Beschluss
3 Wx 113/11
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2012:0507.3WX113.11.0A
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Leitsätze
Die Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei einem vermögenden Nachlass gemäß den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB erscheint mit 65 € im Normalfall einfacher Abwicklung bis hin zu 115 € bei schwieriger Abwicklung als angemessen. Nur im Einzelfall bei ausnahmsweise ganz leichter Aufgabenstellung ist ein noch niedrigerer Satz bis hinunter zu 33,50 €/Stunde entsprechend § 3 VBVG denkbar.(Rn.17)
(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 10. August 2011 geändert:
Dem Beteiligten zu 1. wird auf seinen Antrag vom 07. April 2011 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 01. April 2010 bis 03. März 2011 eine Vergütung in Höhe von 17,7 Stunden à 90,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 1.895,67 € bewilligt.
Zugleich wird festgestellt, dass dem Nachlasspfleger in dem oben genannten Zeitraum Auslagen in Höhe von 52,87 € inklusive 7,75 € Mehrwertsteuer entstanden sind.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 837,25 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei einem vermögenden Nachlass gemäß den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB erscheint mit 65 € im Normalfall einfacher Abwicklung bis hin zu 115 € bei schwieriger Abwicklung als angemessen. Nur im Einzelfall bei ausnahmsweise ganz leichter Aufgabenstellung ist ein noch niedrigerer Satz bis hinunter zu 33,50 €/Stunde entsprechend § 3 VBVG denkbar.(Rn.17) (Rn.27) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 10. August 2011 geändert: Dem Beteiligten zu 1. wird auf seinen Antrag vom 07. April 2011 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 01. April 2010 bis 03. März 2011 eine Vergütung in Höhe von 17,7 Stunden à 90,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 1.895,67 € bewilligt. Zugleich wird festgestellt, dass dem Nachlasspfleger in dem oben genannten Zeitraum Auslagen in Höhe von 52,87 € inklusive 7,75 € Mehrwertsteuer entstanden sind. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kostenerstattung findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 837,25 €. I. Der Beteiligte zu 1. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 31. März 2010 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt. Der Beteiligte zu 1. stellte fest, dass der Erblasser kurze Zeit vor seinem Tod Erbe nach seinem am 3. Dezember 2009 verstorbenen Bruder W geworden ist. Im Rahmen seines Versuches, den Nachlasswert in jenem Erbfall zu ermitteln, ging er schließlich nach Mitteilungen des Amtsgerichts … davon aus, dass der Nachlass des Bruders des Erblassers nicht überschuldet sei. Es wurden ihm später aber Forderungen eines Altenheimes – in beträchtlicher Höhe bereits tituliert – bekannt. Vor diesem Hintergrund erklärte der Nachlasspfleger schließlich die Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist der Annahme der Erbschaft nach Herrn W. Zum Nachlass des Erblassers gehörte unter anderem ein Grundstück in … mit der Größe von 1.002 m², bebaut mit einem abgebrannten Einfamilienhaus. In dem Nachlassverzeichnis gab der Nachlasspfleger den Wert dieses Grundstückes mit ca. 30.000,00 € an und teilte aber auch mit, dass das Grundstück in Höhe von 40.000,00 DM belastet sei, wobei die tatsächliche Belastungshöhe noch nicht endgültig geprüft sei. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 7. April 2011 teilte der Nachlasspfleger mit, dass die Erbausschlagungsangelegenheit nunmehr abgeschlossen sei. Erben nach dem Erblasser hätten bislang nicht ermittelt werden können, diesbezüglich würden noch Anfragen beim Amtsgericht … und Standesamt … laufen. Der Verkauf des Grundstücks in …. stagniere, weil ein Nachbar sämtliche Verkaufsbemühungen des Maklers störe. Nach seiner Einschätzung werde sich der Verkauf des Grundstücks wohl noch hinziehen. Er werde weiter versuchen, erbberechtigte Personen ausfindig zu machen. Der Nachlasspfleger übersandte zugleich einen Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Barauslagen. Dabei gab er einen Zeitaufwand von 17,7 Stunden an und rechnete mit einem Stundensatz von 90,00 €. Die Stundentätigkeit war in einer Anlage im Einzelnen aufgelistet. Insgesamt ergab sich nach diesem Antrag ein Vergütungsanspruch einschließlich Mehrwertsteuer und Barauslagen von 1.948,54 €. Das Amtsgericht Schleswig teilte durch die zuständige Rechtspflegerin am 6. Juni 2011 mit, das Nachlassgericht Schleswig habe mit den für dieses Gericht tätig werdenden Nachlasspfleger vereinbart, dass bei vermögenden Nachlässen der 1 ½ -fache Stundensatz nach VBVG = 50,25 € abgerechnet werden könne. Bei komplizierter Nachlassabwicklung und nur nach vorheriger Absprache könne der 2-fache Stundensatz des VBVG abgerechnet werden. Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 ordnete das Amtsgericht Schleswig den Beteiligten zu 2. als Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben für das Verfahren auf Festsetzung der beantragten Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers sowie einer nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Entnahme des Gesamtbetrages aus dem Nachlass bei. Der Beteiligte zu 2. gab am 3. Juli 2011 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ab. Er führt aus, dass der Tätigkeitsnachweis rechnerisch richtig sei, auch hinsichtlich des dort angegebenen Tätigkeitsnachweises nach Zeitaufwand. Hinsichtlich des Stundensatzes führte er aus, dass sich der Nachlasspfleger mit seinem Vergütungsanspruch von 90,00 €/Stunde offenbar an dem Mindestsatz der Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft der DVEV orientiere, die bei als Rechtsanwälten tätigen Nachlasspflegern Stundensätze von 90,00 € bis 150,00 € empfehle. Diese Empfehlung sei allerdings nicht verbindlich. Der Beteiligte zu 2. bezog sich weiter auf ein Rundschreiben des Amtsgerichts Bremen vom 4. März 2010 worin es heißt, die Rechtspfleger des Nachlassgerichtes hätten einvernehmlich beschlossen, die Vergütung der Berufsnachlasspfleger ab dem 1. April 2010 auf 75 €/Stunde bis zu 125,00 €/Stunde unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der erforderlichen Fachkenntnisse festzulegen. Der Beteiligte zu 2. führte des weiteren aus, mangels einer Vorgabe der Stundensätze durch den Gesetzgeber könnten die genannten Vorgaben nicht verbindlich sein. Soweit der Beteiligte zu 1. bereits einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG geltend mache, gehe das fehl. Einheitliche und verbindliche Vorgaben von Stundensätzen für Nachlasspfleger würden fehlen. Zudem stünde es jedem betroffenen selbstständigen Rechtsanwalt frei, das Amt des Nachlasspflegers auch abzulehnen. Im Sinne der Gleichbehandlung sei es, den Stundensatz anzunehmen, der für vom Amtsgericht Schleswig bestellte Nachlasspfleger gelten würde. Dies sei der Stundensatz von 50,25 €. Mit Beschluss vom 10. August 2011 setzte das Amtsgericht Schleswig – Rechtspflegerin – die Vergütung in einer Gesamthöhe von 1.111,29 € fest, darin 17,7 Stunden á 50,25 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Es führte aus, dass beim Amtsgericht Schleswig in analoger Anwendung des VBVG Rechtsanwälte als Nachlasspfleger im Regelfall 50,25 € abrechnen könnten und bei komplizierter Abwicklung (hohes Nachlassvermögen, Nachlass auch im Ausland, rechtliche Schwierigkeiten) 67,00 €/Stunde. Ein Stundensatz von wie beantragt 90,00 € halte das Nachlassgericht für überhöht. In dieser Sache sei ein Stundensatz von 50,25 € angemessen. Mithin sei von der beantragten Vergütung 703,57 € zuzüglich 133,69 € anteiliger Mehrwertsteuer abzusetzen und könne insoweit nicht bewilligt werden. Gegen diesen ihm am 19. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 30. August 2011 Beschwerde eingelegt. Er führte zunächst aus, dass hier kein einfacher Sachverhalt zugrundeliege, was sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht gelte. Zur näheren Begründung bezog er sich unter anderem auf die Problematik der Erbausschlagung, wobei er zunächst aufgrund Einsicht in die Akten des Amtsgerichts … von einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Werthaltigkeit des Nachlasses des Bruders des Erblassers ausgegangen sei. Bei - wie hier - ausreichendem Nachlass sei der Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers im Übrigen so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung erhalte, die auch seinen Büroaufwand mit abdecke. Der Beteiligte zu 1. verwies auf durchschnittliche Stundensätze für Rechtsanwälte nach dem statistischen Jahrbuch des Soldan-Instituts und auf die Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Der Stundensatz sei bei einigen Schleswig-Holsteinischen Nachlassgerichten deutlich unter dem Durchschnitt. Es werde aber bundesweit gleiche Arbeit geleistet. Er rege einen Konsens an und schlage als Diskussionsgrundlage einen Stundensatz von 75,00 € für vermögende Nachlässe mit mittelschwerem Sachverhalt vor. Nach seiner Einschätzung wäre der Sachverhalt auch nach RVG gemäß § 1835 Abs. 3 BGB abrechenbar, da ein durchschnittlicher Nachlasspfleger ohne rechtliche Sonderbildung eine Anfechtung der Annahmefrist der Erbschaft sicherlich nicht hätte durchführen können. Mit Beschluss vom 7. September 2011 half die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dieser Beschwerde nicht ab und führte aus, zu der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ausschlagung seien keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich gewesen. II. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von mehr als 600,00 € erreicht, § 61 Abs. 1 FamFG, und die Beschwerdefrist von 1 Monat gewahrt, § 63 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem vermögenden Nachlass – wie hier – gilt nach den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, dass sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. Demgemäß hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessenspielraum zu (Senat FGPrax 2010, 140 ff, bei juris Rn. 20; OLG München Rechtspfleger 2006, 405, 406 und Brandenburgisches OLG ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn. 14). Die danach festzusetzende Vergütung für einen anwaltlichen Nachlasspfleger wird der Höhe nach in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich eingeschätzt. Das OLG Dresden (in Rechtspfleger 2007, 547 f) hat auf der Grundlage des VBVG Stundensätze für eine einfache, mittelschwere und schwierige Abwicklung des Nachlasses entwickelt, wobei für Pfleger mit besonderen, für die Führung von Nachlasspflegschaften nutzbaren Kenntnisse, die durch eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Universitätsausbildung oder vergleichbar abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind, bei einfacher Abwicklung der in § 3 Abs. 3 S. 2 VBVG genannte Satz von 33,50 €/Stunde maßgeblich sein soll, bei mittelschwerer Abwicklung 43,00 € und bei schwieriger Abwicklung 58,00 € (jeweils pro Stunde). Der Senat hat (a. a. O.) in einem Verfahren noch nach §§ 56 g, 27, 29 FGG – sofortige weitere Beschwerde – unter Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum der Tatsachengerichte ausgeführt, dass der Rückgriff auf die vom OLG Dresden entwickelten Stundensätze im Wege der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden sei, insbesondere ermessenfehlerfrei sei. Er hat damit allerdings – weil damals nur als Rechtsbeschwerdegericht entscheidend – gerade keine eigene Ermessenausübung vorgenommen, die ihm in jenem Verfahren auch nicht zustand. Nicht zu verkennen ist, dass eine überwiegende Zahl von Gerichten als Tatsachengericht deutlich höhere Sätze gerade für den anwaltlichen Nachlasspfleger für angemessen und richtig hält, bzw. solche deutlich höhere Sätze von Rechtsbeschwerdegerichten nach früherem Recht nicht beanstandet worden sind. So hat zuletzt etwa das OLG Hamm (ZEV 2011, 646 f) für die Tätigkeit eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwaltes bei Pflegschaftsaufgaben mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 110,00 € für angemessen gehalten. Das LG München II hat einen Stundensatz von 103,00 € netto für angemessen gehalten, weil dieser Satz sich in dem vom Landgericht München I angewandten Vergütungsrahmen zwischen 100,00 € und 150,00 € halte (Beschluss vom 8. Februar 2008, 6 T 186/08, bei juris Rn. 14). Auch das OLG Zweibrücken hat - noch als Rechtsbeschwerdegericht - einen Stundensatz von 110,00 € jedenfalls nicht beanstandet (NJW-RR 2008, 369). Der Beteiligte zu 2. hat auf die aktuellen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft der DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) verwiesen, die bei anwaltlicher Nachlasspflegschaft Sätze zwischen 90,00 € bis 150,00 € vorsehen. Zudem hat er auf das Rundschreiben des AG Bremen – Nachlassabteilung – an die Nachlasspfleger vom 4. März 2010 verwiesen, wonach die Vergütung für Berufsnachlasspfleger zwischen 75,00 € bis 125,00 € betragen soll. Einen etwas anderen Ansatz verfolgt in der Literatur Zimmermann (Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2009, Rn. 786, S. 402), der vorschlägt, zur Einordnung der angemessenen Vergütung diejenigen Stundensätze ins Auge zu fassen, die das JVEG für Sachverständige vorsehe und die sich gemäß § 9 JVEG im Regelfall zwischen 50,00 € und 95,00 € bewegen würden. In einfachsten Fällen und bei kleinem Nachlass könne es bei 33,50 € entsprechend den Stundensätzen des VBVG verbleiben. Schließlich wird auch anknüpfend an das VBVG der doppelte des dort festgelegten Satzes als Grundlage genommen, also 67,00 € und höher (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1960 Rn. 23; siehe auch LG Münster, Rechtspfleger 2003, 369; LG Stuttgart, Rechtspfleger 2001, 427;). Auch das Amtsgericht Schleswig hält immerhin den 1 ½-fachen Satz nach § 3 Abs. 1 VBVG, also 50, 25 €/h für den Regelfall als angemessen und bei schwierigerer Nachlasspflegschaft den zweifachen Satz, also 67,00 €. Dabei erscheint dem Senat aber unter Berücksichtigung von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB eine Staffelung nur mit 2 Stufen als nicht ausreichend und bewegt sich auch ein Satz von 50,25 € deutlich unterhalb der überwiegenden Rechtsprechung. Der Senat hält im Ausgangspunkt für richtig, dass sich die Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers nicht an durchschnittlichen Stundensätzen deutscher Rechtsanwälte orientieren kann, wie sie in Anwaltsbüros erzielt werden. Denn aus § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Berufspfleger bei vermögendem Nachlass eine Vergütung erhält, wie sie bei seinen sonstigen beruflichen Aufgaben üblich ist. Vielmehr stellt das Gesetz allein darauf ab, inwiefern Fachkenntnisse für die Nachlasspflegschaft nutzbar sind und welchen Umfang und welche Schwierigkeiten die Pflegschaftsgeschäfte haben. Daraus ist nachvollziehbar geschlossen worden, dass der Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers allerdings so zu bemessen ist, dass der als Nachlasspfleger tätige Rechtsanwalt für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung enthält, die auch den Büroaufwand abdeckt (Brandenburgisches OLG, ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn. 16; Palandt/Edenhofer, a. a. O.). Auch bei anwaltlichen Büros außerhalb von großstädtischen Ballungsräumen (also dem Regelfall in Schleswig-Holstein) kann aber ein Stundensatz von 33,50 € entsprechend dem Höchstsatz nach § 3 VBVG häufig nicht in diesem Sinne kostendeckend sein. Der Senat hat in seiner oben zitierten Entscheidung noch als Rechtsbeschwerdegericht auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur gesetzlichen Neuregelung unter anderem auch von § 1915 BGB hingewiesen (BT-DRS. 15/4874 S. 27). Dort heißt es, dass die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze beim Nachlasspfleger zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen könnten und die Höhe der Vergütung des Pflegers daher nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zu bestimmen sei. Dies könne sich im Einzelfall mit den in § 3 Abs. 1 VBVG vorgesehenen Stundensätzen decken und sei jedenfalls dann nach diesen zu bemessen, wenn der Pflegling mittellos ist. Daraus ist zu schließen, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Einzelfall auch bei einem werthaltigen Nachlass – insbesondere bei einem solchen mit sehr geringen Wert – und bei einfachster Pflegschaftsaufgabe noch ermessengerecht sein kann, von einem Stundensatz von 33,50 € auszugehen. Wird aber die erkennbare Absicht des Gesetzgebers berücksichtigt, dass der anwaltliche Berufsnachlasspfleger bei vermögendem Nachlass in der Regel jedenfalls eine kostendeckende, auch seinen Büroaufwand abdeckende Vergütung erhält, so scheint es unter Berücksichtigung der verschiedenen oben bezeichneten Wertvorgaben aus veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen und aus der Literatur richtig zu sein, für den Normalfall von einem etwa doppelten Satz nach VBVG auszugehen. Dies wären dann gerundet 65 €. Richtig – und insoweit dem OLG Dresden (a.a.O.) folgend – ist es unter Berücksichtigung von § 1915 Abs. 1 S. 3 BGB weiter, das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung angemessen zu berücksichtigen. Das OLG Dresden hat die für eine mittlere bzw. schwierige Abwicklung maßgeblichen Stundensätze nach dem Steigerungsgrad gestaffelt, wie er den nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätzen in § 3 Abs. 1 VBVG zugrundeliegt. Das erscheint dem Senat allerdings nicht zwingend, weil es dann zu einem größeren Sprung zwischen einer Pflegschaft mittelschwerer und schwieriger Abwicklung kommt, als zwischen einer Pflegschaft einfacher und mittelschwerer Art. Dem Senat erscheint vielmehr eine lineare Steigerung von 65 € für den Fall einfacher Abwicklung, zu 90 € bei mittelschwerer und 115 € bei schwieriger Abwicklung als angemessen. Nur im Einzelfall bei ausnahmsweise ganz leichter Aufgabenstellung erscheint entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses ein noch niedrigerer Satz bis hinunter zu 33,50 €/Stunde als denkbar. Eine solche Staffelung der Stundensätze für den anwaltlichen Berufsnachlasspfleger erscheint handhabbar und liegt in der Größenordnung durchaus nicht weit abseits von der Mehrheit der zitierten Judikate und der Literatur, nicht zuletzt auch nicht zu weit abseits von dem Ansatz von Zimmermann mit den Sätzen nach JVEG. Soweit in der Rechtsprechung teilweise noch höhere Ansätze für richtig gehalten werden, ist zu bedenken, dass in den fraglichen Gerichtsbezirken auch Ballungsräume betroffen sind, wo entsprechend höhere Mieten für die Büros gezahlt werden müssen. Das ist in Schleswig-Holstein aber in der Regel nicht der Fall. 2. Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass bereits eine mittelschwere Nachlasspflegschaftsabwicklung vorliegt. Orientiert man sich insoweit an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft des DVEV, so würde eine einfache Abwicklung die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses umfassen. Daran gemessen wird deutlich, dass hier durchaus von einer erhöhten Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft gesprochen werden kann (der DVEV arbeitet allerdings mit vier statt drei Stufen). Denn eine Erbenermittlung ist hier notwendig und wird auch von dem Beteiligten zu 1. betrieben. Zudem wird aus dem Akteninhalt deutlich, dass sich die Abwicklung des im Nachlass vorhandenen Grundstücks als nicht ganz einfach darstellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass hier abweichend vom Normalfall innerhalb dieser Nachlasspflegschaft noch der Nachlass des Bruders des Erblassers mit zu prüfen war, der nämlich kurz vor dem Erblasser verstorben und von diesem noch beerbt worden ist. Insofern hatte sich der Beteiligte zu 1. hier zunächst über das Amtsgericht … Einsicht in den Nachlassbestand zu verschaffen und im Anschluss daran aufgrund der dort vorliegenden Angaben den Eindruck gewonnen, dass es sich noch um einen werthaltigen Nachlass handele. Nachdem ihm später andere Informationen vorlagen musste der Beteiligte zu 1. die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist betreiben. Angesichts dieser Umstände, die zudem mit einem zusätzlichen Haftungsrisiko aufgrund der Erbenstellung des Erblassers verbunden waren, liegt hier eine Nachlasspflegschaft von mittlerem Schwierigkeitsgrad vor. 3. Weil die Beschwerde Erfolg hat, ist das Beschwerdeverfahren nach § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei. Die Anordnung von Kostenerstattung entspricht hier gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht der Billigkeit. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO mit der Differenz zwischen der vom Amtsgericht zugesprochenen und der mit der Beschwerde erstrebten Vergütung.