Beschluss
25 W 661/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0625.25W661.09.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 06.08.2009 wird aufgehoben.
Der Kostenausgleich richtet sich nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 01.07.2009.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 502,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss vom 06.08.2009 wird aufgehoben. Der Kostenausgleich richtet sich nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 01.07.2009. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 502,26 € festgesetzt. Gründe: A. Das Ausgangsverfahren wurde durch Prozessvergleich vom 30.04.2009 erledigt. Mit den in dem Vergleich unter Ziffer 1) und 2) getroffenen Einigungen und gegenseitigen Verpflichtungen sollten nach Ziffer 3) des Vergleichs sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sein. Die Kosten des Rechtsstreits legten die Parteien in dem Vergleich dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten zu 2/3 auf. Der Klägervertreter war bereits vorprozessual für den Kläger tätig geworden. Außergerichtliche Anwaltskosten für diese Tätigkeit in Höhe von 1.530,58 EUR hatte der Kläger mit der Klage als Nebenforderung geltend gemacht. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger u.a., eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.266,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.07.2009 setzte die Rechtspflegerin insoweit antragsgemäß fest. Hiergegen legten die Beklagten unter dem 08.07.2009 sofortige Beschwerde ein, der die Rechtspflegerin mit nunmehr durch den Kläger angefochtenen Beschluss vom 06.08.2009 abhalf. Darin hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr des klägerischen Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG nur in Höhe einer 0,65 fachen Gebühr mit 633,10 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Ansatz gebracht, mithin um einen Betrag in Höhe von insgesamt 753,39 EUR reduziert. Gegen den 14.08.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger mit einem am 19.08.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Ansatz der vollen Verfahrensgebühr erstrebt. Er vertritt mit näheren Ausführungen die Ansicht, dass die Regelung des § 15 a RVG auch auf sogenannte Altfälle Anwendung finde. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Beschwerdeverfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin hat die Sache durch Beschluss vom 19.02.2010 auf den Senat übertragen. Der Senat hat die Parteien zunächst durch Beschluss vom 23.02.2010 darauf hingewiesen, dass er der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgen wolle, wonach § 15 a RVG nicht auf sogenannte Altfälle anzuwenden sei. Nachdem zwischenzeitlich mehrere Senate des Bundesgerichtshofes die gegenteilige Position angenommen haben und sich der für die Kostenbeschwerden in Familiensachen zuständige 6. Familiensenat des OLG Hamm dem angeschlossen hat, hat der Senat die Parteien durch weiteren Beschluss vom 18.05.2010 darauf hingewiesen, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon die Parteien keinen Gebrauch gemacht haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 23.02.2010 (Bl. 148 bis 153 d. A.) und vom 25.05.2010 (Bl. 167 bis 168 d. A.) Bezug genommen. B. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. I. Die im Ausgangsrechtsstreit nach Nr. 3100 VV RVG angefallene 1,3 Verfahrensgebühr ist in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG durch hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. Bei der Kostenausgleichung waren daher auf Seiten des Klägers weitere 633,10 EUR zzgl. Umsatzsteuer = 753,39 EUR in Ansatz zu bringen, so dass entsprechend der Kostenquote in der Kostengrundentscheidung des Vergleichs gegen den Beklagten weitere 502,26 EUR festzusetzen waren. 1. Dass der Prozessbevollmächtigte bereits vorgerichtlich für den Kläger tätig war und dadurch eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient hat, ist unstreitig. 2. Unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, regelt die Vorschrift des § 15 a RVG. Danach betrifft die Anrechnung das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, aus (BGH, Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457). Bei der Kostenerstattung ist die Anrechnung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der kostenpflichtige Gegner nicht mehr zu erstatten hat, als die obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigtem aus dem Mandatsverhältnis schuldet (BGH, Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10 ). Eine Anrechnung findet daher im Kostenfestsetzungsverfahren nur in den in § 15 a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelten Fällen statt. Danach kann sich ein Dritter – hier die erstattungspflichtigen Beklagten – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Keine dieser Anrechnungsfälle ist hier gegeben. a) Weder haben die Beklagten die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bislang erstattet noch besteht gegen ihn hinsichtlich dieser Gebühren ein Vollstreckungstitel. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten die im Vergleich titulierten Verpflichtungen erfüllt haben. Denn diesen Leistungen kommen keine Erfüllungswirkung hinsichtlich der Geschäftsgebühr im Sinne des § 15 a Abs. 2, 1. Alt RVG zu. Die Abgeltungsklausel in dem Vergleich bedeutet vielmehr einen Verzicht des Klägers in Höhe der die Vergleichssumme übersteigenden Forderungen. Etwaige Leistungen der Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der Formulierung des Vergleichs nicht zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris) Der Vergleich vom 30.04.2009 stellt auch keinen die Anrechnung gemäß § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar (anders Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.01.2010, 9 W 338708, zitiert nach Juris). Die Abgeltung der klageweise geltend gemachten Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann nach Auffassung des Senats nicht mit einer Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden. Durch die vergleichsweise Regelung tituliert sind ebenso wie durch ein nur teilweise stattgebendes Urteil die danach auf die Hauptsache und die Kosten zu erbringenden Leistungen, die darüber hinausgehenden und mit abgegoltenen bzw. abgewiesenen Klagforderungen dagegen gerade nicht. Die Gleichsetzung von Abgeltungswirkung und Titulierung würde im Übrigen zu einer von den Parteien in der Regel nicht gewollten Veränderung der getroffenen Kostenvereinbarung führen. Erfahrungsgemäß finden Nebenforderungen im Rahmen eines Vergleichs häufig keine Berücksichtigung mehr. Dass eine damit nicht mehr erstattungsfähige - da abgegoltene - Geschäftsgebühr gleichwohl als tituliert angerechnet werden und damit die sich aus der vergleichsweisen Kostenregelung ergebende Kostenlast der beklagten Partei vermindern soll, wird in der Regel nicht dem Parteiwillen bei Abschluss des Vergleiches gerecht (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Festzustellen ist dies im Streitfall jedenfalls nicht. b) Ob Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren als dasselbe Verfahren i.S.d. § 15 a Abs.2, 3. Alt. RVG anzusehen sind, kann vorliegend dahinstehen, da die Geltendmachung der Geschäftsgebühr nach dem Vergleichsschluss nicht mehr feststeht, sondern auch ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf diese Nebenforderung vorgelegen haben kann. II. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG, die entgegen der früheren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 158-161) die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beschränkt, findet vorliegend - in einem sog. „Altfall“ - Anwendung. Der Senat schließt sich – wie auch der 6. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09; vgl. auch Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Mai 2010, Bl. 297-298 d. A.). Danach kommt § 15 a RVG als bloße Klarstellung des Gesetzgebers zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auch in den Fällen zur Anwendung, in denen die Geschäftsgebühr vor dem 5. August 2009 angefallen ist. Das führt im Ergebnis zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO zu entnehmen. Die Frage der Anwendung des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 5 a). Angesichts dessen, dass der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der seine vom 2. Zivilsenat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2009, X ZB 1/09), soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sog. „Altfälle“– ebenso wie der 1., 3. und 8. Zivilsenat – noch nicht entschieden hat, liegt aus Sicht des Senats noch keine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vor. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt sich diese Frage, weil die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in den sogenannten Altfällen eine immer wieder auftretende Problematik darstellt. Weiterhin klärungsbedürftig ist die entscheidungserhebliche Frage einer Titulierung der außergerichtlich verdienten und als Nebenforderung geltend gemachten Geschäftsgebühr im Umfang der Abgeltung im Prozessvergleich angesichts der abweichenden Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts. Auch insoweit war die die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse des Klägers.