Beschluss
6 UF 121/23
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0926.6UF121.23.00
4mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 7a UVG führt zu einer Rechtsverfolgungssperre. Im vereinfachten Verfahren kann sich der Antragsgegner auch noch in der Beschwerdeinstanz auf § 7a UVG berufen, weil dies keine Einwendung im Sinne des § 256 Satz 2 FamFG ist.
2. § 7a UVG greift auch, wenn ein Antragsgegner nur über Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt, weil Unterhaltsverpflichtungen mangels Titulierung oder notariell beurkundeter Vereinbarung bei der Berechnung der SGB II Leistungen nicht nach § 11b Abs. 1 Nr 7 SGB II berücksichtigt werden.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die Anträge vom 8. Februar 2023 zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.712,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7a UVG führt zu einer Rechtsverfolgungssperre. Im vereinfachten Verfahren kann sich der Antragsgegner auch noch in der Beschwerdeinstanz auf § 7a UVG berufen, weil dies keine Einwendung im Sinne des § 256 Satz 2 FamFG ist. 2. § 7a UVG greift auch, wenn ein Antragsgegner nur über Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt, weil Unterhaltsverpflichtungen mangels Titulierung oder notariell beurkundeter Vereinbarung bei der Berechnung der SGB II Leistungen nicht nach § 11b Abs. 1 Nr 7 SGB II berücksichtigt werden. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die Anträge vom 8. Februar 2023 zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.712,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die gegen ihn erfolgte Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren (u.a.) mit dem Einwand des Bezugs von Leistungen nach SGB II. Der Antragsgegner ist der Vater von zwei, am XX.XX.2009 und XX.XX.2011 geborenen, Kindern. Beide Kinder haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten. Der Antragsteller ist Träger der Unterhaltsvorschussleistungen und hat im vereinfachten Verfahren mit am 8. Februar 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Anträgen die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind für den Zeitraum ab 1. Juni 2022 beantragt. Die Anträge wurden dem Antragsgegner zusammen mit Einwendungsvordruck und Hinweisen am 7. März 2023 zugestellt. Mit Beschluss vom 28. April 2023 hat das Amtsgericht den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Gegen den ihm am 4. Mai 2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit am Montag, den 5. Juni 2023, eingegangener Beschwerde. Er beruft sich u.a. auf einen durchgängigen Bezug von Leistungen nach SGB II im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Der Antragsteller hat nach Hinweis des Vorsitzenden auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2023 (XII ZB 190/22) erklärt, aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nicht zu vollstrecken. Er verweist darauf, dass der Antragsgegner für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur telefonisch mitgeteilt hat, dass er Leistungen nach dem SGB II bezieht, ohne dies zu belegen. Den Antragsgegner treffe insoweit ein Auskunftsverschulden, daher seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Darüber hinaus sei die Auffassung, eine Titulierung vorzunehmen, nach der bisherigen Rechtslage vertretbar gewesen. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wert erreichende Beschwerde, ist begründet. Der gerichtlichen Durchsetzung von nach § 7 UVG übergegangenen Ansprüchen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum steht vorliegend § 7a UVG entgegen. § 7a UVG untersagt die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger in den Zeiträumen, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 190/22 -, Rn. 12 ff., juris). Aus § 7a UVG ergibt sich damit eine Rechtsverfolgungssperre, die bereits der Zulässigkeit jeglichen Gerichtsverfahrens und damit auch des vereinfachten Unterhaltsverfahrens entgegensteht. § 7a UVG ist auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift erstinstanzlich nicht beachtet wurde. Dem steht § 256 Satz 2 FamFG nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Einwendung nach § 252 FamFG Abs. 2 bis 4 FamFG handelt. Einwendungen im Sinne des § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sind alle Einwendungen, die nach materiellem Recht gegen den Unterhaltsanspruch erhoben werden können (MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 252 Rn. 10). Sie betreffen damit das zivilrechtliche Verhältnis zwischen unterhaltsberechtigtem Kind und unterhaltsverpflichtetem Elternteil. § 7a UVG ist dagegen Teil des öffentlich-rechtlich konstruierten Beziehungsgeflechts des unterhaltsvorschussberechtigten Kindes und seiner unterhaltsverpflichteten Eltern zum staatlichen Träger dieser Sozialleistung (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 -, Rn. 25, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, Rn. 11 ff., juris). Die Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung nach § 7a UVG ist ein von Amts wegen von den Trägern der Unterhaltsvorschussleistungen zu berücksichtigendes rechtliches Verfolgungshindernis gegenüber dem zivilrechtlich wegen der gesteigerten Leistungspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) unterhaltsverpflichteten, aber Leistungen nach SGB II empfangenden Elternteil. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Praxis häufig die Antragsgegner erst darauf hinweisen, dass sie Leistungen nach dem SGB II empfangen. Denn es ist Aufgabe des Leistungsträgers zu überprüfen, ob § 7a UVG einer Rechtsverfolgung entgegensteht, gegebenenfalls durch Anfrage beim zuständigen Jobcenter (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7a UVG, BT-Drs. 18/11135 S. 163). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lagen und liegen vorliegend auch die Voraussetzungen des § 7a UVG vor. Der Antragsgegner bezog und bezieht durchgängig Leistungen nach SGB II. Er verfügte auch im Sinne des § 7a UVG durchgängig nicht über Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn dabei kann es sich notwendigerweise nur um Einkommen in einer Höhe handeln, die den Bezug von SGB-II-Leistungen nicht hindert (Buchheister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7a UhVorschG (Stand: 15.04.2023), Rn. 13, juris). Der Antragsgegner hat nach dem vorgelegten Bescheid des Jobcenter Stadt1 vom 24. Mai 2022 zwar vorübergehend Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 120,00 Euro monatlich bezogen. Davon hat das Jobcenter nach Abzug des Freibetrags nach § 11b Abs. 3 SGB II 16,00 Euro angerechnet. Es fehlte zum einen jedoch mangels Titulierung ein Abzug für die vorliegend betroffenen gesetzlichen Unterhaltspflichten nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II. Zum anderen hat das Einkommen den Bezug von SGB II Leistungen nicht gehindert. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 243 Nr. 1 FamFG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Kosten des Verfahrens nicht trotz dessen Obsiegens dem Antragsgegner aufzuerlegen. § 243 Nr. 2 FamFG kann in der vorliegenden Konstellation nicht zum Tragen kommen. Der Antragsgegner hatte zwar für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Antragsteller nur telefonisch mitgeteilt, dass er Leistungen nach SGB II erhält. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil wie ausgeführt der Antragsteller gehalten war, von Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen des § 7a UVG vorliegen, gegebenenfalls durch Anfrage beim Jobcenter Stadt1. Es ist auch vorliegend nicht angezeigt, nach dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 190/22 -, Rn. 12 ff., juris) erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist. Denn die vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage war vorher in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur streitig. Der Bundesgerichtshof hat diesen Meinungsstreit entschieden und nicht eine herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung geändert. Die Auffassung des Antragstellers zu einer Titulierung des Anspruchs war zwar vertretbar, dies führt aber nicht dazu, dass sich das Kostenrisiko auf den Antragsgegner verlagert. Im Übrigen berücksichtigt der Ausspruch über die Gerichtskosten des Verfahrens, dass das Land Hessen als Träger der Leistungen nach dem UVG nach § 2 FamGKG von den Gerichtskosten befreit ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11. April 2022 - 18 WF 817/21 -, Rn. 27, juris). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG (Rückstand von Juni 2022 bis einschließlich Februar 2023, jeweils Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes; Kind1: 7 x (455,00 Euro - 219,00 Euro) + 7 x (502,00 Euro - 250,00 Euro) + 7 x (588,00 Euro - 250,00 Euro); Kind2: 7 x (533,00 Euro - 219,00 Euro) + 14 x (588,00 Euro - 250,00 Euro).