Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 13.07.2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 220/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte weiter verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2012 zu erteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil - soweit nicht abgeändert – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers, mit der er die teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit den Anträgen anstrebt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags der Parteien seit dem 01.01.2012 zu erteilen, 2. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Tenor Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Tenor Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen nach Erteilung der erstrebten Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Nutzungen aus noch zu beziffernden überzahlten Beiträgen nebst Zinsen herauszugeben bzw. zu zahlen, und 5. die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen, hat in der Sache nur geringen Erfolg. Überwiegend ist sie unbegründet. 1. Begründet ist allein der Berufungsantrag zu 1. In Bezug auf die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in den ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags der Parteien seit dem 01.01.2012 besteht ein Auskunftsanspruch des Klägers. Das Landgericht hat seine abweichende Auffassung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, der allenfalls als vertragliche Nebenpflicht aus § 242 BGB folgen dürfte, seien nicht prüfbar dargetan, weil der Kläger keine konkrete Anpassung benannt habe, für die Auskunft begehrt werde. Die fehlende Prüfbarkeit gelte wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Sei der Hauptanspruch bereits verjährt und die Verjährungseinrede erhoben, nütze die Auskunft dem Inhaber des Hauptanspruchs grundsätzlich nichts mehr. Ein Auskunftsverlangen sei dann mangels Informationsbedürfnisses im Allgemeinen unbegründet. Diese Begründung trägt die Abweisung der Klage in diesem Punkt nicht. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass als Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruchs nur § 242 BGB in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis der Parteien (§ 241 BGB) in Betracht kommt. Auch der Senat sieht in der Höhe der auslösenden Faktoren der Beitragsanpassungen keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, so dass insofern Art. 15 DS-GVO als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Der Senat folgt jedoch der Auffassung, wonach in einem privatautonomen Vertragsverhältnis, wie dem Versicherungsverhältnis der Parteien, in dem einer Seite, hier der Beklagten, - zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses - das einseitige Recht zur Beitragsanpassung zusteht, auf der Hand liegt, dass die andere Seite auf vertragsrechtlicher Ebene Auskunft über die dafür maßgeblichen Gründe verlangen kann (so: OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2019 – 7 U 237/18, BeckRS 2019, 14206; OLG Köln, 9. Zivilsenat, Urt. v. 28.01.2020 – 9 U 138/19, BeckRS 2020, 2918; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2021 – 13 U 37/21, BeckRS 2021, 31229 Rn. 15; LG Leipzig, Urt. v. 27.01.2022 – 03 O 1741/21, BeckRS 2022, 20011 Rn. 51; a.A.: OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2022 – 8 U 1621/22, r+s 2023, 70; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2023 – 25 U 227/22, BeckRS 2023, 4564 Rn. 53 ff. mwN). Ob das hier – als Ausgleich des einseitigen Beitragsanpassungsrechts der Beklagten – auch unabhängig davon gilt, ob die begehrte Information zur Durchsetzung eigener (weiterer) Ansprüche überhaupt dienlich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, aaO), kann dahinstehen. Denn die Höhe der auslösenden Faktoren ist ein Rechtfertigungselement einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG und ihre Kenntnis schon deswegen für den Versicherungsnehmer von Interesse, dem jedenfalls Rechnung zu tragen ist, zumal die Mitteilung der auslösenden Faktoren auf Anforderung für den Versicherer keinen unzumutbaren Aufwand bedeutet. Je nach dem Ergebnis der zu erteilenden Auskünfte kann sich ergeben, dass die in Rede stehenden Neukalkulationen bzw. einige von ihnen weder nach den gesetzlichen Vorgaben noch nach denen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gerechtfertigt waren, weil die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten waren. Wie wahrscheinlich ein solches Ergebnis ist, ist für den Auskunftsanspruch als Gegengewicht zum einseitigen Anpassungsrecht der Beklagten jedenfalls dann nicht entscheidend, wenn es nicht völlig ausgeschlossen ist. Dass sämtliche Ansprüche aufgrund einer der von der Beklagten im Versicherungsverhältnis der Parteien seit 2012 etwa unwirksam vorgenommenen Beitragsanpassungen verjährt wären, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.07.2017 – VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755). Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2023 - IV ZR 322/20 Rn. 23). Die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit können nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 43). Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine Verjährung begründen würden, liegen bei der Beklagten, die sich auf Verjährung beruft. Die Beklagte hätte folglich konkret und substanziiert darlegen müssen, welche ihrer Beitragsanpassungen im Falle der Unwirksamkeit in unverjährter Zeit als Entstehungsgrund durchsetzbarer Ansprüche des Klägers nicht mehr in Betracht käme. Entsprechender Vortrag wäre der Beklagten auch möglich, weil sie über sämtliche hierfür erforderlichen Informationen verfügt Dass der Antrag des Klägers, gerichtet auf Verurteilung zur Auskunftserteilung „über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2012“ zu unbestimmt wäre, um die Grundlage für eine Vollstreckung zu bieten, ist nicht anzunehmen. Der Beklagten sind sämtliche Neukalkulationen der Prämien des Klägers seit dem 01.01.2012 bekannt. Die geforderten Auskünfte sind daher gemäß § 888 ZPO erzwingbar, zumal dem Kläger noch die Möglichkeit zu Gebote stünde, bei Anhaltspunkten für eine nicht gewissenhafte Auskunftserteilung eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen. 2. Die Berufungsanträge zu 2 bis 5 sind dagegen unbegründet. 2.1 Mit den Berufungsanträgen zu 2 bis 4, gerichtet auf (1) die Feststellung der Unwirksamkeit noch genauer zu bezeichnender Prämienneufestsetzungen, der fehlenden Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Differenzbeträge und der Reduzierung des monatlich fälligen Gesamtbetrages, (2) Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach Auskunftserteilung durch sie zu beziffernden Betrages und (3) Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von nach Auskunftserteilung zu konkretisierenden Nutzungen und deren Verzinsung führt der Kläger seine vom Landgericht als unzulässig bewertete Stufenklage gemäß § 254 ZPO fort. Auch der Senat hält jedoch die Stufenklage gemäß § 254 ZPO in Fällen, in denen mit der beantragten Auskunft erst Klarheit darüber geschaffen werden soll, ob ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, für unzulässig (ebenso z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21, r+s 2022, 93; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, r+s 2022, 94; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, VersR 2022, 622) und hat entsprechend auch schon entschieden (z.B. Urt. v. 17.03.2023 – 20 U 131/22). Nach § 254 ZPO kann in Abweichung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe der Leistungen, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung allerdings nicht allgemein erleichtern, sondern die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Einer klagenden Partei soll es möglich sein, sich die bestimmte Angabe der Leistungen, die beansprucht werden soll, vorzubehalten, bis ihr die begehrte Information im Prozess erteilt wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Urt. v. 02.03.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urt. v. 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8; BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 Rn. 16; Senatsurteil vom 26.07.2019 - 20 U 75/18, juris Rn. 312). Wenn und soweit die begehrte Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 10; vgl. Senatsurteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18, juris Rn. 312). Dass dies hier der Fall ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Der Kläger verlangt die Auskünfte, um überhaupt erst prüfen zu können, ob und wann in der streitgegenständlichen Zeit der Jahre 2011 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Das reicht für die Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrag nicht aus (ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21, r+s 2022, 93; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 – 14 U 06.02.2005/21, r+s 2022, 94 Rn. 58; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 – 8 U 02.09.2007/21 VersR 2022, 622; BeckOK ZPO/ Bacher, 44. Ed. 01.03.2022, § 254 Rn. 4.1 ) . Daran ändert nichts, dass der Kläger geltend macht, sämtliche von der Beklagten in diesem Zeitraum vorgenommenen Prämienanpassungen seien formell unwirksam, er wisse nur nicht, wann Erhöhungen in seinem Vertrag erfolgt seien und in welcher Höhe; seinen Prozessbevollmächtigten sei bekannt, dass keines der Mitteilungsschreiben der Beklagten den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genüge. 2.2 Der Berufungsantrag zu 5, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten, den Kläger von außergerichtlich entstandenen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, ist überwiegend bereits deswegen unbegründet, weil dies auch die vom Kläger verfolgten Hauptansprüche sind. Soweit der Kläger erstinstanzlich und in dem Berufungsverfahren erfolgreich war und ist, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO und das Verlangen nach Mitteilung der auslösenden Faktoren Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers waren. Vorgerichtliche Anwaltsschreiben sind nicht vorgelegt worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der erfolgreiche Berufungsantrag zu 1 ist lediglich mit dem Mindeststreitwert von bis zu 500 € anzusetzen, sodass der Kläger ganz überwiegend unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Soweit andere Oberlandesgerichte einen Auskunftsanspruch des Versicherers über die Höhe der auslösenden Faktoren im Zusammenhang mit Prämienanpassungen in Verfahrens abschließenden Entscheidungen verneint haben, war diese Frage soweit ersichtlich jeweils nicht entscheidungserheblich. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000 €