Beschluss
19 Sch 18/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ausländischer Schiedsspruch ist nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ für vollstreckbar zu erklären, wenn keine in Art. V UNÜ genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgründe vorliegen.
• Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung ist nicht zwingend, wenn der Antragsgegner nicht substantiiert darlegt, dass ihm ohne Übersetzung die Wahrnehmung seiner Rechte unmöglich ist.
• Pauschale Rügen der Unwirksamkeit der Schiedsklausel oder behauptete Gehörsverletzungen genügen nicht; die Einwände müssen nach Art. V Abs. 1 lit. a) und lit. b) UNÜ substantiiert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung eines finnischen Schiedsspruchs nach UNÜ • Ein ausländischer Schiedsspruch ist nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ für vollstreckbar zu erklären, wenn keine in Art. V UNÜ genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgründe vorliegen. • Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung ist nicht zwingend, wenn der Antragsgegner nicht substantiiert darlegt, dass ihm ohne Übersetzung die Wahrnehmung seiner Rechte unmöglich ist. • Pauschale Rügen der Unwirksamkeit der Schiedsklausel oder behauptete Gehörsverletzungen genügen nicht; die Einwände müssen nach Art. V Abs. 1 lit. a) und lit. b) UNÜ substantiiert vorgetragen werden. Die Antragstellerin beantragt die Vollstreckbarerklärung eines am 25.11.2013 ergangenen finnischen Schiedsspruchs, der den Antragsgegner zur Zahlung von insgesamt 46.867,- € verurteilt. Der Schiedsspruch beruht auf einer Schiedsklausel in Art. 23 eines Handelsvertretervertrages, auf den finnisches Recht nach § 24 des Vertrages Anwendung findet. Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Deutschland; der Antragsgegner hat Einwendungen erhoben. Er rügt insbesondere, es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor und er sei im Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden. Die Antragstellerin legte eine beglaubigte Abschrift des englischsprachigen Schiedsspruchs vor; eine deutsche Übersetzung wurde nicht eingereicht. Das Oberlandesgericht Köln prüfte Zuständigkeit und die Voraussetzungen des Übereinkommens von New York (UNÜ) gemäß § 1061 ZPO. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO zuständig, weil der Antragsgegner dort ansässig ist. • Formvoraussetzungen: Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des englischsprachigen Schiedsspruchs vorgelegt; eine Übersetzung ins Deutsche ist nicht zwingend erforderlich, zumal der Antragsgegner nicht substantiiert geltend machte, ohne Übersetzung seine Rechte nicht wahrnehmen zu können. • Prüfung nach Art. V UNÜ: Das Gericht hat geprüft, ob nach Art. V Abs. 1 oder Abs. 2 UNÜ Gründe vorliegen, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen; solche Gründe waren nicht ersichtlich. • Unwirksamkeit der Schiedsklausel: Die bloße Behauptung der Unwirksamkeit der Schiedsklausel genügt nicht. Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargelegt, warum die Klausel in Art. 23 des Vertrages nach finnischem Recht nicht hinreichend bestimmt oder unangemessen benachteiligend sein sollte. • Gehörsverletzung: Der Vortrag des Antragsgegners zu einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs blieb pauschal und ohne Bezug auf die detaillierte Darlegung im Schiedsspruch, die den Verfahrensablauf und die Mitteilungen an den Antragsgegner beschreibt; damit sind die Anforderungen des Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ nicht erfüllt. • Prozessuale Folge: Mangels substantiierter Versagungsgründe war keine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO erforderlich; der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war in der Sache erfolgreich. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung wurde vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 25.11.2013 wurde stattgegeben; der Schiedsspruch ist in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden. Die Einwände des Antragsgegners gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel und eine angebliche Gehörsverletzung waren nicht substantiiert und konnten die Vollstreckbarkeit nach Art. V UNÜ nicht verhindern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar; der Gegenstandswert wird mit 46.867,- € festgesetzt.