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Beschluss

2 W 51/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:0127.2W51.22.00
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Leitsätze
Als angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers ist als Stundensatz 110 € für schwierige, 95 € für mittelschwere und 65 € für einfache Nachlasspflegschaften anzusetzen.(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Nachlassgericht - vom 8.6.2021 abgeändert. Dem Nachlasspfleger Herrn Rechtsanwalt G.J. wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23.8.2017 bis 11.4.2018 eine Vergütung aus dem Nachlass von J.C. in Höhe von 3.190,50 € zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) 60%, die Beteiligte zu 1) 40% zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.110 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers ist als Stundensatz 110 € für schwierige, 95 € für mittelschwere und 65 € für einfache Nachlasspflegschaften anzusetzen.(Rn.18) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Nachlassgericht - vom 8.6.2021 abgeändert. Dem Nachlasspfleger Herrn Rechtsanwalt G.J. wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23.8.2017 bis 11.4.2018 eine Vergütung aus dem Nachlass von J.C. in Höhe von 3.190,50 € zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) 60%, die Beteiligte zu 1) 40% zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.110 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vergütung des Beteiligten zu 2) als Nachlasspfleger. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 18.8.2017 wurde der Beteiligte zu 2) als Pfleger für den Nachlass des Erblassers mit den Wirkungskreisen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Erbenermittlung eingesetzt sowie angeordnet, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt werde. Mit Beschluss vom 18.12.2017 wurde der Beteiligten zu 1) ein Erbschein als Alleinerbin erteilt. Mit Schriftsatz vom 11.4.2018 beantragte der Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht unter Vorlage einer detaillierten Zeitaufstellung (Bl. 98 d.A.) die Aufhebung der aus seiner Sicht abwicklungsreifen Pflegschaft sowie die Festsetzung einer Schlussvergütung für die vom 23.8.2017 bis zum 11.4.2018 im Umfang von 37,3 Stunden ausgeführten Tätigkeiten zuzüglich Mehrwertsteuer sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. MwSt. Die Beteiligte zu 1) erhob Einwendungen (Bl. 114 d.A.). Mit Beschluss vom 8.6.2021 setzte das Nachlassgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23.8.2017 bis zum 11.4.2018 in Höhe von 3.750,-- € (netto) fest. Dabei ging es von einem Stundensatz von 100 € netto aus (37,3 Stunden x 100 € + 20 € Auslagen = 3.750 €). Die Nachlasspflegschaft wurde bislang nicht aufgehoben. Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 8.6.2021, der der Beteiligten zu 1) am 10.6.2021 zugestellt wurde, richtet sich ihre am Montag, 12.6.2021 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde. Die Beteiligte zu 1) trägt vor: Der vom Nachlassgericht festgesetzte Stundensatz von 100 € netto entspreche weder der Schwierigkeit noch dem Umfang der Tätigkeit des Nachlasspflegers, zutreffend sei ein Stundensatz von höchstens 75 €. Ihre Ermittlung als Erbin sei aufgrund des in der Wohnung des Erblassers befindlichen Testaments, durch das sie als Alleinerbin eingesetzt worden sei, unproblematisch gewesen. Zu sichern gewesen sei lediglich der bewegliche Nachlass des Erblassers in seiner Wohnung. Für die nachfolgende Verzögerung der Schlussabwicklung bis zum 11.4.2018 sei kein Grund erkennbar. Der Nachlass habe ausschließlich aus Bankguthaben auf drei Konten des Erblassers bei der Postbank und der Bremer Landesbank in Höhe von ca. 87.000 € bestanden. Die Versteigerung des Hausrats habe einen Erlös von 150 € erbracht. Zu berichtigende Verbindlichkeiten hätten lediglich hinsichtlich der Mietwohnung des Erblassers und der Versorgungsträger bestanden, ferner seien noch überzahlte Altersbezüge rückgängig zu machen und die Bestattungskosten zu begleichen gewesen. Besondere Aufklärungs- oder sonstige Anforderungen an die Nachlasspflegschaft seien nicht ersichtlich. Weder habe ein besonderes Haftungsrisiko bestanden, noch seien für die Führung der Nachlasspflegschaft anwaltliche Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Ein ganz erheblicher Teil der vorgenannten Tätigkeiten einschließlich der abgerechneten Telefonate sei durch die Mitarbeiterinnen des Nachlasspflegers erledigt worden. Zu einem direkten Kontakt der Beteiligten sei es überhaupt nicht gekommen. Der Nachlasspfleger habe auf Anfragen entweder überhaupt nicht oder nur schleppend reagiert, weswegen weitere - vom Nachlasspfleger wiederum abgerechnete - Telefonate erforderlich geworden seien. Der Senat hat mit Verfügung vom 18.12.2022 darauf hingewiesen, dass eine Absenkung des Stundensatzes auf 85 € netto in Betracht komme. Der Beteiligte zu 2) trägt hierzu sowie mit Blick auf das Beschwerdevorbringen vor: Zur sachgemäßen Bestimmung des Stundensatzes bedürfe es einer Einsichtnahme des Gerichts in die Akten des Nachlasspflegers, da sich der wahre Arbeitsumfang nur aus diesen Akten ergebe. Werde hiervon abgesehen, begründe das einen Ermessensfehler. Im Rahmen der Nachlasspflegschaft sei die rechtliche Situation des Mietverhältnisses des Erblassers zu prüfen gewesen, da der Vermieter die Wohnung habe zurückerhalten wollen. Durch das Auffinden des Testaments, in dem die Beteiligte zu 1) als Erbin eingesetzt worden sei, habe sich die Frage gestellt, ob der Vermieter hierauf einen Anspruch gehabt habe. An sich sei es sogar möglich gewesen, diese Tätigkeit nach dem RVG abzurechnen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Erbin, nachdem ihr am 18.12.2017 bereits sämtliche Unterlagen ausgehändigt worden seien und bei dieser persönlichen Besprechung alle von ihr gestellten Fragen beantwortet worden seien, noch weitere 10 mal habe angeschrieben werden müssen (8 x per Mail, 2 x per Post). Ferner seien mit ihr 9 Telefonate, mit ihren Nachbarn weitere 3 Telefonate geführt worden. Zeitlich nach dem Vergütungsantrag vom 11.4.2018 sei es zu erheblichen Mehrtätigkeiten gekommen, weil die Beteiligte zu 1) sich entgegen ihrer Zusage nicht um die Nachlassabwicklung gekümmert habe und sich Nachlassgläubiger daher an den Beteiligten zu 2) gewandt hätten. Angefallen seien im Zeitraum 12.4.2018 bis 18.1.2023 weitere 298 Arbeitsminuten für die Korrespondenz mit dem Nachlassgericht und dem Oberlandesgericht, 25 Minuten für Korrespondenz mit der Bremer Landesbank, 15 Minuten für den Ausdruck eines Kontoauszuges und Korrespondenz mit der Hamburger Volksbank, 146 Minuten für Korrespondenz mit der Beteiligten zu 1), ihrem Verfahrensbevollmächtigten und Herrn H. sowie 120 Minuten für Korrespondenz mit dem Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz. Die Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Stundensätze von Nachlasspflegern stimme weder mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte - insbesondere bezogen auf Ballungsgebiete - noch mit derjenigen der Nachlassgerichte in Hamburg überein. Deshalb sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hat auch in der Sache zum Teil Erfolg. Für seine Tätigkeit als berufsmäßiger Nachlasspfleger kann der Beteiligte zu 2) von der Beteiligten zu 1.) eine angemessene Vergütung und den Ersatz der von ihm geleisteten Aufwendungen verlangen. Zwar enthält § 1960 BGB keine ausdrückliche Regelung über die Vergütung des Nachlasspflegers. Der Senat folgt aber der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, nach der sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach dem § 1915 BGB i.V.m. den §§ 1835 ff. BGB regelt. Danach steht dem Beteiligten zu 2.) gem. § 1835 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch und gem. § 1836 BGB ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beteiligten zu 1.) zu. Dieser ist gem. §§ 168 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 340 Nr. 2, 292 FamFG, § 1962 BGB auf Antrag des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht im Beschlusswege festzusetzen. Gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, der insoweit über § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB Anwendung findet, wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Nachlasspflegers - wie im vorliegenden Fall geschehen - feststellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Bezüglich der Höhe der Vergütung gilt bei einem vermögenden Nachlass - wie hier - nach den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, dass sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt (OLG Köln, Beschl. v. 30.01.2013 - 2 Wx 265/12 = FamRZ 2013, 1835 m.w.N. = BeckRS 2013, 9365). Bei der Entscheidung, welcher Stundensatz angemessen ist, steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu (Senat v. 2.12.2019 - 2 W 86/19; OLG München, Beschl. v. 08.03.2006 - 33 Wx 131 u. 132/05 = RPfleger 2006, 405 [406] = NJOZ 2006, 1848; OLG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2009 - 3 Wx 24/08; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2010 - 6 Wx 2/10 = ZEV 2010, 637). Der Senat orientiert sich bei der Bemessung der Vergütung von Nachlasspflegern an einer vom OLG Dresden entwickelten Dreiteilung in einfache, mittelschwere und schwierige Nachlasspflegschaften (OLG Dresden, Beschl. v. 20.06.2007 - 3 W 427/07 = ZEV 2007, 526 = RPfleger 2007, 547; OLG Schleswig, Beschl. v. 07.05.2012 - 3 Wx 113/11 = NJOZ 2013, 172; Senat, Beschl. vom 12.4.2021, 2 W 16/21). Ausgangspunkt und Regelfall stellt die mittelschwere Nachlasspflegschaft dar. Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (BeckOGK/Heinemann § 1960 Rn. 194.1 m.w.N.). Eine einfache Nachlasspflegschaft liegt demgegenüber vor, wenn der Nachlass sehr gering ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers sehr eingeschränkt ist oder der Erbe schnell und ohne hohen Aufwand ermittelt werden kann (BeckOGK/Heinemann, § 1960 Rn. 194.3). Demgegenüber liegt eine schwierige Nachlasspflegschaft vor, wenn komplexe Rechtsfragen mit der Abwicklung des Nachlasses oder der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwieriger Urkundennachweis, hohe Anzahl von Miterben, nachverstorbene Miterben) zu klären sind, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang, Wertpapieranlagen, Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (zB Mietshaus, Handelsgeschäft) oder die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft vorliegen (BeckOGK/Heinemann, § 1960 Rn. 194.2 m.w.N.). Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung bei schwieri- gen Nachlasspflegschaften Stundensätze von 110 € (Beschluss vom 12.4.2021, 2 W 16/21) bzw. 125 € (Beschluss vom16.6.2022, 2 W 24/22) für angemessen erachtet. Demgegenüber geht der Senat für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft im Regelfall von einem Betrag von 95 € aus und hat in einem Fall einer einfachen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 65 € für angemessen erachtet (Beschluss vom 2.12.2019, 2 W 89/19). Dabei lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass sich die Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers nicht an durchschnittlichen Stundensätzen von erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwälten orientieren kann, die sich regelmäßig im Bereich von 200,00 bis 300,00 Euro bewegen. Denn § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB knüpft die Höhe der Vergütung gerade nicht an die Vergütung für die sonstigen beruflichen Aufgaben des Nachlasspflegers, sondern - neben den Fachkenntnissen - an Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Zudem liegt dem Stundensatz des Nachlasspflegers eine Mischkalkulation zu Grunde, in deren Rahmen er bei einfachen Tätigkeiten sein Büropersonal einbinden und sich weitgehend auf die Überwachung und Organisation der Nachlasspflegschaft beschränken kann. Ein Kostenansatz unter 65,00 Euro, beispielsweise entsprechend dem Höchstsatz nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG von 39,00 Euro, erscheint dem Senat demgegenüber unangemessen niedrig. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr 15/4874, S. 27) sollte der anwaltliche Berufsnachlasspfleger bei vermögendem Nachlass in der Regel jedenfalls eine kostendeckende, auch seinen Büroaufwand abdeckende Vergütung erhalten. Dies erfordert es gerade in einem Ballungsraum wie Hamburg mit entsprechend höheren Lohn- und Mietkosten, auch für den Regelfall einer einfachen Nachlasspflegschaft von einem höheren als dem im VBVG normierten Satz auszugehen (Senat, Beschluss vom 2.12.2019, 2 W 89/19). Der Senat weicht insofern von der früheren Linie des OLG Dresden (a.a.O.) ab, das für die einfache Nachlasspflegschaft von 33,50 €, für die mittelschwere von 43 € und für die schwierige von 58 € ausging und lehnt sich eher an das OLG Schleswig (a.a.O.) an, das für einfache Nachlasspflegschaften 65 €, für mittelschwere 90 € und für schwierige 115 € ansetzt (in diese Richtung inzwischen auch OLG Dresden, Beschluss v. 15.5.2015 - 17 W 242/15, OLG Karlsruhe v. 2.12.2020 - 11 W 143/19 und OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 W 115/22). Ähnlich wie der Senat geht das OLG Frankfurt (Beschl. v. 24.4.2015 - 21 W 45/15 = NJW-RR 2015, 1487) für mittelschwere Nachlasspflegschaften von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in einem Ballungsgebiet von einem Stundensatz von 100 € aus. Soweit andere Oberlandesgerichte für mittelschwere Nachlasspflegschaften von Rechtsanwälten noch höhere Stundensätze von meist 110 € akzeptieren (OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2011 - 15 W 632/10 = NJW-RR 2011, 1091 = ZEV 2011, 646, OLG Köln, Beschl. v. 10.2.2021 - 2 Wx 294/20 = FGPrax 2021, 88, OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.1.2021 - 1 W 3353/20, KG, Beschl. v. 25.10.2011, 1 W 488/10 = FamRZ 2012, 818; Beschl. v. 7.5.2021, 19 W 1168/20 = ErbR 2022, 331), folgt der Senat ihnen nicht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die bereits erhebliche Schere zwischen den Vergütungen der Nachlasspfleger und denjenigen von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG zur Wahrung einer gerechten Vergütungsstruktur nicht noch weiter geöffnet werden sollte. Nach den oben genannten Kriterien ist der Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Nachlasspflegschaft als etwas unterhalb des mittleren Schwierigkeitsgrades einzustufen. Der Senat hält deshalb einen Stundensatz von 85 € netto für angemessen. Unstreitig bestand der Nachlass lediglich aus geringwertigem Hausrat und einem Barvermögen auf drei Bankkonten in Höhe von ca. 87.000 €. Zu regulieren waren lediglich die bei nahezu allen Todesfällen vorhandenen Verbindlichkeiten (aktuelle Miete, überzahlte Versorgungsbezüge, Bestattungskosten). Diese waren, soweit erkennbar, weder streitig noch bereitete ihre Erfüllung aus dem vorhandenen Barvermögen irgendwelche Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin konnte anhand des in der bereits von der Polizei geöffneten Wohnung vorgefundenen Testaments unproblematisch als Alleinerbin ermittelt werden. Weder bestand ein besonderes Haftungsrisiko des Nachlasspflegers, noch ist erkennbar, dass anwaltliche Fachkenntnisse zur Klärung von Rechtsfragen erforderlich waren. Die Pflegschaft erschöpfte sich weitgehend in administrativen Tätigkeiten, die durch das Büropersonal des Nachlasspflegers erledigt wurden. Soweit der Beteiligte zu 2) geltend macht, es sei die rechtliche Situation hinsichtlich des Mietverhältnisses zu prüfen gewesen, da die Vermieterin die Wohnung habe zurückerhalten wollen, handelt es sich ebenfalls um eine Standardkonstellation, deren Bewältigung soweit ersichtlich keine juristischen Fachkenntnisse erforderte. Insbesondere dürfte für die Prüfung der Kündigungsfrist ein einfacher Blick in den Mietvertrag genügt haben. Dass die Erbin dem Beteiligten zu 2) seinerzeit noch nicht bekannt war und dass sich die Vermieterin anwaltlich vertreten lies, ändert nichts an der Situation. Dass sonstige, komplexere Fragen zu prüfen waren, behauptet der Beteiligte zu 2) selbst nicht. Im Übrigen entfielen von den abgerechneten Tätigkeiten mit einem Gesamtumfang von 37,30 Stunden auf die Vermieterin lediglich 1,2 Stunden (25 Minuten Posteingang und Durchsicht Mietvertrag, 10 Minuten Posteingang, 7 Minuten Telefonat, 2 x 15 Minuten Postausgänge). Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2) relativ umfangreiche Korrespondenz und Telefonate mit der Beteiligten zu 1) abzuwickeln hatte, wirkt sich vergütungsmäßig allein quantitativ, d.h. durch Erhöhung der abrechenbaren und auch abgerechneten Zeitaufwände aus, erhöhte jedoch nicht den Schwierigkeitsgrad der ausgeführten Tätigkeiten. Weitergehende Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), insbesondere die Anforderung und Durchsicht der Akten des Nachlasspflegers, waren nicht veranlasst. Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen in ihrem Vergütungsantrag konkret darstellen, welche Tätigkeiten im Rahmen der Nachlasspflegschaft ausgeführt wurden (OLG Celle, Beschl. v. 24.3.2016 - 6 W 14/16). In diesem Rahmen bzw. im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren oblag es dem Beteiligten zu 2) auch, zu etwaigen die Schwierigkeit oder Komplexität seiner Aufgaben erhöhenden Umständen vorzutragen. Die Pflicht des Gerichts zur Amtsaufklärung findet dort ihre Grenze, wo die Verfahrensbeteiligten es allein oder hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben oder Beweismittel beizubringen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (Sternal, 21. Aufl., § 26 FamFG, Rn. 222 m.w.N.). Von dem Beteiligten zu 2) als beruflichem Nachlasspfleger war eine entsprechende Vertretung seiner Interessen ohne weiteres zu erwarten. Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) nach dem 11.4.2018 spielen für das Beschwerdeverfahren keine Rolle. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH v. 9.6.2021 - XII ZB 97/21 = FamRZ 2021, 1661, Rn. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist der Verfahrensgegenstand durch den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2) und den hierauf Bezug nehmenden Beschluss des Nachlassgerichts auf dessen Vergütung im Zeitraum 23.8.2017-11.4.2018 begrenzt worden. Eine Erweiterung des Vergütungsantrages auf andere Zeiträume im Rahmen des Beschwerdeverfahrens scheidet deshalb aus. Dem Beteiligten zu 2) bleibt unbenommen, eine weitergehende Vergütung für den Zeitraum ab dem 12.4.2018 durch einen neuen Vergütungsantrag beim Nachlassgericht geltend zu machen. Dabei wird er allerdings die Ausschlussfrist gemäß § 2 S. 1 VBVG zu beachten haben (vgl. BGH v. 29.6.2021 - IV ZB 16/20, Rn. 20 = NJW 2021, 2657) sowie den Umstand, dass lediglich auftragsbezogene Tätigkeiten abrechenbar sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.11.2001, 9 WF 176/10, Rn. 2), nicht solche, die - wie etwa die Mitwirkung des Beteiligten zu 2) im Vergütungsfestsetzungsverfahren - der Durchsetzung eigener Ansprüche dienen. Soweit mit der Beschwerde weiter beanstandet wird, dass der Nachlasspfleger eine Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 24.9.2018 nicht beantwortet habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlasspflegers abgesehen von hier nicht vorliegenden Sonderkonstellationen nicht wegen mangelhafter Aufgabenerfüllung kürzen darf. Mängel der Leistungen des Nachlasspflegers können lediglich zu Schadensersatzansprüchen des Erben führen, über die das Prozessgericht zu entscheiden hat (Senat, Beschl. vom 18.8.2020 - 2 W 43/20). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 FamFG, 61 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht allein deshalb, weil unterschiedliche Beschwerdegerichte bei gleichgelagerten Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Hinzukommen muss vielmehr, dass den unterschiedlichen Entscheidungen voneinander abweichende Rechtssätze zu Grunde liegen, d.h. das Beschwerdegericht bei Anwendung des die abweichenden Entscheidungen tragenden Rechtssatzes zu einem anderen Ergebnis kommen würde (Sternal/Göbel, a.a.O., § 70 FamFG, Rn. 31 m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, da die voneinander abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur regelmäßigen Stundensatzhöhe bei Nachlasspflegschaften nicht auf unterschiedlichen Rechtssätzen, sondern allein auf Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung der jeweils regionalen Verhältnisse beruhen.