Beschluss
15 U 195/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
• Eine ursprünglich gegebene Eilbedürftigkeit kann durch prozessuales Verhalten der antragstellenden Partei entfallen (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit).
• Die voll ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist um einen Monat kann die Dringlichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entfallen lassen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Eilbedürftigkeit durch prozessuales Verhalten führt zur Rückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO • Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Eine ursprünglich gegebene Eilbedürftigkeit kann durch prozessuales Verhalten der antragstellenden Partei entfallen (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). • Die voll ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist um einen Monat kann die Dringlichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entfallen lassen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem das Landgericht den zuvor im Beschlusswege erlassenen Antrag der Klägerin auf Erlass aufgehoben und zurückgewiesen hatte. Die Berufungsbegründung wurde nach einmaliger Verlängerung der Frist um einen Monat am letzten Tag der verlängerten Frist eingereicht. Der Senat weist die Parteien darauf hin, die Berufung voraussichtlich gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und keine grundsätzliche Bedeutung bestehe. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, bis zu einem gesetzten Datum Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. • Annahme der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit: Eine anfänglich gegebene Eilbedürftigkeit kann durch verzögertes oder nachlässiges prozessuales Verhalten der antragstellenden Partei entfallen. • Rechtliche Grundlage für Rückweisung der Berufung: § 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Zurückweisung, wenn die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. • Anknüpfung an Rechtsprechung und Literatur: Es ist anerkannt, dass insbesondere die Verlängerung und vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat ein Indiz für den Wegfall der Dringlichkeit sein kann. • Praktische Erwägung des Gerichts: Fehlt die mit Nachdruck verfolgte Durchsetzung eines Eilbegehrens, spricht dies dafür, dass die begehrte Regelung in Wahrheit nicht dringlich ist. • Keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich: Der Senat sieht keine besonderen Umstände, die den Fristgebrauch rechtfertigen oder die Dringlichkeit trotz Fristverlängerung erhalten würden. Der Senat weist die Parteien darauf hin, die Berufung voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Als konkretes Prozessgewicht kommt hinzu, dass die Dringlichkeit des begehrten einstweiligen Verfügungsanspruchs durch das prozessuale Verhalten des Klägers (vollständige Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist) weggefallen ist. Der Kläger erhält eine Frist bis zum 18.02.2012, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er die Berufung aus Kostengründen zurücknimmt. Mangels vorliegender außergewöhnlicher Umstände ist nach Auffassung des Senats ein Fortbestehen der Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich, sodass die Erfolgsaussichten der Berufung als nicht gegeben angesehen werden.