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Urteil

17 U 56/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geltendmachung von Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B muss der Auftragnehmer konkret bauablaufbezogen darlegen, inwiefern Behinderungen zu konkreten Mehrkosten geführt haben. • Bloße Darstellung von Verzögerungen oder Auflistung von Gerätestillstandszeiten reicht nicht; erforderlich ist eine Gegenüberstellung von Soll- und Iststunden bzw. Soll- und Istkosten zur Bestimmung des kausal entstandenen Schadens. • Abschlags- bzw. Stillstandsrechnungen sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung grundsätzlich nicht mehr einzeln einklagbar; es ist die Schlussrechnung abzuwarten, sofern nicht zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzansprüche wegen unzureichend dargelegter Behinderungen und Unklagbarkeit einzelner Abschlagsrechnungen • Zur Geltendmachung von Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B muss der Auftragnehmer konkret bauablaufbezogen darlegen, inwiefern Behinderungen zu konkreten Mehrkosten geführt haben. • Bloße Darstellung von Verzögerungen oder Auflistung von Gerätestillstandszeiten reicht nicht; erforderlich ist eine Gegenüberstellung von Soll- und Iststunden bzw. Soll- und Istkosten zur Bestimmung des kausal entstandenen Schadens. • Abschlags- bzw. Stillstandsrechnungen sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung grundsätzlich nicht mehr einzeln einklagbar; es ist die Schlussrechnung abzuwarten, sofern nicht zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der ehemaligen Auftragnehmerin (S GmbH). Die Firma war beauftragt, Abbruch- und Schlammabfuhrarbeiten bei einer Kläranlage auszuführen; vereinbart war VOB/B. Ausschreibung sah 250 m³ Schlamm vor; tatsächlich wurden 3.800 m³ vorgefunden. Der Auftraggeber ordnete daraufhin eine kurzfristige Baustellenstillegung an; es kam zu Stillstands- und Verzögerungsanzeigen, mehrere Rechnungen über Stillstandskosten wurden gestellt. Wegen Uneinigkeit über Vergütung und Stillstandskosten stellte die Gemeinschuldnerin die Arbeiten ein; der Auftraggeber kündigte den Bauvertrag. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Zahlung der offenen Restforderung aus Stillstandsrechnungen, der Beklagte bestreitet den geltend gemachten Schaden und rechnet seinerseits mit Gegenansprüchen auf. • Anwendbares Recht: Bis 31.12.2001 geltendes BGB/ZPO nach Übergangsrecht. • Darlegungs- und Beweislast: Ein Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B (gleichzeitig möglich § 642 BGB bei fortbestehendem Vertrag) setzt nicht nur Behinderung und Anzeige, sondern die konkrete bauablaufbezogene Darlegung der adäquat-kausalen Schadensfolge voraus. • Erforderliche Konkretisierung: Der Anspruchsteller muss typischerweise eine Gegenüberstellung von Soll- und Iststunden bzw. Soll- und Istkosten für ungestörte und gestörte Bauabschnitte vorlegen, damit der Kausalzusammenhang und die Höhe des Schadens geprüft werden können. • Unzureichender Vortrag: Zeitliche Verzögerungsdarstellung, Bauablaufpläne und Auflistung von Stillstandszeiten genügen nicht; fehlende Nachweise zu Mietverträgen, Subunternehmerrechnungen und zur Anschlussverwendung der Maschinen verhindern eine konkrete Schadensberechnung. • Keine Bindungswirkung von Prüfvermerken: Ein Prüfvermerk der Bauleitung hindert den Auftraggeber nicht, die Rechnungspositionen im Prozess zu bestreiten; es fehlt an einem kausalen Schuldanerkenntnis oder an Verwirkung. • Berücksichtigung von Schadensminderung: Die erhebliche Mehrmenge an Schlamm vermehrte das Auftragsvolumen und kann den kalkulierten Gewinn erhöhen; dies ist bei einer konkreten Schadensberechnung zu berücksichtigen. • Unklagbarkeit einzelner Abschlagsrechnungen: Nach Vertragsbeendigung durch Kündigung ist grundsätzlich die Schlussrechnung zu erstellen; einzelne Abschlagsforderungen sind dann nicht mehr einzeln einklagbar, sofern bei Kündigung noch kein Rechtsstreit anhängig war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Ersatzleistungen über die bereits gezahlten 58.586,75 DM hinaus, weil er den behaupteten Schaden und dessen adäquat-kausalen Zusammenhang mit den behindernden Umständen nicht konkret und bauablaufbezogen dargelegt hat. Zudem sind die geltend gemachten Stillstandsrechnungen nach Kündigung des Vertrags nicht mehr gesondert einklagbar, da zum Zeitpunkt der Kündigung kein Rechtsstreit über diese Forderungen anhängig war. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie weitere Nebenkosten wurden dem Kläger bzw. der Nebenintervenientin gemäß Entscheidung auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.