Urteil
3 U 149/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0820.3U149.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum September 2011 bis einschließlich August 2012 5.022,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 837,00 € seit dem 27.10.2011, sowie aus jeweils 418,50 € seit dem 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012 sowie 02.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich August 2013 5.314,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 442,91 € seit dem 02.09.2012,02.10.2012, 02.11.2012, 02.12.2012, 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013 sowie 02.08.2013 zu zahlen Die Beklagte wird ferner verurteilt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der weitergehenden Klage im Antrag zu Ziffer 4., an den Kläger für den Zeitraum September 2013 bis einschließlich Dezember 2013 1.935,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.451,31 € seit dem 20.11.2013 sowie aus 483,77 € seit dem 02.12.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 828,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Antragstellung im Termin vom 30.07.2014 auf bis zu 50.000,00 €, für den nachfolgenden Zeitraum auf bis zu 12.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe : 2 A. 3 Der Kläger, der aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden erlitten hat, für die die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.1995 die Haftung dem Grunde nach mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt hat, begehrt die Erstattung von Verdienstausfallschäden. Dabei haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt, dass als Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfallschadens ein fiktiver beruflicher Werdegang bis zu einer Stufe als Steuerfachwirt zugrunde gelegt werden soll, wobei davon ausgegangen wird, dass der Kläger die Schule mit dem Abitur im August 2011 beendet, sich von September 2011 bis Februar 2014 eine 2 ½ - jährige Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und sodann eine entsprechende berufliche Tätigkeit als Steuerfachangestellter und später als Steuerfachwirt angeschlossen hätte (vgl. Bl. 15, 17 d.A.). 4 Seit dem 04.10.2011 (04.10.2011 – 03.01.2012: Eingangsbereich; 03.01.2012 – Dezember 2013: Berufsbildungsbereich) besucht der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen (i.F.: WfbM) in Kamen. Als Ausbildungsgeld in den ersten 13 Monaten erhielt er monatlich 63,00 €, in den weiteren Monaten bis einschließlich Dezember 2013 75,00 € (s. Bescheid vom 11.10.2011 - Bl. 29 d.A.). Mit Beginn des Januar 2014 ist der Kläger in den Arbeitsbereich der WfbM gewechselt. 5 Der Kläger hat erstinstanzlich unter jeweiligem Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des monatlich in der WfbM erhaltenen Ausbildungsgeldes einen Verdienstausfallschaden für das erste Ausbildungsjahr (September 2011 bis August 2012) mit monatlich 418,50 € und für das zweite, im September 2012 beginnende Ausbildungsjahr mit 442,91 € geltend gemacht . Das Zahlenwerk als solches wird von der Beklagten nicht bestritten. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Behinderung sei derart schwer, dass die Ausbildung in der WfbM ihn nicht in die Lage versetzen könne, jemals eine auch nur annähernd gleiche Erwerbsfähigkeit zu erlangen, wie sie ohne den Behandlungsfehler bestehen würde. Die vom Träger aufzuwendenden Kosten für seine Tätigkeit in der WfbM seien daher nicht zum Erwerbsschaden, sondern vielmehr zu vermehrten Bedürfnissen kongruent. Solche mache er jedoch – unstreitig – nicht geltend. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 9 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 5.022,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 837,00 € seit dem 27.10.2011, sowie jeweils 418,50 € seit dem 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012 sowie 02.08.2012 zu zahlen, 10 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum September 2012 bis August 2013 monatlich im Voraus 442,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jeweils ab dem 02. eines jeden Monats zu zahlen, 11 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 828,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat sich nicht gegen die vom Kläger zugrunde gelegte Berechnung gewendet, sondern hat - wie auch bereits vorprozessual – geltend gemacht, dass nicht nur das an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld der Werkstatt, sondern auch die gesamten Aufwendungen des Trägers der Werkstatt jedenfalls für die Zeit der Ausbildung des Klägers in der WfbM kongruent zu dem Verdienstausfallschaden seien, da ausweislich des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit durch die dortige Ausbildung offensichtlich eine höhere Stufe der Ausbildung erlangt werden solle. Der Anspruch sei daher gemäß § 116 SGB X auf den Träger der Werkstatt übergegangen, so dass es an der Aktivlegitimation des Klägers fehle. 15 Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des für den Monat August 2011 geltend gemachten Verdienstausfallschadens in Höhe von 418,50 € (nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen) abgewiesen. 16 Zur Begründung ist ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfallschaden mit den Leistungen des Trägers der Behinderteneinrichtung jedenfalls solange kongruent sei, wie sich der Kläger im Eingangsverfahren oder im Berufsausbildungsbereich befinde. 17 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Rechtsausführungen geltend macht, weder für die Ausbildungszeit in der WfbM noch für die ab Januar 2014 aufgenommene Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt liege eine sachliche Kongruenz zwischen dem Verdienstausfallschaden und den vom Träger der Werkstatt neben dem Ausbildungsgeld bzw. Einkommen getätigten Aufwendungen vor. 18 Neben den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu 1. bis 3. hat der Kläger darüber hinaus zunächst den Verdienstausfallschaden für das 3. Ausbildungsjahr (September 2013 bis Februar 2014) in Höhe von monatlich 558,77 € (nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) geltend gemacht, von dem er bis einschließlich Dezember 2013 das monatliche Ausbildungsgeld der Behindertenwerkstatt ( = monatlich 75,00 €) in Abzug bringt , sowie weitergehend die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten ab März 2014 (= Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten) bis zur Regelaltersgrenze. 19 Dementsprechend hat er in II. Instanz zunächst die Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 22.08.2013 über die weiter verfolgten erstinstanzlichen Anträge zu 1. – 3. hinausgehend mit folgenden Anträgen begehrt: 20 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum September 2013 bis November 2013 1.551,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger für Dezember 2013 483,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02.12.2013 zu zahlen. 22 23 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2014 bis Februar 2014 monatlich 558,77 € abzgl. seines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens aus der Werkstatttätigkeit zu zahlen. 24 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ferner verpflichtet ist, an den Kläger ab März 2014 bis einschließlich Februar 2017 Verdienstausfallschaden auf der Basis einer Tätigkeit als Steuerfachangestellter und ab März 2017 bis zur Regelaltersgrenze auf der Basis einer Tätigkeit als Steuerfachwirt jeweils abzgl. seiner tatsächlichen Einkünfte aus der Werkstatttätigkeit zu zahlen. 25 Im Senatstermin vom 30.07.2014 hat er sodann die Anträge zu 6. und 7. zurückgenommen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. vertritt sie die Auffassung, es handele sich um eine Klageänderung, für die die Zulassungsvoraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorlägen. In der Sache wiederholt sie ihre erstinstanzliche Rechtsauffassung dahingehend, dass das Landgericht zutreffend sowohl bezüglich des Eingangsverfahrens als auch bezüglich des anschließenden Zeitraums im Berufsbildungsbereich auch die Maßnahmekosten zutreffend als kongruent zum Erwerbsschaden und nicht als kongruent zu den vermehrten Bedürfnissen gewertet habe, so dass etwaige Ansprüche des Klägers gemäß § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen seien. Dies bestätige auch die genaue Betrachtung der sozialrechtlichen Grundlagen im SGB IX. Die Unterteilung dieser beiden Abschnitte habe lediglich formelle Gründe, so dass die mit der Berufung erstmals vertretene Auffassung des Klägers, diese Teilabschnitte der Ausbildung seien unterschiedlich zu bewerten, unbegründet sei. 29 B. 30 Die zulässige Berufung ist nach der im Senatstermin erfolgten Teilrücknahme der Anträge zu 6. und 7. betreffend die verbleibenden Anträge zu 1. – 5. überwiegend begründet. 31 I. 32 Die Klage ist auch im Hinblick auf die in II. Instanz erstmals gestellten Anträge zu 4. und 5. zulässig. Diese Anträge enthalten eine bloße Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet. Die Zulässigkeit richtet sich in dem Fall allein nach § 531 Abs. 2 ZPO, der vorliegend allerdings keine Rolle spielt, da der gesamte Sachvortrag unstreitig ist und unstreitiges Vorbringen nicht den Zulassungsbeschränkungen des § 531 Abs. 2 ZPO unterfällt. Die Klageanträge zu 4. und 5. beziehen sich ebenso wie die ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. auf die „Ausbildungszeit“ in der WfbM (Eingangsverfahren + Berufsbildungsbereich gem. § 39 SGB IX). Insoweit ist der den Klageforderungen zugrunde liegende Lebenssachverhalt derselbe. Da bereits in den ursprünglichen Klageanträgen zu 1. und 2. nicht nur das Eingangsverfahren, sondern auch das ab 03.01.2012 durchgeführte Berufsbildungsverfahren enthalten ist, bedarf es jedenfalls an dieser Stelle diesbezüglich keiner Differenzierung. 33 Ergänzend wird darauf verwiesen, dass sich bei dem Antrag zu Ziffer 4. rechnerisch richtig ein Betrag von 1. 4 51,31 € (3 x 483,77 € - Berechnung Bl. 112 d.A.) ergibt, worauf die geringfügige Klageabweisung und dementsprechend Zurückweisung der Berufung beruht. In der Tenorierung des Senatsurteils sind nunmehr zudem die Anträge zu 4. und 5. zusammengefasst (4 x 483,77 € zzgl. Zinsen aus 1.451,31 € seit dem 20.11.2013 (= Rechtshängigkeit) und Zinsen aus 483,77 € seit dem 02.12.2013). 34 II. 35 Die Klage ist mit Ausnahme des auf dem vorgenannten Rechenfehler beruhenden Differenzbetrages von 100,00 € begründet. 36 1. 37 Dem Kläger steht der auf der zwischen den Parteien hinsichtlich des angenommenen Bildungsganges und dessen Vergütungshöhe einvernehmlich zugrunde gelegten Regulierungsbasis bezifferte Verdienstausfallschaden gemäß § 843 Abs. 1 BGB für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum September 2011 bis einschließlich Dezember 2013 zu. 38 a) 39 Der auf den Monat September 2011, d.h. den Zeitraum vor Eintritt des Klägers in die WfbM entfallende Betrag von 418,50 € ist mit dem seitens der Beklagten nicht angegriffenen zusprechenden Teil des landgerichtlichen Urteils ohnehin bereits rechtskräftig zuerkannt. 40 b) 41 Auch der weitere streitgegenständliche, nach Grund und Höhe unstreitige und unter A. dargestellte Verdienstausfallschaden des Klägers für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 kann von ihm beansprucht werden. Er ist diesbezüglich aktivlegitimiert. Die Ansprüche sind nicht gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Versicherungsträger in i.S.d. § 116 Abs. 10 SGB X übergegangen. 42 Zwar sind der Bundesagentur für Arbeit nach unbestrittenem Beklagtenvortrag monatliche Maßnahmekosten von über 3.000,00 € entstanden. 43 Der Übergang eines Schadensersatzanspruches auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt jedoch voraus, dass infolge des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen sind, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (Prinzip der kongruenten Deckung). 44 Die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz ist vorliegend nicht gegeben. 45 Während in der Person des Klägers unzweifelhaft ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschäden entstanden ist und im streitgegenständlichen Verfahren allein geltend gemacht wird, handelt es sich bei dem finanziellen Aufwand, der aus der Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM entstanden ist, um Mehraufwendungen unter dem Aspekt der vermehrten Bedürfnisse. Hierzu gehören alle schädigungsbedingten Mehraufwendungen für die persönliche Lebensführung, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Geschädigten infolge des körperlichen Dauerschadens entstehen, die also die Lebensführung des Geschädigten wieder der des Gesunden annähern sollen (z.B. BGH, NJW 1982, 757). 46 Bei der Beschäftigung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM geht es nach der Auffassung des Senates jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen von Geburt an eine Schwerstschädigung vorliegt, nicht um das Erreichen eines einem Erwerbstätigen nahekommenden Zustandes mit dem Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erreichen und so die schadensbedingte Beeinträchtigung im Erwerbsleben des Klägers auszugleichen, sondern vielmehr darum, seine Lebensführung in Bezug auf soziale Kontakte und die Strukturierung eines Tagesablaufes mit zu erledigenden Aufgaben und sinnvoller, das Selbstwertgefühl stärkender Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner geburtsbedingten Schwerstbehinderung der eines Gesunden anzunähern (so auch OLG Oldenburg, Urteil von 05.06.2013 – 5 U 76/12, Rz. 73 f. juris; OLG Hamm, VersR 1992, 459). Diese Zielsetzung wird dadurch, dass der Geschädigte im Zuge seiner - bei einer Schwerstschädigung in der Regel einfachsten - Tätigkeiten in der Werkstatt zugleich eine in geringem Umfang wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen mag, nicht verändert. 47 Die Ausführungen in dem von der Beklagten zitierten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des OLG Braunschweig vom 10.04.2006 – 1 U 2/06 – geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzuweichen. Soweit in den dortigen Gründen auf die Kommentierung von Kater im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Bd. 2 verwiesen wird, ist anzumerken, dass in der Kommentierung Stand 2013 zu § 116 SGB X die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt nicht nur unter der Rubrik des Erwerbsschadens mit der Begründung angeführt wird, dass es sich um die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit handele (Rnr. 121), sondern gleichermaßen unter der Rubrik der vermehrten Bedürfnisse mit Verweis auf die vorbezeichnete Entscheidung des OLG Hamm erwähnt ist (Rnr. 64). Soweit in den Beschlussgründen ferner auf die Regelung in § 39 SGB IX abgestellt wird mit der Schlussfolgerung, dass es bei der Beschäftigung in der Werkstatt auch um eine Teilhabe am Erwerbsleben und somit auch um eine entgeltliche Beschäftigung gehe, lässt sich aus den in §§ 39,40, 136 SGB IX zum Werkstättenrecht niedergelegten Zielsetzungen – Erhalt, Weiterentwicklung, Verbesserung und Wiederherstellung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit bzw. Erreichen eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung – jedenfalls für die hier maßgeblichen Abschnitte des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches nicht der Schluss ziehen, dass mit diesen Formulierungen eine Kongruenz der Maßnahmekosten des Leistungsträgers mit dem Erwerbsschaden des Geschädigten gesetzlich normiert ist. Da die in Frage stehende Maßnahme darauf abzielt, die durch den Geburtsschaden stark beschränkte Lebensqualität des Klägers – soweit möglich – zu verbessern und herzustellen, wozu auch die Teilhabe an einer eingeschränkten Arbeitswelt mit sozialen Kontakten zählt, handelt es sich nach Auffassung des Senats um Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse. 48 2. 49 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO. 50 Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 286 ZPO. Der Kläger hat mit Vorlage des Schreibens der ARAG Versicherung vom 31.08.2012 den Ausgleich der Kostenrechnung in Höhe von 828,24 € und zugleich die Abtretung der Erstattungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger belegt. 51 Die in Ansatz gebrachte 2,0-Gebühr liegt unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt bei der Bemessung der Gebühren eingeräumten Ermessens innerhalb des Toleranzbereiches. 52 C. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. 54 D. 55 Die Revision wird wegen der divergierenden Rechtsauffassungen zu der Frage der sachlichen Kongruenz in den vorzitierten Entscheidungen des OLG Braunschweig und des OLG Oldenburg zugelassen.