich für jeden Tarif die ausgezahlten Versicherungsleistungen mit denjenigen zu vergleichen, die im Beitrag einkalkuliert sind.“ Unter der Zwischenüberschrift „Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen?“ hieß es sodann: „Wenn in einem Tarif die tatsächlichen Ausgaben um einen bestimmten Prozentsatz über den kalkulierten Einnahmen liegen oder die Lebenserwartung deutlich steigt, müssen wir die Beitragskalkulation nach einem genau geregelten Verfahren überprüfen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn die festgestellte Abweichung nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und der Lebenserwartung auch alle anderen Rechnungsgrundlagen (z.B. den Rechnungszins) aktualisieren. Dadurch ändert sich der Beitrag. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung der Beiträge und genehmigt sie, wenn die gesetzlichen Anforderungen vorliegen. Zusätzlich informieren wir die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“ Und unter der Zwischenüberschrift „2021: Aus welchem Grund steigen Ihre Beiträge im kommenden Jahr?“: „Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2021 sind höhere Ausgaben für Leistungen.“ Der Kläger entrichtete vorbehaltlos die erhöhten Beiträge. Mit der Klageerwiderung teilte die Beklagte die auslösenden Faktoren zu den in Rede stehenden Beitragsänderungen mit. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für Prämienanpassungen nicht vorlägen. Die mitgeteilten Begründungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 203 VVG, da die maßgeblichen Gründe nicht ausreichend mitgeteilt worden seien. Mangels Erfüllung der Vorgaben könne er Erstattung der überhöht gezahlten Beiträge verlangen. Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 9.551,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: a) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2017 in Höhe von € 80,49, b) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2018 in Höhe von € 68,45 und c) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2021 in Höhe von € 110,27. Die Beklagte, welche die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, es seien jeweils sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prämien eingehalten worden. Insbesondere seien auch ausreichende Begründungen für die Prämienerhöhungen mitgeteilt worden. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Durch Urteil vom 19. September 2023 (Bl. 226C ff. Bd. I d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit und Rückzahlung überhöhter Prämienanteile zu. Soweit mit der Klage Forderungen aus der Zeit vor 2020 geltend gemacht würden, seien eventuelle Ansprüche des Klägers bereits verjährt, denn insoweit gelte die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB. Verjährungsauslösender Zeitpunkt sei die Kenntnis der Erhöhung, nicht die Kenntnis eines etwaigen Mangels der Erhöhung. Dieser Zeitpunkt habe jedenfalls für sämtliche Forderungen aus der Zeit vor dem Jahr 2020 in bei Klageerhebung verjährter Zeit gelegen. Auch hinsichtlich der im unverjährten Zeitraum erfolgten Prämienanpassungen stünden dem Kläger keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung zu. Die vorliegenden Informationen zu den Beitragsanpassungen reichten als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Diesen Informationen könne entnommen werden, dass die die Prämienanpassung auslösende Veränderung der Rechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen (und nicht die Sterbewahrscheinlichkeiten) betreffe. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 19. September 2023 (Bl. 226C ff. d. A.) verwiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 20. September 2023 (Bl. 225 Bd. I d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem hier am 19. Oktober 2023 per beA eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 19. Oktober 2023 Berufung eingelegt (Bl. 1 ff. d. und Bl. 18 Bd. II d. A.) und diese sogleich begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine im ersten Rechtszug zuletzt formulierten Rechtsschutzziele weiter. Zur Begründung rügt der Kläger u. a., das Landgericht habe verkannt, dass die Beitragsanpassungen zu den Jahren 2017, 2018 und 2021 formell unwirksam seien. Die entsprechenden Mitteilungsschreiben der Beklagten entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zudem verkenne das Gericht, dass sich die überzahlten Beiträge im verjährten Zeitraum auf die Ansprüche im unverjährten Zeitraum auswirkten. So stehe es im Widerspruch zur gesetzlichen Vorgabe, wenn die Beklagte für das Jahr 2021 erläutert habe, dass sie „jährlich für jeden Tarif die ausgezahlten Versicherungsleistungen mit denjenigen vergleicht, die im Beitrag einkalkuliert sind“. Das Gesetz hingegen verlange in den §§ 203 Abs. 2, 155 Abs. 3 VAG, dass ein Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu erfolgen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 19. Oktober 2023 (Bl. 1 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 20. September 2023 verkündeten Urteils des LG Hanau zum Aktenzeichen 9 O 518/23 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 9.551,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: a) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2017 in Höhe von € 80,49, b) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2018 in Höhe von € 68,45 und c) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 1. Januar 2021 in Höhe von € 110,27. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 20. Februar 2024 (Bl. 63 ff. Bd. II d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers erzielt in der Sache den aus den Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Die im Berufungsrechtszug maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen eine von der des Landgerichts zum Teil abweichende Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB auf Rückzahlung der im Tenor genannten Beitragsanpassungen zu - allerdings lediglich in Bezug auf die Zahlungen, die er im Jahr 2020 geleistet hat (2). Ansprüche in Bezug auf frühere Zahlungen sind verjährt (1). Da die Beitragsanpassung im Tarif X zum 1. Januar 2021 wirksam ist und damit den Rechtsgrund für den Prämienanspruch in Gänze darstellt, begrenzt dies den Rückzahlungszeitraum (3). 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, welche der Kläger bis zum 31. Dezember 2019 geleistet hat, verjährt ist. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden. Die Regelverjährung beginnt nämlich gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hatte mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen im November 2016 und November 2017 zu diesen Zeitpunkten jeweils im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Verjährungsbeginn setzt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.02.2018 - IV ZR 304/16 -, r + s 2018, 189; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2021 - 26 U 55/21 -, juris). Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof (s. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 57) hinausgeschoben. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Anpassungsmitteilung noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.02.2018 - IV ZR 304/16 -, r + s 2018, 189, m. w. N). Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.02.2018 - IV ZR 304/16 -, r + s 2018, 189, 190), gab es nicht. Nach alledem gilt, dass der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.02.2018 - IV ZR 385/16 -, NJW 2018, 1469, 1470). Maßgeblich ist daher das Fehlen des Rechtsgrundes, das dem Kläger mit Erhalt der Änderungsmitteilungen jedenfalls aufgrund der seiner Auffassung nach bestehenden formalen Mängel bereits bekannt war. 2. Die Beitragsanpassung im Tarif X zum 1. Januar 2017 ist formell unwirksam, da das hierzu übersandte Informationsschreiben die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht erfüllt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56, 63 (Tz. 26); Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 -, NJW-RR 2021, 541, 542; Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20 -, NJOZ 2021, 902, 904; Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20 -, VersR 2021, 1083; Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20 -, NJW-RR 2021, 1260, 1261). Das gesetzliche Begründungserfordernis zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56, 66 (Tz. 35). Die Mitteilungspflicht hat dabei nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt jedoch nicht, da der Gesetzeswortlaut im Fall der Prämienanpassung die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht und damit deutlich macht, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 -, KrV 2021, 111, 113). Auch eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - NJW-RR 2021, 541, 543). Außerdem bedarf es eines Hinweises, dass bei einem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit in diesem Tarif ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20 -, VersR 2021, 1083, 1084; Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, BeckRS 2022, 23867; Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 51/22 -, NJW 2024, 758, 761). Nach diesen Maßstäben ist die in Rede stehende Mitteilung bezüglich der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2017 unzureichend. Zwar erwähnt das Anschreiben aus dem November 2016 (Anlage 2-1, Bl. 179 d. A.), dass eine regelmäßige Überprüfung der Beiträge und eine Kostenanpassung gesetzlich geregelt sei, und der Nachtrag zum Versicherungsschein weist den Tarif X als „Tarif mit Beitragsanpassung“ aus. Das allgemeine Informationsblatt „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ (Bl. 191 d. A.) erwähnt jedoch das Erfordernis einer Überschreitung eines gesetzlichen oder vertraglichen Schwellenwerts nicht. Zugleich weist es darauf hin, dass eine Beitragsanpassung außer in dem Fall der Abweichung der Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten auch „bei höheren Lebenserwartungen“ erfolgen müsse. Damit lässt die Beklagte gerade offen, welche der beiden Auslöser im Streitfall angesprungen ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diesen übersandten Unterlagen nicht entnehmen können, dass (lediglich) die Veränderung der Versicherungsleistungen über dem gesetzlichen oder vertraglichen Schwellenwert Auslöser für diese Beitragsanpassung gewesen ist (so für dasselbe Informationsblatt etwa auch OLG Köln, Urteil vom 03.06.2022 - 20 U 10/22 -, Entscheidungsumdruck, S. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2022 - 10 U 1989/21 -, Entscheidungsumdruck, S. 7). Auch die Mitteilung bezüglich der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 ist unzureichend. Zwar erwähnt auch das Anschreiben aus dem November 2017 (Anlage 2-2), dass eine regelmäßige Überprüfung der Beiträge und eine Kostenanpassung gesetzlich geregelt sei, und der Nachtrag zum Versicherungsschein weist den Tarif X als „Tarif mit Beitragsanpassung“ aus. Das allgemeine Informationsblatt „Informationen zu Ihrem Vertrag“ (Bl. 193 d. A.) erwähnt jedoch wiederum das Erfordernis einer Überschreitung eines gesetzlichen oder vertraglichen Schwellenwerts nicht. Zugleich weist es darauf hin, dass eine Beitragsanpassung außer in dem Fall der Abweichung der Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten auch „bei höheren Lebenserwartungen“ erfolgen müsse. Damit lässt die Beklagte auch hier offen, welche der beiden Auslöser im Streitfall angesprungen ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diesen übersandten Unterlagen also wiederum nicht entnehmen können, dass (lediglich) die Veränderung der Versicherungsleistungen über dem gesetzlichen oder vertraglichen Schwellenwert Auslöser für diese Beitragsanpassung gewesen ist (so für dasselbe Informationsblatt bereits Senat, Urteil vom 26.06.2024 - 3 U 167/23 -, Entscheidungsumdruck, S. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2022 - 10 U 1989/21 -, Entscheidungsumdruck, S. 7). 3. Soweit die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2021 im Streit steht, hat die Beklagte mit dem Schreiben aus dem November 2020 nebst beigefügtem Nachtragsversicherungsschein eine Erhöhung der Prämie im Tarif „X“ um monatlich € 54,70 (€ 742,94 - € 688,24) erklärt (Bl. 187 ff. Bd. II d. A.). In dem beigefügten Informationsblatt „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ (Anlage 2-1, Bl. 191 d. Bd. II d. A.) werden sowohl der Schwellenwertmechanismus als auch der maßgebliche Grund für die Neuberechnung - eine Abweichung bei den Versicherungsleistungen - in verständlicher Weise erläutert. Die Angaben lassen etwa ohne weiteres erkennen, dass die Beitragsanpassung im Ausgangspunkt nicht dem individuellen Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer willkürlichen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten entspringt, sondern einer Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Regelungen. Die Informationen genügen dem oben erläuterten Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG. Der Neufestsetzung der Prämien hat auch ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt (§ 203 Abs. 2 Satz 1 a. E. VVG). Die nach alledem formell wirksame Beitragsanpassung bildete fortan eine Rechtsgrundlage für den neu kalkulierten Prämienanspruch der Beklagten in seiner Gesamthöhe. Bei der Prämienanpassung findet nämlich nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 -, KrV 2021, 111, 117). Nach alledem sind dem Kläger die auf die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 im Jahre 2020 gezahlten Erhöhungsbeträge von € 594,84 (€ 49,57 x 12 Monate) + € 535,44 (€ 44,62 x 12 Monate) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Rechtsfolge der formellen Unwirksamkeit ist ferner, dass auf den Antrag zu 2 des Klägers, der als Zwischenfeststellungsantrag zulässig ist, die Unwirksamkeit der betreffenden Beitragsanpassungen bis zu dem Zeitpunkt festzustellen ist, zu dem eine Heilung des Begründungsmangels erfolgte, hier also bis zum 31. Dezember 2020. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt. Auch eine ggf. unterschiedliche tatrichterliche Würdigung der Frage, ob eine bestimmte Formulierung in den Beitragserhöhungsschreiben eines Krankenversicherers den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt, stellt keine die Revisionszulassung erfordernde Divergenz dar (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss vom 09.03.2023 - 4 U 2496/22 -, NJOZ 2023, 569, 570; OLG Nürnberg, Endurteil vom 12.08.2024 - 8 U 329/24 -, NJOZ 2024, 1450, 1452).