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Beschluss

3 U 194/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2020:1222.3U194.18.00
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Leitsätze
1. Die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als „Fatburner“ weist nicht im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12 (GRUR 2014, 1224, Rn. 13 - ENERGY & VODKA) lediglich auf eine Eigenschaft des Lebensmittels hin, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. Sie ist auch keine traditionelle Bezeichnung im Sinne des Erwägungsgrundes 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO), sondern eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und verstößt mangels einer Zulassung der Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.16) 2. Der Verkehr versteht die Angabe „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel dahin, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden kann, wodurch ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des (Fett)Stoffwechsels, hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann.(Rn.19) 3. Da es sich bei der Angabe „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen nach Art. 10 Abs. 3 HCVO handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HCVO für sogenannte „Botanicals“ voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung erstellt sind (offen gelassen von BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299, Rn 18 f. - Gelenknahrung III).(Rn.39) 4. Im Bereich gesundheitsbezogener Angaben für sogenannte „Botanicals“ ist jedenfalls Voraussetzung für die nach Art. 28 Abs. 5 oder Abs. 6 HCVO zulässige Nutzung von Angaben, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, dass die entsprechenden Claims bereits beantragt worden sind.(Rn.92)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.10.2018, Aktenzeichen 312 O 205/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als „Fatburner“ weist nicht im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12 (GRUR 2014, 1224, Rn. 13 - ENERGY & VODKA) lediglich auf eine Eigenschaft des Lebensmittels hin, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. Sie ist auch keine traditionelle Bezeichnung im Sinne des Erwägungsgrundes 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO), sondern eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und verstößt mangels einer Zulassung der Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.16) 2. Der Verkehr versteht die Angabe „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel dahin, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden kann, wodurch ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des (Fett)Stoffwechsels, hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann.(Rn.19) 3. Da es sich bei der Angabe „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen nach Art. 10 Abs. 3 HCVO handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HCVO für sogenannte „Botanicals“ voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung erstellt sind (offen gelassen von BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299, Rn 18 f. - Gelenknahrung III).(Rn.39) 4. Im Bereich gesundheitsbezogener Angaben für sogenannte „Botanicals“ ist jedenfalls Voraussetzung für die nach Art. 28 Abs. 5 oder Abs. 6 HCVO zulässige Nutzung von Angaben, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, dass die entsprechenden Claims bereits beantragt worden sind.(Rn.92) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.10.2018, Aktenzeichen 312 O 205/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze. I. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung der sich aus den Klageanträgen zu I. 1.1 bis 1.11 ergebenden Handlungen verurteilt. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten, zeigt die Berufung nicht auf (§§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung wird zunächst wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Anträge und des Vortrags in erster Instanz auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage auch im Umfang ihrer Verurteilung. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Angabe „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ unter die Regelungen der HCVO falle. Sie legt dazu weitere Unterlagen vor, die „Fatburner“-Produkte zum Gegenstand haben (Anlagen B 18 bis B 21). Mit dem Begriff würden lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit und die Eigenschaft einer Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt. Die Frage der Zulässigkeit der Produktbezeichnung „Fat Burner“ stelle sich nur bezogen auf die Anlage K 2. Es handele sich allenfalls um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, die zulässigerweise verwendet werde, weil ihr mit der darunter stehenden Angabe „Choline for normal fat metabolism“ eine gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden sei, die entgegen der Annahme des Landgerichts mit dem für Cholin zugelassenen Claim „Choline contributes to a normal lipid metabolism“ gleichbedeutend sei. Die auch unter dem Gesichtspunkt der Spitzenstellungsbehauptungen angegriffenen Angaben seien – wie vom Verbraucher erkannt – reklamehafte Übertreibungen und könnten auch dahin verstanden werden, dass nur eine Position innerhalb der Produkte der Beklagten angegeben werde. Das Landgericht habe im Übrigen verkannt, dass der Kläger die Unrichtigkeit von Spitzenstellungsbehauptungen darlegen und beweisen müsse, von diesem indes keinerlei Beweis vorgelegt worden seien. Bei dem Begriff „thermogenic“ handele es sich um einen bloßen Phantasiebegriff. In den Produkten der Beklagten sei – wie schon erstinstanzlich vorgetragen – eine ganze Reihe von Zutaten enthalten, für die die beworbenen Wirkungen eines optimierten Fett- und Energiestoffwechsels, eine Verbesserung der mentalen und muskulären Stärke (Ausdauer) und die Minimierung von Ermüdung bei körperlicher Belastung nachgewiesen seien. Die Beklagte sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verpflichtet, sich bei jeder der Aussagen auf den entsprechenden Nährstoff, der in dem Produkt enthalten sei, zu beziehen. Der EuGH habe sich dazu noch nicht geäußert. Das Landgericht habe die Angabe zu L-Carnitin (Antrag zu Ziff.1.9) unzutreffend interpretiert. Dass eine etwaige Unterversorgung bei fleischarmer Ernährung ausschließlich mit dem beworbenen Produkt verhindert werden könne, ergebe sich aus der angegriffenen Werbeangabe nicht. Soweit die Werbung auf Botanicals Bezug nehme (Antrag zu Ziff. 1.10) sei bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben für Botanicals angesichts des Verhaltens der Europäischen Kommission völlig sinnlos sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.10.2018, Az.: 312 O 205/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlichen Bezeichnungen und Aussagen der Beklagten gegen die §§ 3, 3a UWG, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend: HCVO) verstoßen, was die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Klägers nach § 8 Abs. 1 UWG begründet. Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Dazu im Einzelnen: a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung des Begriffes „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ wie in den Anlagen K 1 und K 2 erfolgt gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO verstößt. aa) Bei der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, die dem Verbot nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unterliegt. (1) „Angabe“ im Sinne der HCVO ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Verordnungsgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten nicht obligatorischen Aussagen oder Darstellungen erfassen, die bei normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbrauchern den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 13 – Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1013, Rn. 22 – Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498, Rn. 19 – Combiotik; BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 17 – lernstark). Nicht umfasst werden sollen hingegen Aussagen oder Darstellungen, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweisen, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen (BGH, GRUR 2014, 1224, Rn. 13 – ENERGY & VODKA). Dann wird nämlich keine besondere Eigenschaft hervorgehoben, sondern lediglich die Information vermittelt, um welche Art von Lebensmittel es sich im konkreten Fall handelt. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung geltend macht, bei der Bezeichnung „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ handele es sich um eine solchermaßen allgemeine Information, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, ist der Begriff keine bloße Beschaffenheitsangabe für eine bestimmte Kategorie von Nahrungsergänzungsmitteln, sondern suggeriert, dass die Einnahme des so bezeichneten Produktes eine bestimmte, nämlich fettverbrennende Eigenschaft hat, und stellt damit eine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar. Richtig mag sein, dass der Begriff „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, wie sie von der Beklagten angeboten werden, für eine Vielzahl ähnlicher Produkte verwendet wird. Dieser Umstand macht die Bezeichnung aber nicht zu einer bloßen allgemeinen Beschaffenheitsangabe im Sinne der Entscheidung „ENERGY & VODKA“. Der Begriff bezieht sich nicht ausschließlich auf Nahrungsergänzungsmittel im Bereich „Sportlernahrung“, sondern wird auch für andere Produkte zum Abnehmen und allgemein für vermeintlich den Fettstoffwechsel beeinflussende Nahrungsmittel unterschiedlichster Art verwendet. Bei den so gekennzeichneten Waren handelt es sich gerade nicht um eine bestimmte Produktgattung, sondern um verschiedene Lebensmittel, denen eine bestimmte, nämlich fettverbrennende Eigenschaft zugeschrieben wird. Das macht sie nicht im Sinne der Entscheidung „ENERGY & VODKA“ zu Lebensmitteln einer bestimmten Gattung. (2) Bei der Angabe handelt es sich auch um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. „Gesundheitsbezogen“ ist die Angabe, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161, Rn. 34 – Deutsches Weintor). Der Begriff gesundheitsbezogene Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161, Rn. 35 – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189, Rn. 9 – Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 – Vitalpilze). Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 16 zur HCVO, wie Angaben über Lebensmitteln von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden, wobei auf das Verständnis normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbrauch abzustellen ist, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 18 – Praebiotik; OLG Celle, LMuR 2016, 254 (255) – Detox). Dabei ist zwischen spezifischen (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und unspezifischen (Art. 10 Abs. 3 HCVO) gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Letztere sind ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (BGH, GRUR 2011, 246, Rn. 7 – Gurktaler Kräuterlikör; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 11 – Vitalpilze). Es handelt sich dabei um Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verweisen und die zwar auf eine in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannte Funktion Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) sein können (BGH, GRUR 2011, 246, Rn. 9 – Gurktaler Kräuterlikör; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 13 – Vitalpilze; Senat, Urteil vom 17. Januar 2019, 3 U 105/16, Magazindienst 2019, 725, juris Rn. 83 – Vitamin B12 und... unterstützen die Zellteilung und Blutbildung). Im Gegensatz dazu sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zulassungsfähige spezifische gesundheitsbezogene Angaben solche, die angabegemäß auf bestimmte durch die Einnahme des Lebensmittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen. Eine solche Angabe liegt auch dann vor, wenn sich aus dem konkreten Verwendungszusammenhang, also etwa der konkreten Verpackung und den dortigen übrigen Angaben ergibt, dass die Angabe auf bestimmte gesundheitsbezogene Eigenschaften des Lebensmittels zielt (Senat, Urteil vom 3. August 2017, 3 U 130/16, GRUR-RR 2018, 89, juris Rn. 75 – HMB-Sportlernahrung). Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich die angegriffene Angabe „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ – anders als die Beklagte meint – als spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 HCVO. In der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Unterlassungsantrages ist, d.h. in den in den Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift niedergeschriebenen Aussagen über „PO.“, wird der Begriff „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ so verwendet, dass er aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, auf spezifische Körperfunktionen Bezug nimmt. Der Begriff wird dahingehend verstanden, dass die Einnahme des Produkts sich unmittelbar auf Körperfunktionen, insbesondere den (Fett)Stoffwechsel und den Abbau von überschüssigem Körperfett auswirkt, und damit eine spezifische gesundheitsfördernde Wirkung hat (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2019, 6 U 38/18, GRUR-RR 2019, 449. juris Rn. 28 – Fat Burner, Guaranaextrakt). Jedenfalls wesentliche Teile der normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbraucher verstehen den Bedeutungsgehalt der aus den englischen Wörtern „fat“ und „(to) burn“ gebildeten Kombination in diesem Sinne – und zwar auch unabhängig von den auf dem Produkt selbst angebrachten übrigen Angaben, die das festgestellte Verkehrsverständnis aber auch nicht verändern. Dass die in den Anlagen K 1 und K 2 abgebildeten Produkte identisch sind und jeweils die Bezeichnung „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ tragen, steht außer Streit. Es handelt sich um einfache englische Begriffe, die in ihrer Zusammensetzung vom angesprochenen Verkehr zwanglos als „Fettverbrenner“ verstanden werden. Angesichts dieser naheliegenden Begriffsbedeutung, deren Bekanntheitsgrad im allgemeinen Sprachgebrauch und der Verwendung im konkreten Fall bezieht der Verkehr dies vorliegend auf den Abbau von Körperfett. Kern der Aussagen der Beklagten ist, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden könne. Mit dieser Auslobung wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des (Fett)Stoffwechsels hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann. bb) Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist. (1) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Bezeichnung als „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ dem Produkt als Ganzem eine fettverbrennende bzw. stoffwechselbeschleunigende Wirkung beimisst. Hierfür existiert unstreitig kein zugelassener Claim. Gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (OLG Celle, Urteil vom 6. September 2019, 13 U 69/18, Magazindienst 2019, 1143, juris Rn. 48 – Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben). Dementsprechend ist eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, welche die behauptete Wirkung hat (BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 40 – Repair-Kapseln; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017, I ZR 167/16, LMuR 2018, 6, Rn. 14 – Detox). Diesen höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen stellt die Beklagte lediglich ihre eigene – unzutreffende – Ansicht entgegen. An einem solchen bloß stofflichen Bezug fehlt es vorliegend. Die Bezeichnung des Produkts als „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“, wie geschehen in den Anlagen K 1 und K 2, lässt nicht erkennen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur VO (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete fettverbrennende Wirkung des Produkts beruht. (2) Selbst wenn man insoweit – wie nicht – auf weitere Angaben zu Inhaltsstoffen abstellen wollte, könnte dies die angegriffenen „Fatburner“-Angaben nicht rechtfertigen. Auf dem Frontetikett der Verpackung (Anlage K 1) sind die Angaben „Choline – for normal fat metabolism“, „Chrome – for normal balanced blood sugar levels“ und „Niacine – for normal energy levels“ abgebildet. In der Beschreibung auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 2) wird ferner für Cholin ausgeführt, dass dieses den normalen Fett- und Energiestoffwechsel zum Beispiel in einer Diät unterstütze. Cholin sei eine vitaminähnliche Substanz, die im Körper vielfältige Funktionen übernehme. Dazu gehöre die Verstoffwechselung der Fette. Weiterhin seien in dem Produkt die B-Vitamine Niacin und Biotin enthalten, die einen normalen Energiestoffwechsel begünstigten. Unabhängig von den Fragen, ob diese Aussagen inhaltlich mit den für die betreffenden Inhaltsstoffe zugelassenen Angaben übereinstimmen und ob sie überhaupt eine Benennung im Sinne der BGH-Entscheidungen „Repair-Kapseln“ und „Detox“ darstellen, lässt sich ihnen eine fettverbrennende Wirkung jedenfalls nicht entnehmen. Ein normaler Fett- und Energiestoffwechsel bzw. dessen Unterstützung oder Begünstigung ist nicht gleichbedeutend mit einer erhöhten Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsel und erst recht nicht mit einem Abbau von Körperfett. (3) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Bezeichnung „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ um eine traditionelle Bezeichnung im Sinne des Erwägungsgrundes 5 zur HCVO handelt. Zwar bedürfen allgemeine traditionelle Bezeichnungen keiner Zulassung und Aufnahme in das Gemeinschaftsregister nach Art. 13 Abs. 3 HCVO. Voraussetzung dafür ist aber gemäß Art. 1 Abs. 4 HCVO, dass hierfür eine Ausnahme beantragt und genehmigt worden ist. Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass dies der Fall ist, so dass offen bleiben kann, ob das Wort „Fatburner“ überhaupt traditionell verwendet wird. (4) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, dass für die von ihr beworbene Wirkung des Produktes u.a. bestimmte pflanzliche Inhaltsstoffe verantwortlich seien, sogenannte „Botanicals“. Einen Ausnahmetatbestand in der HCVO dahingehend, dass Art. 10 Abs. 1 HCVO für pflanzliche Zutaten nicht gelten würde, gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass die Regelung über Verweise auf unspezifische Vorteile nach Art. 10 Abs. 3 der HCVO noch nicht vollzogen werden könne, solange die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO noch nicht erstellt seien (BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 14 ff. – Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 403, Rn. 38 – Monsterbacke II; BGH, GRUR 2015, 611, Rn. 31 – RESCUE-Produkte I). In der Entscheidung „Gelenknahrung III“ hat er diese Rechtsprechung aber – ausdrücklich – aufgegeben und angenommen, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HCVO grundsätzlich nicht voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung erstellt sind. Ob die dort aufgestellten Grundsätze auch für sogenannte „Botanicals“ gelten, hat der BGH dabei ausdrücklich offen gelassen (vgl. zum Ganzen BGH, GRUR 2019, 1299, Rn 18 f. – Gelenknahrung III). Auch vorliegend bedarf dies keiner Entscheidung. Denn auf Art. 10 Abs. 3 HCVO kann sich die Beklagte in Bezug auf die Verwendung der Angabe „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ gerade nicht berufen. Es handelt sich bei der Angabe nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im allgemeinen, sondern vielmehr um eine spezifische Gesundheitsangabe, weil, wie oben ausgeführt, die Beklagte mit der angegriffenen Aussage zum Ausdruck bringt, dass das Produkt eine spezifische gesundheitsfördernde Wirkung hat. b) Ist die Untersagung der Verwendung des Begriffs „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ gemäß §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO mithin zu Recht erfolgt, so gilt entsprechendes für die Bewerbung des Produkts mit den Angaben „FAT BURNER NO. 1“, „Top-Fatburner“, „Thermogenic Fat Burner“ und „Der beste Fatburner Deutschlands“. aa) Auch diese Angaben beziehen sich auf das Produkt als Ganzes und sind vom Landgericht zu Recht als unzulässig nach Art. 10 Abs. 1 HCVO eingestuft worden. Ob es sich daneben bei den Angaben „FAT BURNER 1“, „Top-Fatburner“ und „Der beste Fatburner Deutschlands“ zugleich um unzulässige Spitzenstellungsbehauptungen handelt, ist für die Erfolgsaussichten der Berufung irrelevant. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich das Klagebegehren gegen eine konkret beschriebene Verletzungsform richtet, wird durch diese Verletzungsform der Streitgegenstand bestimmt. Beanstandet die Klagepartei in einem solchen Fall eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt sie es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH, GRUR 2013, 401, Rn. 24 – Biomineralwasser). bb) Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Verwendung der Angabe „Thermogenic Fat Burner“, wie sie in der Anlage K 1 verwendet wird, darauf beruft, dass es sich hierbei um eine Phantasiebezeichnung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 HCVO handele, so ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Phantasiebezeichnungen sind nach allgemeinem Sprachgebrauch Angaben, die sich zwar auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe beziehen, jedoch keine Information über Art oder Herkunft oder sonstige Umstände des Erzeugnisses enthalten müssen. Sie unterscheiden sich von üblichen Bezeichnungen für Lebensmittel dadurch, dass sie frei erfunden, also nicht aus dem üblichen Sprachgebrauch übernommen sind (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke/Hahn, 176. EL März 2020 Rn. 38, VO (EG) 1924/2006 Art. 1, Rn. 38). Bei der Angabe „Thermogenic Fat Burner“ handelt es sich nicht um eine solche Phantasiebezeichnung. Den Ausführungen der Beklagten, den Begriff „thermogenic“ gebe es sprachlich überhaupt nicht, ist nur insoweit zuzustimmen, als „thermogenic“ ein Kunstwort sein mag, das so jedenfalls in der deutschen Sprache nicht existiert. Dies schließt aber nicht aus, dass der Verkehr in dem Begriff schon dann einen produktbeschreibenden Inhalt erkennt, wenn er ihm ohne weitere Informationen zum ersten Mal begegnet (vgl. KG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2017, 5 U 137/15, Magazindienst 2017, 284, juris Rn. 32). Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass jedenfalls der Bestandteil „thermo“ auch im Deutschen in seiner Bedeutung als „in Verbindung mit Wärme stehend“ den Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbraucherin präsent und verständlich ist. In der konkreten Verwendung gemäß Anlage K 1 wird der Ausdruck zudem nicht als Phantasiebegriff, sondern als vermeintlich feststehende Bezeichnung für den sog. „thermogenen Fatburner Effekt“ verwendet, für welchen die Inhaltsstoffe Chili, Bitterorangen-Extrakt und Grüntee-Extrakt bekannt seien. Er erhält damit einen Bezug zum wissenschaftlichen Begriff der „Thermogenese“, also der Wärmebildung durch Stoffwechselaktivität. Unabhängig davon, ob dieser Fachbegriff den Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbraucherin geläufig ist, wird durch eine solchermaßen erfolgende „Verwissenschaftlichung“ das Wort „thermogenic“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gerade nicht als frei erfunden erkannt, sondern als Kennzeichen für eine bestimmte Art von Fatburner, der seine spezifisch gesundheitsbezogene Wirkung auch und gerade durch eine vermeintlich wissenschaftlich belegte Reaktion erzielt. Mangels zugelassenem Claim ist diese Angabe genauso unzulässig wie die Verwendung der Angabe „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“. c) Die Angaben „Optimiert den Fett- und Energiestoffwechsel zur Fettverbrennung“, „Verbessert die mentale und muskuläre Stärke (Ausdauer)“ und „Minimiert die Ermüdung bei körperlicher Belastung“ sind vom Landgericht ebenfalls zu Recht als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HCVO gewertet und verboten worden. aa) Auch hierbei handelt es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben, weil mit den Aussagen ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und verschiedenen Funktionen des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung überprüft werden kann. Es werden in den Werbeaussagen bestimmte Körperfunktionen, nämlich Fett- und Energiestoffwechsel, Ausdauer und Ermüdungserscheinungen bei körperlicher Belastung genannt, welche von dem Produkt der Beklagten positiv beeinflusst werden sollen. bb) Diese drei Angaben sind schon deshalb unzulässig, weil sie sich – wie bereits die Angabe „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ – auf das Produkt als Ganzes beziehen und nicht die konkrete Substanz benennen, die die jeweils angegebene Wirkung haben soll. Alle drei Aussagen stehen auf Seite 2 der Anlage K 1 unter der Überschrift „Produkthighlights“ und nehmen keinen Bezug auf einen bestimmten Inhaltsstoff des Produktes. Das ist aber nach der angeführten Rechtsprechung des BGH und entgegen der Ansicht der Beklagten erforderlich. cc) Entgegen den Ausführungen der Beklagten sind die Angaben auch nicht deshalb als zulässig anzusehen, weil sich im Fließtext an anderer Stelle der Anlage K 1 eine Erläuterung zu diesen „Produkthighlights“ befindet. (1) Dies auch dann nicht, wenn man diese weitere Angabe – wie nicht – berücksichtigen wollte. (1.1) Die diesbezügliche Aussage, die im Übrigen Gegenstand der Verurteilung zu Ziffer 1.11 ist (vgl. dazu unten I. 1. f)), lautet: „Weiterhin sind die B-Vitamine Niacin und Biotin enthalten, die einen normalen Energiestoffwechsel begünstigen. (…) Die beiden Vitamine tragen außerdem zur Verringerung der Müdigkeit besonders in einer Diät bei.“ Für Biotin sind die folgenden Claims zugelassen: „Biotin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.“ und „Biotin trägt zur normalen psychischen Funktion bei.“ Die gleichen Claims sind auch für Niacin zugelassen. Hinzu kommt hier noch der Claim: „Niacin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“ Es ist anerkannt, dass Claims nicht notwendig wortwörtlich übernommen werden müssen. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 51 – Lernstark, m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 52 m.w.N. – Lernstark; BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 30 – Repair-Kapseln; Senat, Urteil vom 17. Januar 2019, 3 U 105/16, Magazindienst 2019, 725, juris Rn. 89 – Vitamin B12 und... unterstützen die Zellteilung und Blutbildung). Bei Anwendung dieses Maßstabs bestehen erhebliche Zweifel, ob die von der Beklagten verwendeten Aussagen für sich genommen überhaupt die durch den Kläger beanstandeten Angaben richtig stellen können. (1.2) Es kann zunächst festgestellt werden, dass für Biotin ein Claim, nach welchem der Stoff zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt, nicht zugelassen ist, jene Wirkung indes werblich dennoch fälschlich auch dem B-Vitamin Biotin zugewiesen wird. Bezogen auf die Angabe „Minimiert die Ermüdung bei körperlicher Belastung“ wird deshalb selbst dann, wenn der Verkehr eine Verbindung zwischen der angegriffenen Angabe und der vorstehenden Erläuterung zu den B-Vitaminen Niacin und Biotin herstellen würde, für Biotin kein zugelassener Claim verwendet und wird der Verkehr mithin nicht zutreffend informiert. Bezogen auf die Angabe „Verbessert die mentale und muskuläre Stärke (Ausdauer)“ rechtfertigen die für Niacin und Biotin zugelassenen Claims, nach denen werblich lediglich ein Beitrag der genannten Stoffe zur „normalen Funktion des Nervensystems“ bzw. „zur normalen psychischen Funktion“ herausgestellt werden kann, die angegriffene Angabe, die eine „Verbesserung“ u.a. der mentalen Stärke in Aussicht stellt“ unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Das gilt erst Recht für die Angabe „Optimiert den Fett- und Energiestoffwechsel zur Fettverbrennung“ zu der die nach dem Vorstehenden für Niacin und Biotin zugelassenen Claims keine inhaltliche Verbindung haben. (2) Zudem reicht es nicht aus, wenn sich erläuternde Aussagen – wie hier – nur irgendwo auf der gleichen Internetseite befinden, so dass der Verkehr zwischen den verstreut auffindbaren Angaben keine hinreichend eindeutige Verbindung herstellen kann. Nach den Zielen der HCVO soll diese u.a. ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Verbraucherinnen und Verbrauchern die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern. Außerdem ist es nach Erwägungsgrund 16 zur HCVO wichtig, dass die Angaben über Lebensmittel auch verstanden werden können, wobei die Verordnung normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab nimmt (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020 – C-524/18 –, Rn. 35, juris). Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob eine Erläuterung spezifisch gesundheitsbezogener Angaben entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Verwendung nichtspezifischer Angaben (Art. 10 Abs. 3 HCVO) nur möglich ist, wenn ein unmittelbarer visueller und materieller Zusammenhang zwischen der gesundheitsbezogenen Angabe und ihrer Erläuterung besteht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, WRP 2020, 296, Rn. 47 – Dr. Willmar Schwabe/Queisser Pharma; BGH, PharmR 2020, 615 (618 f.) – B-Vitamine II). In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbraucher den Zusammenhang zwischen der Angabe und ihrer Erläuterung ohne weitere Zwischenschritte erfassen und verstehen können. Daran fehlt es hier: Die Erläuterung der streitigen Punkte ist nicht hinreichend sichergestellt, da an keiner Stelle im Bereich der „Produkthighlights“ deutlich gemacht wird und auch nicht auf andere Art und Weise erkennbar ist, dass die angegriffenen Angaben im Fließtext inhaltlich aufgegriffen werden. d) Die Angabe „L-Carnitin ist ein vitaminähnlicher Nährstoff, der im Fettstoffwechsel vorkommt. Bei einer fleischarmen Ernährung kann es zu einer Unterversorgung kommen. In PO. ist das Carnipure™, das als hochwertigstes L-Carnitin auf dem Markt bekannt ist.“ ist vom Landgericht zutreffend als unzulässig im Sinne des Art. 12 a) HCVO angesehen und folgerichtig gemäß §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG untersagt worden. Nach Art. 12 a) HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden, unzulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. aa) Es handelt sich bei der Angabe um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Nach den oben dargestellten Maßstäben (vgl. 1. a) aa) (2)) erfasst der Begriff jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert. Ein solcher Zusammenhang wird vorliegend durch die in der Angabe enthaltene Aussage hergestellt, dass das in PO. enthaltene Carnipure™ einer Unterversorgung mit L-Carnitin entgegenwirken könne. Der Einwand der Beklagten, es könne sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe handeln, weil nicht klar zu erkennen sei, auf welchen Teil des menschlichen Körpers sich die Angabe beziehe, ist für diese Einordnung ohne Relevanz. Für die Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist es unerheblich, ob ein Zusammenhang mit einer bestimmten Körperfunktion oder der Gesundheit allgemein hergestellt wird. Dies beeinflusst lediglich die Frage, ob eine spezifische (Art. 10 Abs. 1 HCVO) oder eine unspezifische (Art. 10 Abs. 3 HCVO) gesundheitsbezogene Angabe vorliegt. Darauf kommt es im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Art. 12 a) HCVO nicht an. bb) Mit der Angabe wird der Eindruck erweckt, durch Verzicht auf das Lebensmittel „PO.“ könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden. (1) Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbraucher die Angabe dahingehend interpretierten, dass L-Carnitin ein notwendiger vitaminähnlicher Nährstoff sei, der für den Fettstoffwechsel, also für den menschlichen Organismus, unbedingt erforderlich sei und deshalb zumindest bei fleischarmer Ernährung prophylaktisch von außen zugeführt werden sollte. Der Senat teilt dieses Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen. In Kombination mit dem weiter in der Angabe enthaltenen Hinweis, dass in dem Produkt der Beklagten das hochwertigste auf dem Markt bekannte L-Carnitin namens Carnipure™ enthalten sei, verstößt die Angabe gegen Art. 12 a) HCVO. Es wird zunächst auf die mögliche Gefahr einer Unterversorgung hingewiesen und gleich anschließend die Lösung hierfür präsentiert, nämlich das Produkt „PO.“, welches mit Carnipure™ nicht nur ein durchschnittliches, sondern sogar das hochwertigste L-Carnitin auf dem Markt enthalte. Dadurch wird den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, dass eine künstliche Gabe von L-Carnitin zur Vorbeugung dieser Unterversorgung erforderlich sei und dass bei einem Verzicht hierauf gesundheitliche Beeinträchtigungen drohten, namentlich im Bereich des Fettstoffwechsels. (2) Der Einwand der Beklagten, in der Angabe werde lediglich auf die Möglichkeit einer Unterversorgung bei einer fleischarmen Ernährung hingewiesen und nicht gesagt, dass es in jedem Fall zu einer Unterversorgung komme, steht dieser Wertung nicht entgegen. Art. 12 a) HCVO beschränkt die Verwendung bestimmter gesundheitsbezogene Angaben bereits dann, wenn diese den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden. Das Gesetz verwendet an dieser Stelle den Konjunktiv, also die Möglichkeitsform. Es soll jede Angabe erfasst werden, nach der eine Beeinträchtigung der Gesundheit durch Verzicht auf das Lebensmittel möglich erscheint. Denn mit Ausnahme von Wasser hat kein einziges Lebensmittel eine derartige Bedeutung, dass ein Verzicht darauf geeignet wäre, die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen (vgl. Conte-Salinas, in: Holle/Hüttebräuker, HCVO, VO (EG) 1924/2006 Art. 12, Rn. 3). Mithin reicht es aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Gesundheit beeinträchtigt werden könnte, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher dem Hinweis nicht folgen. (3) Die Beklagte beruft sich weiter darauf, dass sich aus der angegriffenen Aussage nicht ergebe, dass die mögliche Unterversorgung mit L-Carnitin nur mit dem Produkt der Beklagten verhindert werden könne. Dies mag zutreffend sein, ist allerdings für den Verstoß gegen Art. 12 a) HCVO ohne Belang. Aus der Verwendung des bestimmten Artikels „das“ in Art. 12 a) HCVO folgt nicht, dass nur solche Angaben unzulässig sind, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf dieses (und nur dieses) Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden. Das Verbot soll vielmehr allgemein dann greifen, wenn die Angabe darauf hindeutet, dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit durch Verzicht auf das konkret beworbene Erzeugnis hervorgerufen werden können. Die Angabe muss sich also (nur) auf ein bestimmtes Lebensmittel beziehen. Dass dabei ein Exklusivitätsversprechen hinzukommen muss, lässt sich dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von Art. 12 a) HCVO hingegen nicht entnehmen. Die HCVO soll ein hohes Schutzniveau für die Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleisten. Von dem Verbot nach Art. 12 a) HCVO wird daher grundsätzlich jede Angabe erfasst, die die Verbraucherinnen und Verbraucher davor warnt, auf den Verzehr des beworbenen Lebensmittels zu verzichten (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke/Hahn, 176. EL März 2020, VO (EG) 1924/2006 Art. 12, Rn. 6). e) Auch die Angabe „Die im Fatburner PO. enthaltene Gewürzpflanze Chili, der Bitterorangen-Extrakt (Citrus Aurantium) sowie der Grüntee-Extrakt sind für den thermogenen Fatburner Effekt bekannt. In Studien* konnte eine Abnahme des Appetits sowie ein erhöhter Energieverbrauch und eine erhöhte Fettverbrennung beobachtet werden.“ ist vom Landgericht zu Recht als nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig eingeordnet worden. aa) Es handelt sich um eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die Angabe suggeriert dem angesprochenen Verkehr, dass die genannten Inhaltsstoffe appetitzügelnd wirken und positive Auswirkungen auf den Fett- und Energiestoffwechsel haben. Diese Behauptung ist der wissenschaftlichen Absicherung zugänglich, so dass es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. Abs. 5 HCVO handelt. bb) Eine Aufnahme der Angabe in die Liste zugelassener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO ist unstreitig nicht erfolgt, so dass die Angabe grundsätzlich nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten ist. (1) Der Umstand, dass es sich bei den genannten Inhaltsstoffen um pflanzliche Stoffe handelt, steht dem – anders als die Beklagte vorbringt – nicht entgegen. Zum einen hat bereits das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 2017 (3 U 65/17, WRP 2018, 489 – Gut für die Stimme) zutreffend ausgeführt, dass auch im Bereich gesundheitsbezogener Angaben für sogenannte „Botanicals“ Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Claims beantragt worden sind. Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass dies der Fall ist, noch ist dies aus anderen Gründen ersichtlich. (2) Die Beklagte hat demgegenüber geltend macht, dass eine Antragstellung auf Zulassung solcher Claims für sie sinnlos sei, weil die europäische Kommission ausweislich Erwägungsgrund 10 zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und Erwägungsgrund 4 und 5 zur Verordnung Nr. 536/2013 klargestellt habe, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Bewertung der Botanicals zu rechnen sei. Dies kann der Berufung nicht zu Erfolg verhelfen. Richtig ist, dass die Kommission bei der Bewertung von gesundheitsbezogenen Angaben zu Botanicals bislang weder angegeben hat, was für die Fortsetzung der betreffenden Bewertungsverfahrens erforderlich ist, noch kundgetan hat, ob sie beabsichtigt, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die noch ausstehenden Bewertungen vorzunehmen, oder nicht (EuGH Urt. v. 23.11.2017, C-596/15, BeckRS 2017, 132135, Rn. 57 ff.). Daraus folgt entsprechend den Erwägungsgründen 10 und 11 zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aber nur, dass Angaben, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, gemäß Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO weiterverwendet werden dürfen, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Dass die Zulassung des Claims selbst nicht mehr beantragt werden muss, ergibt sich daraus nicht. Ein solcher Antrag wäre auch keine bloße Förmelei. Im Zulassungsverfahren muss u.a. ein Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe, deren Zulassung beantragt wird, gegebenenfalls einschließlich spezieller Bedingungen für die Verwendung, eingereicht werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 15 Abs. 3 f) HCVO.). Ohne diesen Vorschlag kann bereits nicht überprüft werden, ob die im Einzelfall verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben mit den beantragten Angaben im Sinne der oben unter I. 1. c) cc) dargestellten Rechtsprechung inhaltlich übereinstimmen. (3) Zudem dürfen Angaben für Botanicals, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, ausweislich Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gemäß Art. 28 Abs. 5 und Abs. 6 HCVO (nur) weiterverwendet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. Unabhängig vom Antragserfordernis fehlt es vorliegend auch daran. Denn gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben unter den dort genannten Voraussetzungen (nur) verwendet werden, sofern es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 a) HCVO handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 a) HCVO sind nämlich nur solche, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben oder darauf verweisen. Angaben, die die schlankmachenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verlängerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels beschreiben, gehören nicht dazu, sondern stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 c) HCVO dar. Vorliegend handelt es sich um eine Angabe im letztgenannten Sinne, weil den in der Angabe benannten Inhaltsstoffen sowohl appetitzügelnde sprich schlankmachende sowie gewichtskontrollierende Eigenschaften zugeschrieben werden. Dermaßen gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Art. 13 Abs. 1 a) HCVO fallen und die keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, dürfen gemäß Art. 28 Abs. 6 HCVO nur weiter verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt worden ist (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2019, 6 U 38/18, GRUR-RR 2019, 449, juris Rn. 31 – Fat Burner, Guaranaextrakt). Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass dies der Fall ist, noch ist dies aus anderen Gründen ersichtlich. f) Letztlich ist auch die Angabe „Weiterhin sind die B-Vitamine Niacin und Biotin enthalten, […] Die beiden Vitamine tragen außerdem zur Verringerung der Müdigkeit besonders in einer Diät bei.“ vom Landgericht zu Recht als unzulässig nach Art. 10 Abs. 1 HCVO bewertet worden. aa) Es handelt sich um eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe, weil durch sie ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich der Wachheit hergestellt wird. Diese Körperfunktion sollen durch die in dem von der Beklagten beworbenen Produkt enthaltenen B-Vitamine positiv beeinflusst werden. bb) Die Unzulässigkeit folgt – wie bereits das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – daraus, dass es für Biotin – wie ausgeführt – keinen zugelassenen Claim in Bezug auf eine Wirkung gegen Müdigkeit gibt. Auf die Frage ob der Zusatz „besonders in einer Diät“ in der beanstandeten Werbewerbeaussage den für Niacin zugelassenen Claim „Niacin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“ insofern unzulässig verstärkt, als Niacin danach nicht nur bei normaler Nahrungsaufnahme, sondern auch bei einer Diät zu einer Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beitragen soll, kommt es daher streitentscheidend nicht an. 2 Das Landgericht hat letztlich auch rechtsfehlerfrei begründet, warum die klägerseits geltend gemachten Ansprüche nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt sind. Dies wird von der Berufungsbegründung nicht gesondert angegriffen. III. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Der Senat rät, die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückzunehmen.