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Beschluss

4 W 47/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:0203.4W47.11.0A
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Leitsätze
1. Die Notwendigkeit der Kostenentstehung ist bei getrennt durchgeführten Prozessen gleichgerichteter Ansprüche, in denen jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung getroffen worden ist, auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen, ohne dass es notwendig darauf ankommt, ob im Innenverhältnis der Antragstellerseite zu ihrem Anwalt die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellt.(Rn.3) 2. Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger, die unterschiedliche juristische Personen sind, kann eine Angelegenheit sein, insbesondere wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung mit identischem Inhalt vorzuwerfen ist.(Rn.5) 3. In ihrem Wortlaut unterschiedlich gestellte Unterlassungsanträge, die sich jedoch im Ergebnis auf ein Verbot konkreter Äußerungen beziehen, hindern die Annahme einer Angelegenheit i.S. des Kostenrechts nicht.(Rn.7) 4. Auch die Tatsache, dass aus prozesstaktischen Gründen ein zweiter Unterlassungsanspruch erst geltend gemacht wird, wenn das angerufene Gericht einen ersten, gegen gleichartige Äußerungen gerichteten Unterlassungsanspruch antragsgemäß entschieden hat, führt nicht zur Annahme zweier Angelegenheiten im Sinne des Kostenrechts.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 23.12.2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert. Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller nach dem vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.08.2010 zu erstattenden Kosten werden auf € 825,89 nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010 auf € 648,22 und auf weitere € 177,67 seit dem 17.09.2010 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 59% und der Antragsgegnerin zu 41% nach einem Beschwerdewert von € 1.397,90 zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Notwendigkeit der Kostenentstehung ist bei getrennt durchgeführten Prozessen gleichgerichteter Ansprüche, in denen jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung getroffen worden ist, auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen, ohne dass es notwendig darauf ankommt, ob im Innenverhältnis der Antragstellerseite zu ihrem Anwalt die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellt.(Rn.3) 2. Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger, die unterschiedliche juristische Personen sind, kann eine Angelegenheit sein, insbesondere wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung mit identischem Inhalt vorzuwerfen ist.(Rn.5) 3. In ihrem Wortlaut unterschiedlich gestellte Unterlassungsanträge, die sich jedoch im Ergebnis auf ein Verbot konkreter Äußerungen beziehen, hindern die Annahme einer Angelegenheit i.S. des Kostenrechts nicht.(Rn.7) 4. Auch die Tatsache, dass aus prozesstaktischen Gründen ein zweiter Unterlassungsanspruch erst geltend gemacht wird, wenn das angerufene Gericht einen ersten, gegen gleichartige Äußerungen gerichteten Unterlassungsanspruch antragsgemäß entschieden hat, führt nicht zur Annahme zweier Angelegenheiten im Sinne des Kostenrechts.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 23.12.2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert. Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller nach dem vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.08.2010 zu erstattenden Kosten werden auf € 825,89 nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010 auf € 648,22 und auf weitere € 177,67 seit dem 17.09.2010 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 59% und der Antragsgegnerin zu 41% nach einem Beschwerdewert von € 1.397,90 zur Last. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Dem Antragsteller steht ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nur in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang zu, denn nur insoweit waren die von ihm zur Festsetzung angemeldeten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO). I. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller die in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemeinsam mit den in der Sache 324 O 235/10 gegenüber der dortigen Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsansprüchen in einem einzigen Verfahren hätte verfolgen können. Dadurch hätten sich die auf Seiten des Antragstellers entstandenen Rechtsanwaltskosten, die nach dem zusammengerechneten Streitwert beider Verfahren entstanden wären, reduziert. Nur insoweit waren die Rechtsanwaltskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und sind die Kosten auf dieser Grundlage nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in beiden Verfügungsverfahren festzusetzen. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche hängt davon ab, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH GRUR 2008, 367 f.; GRUR-RR 2010, 269 ff.; 494 ff.; AGS 2010, 587 ff.; HansOLG MDR 2003, 1381; 2004, 778; siehe auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., Rdnr. 13 zu § 91 ZPO „Mehrheit von Prozessen“ m.w.Nachw.). Die Notwendigkeit der Kostenentstehung ist bei getrennt durchgeführten Prozessen, in denen jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung getroffen worden ist, auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen (HansOLG a.a.O.), ohne dass es notwendig darauf ankommt, ob im Innenverhältnis der Antragstellerseite zu ihrem Anwalt die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellt (Senat vom 29.06.2010 – 4 W 147/10 – und vom 27.07.2010 – 4 W 194/10). Nur wenn vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestehen, sind die in den getrennten Verfahren entstandenen Gebühren erstattungsfähig (ebenda; HansOLG MDR 2003, 1381; 2004, 778). Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen allerdings in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (BGH GRUR-RR 2010, 494 ff.; AGS 2010, 587 ff.; m.w.Nachw.). Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung mit identischem oder zumindest weitgehend identischem Inhalt vorzuwerfen ist, ohne dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die jeweilige Rechtsverfolgung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in Anspruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen getrennt zu prüfen ist. (ebenda). Nach diesen Maßstäben betrafen die verschiedenen Gegenstände der beiden in Rede stehenden Verfügungsverfahren eine Angelegenheit. Jedenfalls hätte der Antragsteller seine im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 324 O 235/10 geltend gemachten Unterlassungsansprüche in ein und demselben Verfügungsverfahren verfolgen können. Besondere Gründe, die eine getrennte Geltendmachung der Ansprüche in zwei Verfügungsverfahren erforderlich gemacht hätten, lagen nicht vor. Zwar unterscheiden sich die jeweils gestellten Unterlassungsanträge in ihrem Wortlaut, denn sie sind im Ergebnis auf ein Verbot konkreter Äußerungen, wie sie sich in den Publikationen der jeweiligen Antragsgegnerinnen finden, gerichtet. Bezogen auf die jeweils mit den Verfügungsanträgen zu Ziff. 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche besteht zwischen den jeweiligen Äußerungen indes inhaltlich kein Unterschied. Sie betreffen beide inhaltlich die weitgehend identische Behauptung zur Höhe des Gehalts des Geschäftsführers des Antragstellers (rund € 200.000,00) sowie die Größe der genutzten Büroräume (über 360 qm). Die Unterschiede in der Wortwahl der Berichterstattung sind marginal. Aber auch die jeweiligen Anträge zu Ziff. 3. betreffen Sachverhalte, nämlich die Höhe der bei dem Antragsteller tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten, die der Sache nach weitgehend identisch sind. Zur Begründung der jeweiligen Verfügungsansprüche mussten im Wesentlichen die gleichen Sachverhalte eruiert und im Gerichtsverfahren dargestellt und glaubhaft gemacht werden. Dem entspricht es, dass der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Vortrages auf die bereits in der Sache 324 O 235/10 eingereichte eidesstattliche Versicherung seines Geschäftsführers verwiesen hat. Von völlig unterschiedlichen Sachverhalten kann daher entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Ansicht nicht die Rede sein. Dass dabei zwei Schädiger in Anspruch zu nehmen gewesen sind, stand der Rechtsverfolgung in einem einzigen Verfahren ebenso wenig entgegen (BGH GRUR-RR 2010, 494 ff.; AGS 2010, 587 ff.) wie der Umstand, dass es sich bei den Antragsgegnerinnen um zwei selbständige juristische Personen handelt (offen gelassen: BGH GRUR-RR 2010, 494 ff.). Das allein war kein besonderer Grund, der eine getrennte Verfolgung der Ansprüche notwendig machte. Das gilt gleichermaßen für die teils unterschiedliche, auf das Verbot einer Eindruckserweckung bzw. -verbreitung gerichtete Antragsfassung. Dass einzelne Ansprüche schließlich ein unterschiedliches Schicksal hatten, weil der Antragsteller mit seinen Ansprüchen nur teilweise durchgedrungen ist, erweist sich ebenfalls nicht als besonderer Umstand. Das wäre im Rahmen der Kostenentscheidung ohne weiteres zu berücksichtigen gewesen. Eine Verfahrenstrennung wäre deswegen weder zu erwägen noch bei Einreichung des Verfügungsantrages von dem Antragsteller zu erwarten gewesen. Schließlich hatte der Antragsgegner ersichtlich von allen Verletzungshandlungen bereits Kenntnis, als er den ersten Verfügungsantrag vom 12. Mai 2010 einreichte, denn er hat die Antragsgegnerin des vorliegenden Rechtsstreits bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Mai 2010 (Anlage Ast 3) abmahnen lassen. Die Antragsgegnerin hat die Ansprüche innerhalb der ihr gesetzten kurzen Stundenfrist zurückgewiesen, so dass der Antragsteller seine Ansprüche unverzüglich auch zusammen mit den in der Sache 324 O 235/10 geltend gemachten Ansprüchen hätte verfolgen können. Zwar trägt der Antragsteller vor, er habe seinem Prozessbevollmächtigten in der vorliegenden Sache zum Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrag vom 12. Mai 2010 in der Sache 324 O 235/10 noch keinen Auftrag (wohl zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche) erteilt, weil die Ansicht des Landgerichts zu jenem ersten Verfügungsantrag habe abgewartet werden sollen. Diese prozesstaktische Erwägung erweist sich indes als nicht als hinreichend tragfähig, um damit die Überwälzung zusätzlicher Prozesskosten auf die Antragsgegnerin rechtfertigen zu können. Erforderlich zur Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers war dies nicht. Zwar konnte diese Vorgehensweise, worauf der Antragsteller hinweist, möglicherweise der Vermeidung für ihn negativer Kostenfolgen dienen. Gemessen an den durch die getrennte gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche entstehenden Zusatzkosten war der keinesfalls sichere Kostenvorteil indes so gering, dass er die dann durch die Einreichung eines weiteren Verfügungsantrages entstehenden erheblichen Zusatzkosten zu Lasten der Antragsgegnerinnen nicht rechtfertigte. Der Antragsteller muss sich in der Folge bei der Kostenfestsetzung so behandeln lassen, als hätte er die vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche und die aus dem Verfahren 324 O 235/10 in einem Verfügungsverfahren geltend gemacht. Dann wären auf Seiten seiner Prozessbevollmächtigten geringere Gebühren angefallen. Nur in dieser Höhe sind die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. II. Damit berechnet sich der Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für die I. Instanz wie folgt: Zusammengerechneter Streitwert beider Verfügungsverfahren: 55.000,00 € 1,3 Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.459,90 € Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 1.479,90 € zzgl. 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 281,18 € Zwischensumme 1.761,08 € verauslagte Gerichtsvollzieherkosten 11,45 € Insgesamt 1.772,53 € Die Gerichtsvollzieherkosten sind nur einmal zu berücksichtigen, weil in dem unterstellten Fall eines einheitlichen Verfahrens nur eine Zustellung erforderlich gewesen wäre. Von den Kosten tragen der Antragsteller 18% und die Antragsgegnerinnen 82%. Die in der Sache 324 O 235/10 (7 W 103/10) eingelegte und sodann zurückgenommene Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts blieb nämlich ohne Erfolg. Der Wert des Streitgegenstandes betrug bezogen auf den vom Landgericht in jenem Verfahren abgewiesenen Antrag ebenso wie der Wert der Beschwerde € 10.000,00. In der Folge hätte die Antragsgegnerin lediglich die Kosten im Umfang des Erfolgs des – unterstelltermaßen einen – Verfügungsantrages (€ 45.000,00) zu tragen gehabt. Die übrigen Kosten wären dem Antragsteller zur Last gefallen. Die Antragsgegnerinnen hätten dem Antragsteller mithin € 1.453,47 zu erstatten gehabt. Davon sind die in der Sache 324 O 235/10 mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.12.2010 bereits festgesetzten Gebühren, nämlich € 805,25 in Abzug zu bringen. Jener Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtskräftig. Auch die ihm zugrunde liegende Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 5.7.2010 (insoweit in der Ausfertigung irrtümlich: 06.07.2010) hat Bestand. Es verbleibt damit für die I. Instanz ein Kostenerstattungsanspruch von € 648,22. Die in der vorliegenden Sache 324 O 265/10 im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2010 festgesetzten Kosten in Höhe von € 730,99 sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat das Landgericht in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 06.09.2010 durch die Abänderung der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung im Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.08.2010 ohne weiteres gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 784; Senat, Beschl. v. 12.02.2008 – 8 W 275/07 – und v. 23.05.2008, 8 W 124/08; Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 „Wegfall des Titels“). Dass die Antragsgegnerin jenen Kostenfestsetzungsbeschluss, der nur auf einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung fußte, nicht schon unter Hinweis auf das Verfahren 324 O 235/10 angegriffen hat, schadet ihr daher nicht. Für die II. Instanz errechnet sich der Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers wie folgt: Streitwert (unterstellt, der Antragsteller hätte wegen beider vom Landgericht abgewiesener Verfügungsanträge zu jeweils 3. sofortige Beschwerde eingelegt): € 18.300,00. 0,5 Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3500 VV RVG 303,00 € Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 323,00 € 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 61,37 € Zwischensumme 384,37 € Verauslagte Gerichtsvollzieherkosten 10,45 € Insgesamt (II. Instanz) 394,82 € Davon hätten der Antragsteller 55% und die Antragsgegnerinnen 45% zu tragen gehabt. Die Beschwerde des Antragstellers war letztlich nur bezogen auf den in der vorliegenden Sache gestellten Verfügungsantrag zu 3. (Streitwert € 8.300,00) erfolgreich. Den in der Sache 324 O 235/10 gestellten Verfügungsantrag zu 3. (Streitwert € 10.000,00) hat er zurückgenommen. Dadurch hätte sich keine Ermäßigung der Gebühr ergeben, denn das RVG sieht einen derartigen Ermäßigungstatbestand nicht vor (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Raabe, RVG, 19. Aufl., Rn. 14 zu Nr. 3500 VV RVG). Der erstattungsfähige Anspruch des Antragstellers hätte für die II. Instanz daher nur € 177,67 betragen. Für beide Instanzen können folglich zugunsten des Antragstellers neben der rechtskräftigen Kostenfestsetzung im Beschluss vom 23.12.2010 in der Sache 324 O 235/10 (€ 805,25) insgesamt nur € 825,89 festgesetzt werden. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Wegen der Verzinsung des Erstattungsanspruches für die I. Instanz ist trotz abgeänderter Kostengrundentscheidung (s.o.) auf den Zeitpunkt der Einreichung des 1. Festsetzungsgesuchs vom 04.08.2010 abzustellen, wenn auch nur in Höhe des bestätigten Erstattungsanspruches (BGH NJW 2006, 1140; OLG Düsseldorf Rpfleger 2006, 42), im Streitfall mithin in Höhe des für die I. Instanz bestätigten Erstattungsanspruches von € 648,22. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.