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Urteil

9 U 97/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnahme an nicht genehmigten Straßenrennen begründet regelmäßig kein vollständiges Haftungsausschluss; Mitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen. • Versicherungsschutz erhält Ansprüche; ein treuwidriger Haftungsausschluss kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere nicht bei versicherten Risiken. • Bei grobem oder rücksichtlosem Fehlverhalten des Gegners (hier: riskanter Spurwechsel bei >220 km/h) bleibt dessen Haftung bestehen. • Schadensersatz für ein zerstörtes Fahrzeug bemisst sich grundsätzlich am Wiederbeschaffungswert; übersteigende fiktive Wiederherstellungskosten sind nur begrenzt erstattungsfähig. • Nicht angeschnalltes Mitverschulden ist bei Verletzungen zu berücksichtigen und kann den Haftungsanteil deutlich erhöhen.
Entscheidungsgründe
Haftung bei illegalem Beschleunigungsrennen: überwiegende Verantwortlichkeit des Überholenden • Teilnahme an nicht genehmigten Straßenrennen begründet regelmäßig kein vollständiges Haftungsausschluss; Mitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen. • Versicherungsschutz erhält Ansprüche; ein treuwidriger Haftungsausschluss kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere nicht bei versicherten Risiken. • Bei grobem oder rücksichtlosem Fehlverhalten des Gegners (hier: riskanter Spurwechsel bei >220 km/h) bleibt dessen Haftung bestehen. • Schadensersatz für ein zerstörtes Fahrzeug bemisst sich grundsätzlich am Wiederbeschaffungswert; übersteigende fiktive Wiederherstellungskosten sind nur begrenzt erstattungsfähig. • Nicht angeschnalltes Mitverschulden ist bei Verletzungen zu berücksichtigen und kann den Haftungsanteil deutlich erhöhen. Der Kläger und der Beklagte Nr.1 verabredeten spontan ein Beschleunigungsrennen auf der B 33. Beide fuhren nebeneinander und beschleunigten; der Beklagte Nr.1 wechselte mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Spur und verringerte den seitlichen Abstand auf etwa 30 cm. Der Kläger wich aus, geriet von der Fahrbahn, verlor die Kontrolle; sein Wagen brannte aus, der Beifahrer starb. Beide Fahrer wurden strafrechtlich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Der Kläger forderte Schadensersatz für materielle Schäden und Schmerzensgeld; die Vorinstanz sprach ihm teils Geld zu und setzte ein Mitverschulden an. Beide Seiten legten Berufung ein. • Anspruchsgrundlage und Haftung: Die Beklagten haften nach §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, § 823 Abs.1 BGB, ggf. 115 Abs.1 Nr.1 VVG und 1 PflVG als Gesamtschuldner für materielle und immaterielle Schäden. • Teilnahme an Rennen und Haftungsausschluss: Eine bewusste Selbstgefährdung führt grundsätzlich nur zu Mitverschulden (§ 254 BGB); ein vollständiger Haftungsausschluss wegen treuwidrigen Selbstwiderspruchs kommt nur in engen Fällen infrage und nur für unversicherte Risiken. • Versicherungsschutz: Nicht genehmigte Straßenrennen sind versichert; Ausschlussvorschriften betreffen überwiegend genehmigte Veranstaltungen oder regeln nur das Innenverhältnis; Versicherungserhaltende Wirkung schließt den Anspruch nicht aus. • Grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten Nr.1: Sein Spurwechsel bei mindestens 220 km/h und das Abdrängen begründen ein objektiv und subjektiv schwerwiegendes Verschulden, das einen Haftungsausschluss nicht trägt. • Mitverschulden des Klägers: Beide Fahrer überschritten erheblich die zulässige Geschwindigkeit; daher sind deren Beiträge nach § 254 BGB zu gewichten; der Kläger wurde für den Schaden am Fahrzeug zu 40 % und für die Verletzungen zu 60 % mitverantwortlich gehalten. • Anschnallpflicht: Das vorsätzliche Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes erhöht das Mitverschulden an den Verletzungen um 20 %; die Feststellungen hierzu bedürfen ggf. ergänzender Wertung der Strafakten. • Schadensbemessung Fahrzeug: Ersatz bemisst sich am Wiederbeschaffungswert (hier 18.500 EUR); fiktive Wiederherstellungskosten, die 30 % übersteigen, sind regelmäßig nicht erstattungsfähig, jedenfalls nicht wegen des bewussten Teilnahme-Risikos. • Schmerzensgeld: Das zuerkannte Schmerzensgeld (6.000 EUR) bleibt trotz Mitverschulden angemessen angesichts der Schwere der Verletzungen und der dominanten Verursachung durch das grob rücksichtlose Verhalten des Beklagten. • Prozessentscheidung: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich (geringfügige Korrektur um 124,98 EUR), Berufung des Klägers erfolglos; Revision nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht bestätigt überwiegend die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner. Der Beklagte Nr.1 hat durch einen grob verkehrswidrigen Spurwechsel bei sehr hoher Geschwindigkeit die entscheidende Unfallursache gesetzt und haftet überwiegend, ein vollständiger Haftungsausschluss wegen Teilnahme am Rennen kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat allerdings erhebliche Mitverantwortung: 40 % Mithaftung am Sachschaden des Fahrzeugs und 60 % Mithaftung an den Verletzungen (darunter 20 % wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurts). Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs wird mit 18.500 EUR angesetzt; fiktive Wiederherstellungs- und Umbaukosten darüber hinaus sind nicht erstattungsfähig. Insgesamt wurde das erstinstanzliche Urteil nur geringfügig um 124,98 EUR zu Gunsten der Beklagten korrigiert; die weiteren Anträge des Klägers wurden abgewiesen.