Urteil
20 U 91/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherungsvertrag, der vor dem 31.12.1994 mit genehmigten Bedingungen geschlossen wurde, unterfällt nicht § 5a VVG a.F.; maßgeblich ist das Widerrufsrecht nach § 8 Abs.4 VVG a.F.
• Fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung kann nicht automatisch ein unbegrenztes Widerrufsrecht begründen; ein Widerruf ist auch verwirkt, wenn der Versicherungsnehmer über viele Jahre Leistungen in Anspruch genommen bzw. Prämien gezahlt hat und der Versicherer sich hierauf einstellen durfte.
• Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen liegt nicht ohne Weiteres dieselbe Interessenkollision wie bei Anlageberatungen vor; die BGH-Rechtsprechung zu Kick-Backs ist nicht generell übertragbar.
• Ein Zuschlag bei unterjähriger Zahlungsweise begründet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des früheren §499/§506 BGB, daher besteht daraus kein Widerrufsrecht nach §355 BGB.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Verwirkung bei vor 1995 geschlossener Lebensversicherung • Ein Versicherungsvertrag, der vor dem 31.12.1994 mit genehmigten Bedingungen geschlossen wurde, unterfällt nicht § 5a VVG a.F.; maßgeblich ist das Widerrufsrecht nach § 8 Abs.4 VVG a.F. • Fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung kann nicht automatisch ein unbegrenztes Widerrufsrecht begründen; ein Widerruf ist auch verwirkt, wenn der Versicherungsnehmer über viele Jahre Leistungen in Anspruch genommen bzw. Prämien gezahlt hat und der Versicherer sich hierauf einstellen durfte. • Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen liegt nicht ohne Weiteres dieselbe Interessenkollision wie bei Anlageberatungen vor; die BGH-Rechtsprechung zu Kick-Backs ist nicht generell übertragbar. • Ein Zuschlag bei unterjähriger Zahlungsweise begründet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des früheren §499/§506 BGB, daher besteht daraus kein Widerrufsrecht nach §355 BGB. Der Kläger verlangt die Rückerstattung gezahlter Prämien aus einem Versicherungsvertrag vom 19.11.1993 mit Beginn 01.01.1994. Er macht nach Abzug eines Policendarlehens noch Ansprüche in Höhe von 14.850,46 € geltend. Der Kläger erklärte erstmals 2010 schriftlich Widerspruch/Widerruf; zuvor zahlte er über viele Jahre die Prämien, nahm 2002 ein Policendarlehen in Anspruch und erhielt nach Kündigung 2003 den Rückkaufswert. Streitpunkt ist, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht oder ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Widerrufsbelehrung zusteht und ob weitere Rechtsgründe den Vertrag unwirksam machen. • Der Versicherungsvertrag wurde vor dem 31.12.1994 mit genehmigten Bedingungen geschlossen; daher findet §5a VVG a.F. keine Anwendung, maßgeblich ist §8 Abs.4 VVG a.F. • Nach §8 Abs.4 VVG a.F. bestand ein zehntägiges Widerrufsrecht, das vom Kläger nicht fristgerecht ausgeübt wurde; die Widerrufsbelehrung war inhaltlich zwar möglicherweise unzureichend, es galt jedoch, dass keine besondere Formvorschrift für diese Belehrung bestand. • Die Widerrufsbelehrung war in dem Antragsformular in einem umfangreichen, kleingedruckten ›Schlußerklärung‹-Abschnitt enthalten und ging daher im Gesamttext unter; allein daraus folgt aber nicht zwingend ein fortbestehendes Widerrufsrecht. • Selbst bei Annahme einer unzureichenden Belehrung wäre das Widerrufsrecht oder ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach den konkreten Umständen verwirkt: Der Kläger hat über viele Jahre Prämien gezahlt, Leistungen (Policendarlehen, Rückkaufswert) in Anspruch genommen und so seinen Bindungswillen erkennbar gemacht; darauf durfte sich die Beklagte einstellen. • Die Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Anlageberatung (Kick-Backs) findet auf die fondsgebundene Lebensversicherung keine generelle Anwendung; daraus ergibt sich kein weiterer Anspruch des Klägers. • Ein Zuschlag bei unterjähriger Prämienzahlung stellt keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S.v. §506 Abs.1 BGB dar; daher ist ein Widerruf nach §355 BGB nicht gegeben. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prämien in Höhe von 14.850,46 €. Das Vertragsverhältnis ist wirksam zustande gekommen und ein Widerruf nach §8 Abs.4 VVG a.F. wurde nicht fristgerecht erklärt. Soweit die Widerrufsbelehrung mangelhaft gewesen sein könnte, hat der Kläger sein Widerrufsrecht bzw. etwaige Schadensersatzansprüche verwirkt, weil er über viele Jahre Prämien zahlte, Versicherungsleistungen in Anspruch nahm und den Rückkaufswert erhielt, wodurch die Beklagte auf die Fortgeltung des Vertrags vertrauen durfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.