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Urteil

6 U 56/20 Kart

OLG Karlsruhe Kartellsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten 40 mittelständische Brauereien sind und deren Gesellschaftszweck u.a. die Durchführung eines gemeinsamen Einkaufs ist, mit Zuckerherstellern für ihre Mitglieder (auf deren Namen und Rechnung) Bezugsverträge abgeschlossen, und hat sie sich kartellrechtliche Schadensersatzansprüche (durch einen Teil) ihrer Kommanditisten abtreten lassen, die daraus resultieren, dass die beteiligten Zuckerhersteller im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen belangt wurden, kann die Kommanditgesellschaft nicht mit einer Schadensersatzsammelklage gegen die Kartellanten vorgehen, wenn die Kommanditgesellschaft über keine Erlaubnis zur Durchführung von Rechtsdienstleistungen verfügt. Die Abtretungen etwaiger Ansprüche der Kommanditisten an die KG sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig. § 3 RDG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB.(Rn.126) 2. Die Brauereien sind keine mit der KG konzernmäßig verbundene Unternehmen, so dass auf sie nicht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr 6 RDG zur Anwendung kommen kann. Allein die Kommandistenstellung der Brauereien führt nicht zu einer vergleichbar einheitlichen Interessenlage. Die KG ist somit in fremden Rechtsangelegenheiten tätig geworden.(Rn.142) (Rn.157) 3. Die KG betreibt die Einziehung der abgetretenen kartellrechtliche Schadensersatzansprüchen als eigenständiges Geschäft und nicht als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit. Der Inhalt der mit der Abtretung erstrebten Rechtsdienstleistung, d.h. die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen, betrifft eine komplexe Rechtsmaterie, bei der der Sachverhalt des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes auf die Lieferbeziehungen zwischen den jeweiligen Brauereien und der beklagten Zuckerhersteller zu übertragen und insbesondere für jede Brauerei der kausale Schaden sowie die Schadenshöhe festzustellen sind. Schon die damit verbundene rechtliche Schwierigkeit spricht gegen eine bloße Nebentätigkeit. (Rn.167) (Rn.172) 4. Die Rechtsdienstleistung der KG ist auch nicht als unentgeltliche Rechtsdienstleistung erlaubt nach § 6 RDG, da sie im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Die Vereinbarung eines pauschalen Aufwendungsersatzes in den Abtretungsverträgen in Höhe von 1 % zzgl. Umsatzsteuer des Betrages, der an die Brauerei bei Realisierung der Forderung an diese auszuzahlen ist, führt zur Entgeltlichkeit der Rechtsdienstleistung. (Rn.182) (Rn.184) 5. Die KG verfolgt auch kein gemeinschaftliches Interesse, das über die Bündelung von Einzelinteressen hinausginge. Sie macht die einzelnen Forderungen ihrer Gesellschafter auf fremde Rechnung für diese geltend und bündelt so die gleichgerichteten Einzelinteressen der Gesellschafter. Es ist nicht ersichtlich, welchem gemeinschaftlichen Zweck nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsdienstleistung der Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen dienen soll.(Rn.193) 6. Ein abweichendes Ergebnis ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Das allgemeine Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG ist verfassungskonform.(Rn.208) 7. Schließlich gebietet auch der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“ kein abweichendes Ergebnis. Durch die hier vorgenommene Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht übermäßig erschwert.(Rn.209)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020, Az. 14 O 109/18 Kart wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Der Klägerin werden die Kosten der Nebeninterventionen auferlegt. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten 40 mittelständische Brauereien sind und deren Gesellschaftszweck u.a. die Durchführung eines gemeinsamen Einkaufs ist, mit Zuckerherstellern für ihre Mitglieder (auf deren Namen und Rechnung) Bezugsverträge abgeschlossen, und hat sie sich kartellrechtliche Schadensersatzansprüche (durch einen Teil) ihrer Kommanditisten abtreten lassen, die daraus resultieren, dass die beteiligten Zuckerhersteller im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen belangt wurden, kann die Kommanditgesellschaft nicht mit einer Schadensersatzsammelklage gegen die Kartellanten vorgehen, wenn die Kommanditgesellschaft über keine Erlaubnis zur Durchführung von Rechtsdienstleistungen verfügt. Die Abtretungen etwaiger Ansprüche der Kommanditisten an die KG sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig. § 3 RDG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB.(Rn.126) 2. Die Brauereien sind keine mit der KG konzernmäßig verbundene Unternehmen, so dass auf sie nicht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr 6 RDG zur Anwendung kommen kann. Allein die Kommandistenstellung der Brauereien führt nicht zu einer vergleichbar einheitlichen Interessenlage. Die KG ist somit in fremden Rechtsangelegenheiten tätig geworden.(Rn.142) (Rn.157) 3. Die KG betreibt die Einziehung der abgetretenen kartellrechtliche Schadensersatzansprüchen als eigenständiges Geschäft und nicht als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit. Der Inhalt der mit der Abtretung erstrebten Rechtsdienstleistung, d.h. die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen, betrifft eine komplexe Rechtsmaterie, bei der der Sachverhalt des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes auf die Lieferbeziehungen zwischen den jeweiligen Brauereien und der beklagten Zuckerhersteller zu übertragen und insbesondere für jede Brauerei der kausale Schaden sowie die Schadenshöhe festzustellen sind. Schon die damit verbundene rechtliche Schwierigkeit spricht gegen eine bloße Nebentätigkeit. (Rn.167) (Rn.172) 4. Die Rechtsdienstleistung der KG ist auch nicht als unentgeltliche Rechtsdienstleistung erlaubt nach § 6 RDG, da sie im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Die Vereinbarung eines pauschalen Aufwendungsersatzes in den Abtretungsverträgen in Höhe von 1 % zzgl. Umsatzsteuer des Betrages, der an die Brauerei bei Realisierung der Forderung an diese auszuzahlen ist, führt zur Entgeltlichkeit der Rechtsdienstleistung. (Rn.182) (Rn.184) 5. Die KG verfolgt auch kein gemeinschaftliches Interesse, das über die Bündelung von Einzelinteressen hinausginge. Sie macht die einzelnen Forderungen ihrer Gesellschafter auf fremde Rechnung für diese geltend und bündelt so die gleichgerichteten Einzelinteressen der Gesellschafter. Es ist nicht ersichtlich, welchem gemeinschaftlichen Zweck nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsdienstleistung der Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen dienen soll.(Rn.193) 6. Ein abweichendes Ergebnis ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Das allgemeine Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG ist verfassungskonform.(Rn.208) 7. Schließlich gebietet auch der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“ kein abweichendes Ergebnis. Durch die hier vorgenommene Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht übermäßig erschwert.(Rn.209) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020, Az. 14 O 109/18 Kart wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Der Klägerin werden die Kosten der Nebeninterventionen auferlegt. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter, hilfsweise nach Maßgabe des § 335 BGB zugunsten ihrer Gesellschafter, Ansprüche wegen ihrer Behauptung nach kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zuckerprodukte in den Jahren von 1996 bis 2009 geltend. Die Klägerin ist ein 1969 gegründeter Verbund von 40 mittelständischen Brauereien mit einem Jahresumsatz von ca. 1,5 Millionen Euro. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Gesellschafterinnen, wobei neben anderen Aspekten (wie der gemeinsamen Marktforschung, der gemeinsamen Schulung, der Entwicklung gemeinsamer Marken, der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit und dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Plattformen) vor allem die Durchführung des gemeinsamen Einkaufs im Vordergrund steht. Die Klägerin verfügt über keine Erlaubnis zur Durchführung von Rechtsdienstleistungen. Die Beklagte ([B.]) und ihre Streithelferinnen ([S.] sowie [T.]) sind Zuckerhersteller. Gegen sie hat das Bundeskartellamt mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 18. Februar 2014 Bußgelder wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen verhängt. Die Verstöße bezogen sich auf die weiterverarbeitende Industrie (sog. „Verarbeitungszucker“) und Zucker für Endverbraucher („Haushaltszucker“). Die Klägerin koordiniert für ihre Gesellschafter den gemeinsamen Einkauf von Zucker. Dabei fragt sie bei ihren Mitgliedern den Bedarf ab, indem sie diese auffordert bis zu einem bestimmten Datum die gewünschten Mengen bekannt zu geben. Sobald der Klägerin die Mengen bekannt sind, werden von einzelnen Produzenten Angebote eingeholt, wobei die dort enthaltenen Preise zumeist nur „ab Werk" und nicht „frei Haus" sind. Der Endpreis kann sich daher für die einzelnen Gesellschafter aufgrund von unterschiedlichen Lieferwege unterscheiden. Nach der Einholung von Angeboten der einzelnen Produzenten findet eine finale Abstimmung mit den Mitgliedern der Klägerin statt, nach welcher die Klägerin die Verträge mit den einzelnen Produzenten zu den verhandelten Konditionen abschließt. Auf Grundlage dieser Verträge können dann die Gesellschafter Mengen bei den Lieferanten abrufen. Die Produzenten senden die Rechnungen zunächst an die Klägerin, damit diese die Rechnungen vor der Freigabe prüfen kann. Erst wenn die Rechnung aus Sicht der Klägerin ordnungsgemäß ist, wird das Original der Rechnung von der Klägerin an den jeweiligen Gesellschafter weitergeleitet, damit diese die Rechnungen gegenüber den Produzenten ausgleichen können. Entsprechend dieser Verfahrensweise schloss die Klägerin mit der Beklagten Verträge mit Datum vom 17. März 2000 (Anl. K 46), vom 9. bzw. 11. April 2001 (Anl. B 7 = S. 5 in Anl. K 46), vom 30. März 2005 (S. 11 in Anl. K 46) sowie vom 8. Dezember 2008 (Anl. K 34). Als „Vertragsart“ wurde jeweils „Abschlussvertrag“ angegeben. In allen Verträgen stand zudem unter „Mitgliedsbrauerei(en)/Käufer: „Die [B.] handelt ausschließlich im Namen und für Rechnung:“ Dem folgte in den Verträgen vom 17. März 2000, vom 9. bzw. 11. April 2001 und vom 30. März 2005 der Zusatz: „12-Monatsplanbedarf (s. Anlage 1)“ Beim Vertrag vom 8. Dezember 2008 hieß es stattdessen: „Liste unserer Kommanditisten (s. Anlage 1)“ Diesen Verträgen lag jeweils eine tabellarische Anlage bei, aus denen sich für die jeweils beteiligte Brauerei ein bestimmter Preis für eine Menge eines Produktes als „12Monatsplanbedarf“ ergab (vgl. Anl. B 7). Weiter vereinbarten die Parteien in den genannten Verträgen eine „Sondervergütung“ (auch als „Provision“ bezeichnet) zugunsten der Klägerin in Höhe eines Anteils an den jeweiligen Netto-Rechnungsbeträgen. Der Beklagten wurde zugestanden, Vergütungsforderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Verbindlichkeiten von Mitgliedsbrauereien aufrechnen zu können. Der Einzelheiten der Verträge im Übrigen wird auf die bezeichneten Anlagen Bezug genommen. Die Gesellschafter, die in dieser Weise Zucker bezogen haben, haben Schadensersatzansprüche, die durch die wettbewerbsbeschränkenden Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen u.a. gegenüber der Beklagten entstanden seien, mit dem als Anlagenkonvolut K3 vorliegenden Abtretungsvereinbarungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, abgetreten, wobei die Wirksamkeit dieser Abtretungserklärungen umstritten ist. Im Jahr 2015 erklärten folgende Brauereien, die zuvor in der beschriebenen Weise Zuckerprodukte bezogen hatten, die Abtretung etwaiger kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin: - [M1] - [M2] - [M3] - [M4] - [M5] - [M6] - [M7] - [M8] - [M9] - [M10] Die Erklärungen, bei der die Brauereien [M1] und [M3] beteiligt waren, enthielten zudem die Verpflichtung der Beklagten, alle Rückerstattungen in vollem Umfang an die „sich beteiligten“ [sic] Brauereien zurück zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagenkonvolut B 19 Bezug genommen. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28 Juli 2015 und in nachfolgender E-Mail vom 2. Dezember 2015 zur Anerkennung des Schadens dem Grunde nach und zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung auffordern, was die Beklagte unter dem 10. Dezember 2015 verweigerte. Im Jahr 2017, nach Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid, den die Klägerin wegen des gegenständlichen Sachverhaltes erwirkt hatte, schlossen die vorstehenden sowie folgende Brauereien mit der Klägerin Abtretungsverträge im Hinblick auf kartellrechtliche Schadensersatzforderungen wegen des Sachverhaltes nach dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 18. Februar 2014: - [N1] - [N2] - [N3] - [N4] In diesen Abtretungsverträgen heißt es jeweils: „3.) Sollten die [Klägerin] die an sie abgetretene Forderung ganz oder teilweise realisieren können, verpflichten sie sich an die Brauerei den Betrag auszuschütten, der dem Verhältnis der von ihr abgetretenen Forderung zu der gesamt von den Freien Brauern geltend gemachten Forderung entspricht. Die [Klägerin] erhalten in diesem Fall von der Brauerei einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 1 % zzgl. Umsatzsteuer des Betrages, der gem. dieser Vereinbarung an die Brauerei auszuzahlen ist. 4.) Hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche vereinbaren die Parteien folgendes: Die Brauerei verpflichtet sich, sich an den entstehenden Kosten, insbesondere an den Prozesskosten, in dem Verhältnis zu beteiligen, wie es dem Verhältnis der von ihr abgetretenen Forderung zu der gesamt von den [Klägerin] geltend gemachten Forderung entspricht.“ Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund der abgetretenen Schadensersatzansprüche entsprechend ihrem Hauptantrag Zahlung an sich verlangen könne. Die Klägerin hat behauptet, 14 ihrer Gesellschafter (Zedenten) hätten ihr mit als Anlagekonvolut K3 vorgelegten Abtretungen die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche einschließlich Zinsforderungen wirksam abgetreten. Sie meint, die Abtretungen seien jedenfalls in Ansehung der Vertretungsmacht nach Maßgabe vorgelegter Genehmigungsbeschlüsse der Zedenten wirksam. Die Abtretungen verstießen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Dessen Schutzzweck, an dem sich die verfassungsrechtliche Eingriffsbefugnis messen lassen müsse, sei auf Verbraucher ausgerichtet, die nicht beteiligt seien. Die Tätigkeit nach der Abtretung sei auch keine „fremde" Angelegenheit, da die Klägerin im eigenen Namen Ansprüche gegen die Beklagte geltend mache. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege im eigenen Interesse der Klägerin. Vorliegend sei auch zwischen dem Abtretungsvertrag als reinem Verfügungsgeschäft und der Geltendmachung der Schadensersatzforderung selbst zu unterscheiden. Der Abtretungsvertrag selbst bedürfe gerade nicht einer spezifisch kartellrechtlichen Prüfung und Begründung. Diese sei nicht Gegenstand des Abtretungsvertrages, sondern der Geltendmachung der abgetretenen Forderung selbst. Die Gesellschafter der Klägerin hätten zu keinem Zeitpunkt von ihr eine rechtliche Prüfung und Aufklärung im Rahmen der Abtretung erwartet. Die Frage, ob die Klägerin sich vorliegend verpflichtet habe, im Falle des Obsiegens das Erstrittene mit den Abtretenden zu teilen, oder gar vollständig an diese auszukehren, sei nicht entscheidend. Hierauf komme es nur an, wenn die Klägerin die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betreiben würde. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG sei im vorliegenden Fall unmittelbar anzuwenden, weil die Klägerin Vertragspartnerin eines Gewinngemeinschafts- und Teilgewinnabführungsvertrags im Sinne des §§ 15, 292 AktG sei. Jedenfalls sei eine analoge Anwendung der Norm geboten und eine solche analoge Anwendung sei auch weder nach der ratio legis noch in der Rechtsprechung ausgeschlossen worden. Da die Klägerin in eigenem Namen auftrete und insoweit Rahmenverträge zugunsten Dritter schließe, besorge sie kein fremdes Geschäft und habe ein Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung. Jedenfalls wäre die Klägerin nach § 7 RDG berechtigt und sei in Ansehung ihres Geschäftszweckes eine Vereinigung im Sinne des § 7 RDG. Die Rechtsdienstleistung sei auch gegenüber ihren sonstigen Tätigkeiten nicht übergeordnet. Soweit die Beklagte ausführe, die Abtretung stünde nur im Partikularinteresse, weil die Kläger im Falle des Obsiegens das Erstrittene wieder an die Gesellschafter ausschütte, so stimme dies nur teilweise und es sei maßgeblich, ob dies der alleinige (Gründungs-)Zweck der Vereinigung sei. Die Rechtsdienstleistung sei jedenfalls nach § 6 RDG erlaubnisfrei, da sie unentgeltlich erbracht werde. Weder eine von der Rechtsdienstleistung unabhängige generelle Mitgliedsgebühr, noch ein pauschaler Aufwendungsersatz (vorliegend 1 %) an der konkreten Rechtsdienstleistung stünden dem entgegen. Die Rechtsdienstleistung sei auch nach § 5 RDG erlaubnisfrei, da sie nur im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild erfolge. Für die Bestimmung als „Nebenleistung“ im Sinne des § 5 RDG komme es gerade nicht auf die erforderliche Kompetenz eines Rechtsanwalts an, sondern darauf an, dass der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liege, was bei der Klägerin der Fall sei. Eine nichtige Abtretung könne schließlich gemäß § 140 BGB in eine wirksame Ermächtigung zur Geltendmachung eines Rechts in Prozessstandschaft umgedeutet werden. Jedenfalls sei der Hilfsantrag auf Zahlung der Schadensersatzforderungen an ihre jeweiligen Gesellschafter begründet, da der Klägerin ein Forderungsrecht nach § 335 BGB zustehe. Bei den Verträgen, die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen wurden, handele es sich um Verträge zugunsten Dritter, so dass die Klägerin gem. § 335 BGB berechtigt sei, aus eigenem Recht Leistung an ihre Gesellschafter zu verlangen, und zwar auch hinsichtlich der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche. Die Klägerin, die zunächst mit Mahnbescheidsantrag vom 23. Dezember 2015 Schadensersatz in Höhe von 2.659.667,00 € begehrt hat, hat nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Mannheim unter dem 1. August 2016 die Klage mit Anspruchsbegründung vom 28. April 2017 erweitert und mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 Hilfsanträge angekündigt. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.370.000,00 € nebst errechneten Zinsen in Höhe von 2.046.000,00 €, sowie weiteren Zinsen auf 3.370.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.220,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 8.954,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei [,,,] freizustellen. Hilfsweise: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an die [M2] 52.000 € nebst errechnete Zinsen in Höhe von 30.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 52.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, b) an die Brauerei [N1] 376.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 247.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 376.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, c) an die [M1] 13.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 10.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 13.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, d) an die [M3] 196.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 113.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 196.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, e) an die [M4] 43.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 27.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 43.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, f) an die [M5] 58.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 31.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 58.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, g) an die [M6] 170.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 106.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 170.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, f) [sic] an die [M7] 102.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 59.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 102.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, h) an die [M8] 87.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 52.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 87.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, i) an die [N2] 244.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 138.000 €, sowie weitere Zinsen auf 244.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, j) an die [M9] 771.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 504.000 €, sowie weitere Zinsen auf 771.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, h) [sic] an die [M10] 268.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 150.000 €, sowie weitere Zinsen auf 268.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01. 2017 zu bezahlen, k) an die Privatbrauerei [N3] 501.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 296.000 €, sowie weitere Zinsen auf 501.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01. 2017 zu bezahlen, l) an die Privatbrauerei [N4] 489.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 283.000 €, sowie weitere Zinsen auf 489.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.220,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 8.954,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei […] freizustellen. Auf Streitverkündungen der Beklagten vom 23. Juni 2017 sind die [T] unter dem 19. Juli 2017 und die [S] unter dem 18. September 2017 dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten auf Beklagtenseite beigetreten. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Haupt- und Hilfsantrag seien im Hinblick auf Widersprüchlichkeiten zwischen Antragsfassungen und Klagebegründung, die in der Tabelle auf S. 9 ihres Schriftsatzes vom 29. November 2019 substantiiert werden, auf den insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen wird, unbestimmt und die Klage daher unzulässig. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen, bei denen die Zedenten teilweise bereits nicht ersichtlich wirksam vertreten worden seien, seien unwirksam. In diesem Sinne trägt auch die Streithelferin [T] vor. Die Unwirksamkeit der im Jahr 2014 erfolgten Abtretungen an die Klägerin ergebe sich aus § 2 Abs. 2 RDG i.V. mit § 134 BGB. Das wirtschaftliche Risiko der Forderungsdurchsetzung liege in Ansehung von Ziff. 3 ihrer Abtretungserklärungen bei den Zedenten. Schließlich seien die Zedentinnen gemäß Ziffer 4 der vorgelegten Abtretungsverträge (Anlagenkonvolut K 3) gegenüber der Klägerin verpflichtet, sich an den Prozesskosten zu beteiligen. Auch dies bestätige, dass die Klägerin vorliegend gerade nicht das wirtschaftliche Risiko der Anspruchsdurchsetzung trage. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG greife in Ermangelung einer Mehrheitsbeteiligung vorliegend nicht ein. Die Klägerin bilde mit den Zedentinnen keine verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15, 16 Abs. 1 AktG. Es werde mit Nichtwissen bestritten und sei nicht schlüssig dargelegt, dass zwischen der Klägerin und ihren Kommanditistinnen Unternehmensverträge im Sinne des §§ 291, 292 AktG bestünden. Eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG auf Fälle anderweitiger Verbundenheit komme nicht in Betracht. Ein mittelbares Eigeninteresse oder auch gleichartige Interessen mehrerer Personen ließen die „Fremdheit" der Angelegenheit daher nicht entfallen. Mit der Geltendmachung der Ansprüche verfolge die Klägerin, was maßgeblich sei, kein eigenes Interesse. Die Ausnahmeregelungen der § 5 RDG und § 7 RDG seien ebenfalls nicht einschlägig. Es handele sich vorliegend weder um eine „Nebenleistung" im Sinne des § 5 RDG noch erfolge die Rechtsdienstleistung durch die Klägerin „im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs" gemäß § 7 RDG, zumal es sich bei der Klägerin als Kommanditgesellschaft bereits nicht um eine dort privilegierte und vielmehr im Hinblick auf ihr Gewerbe gerade ausgeschlossene Vereinigung handle und sie rein kommerziell und nicht zu den dort genannten Zwecken tätig werde. Ferner sei die Klägerin, zu der ein Beitritt nicht problemlos möglich sei, jedenfalls ausweislich § 2 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) nur zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung einzelner Gesellschafter berechtigt, soweit es sich nicht um erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen handele. Einer Umdeutung in eine Prozessstandschaft stehe schließlich der Zweck des gesetzlichen Verbots entgegen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin Vertragspartnerin der Rahmenverträge sei, vielmehr ergebe sich etwa aus Anlagen K34 und K37, dass die Klägerin auch insoweit als Stellvertreterin ihrer Gesellschafter aufgetreten sei. Auch in diesem Fall sei die Klägerin aber nicht aktivlegitimiert. Ein Schadensersatzanspruch könne erst bei Kontraktabruf entstehen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kartellbetroffenheit der von der Klägerin behaupteten Zuckerlieferungen teilweise in zeitlicher und teilweise in sachlicher Hinsicht bestritten. Der Hilfsantrag sei auch im Übrigen unbegründet, da es sich bei den Rahmenverträgen nicht um Verträge zugunsten Dritter zwischen der Klägerin und der Beklagten gehandelt habe. Jedenfalls seien die Ansprüche insoweit weitergehend verjährt, da die Verjährung des mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruchs erst mit Einreichung des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2019 habe bewirkt werden können. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Feststellungen und aller Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei zwar im Haupt- und Hilfsantrag zulässig erhoben. Insbesondere seien diese hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage sei aber mangels Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet. Die Abtretungen der Forderungen durch die Kommanditistinnen der Klägerin als Zedenten seien gemäß §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 2 S. 1 RDG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Die Zedentinnen hätten der Klägerin ihre Forderungen lediglich zu Einziehungszwecken abgetreten.Es sei keine - unschädliche ‒ Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern die Zedenten trügen das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung. Dies folge bereits aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin. Die Forderungseinziehung betreffe dabei eine außergerichtliche Tätigkeit im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 RDG. Bei der Einziehung handele es sich auch nicht um die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG nicht als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen des § 15 AktG seien nicht dargelegt, insbesondere nicht zu einem Unternehmensvertrag im Sinne des §§ 291, 292 AktG. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG komme vorliegend nicht in Betracht. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG könne nicht entsprechend auf Fälle angewendet werden, in welchen der Handelnde - und sei es unter Beteiligung mehrerer Unternehmen - nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse tätig werde. Eine analoge Anwendung widerspreche dem gesetzgeberischen Willen, der auf den gesellschaftsrechtlichen Konzern gerichtet gewesen sei.Die Einziehung werde von der Klägerin auch als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG betrieben und auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sei nicht erfüllt. Zwar sei eine ständige Inkassotätigkeit der Klägerin nicht dargelegt, doch stelle sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht als bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG dar. Die Regulierung dem Grunde und der Höhe nach streitiger Kartellschadensersatzforderungen, die aus der Beschaffungstätigkeit der Klägerin resultieren, sei für die Zedenten und Kommanditisten der Klägerin im Vergleich zur reinen Beschaffungstätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung. Es sei nicht zwischen dem Abtretungsvertrag als Verfügungsgeschäft und der Geltendmachung der Schadensersatzforderung zu unterscheiden. Die Frage der Wirksamkeit des Abtretungsvertrags sei allein die Rechtsfolge mit Blick auf die hierauf gerichtete Zession. Weiter komme es allein auf den erforderlichen Prüfungsumfang an, nicht jedoch darauf, ob tatsächlich eine Prüfung erfolgt sei. Auch auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG könne sich die Klägerin nicht berufen. Bei der Klägerin handele es sich nicht um eine der in § 7 Abs. 1 RDG genannten Vereinigungen. Der Klägerin können nicht ohne größere Schwierigkeiten beigetreten werden, da insoweit eine 2/3-Mehrheit der Gesellschafter erforderlich sei. Aus diesem Grund sei die Klägerin auch nicht als Genossenschaft im materiellen Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 2 RDG erfasst. Überdies liege die Inkassozession für die Gesellschafter entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 RDG nicht im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Klägerin, wie § 2 Abs. 3 der Satzung aufzeige. Schließlich sei die Voraussetzung zu verneinen, dass die streitgegenständliche Forderungseinziehung gegenüber der Erfüllung der übrigen klägerischen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sein dürfe, da die Klageforderung von 3,37 Mio. € den Jahresumsatz der Klägerin von 1,5 Mio. € um mehr als das Doppelte übersteige. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 6 RDG berufen. Die Rechtsdienstleistung der Klägerin sei in Ansehung ihrer umsatzabhängigen und damit nicht nur tatsächliche sächliche Aufwendungen erstattenden „Aufwandspauschale“ von 1 % des Erlangten nicht als unentgeltlich im Sinne des § 6 RDG anzusehen. Einer Umdeutung der nichtigen Abtretungen gem. § 140 BGB in eine gewillkürte Prozessstandschaft stehe der Sinn und Zweck des aus § 134 BGB in Verbindung mit §§ 3, 2 Abs. 2 RDG folgenden Verbots entgegen. Außerdem wäre eine solche Prozessstandschaft selbst eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 RDG, so dass die Klage daher mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen wäre. Verfassungsrechtlich sei der Eingriff in die Grundrechte der Klägerin gem. Art. 12, 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die legitimen Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerechtfertigt. Auch mit Blick auf den europarechtlich determinierten Effektivitätsgrundsatz („effet utile“), wie er etwa auch in Art. 4 der EU-Richtlinie 2014/104/EU vom 26. November 2014 (Kartellschadensersatzrichtlinie) ausdrücklich zum Maßstab gemacht wird, sei kein anderes Ergebnis geboten. Der Hilfsantrag, den die Klägerin auf § 335 BGB stützt, sei unbegründet. Zwar könne im Falle eines Vertrags zugunsten Dritter, der in den streitgegenständlichen Rahmenverträgen zu sehen sei, der Versprechensempfänger (hier die Klägerin) auch Leistung an die begünstigten Dritten (hier ihre Gesellschafter) verlangen, ohne dass dies als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG anzusehen wäre. Im Hinblick auf Belieferungen durch die Beklagte sei zu sehen, dass etwaige Schadensersatzansprüche insoweit nicht auf der Vertragsebene des Rahmenvertrags zugunsten Dritter zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern auf gesonderter Vertragsebene der zwischen der Beklagten und den Gesellschaftern geschlossenen Kaufverträge entstanden seien. Aus dem Rahmenvertrag folgten aber noch keine Zahlungspflichten der Gesellschafter, so dass hieraus keine Schadensersatzansprüche entstanden sein können. Die Verletzung allein aus dem Deckungsverhältnis stammender Aufklärungspflichten könne bei einem Vertrag zugunsten Dritter seitens des Dritten nicht dahin geltend gemacht werden, ihm wäre ein weitergehendes Forderungsrecht zu gewähren gewesen, da dies ein Eingriff in das Synallagma des Deckungsverhältnisses darstellen würde. Die Gesellschafter hätten vielmehr das vorvertragliche Recht, die Kaufverträge zu den im Rahmenvertrag vereinbarten Konditionen schließen zu dürfen, pflichtverletzungsfrei erworben und hiervon auch Gebrauch gemacht. Der Hilfsantrag sei schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Drittschadensliquidation begründet, da den Gesellschaftern ein eigener Schadensersatzanspruch zustehe.Auch mit Blick auf den Hilfsantrag sei eine abweichende Entscheidung nicht unter dem Blickwinkel des europarechtlich determinierten Effektivitätsgrundsatzes geboten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Berufung sei zulässig. Es sei offensichtlich, dass die Berufung als Teilberufung das erstinstanzliche Begehren nur im Umfang der nun gestellten Zahlungsanträge weiterverfolge, die hinter den Anträgen der ersten Instanz zurückblieben. Die Klägerin bleibe dabei, selbst Vertragspartei zu sein. Das Ausgangsgericht habe bei der Auslegung des Vertragstypus zu Unrecht die Existenz vom Rahmenvertrag isolierter Einzelverträge angenommen. Insbesondere überzeuge die Rechtsansicht des Ausgangsgerichts nicht, dass es eine weitere „gesonderte Vertragsbeziehung“ gebe, demnach einen eigenständigen („konkreten“) Kaufvertrag zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und der Beklagten losgelöst und rechtlich unabhängig vom Rahmenvertrag. Den Einzelbestellungen der Gesellschafter fehle es an der Angabe eines Kaufpreises und einer wesentlichen Vertragsbedingung. Außerdem bestehe eine Mithaftung der Klägerin für die Forderungen der Beklagten gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin aus diesen Einzelbestellungen. Die Bedingungen des „Einzelvertrages“ sollten von der Wirksamkeit des Hauptvertrages abhängen. Auch der Hinweis auf eine Stellvertretung gehe fehl: Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, sie habe ausschließlich als Stellvertreterin gehandelt. Ein Widerspruch im klägerischen Vortrag existiere nicht. Die Fragen, ob die Klägerin Stellvertreterin oder selbst Vertragspartei und ob auf einen typgengemischten Gesamtvertrag oder auf eine Vielzahl von isolierten Einzelverträgen zu schließen sei, beträfen ausschließlich eine unterschiedliche rechtliche Würdigung eines identischen Lebenssachverhaltes. Im Falle der Abweisung des Hauptantrags wäre eine Stützung des Hilfsantrags auf Grundlage einer anderweitigen Rechtsauslegung kein unwahrer Tatsachenvortrag im Sinne des § 138 Abs. 1 ZPO. Sofern und soweit die Klägerin (unerkannt) dennoch widersprüchlich vorgetragen haben sollte, werde klargestellt, dass ein der Berufungsbegründung widersprechender Sachvortrag ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten werde. Das Ausgangsgericht sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgegangen. Das Ausgangsgericht verkenne, dass die Klägerin selbst Partei des streitbefangenen Rechtsverhältnisses sei, also eigenes Recht geltend mache. Jedenfalls sei das Landgericht zu Unrecht von der Unwirksamkeit der Abtretungen ausgegangen. Die Klägerin könne sich auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG oder des § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG in direkter oder zumindest in analoger Anwendung berufen. In Bezug auf § 7 RDG überzeuge nicht, wenn das Ausgangsgericht zunächst selbst feststellt, dass es keinen Formzwang für eine Genossenschaft im materiellen Sinne gebe, nur um dann die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes daran scheitern zu lassen, dass die Formvorschriften des Genossenschaftsgesetzes nicht eingehalten würden. Die Vorgaben und Ziele des Rechtsdienstleistungsgesetzes seien im Übrigen mit den Vorgaben und Zielen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im konkreten Einzelfall abzuwägen. Die Normen seien verfassungskonform extensiv auszulegen. Insoweit könne sich die Klägerin auf das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG bzw. auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die frei zugängliche Mitgliedschaft finde im Gesetz keine Stütze; zumal viele Vereinigungen Aufnahmekriterien hätten.Die Rechtsdienstleistung sei zudem im Sinne von § 7 RDG „untergeordnet“. Das pauschale Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen hinsichtlich des Anteils der streitgegenständlichen Forderungen am Gesamtumsatz der Klägerin sei unzulässig, da sie die Umsätze als Vertragspartnerin selbst kenne. Im Übrigen komme es auf die Qualität und nicht auf die Quantität der Forderung an. Die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen habe den ureigenen Zweck das Ergebnis herzustellen, das ohne Rechtsbruch der Beklagten im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin entstanden wäre, nämlich faire, frei verhandelte Preise. Die Klägerin könne sich auch auf die Ausnahmevorschrift des § 6 RDG berufen. Die Rechtsansicht des Landgerichtes, die Tätigkeit der Klägerin sei angesichts des Aufwendungsersatzes von 1 % nicht mehr als unentgeltlich anzusehen, sei willkürlich, da nicht dargelegt werde, welche Grenze das Gericht zugrunde lege. Im Übrigen werde die Unkostenpauschale durch die Vermögenshaftpflichtversicherung für diesen Rechtsstreit bis zur letzten Instanz aufgebraucht sein. Die vom Ausgangsgericht gewählte Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoße gegen den europarechtlich determinierten Effektivitätsgrundsatz („effet utile“). Hierzu sei zunächst festzustellen, dass das Prozesskostenrisiko bei einer Klagesumme von 2.121.000 € und zusätzlichen Anwaltskosten für zwei (vom Gericht als notwendig angesehene) Nebeninterventionen für drei Instanzen vorliegend ca. 410.000 € netto betrage. Würden die mit der Klage geltend gemachten 2.121.000 € in elf getrennten Prozessen gemäß der im Hilfsantrag aufgeführten Stückelung geltend gemacht, entstünden insgesamt Prozesskosten von ca. 1 Mio. €. Den Gesellschaftern der Klägerin habe vor diesem Hintergrund kein gleich wirksamer, aber ebenso kostengünstiger Weg zur Verfügung gestanden, das begehrte Rechtschutzziel effektiv zu erreichen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht beabsichtige, sich der restriktiven Auslegung des Ausgangsgerichts anzuschließen, wird beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren bis zur Entscheidung auszusetzen: „Ist Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2014 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wie den im Ausgangsverfahren streitigen §§ 2, 6 und 7 RDG entgegensteht, sofern und soweit nach der Auslegung der nationalen Gerichte nach den streitigen Normen nur den im Gesetz ausdrücklich genannten Gesellschaftsformen und Verbindungen gestattet ist, kartellbedingte Schadensersatzklagen durch Abtretungen zu bündeln und einzuklagen?“. Die Klägerin sei jedenfalls mit dem Hilfsantrag berechtigt, aus eigenem Recht Leistung an ihre Gesellschafter zu fordern. Richtigerweise gebe es nicht unterschiedliche Vertragsverhältnisse, sondern einen (typengemischten) Gesamtvertrag zugunsten Dritter, auf dessen Grundlage das gesamte Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin, ihren Gesellschaftern und der Beklagten basierte. Die Klägerin habe in eigener Angelegenheit gehandelt, so dass die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes hier nicht anwendbar seien. Sodann sei dem Ausgangsgericht zu widersprechen, wenn es ausführe, dass deliktische Ansprüche bei einem Vertrag zugunsten Dritter generell vom Anwendungsbereich des § 335 BGB ausgenommen seien sollen. Wenn man mit dem Ausgangsgericht isolierte Vertragsverhältnisse annehme, bei denen Pflichtverletzung und Schaden auseinanderfielen, seien jedenfalls die Grundsätze der Drittschadensliquidation anzuwenden. Das Ausgangsgericht hätte die Klägerin gem. § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, wenn es sich darauf stützen wollte, dass die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass die Beklagte ausdrücklich oder konkludent eine wettbewerbskonforme Preisbildung behauptet hätte. Auf einen Hinweis hätte die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte selbstverständlich Preisangebote an die Klägerin unterbreitet habe. Darin liege aber regelmäßig die konkludente Erklärung, dass das Angebot ohne vorherige Absprache zustande gekommen sei. Entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts beschränke sich die Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht auf ein Unterlassen, sondern liege in einer aktiven Täuschung, nämlich der Bildung des Kartells. Die Beklagte hätte sich gem. § 242 BGB redlich zu verhalten gehabt. Soweit das Berufungsgericht sich der Rechtsansicht des Ausgangsgerichts beabsichtige anzuschließen, wird auch insoweit die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage folgender Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof beantragt: „Ist Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2014 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wie den im Ausgangsverfahren streitigen §§ 335 BGB entgegensteht, sofern und soweit nach der Auslegung der nationalen Gerichte nach der streitigen Norm bei Verträgen zugunsten und mit Schutzwirkung Dritter der Versprechensempfänger keinen Schadensersatz an den geschädigten Dritten fordern kann?“. Die Klägerin beantragt, das (undatierte) Urteil des Landgerichts Mannheim, Az. 14 O 109/18 Kart, aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 2.121.000,00 € nebst errechneten Zinsen in Höhe von 1.236.000,00 €, sowie weiteren Zinsen auf 2.121.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die [M2] 52.000 € nebst errechnete Zinsen in Höhe von 30.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 52.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, b) Die Beklagte wird verurteilt, an die [M1] 13.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 10.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 13.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, c) Die Beklagte wird verurteilt, an die [M3] 196.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 113.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 196.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, d) Die Beklagte wird verurteilt, an die [M4] 43.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 27.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 43.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, e) Die Beklagte wird verurteilt, an die [M5] 58.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 31.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 58.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, f) Die Beklagte wird verurteilt, an die [M6] 170.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 106.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 170.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, g) Die Beklagte wird verurteilt, an die [M8] 87.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 52.000 €, sowie weiteren Zinsen auf 87.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, h) Die Beklagte wird verurteilt, an die [N2] 244.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 138.000 €, sowie weitere Zinsen auf 244.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen, i) Die Beklagte wird verurteilt, an die [M10] 268.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 150.000 €, sowie weitere Zinsen auf 268.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01. 2017 zu bezahlen, j) Die Beklagte wird verurteilt, an die Privatbrauerei [N3] 501.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 296.000 €, sowie weitere Zinsen auf 501.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01. 2017 zu bezahlen, k) Die Beklagte wird verurteilt, an die Privatbrauerei [N4] 489.000 € zuzüglich errechneter Zinsen in Höhe von 283.000 €, sowie weitere Zinsen auf 489.000 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von 75.220,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 8.954,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen. Die Beklagte und die Streithelferin [T] beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Soweit das Gericht zwischen den Rahmenverträgen und den Kaufverträgen differenziere, könne keine Rede davon sein, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen bestünden. Die Ausführungen des Gerichts seien frei von Rechtsfehlern. Das Urteil sei keine Überraschungsentscheidung. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin vortragen müsse, die Beklagte habe eine wettbewerbskonforme Preisbildung beim Rahmenvertrag behauptet, sei nicht erforderlich gewesen. Eine konkludente Erklärung, das Angebot sei ohne Preisabsprache zustande gekommen, komme entgegen der Ansicht der Klägerin nur in Betracht, wenn es gerade zu Lasten des Ausschreibenden eine Preisabsprache gegeben habe. Die Klägerin sei nicht Inhaberin der geltend gemachten Forderungen. Die Abtretungen seien bei einer Gesamtschau keine außergerichtliche, sondern eine gerichtliche Rechtsdienstleistung. Es sei zu unterscheiden: In einer ersten Phase habe sich die Klägerin zunächst nur von einem Teil ihrer Gesellschafter deren angebliche Ansprüche abtreten lassen und sich insoweit um eine außergerichtliche Forderungsdurchsetzung bemüht. Von einer gerichtlichen Geltendmachung sei darin nicht die Rede. In einer zweiten Phase seien die Abtretungen nach dem Anlagenkonvolut K 3 vorgenommen worden, in denen auf die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung und den Aufwandserstattungsanspruch Bezug genommen werde. Hierauf sei unmittelbar Klage erhoben worden, ohne eine außergerichtliche Durchsetzung zu versuchen. Die Beklagte verteidigt die Ansicht des Landgerichtes, die Abtretungen seien wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 RDG nichtig gem. § 134 BGB. Im Übrigen handele es sich dabei nicht um einen Vertrag der Klägerin zugunsten der Gesellschafter Dritter, sondern die Klägerin habe in Stellvertretung für die Gesellschafter gehandelt. Die Klägerin hafte auch nicht gegenüber ihren Gesellschaftern dafür, dass sie Verträge zu überhöhten Preisen geschlossen habe. Dies würde allenfalls einen Freistellungsanspruch rechtfertigen, der aber nicht geltend gemacht werde. Zugunsten der Klägerin greife kein Ausnahmetatbestand des Rechtsdienstleistungsgesetzes ein. Weder sei § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG direkt oder analog noch § 7 RDG noch § 6 RDG anwendbar, wobei die Beklagte die Ausführungen des Landgerichtes unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 RDG nicht erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin verstoße gegen § 4 RDG, da gravierende Interessenskollisionen im Hinblick auf die unterschiedlichen Erfolgsaussichten und Erwartungshaltungen der Zedentinnen bestünden. Dieser Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes stünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Auch der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“ gebiete keine andere Auslegung. Die Durchsetzung von Drittansprüchen und Drittinteressen werde gerade nicht beliebigen Dritten überlassen, sondern der Kreis der Aktivlegitimierten soll auf sog. „qualifizierte“ Einrichtungen beschränkt bleiben, die eine interessengerechte Rechtsdurchsetzung gewährleisten können. Die Klägerin versuche den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass die Zedenten für einen effektiven Rechtsschutz auf das klägerische Modell angewiesen wären. Wegen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes müsse nicht jede Form kollektiver Rechtsdurchsetzung gestattet werden. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Für eine Anwendung von § 335 BGB sei kein Raum, weil der Rahmenvertrag kein Vertrag zugunsten Dritter sei. Eine Umdeutung in eine gewillkürte Prozessstandschaft scheide im Hinblick auf den vom Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckten Schutz aus. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die Ausführungen des Landgerichtes hierzu. Der Vortrag der Klägerin sei hierzu im Übrigen schon widersprüchlich und deswegen unbeachtlich: Es werde nicht erkennbar, welcher Anspruch über § 335 BGB für die Brauereien geltend gemacht werden soll. Zunächst stütze sich die Klägerin auf einen nicht näher beschriebenen deliktsrechtlichen Anspruch auf Grundlage des angeblichen Gesamtvertrages zugunsten Dritter. Später gehe sie hingegen von einem Anspruch aus, der im Rahmen getrennter Vertragsverhältnisse entstanden sein soll und sich mal aus Drittschadensliquidation mal aus einer Art mittelbarer Täterschaft ergebe. An anderer Stelle sei sie zudem der Meinung, die angebliche Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin habe auf das (getrennte) Vertragsverhältnis mit ihren Gesellschafterinnen durchgeschlagen und es habe eine vorvertragliche Täuschung gegeben. Dies sei nicht miteinander in Einklang zu bringen (§ 138 Abs. 1 ZPO). Die Streithelferin [T] vertritt die Auffassung, die Berufung sei unzulässig. Der Rechtsmittelantrag der Klägerin entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Der konkrete Umfang und Inhalt des klägerischen Rechtsmittels lasse sich aus dem Hauptantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung nicht ermitteln. Hinsichtlich der von der Klägerin „hilfsweise“ gestellten Sachanträge bleibe unklar, unter welchen Voraussetzungen das Berufungsgericht über diese Anträge entscheiden soll. Die Berufung sei zudem aus den Gründen des angefochtenen Urteils unbegründet. Insoweit vertieft die Streithelferin ihre rechtlichen Argumente zum Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, insbesondere im Hinblick auf Ausnahmen der §§ 5, 6 und 7 RDG. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen genommen. B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufung mangelt es nicht an einer Berufungsbegründung, die den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss aber nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, Rn. 14, NJW-RR 2019, 1293; Urteil vom 22.03.2006 - VII ZR 212/04, Rn. 8, NJW 2006, 2705; jeweils mwN). Der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ohne Sachantrag kann danach lediglich dann als ordnungsgemäßer Berufungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegründung ansonsten hinreichend klar entnommen werden kann, ob bzw. in welchem Umfang der erstinstanzliche Klagantrag weiterverfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2006 - VII ZR 212/04, Rn. 9, NJW 2006, 2705, 2706). Unzulässig ist eine Berufung, wenn sie die Aufhebung und Zurückverweisung letztlich um ihrer selbst willen zum Ziel hat. Das wird indes nur in den seltenen Fällen anzunehmen sein, in denen der Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aber aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um sein bisheriges Sachbegehren weiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 31.05.1995 - XII ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1154 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Streithelferin [T]. a. Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin die Aufhebung und die Zurückverweisung nur noch für einen Teil des in der ersten Instanz geltend gemachten Streitgegenstands, auch wenn sich der Formulierung des Hauptantrags selbst eine solche Beschränkung nicht ausdrücklich entnehmen lässt. Dies ist jedoch unschädlich, da sich das noch verfolgte Begehren der Klägerin insoweit aus dem sonstigen Inhalt der Berufungsschrift entnehmen lässt und dieses Begehren zulässig ist. Insbesondere zeigt sich in den Hilfsanträgen, dass die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren nicht mehr vollumfänglich verfolgt, also nur teilweise Berufung gegen das angefochtene Urteil eingelegt hat. So bleibt der erste Hilfsantrag, gerichtet auf Zahlung an die Klägerin, mit 2.121.000 € hinter dem in erster Instanz gestellten Hauptantrag in Höhe von 3.370.000 € zurück. Die auf zweiter Stufe gestellten Hilfsanträge, mit der die Klägerin jeweils eine Zahlung an die angeführten Brauereien begehrt, bestätigen dies und zeigen auch den inhaltlichen Unterschied auf. Vergleicht man die Anträge in erster Instanz - deren Aufzählung in der Buchstabenfolge aufgrund mehrerer Schreibversehen Doppelungen enthält - mit den nun gestellten Anträgen so kann festgestellt werden, dass keine Anträge mehr in Bezug auf die Brauerei [N1], die [M7] und die [M9] gestellt werden. Die auf diese Brauereien entfallenen Beträge, die in erster Instanz als Hauptforderungen geltend gemacht wurden, entsprechen zusammen der Differenz zwischen dem Hauptantrag in erster Instanz und dem ersten Hilfsantrag der Berufungsbegründung. Daraus lässt sich schließen, dass die Berufung sowohl im ersten Hilfsantrag als auch mit den weiteren Hilfsanträgen nicht die Abweisung der Klage wegen etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Sachverhaltes in Bezug auf diese drei Brauereien angreift. Auf diesen Teil des Streitgegenstandes ist die Berufung jedoch nicht nur in den Hilfsanträgen beschränkt, sondern auch im Hauptantrag. Denn es ist keinerlei Anhaltspunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag mehr begehren wollte als mit den Hilfsanträgen. Vielmehr möchte sie mit dem in erster Linie gestellten Prozessantrag lediglich erreichen, dass das Berufungsgericht nicht in der Sache über die Hilfsanträge entscheidet und ihr insoweit eine Instanz genommen wird. Ein Unterschied zu dem noch zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand ergibt sich hieraus nicht. So hat die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vom 4. Mai 2020 (dort S. 3 = AS II 11) klargestellt, dass die Anträge insoweit nicht aufrechterhalten und das Urteil entsprechend nicht angefochten werde, soweit die Berufungsanträge hinter den Klageanträgen in der letzten mündlichen Verhandlung der ersten Instanz zurückblieben, also die Klage nur noch in „teilweise beschränktem Umfang“ weiterverfolgt werde (S. 18 = AS II 26). Auch wenn der Prozessantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinter Anträgen in erster Instanz zurückbleiben kann, weil er dort naturgemäß noch nicht gestellt werden konnte, ergibt sich aus der Klarstellung, dass sich die ausdrückliche Beschränkung der Hilfsanträge auf die gesamte Berufung und damit auch auf den Hauptantrag beziehen soll. Entgegen der Ansicht der Streithelferin ergibt sich hieraus klar, dass allenfalls noch der Streitgegenstand nach Maßgabe der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge an das Landgericht zurückverwiesen werden könnte und die Abweisung der Klage aufgrund eines Sachverhaltes in Bezug auf die drei genannten Brauereien in Rechtskraft erwachsen ist. Der nach dieser Auslegung ermittelte Hauptantrag ist zulässig, da auch die teilweise Berufung die Aufhebung und Zurückverweisung letztlich nicht nur um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den verbliebenen Teil des Streitgegenstandes zum Ziel hat. b. Entgegen der Ansicht der Streithelferin ist auch die Bedingung, unter die der erste Hilfsantrag gestellt wird, nicht unbestimmt. Wird die Bedingung, unter die ein Hilfsantrag gestellt wurde, nicht ausdrücklich genannt, ist sie durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 260, Rn. 51). Im vorliegenden Fall ergibt diese Auslegung, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag eine Zurückverweisung begehrt und nur für den Fall, dass das Berufungsgericht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nicht von § 538 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht, eine Sachentscheidung nach Maßgabe der Hilfsanträge verfolgt. Wie es möglich ist, diesen erst in der Berufungsinstanz relevanten Antrag als Hilfsantrag zu einem Sachantrag zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2018 - III ZR 69/17, Rn. 10 mwN), ist es umgekehrt möglich, dieses Ziel mit dem Hauptantrag zu verfolgen und die Sachanträge - soweit sie noch weiterverfolgt werden - als Hilfsanträge zu stellen. In beiden Fällen handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung, unter die die Hilfsanträge gestellt werden. Einer weitergehenden Konkretisierung der Bedingung bedurfte es entgegen der Auffassung der Streithelferin nicht. Ob eine Entscheidung über den Hilfsantrag auch dann begehrt wird, wenn der Hauptantrag unzulässig oder nur teilweise begründet ist, müsste ebenfalls im Wege der Auslegung ermittelt werden, so es hierauf ankäme. Auch ohne eine Konkretisierung der Bedingung für diese Fallkonstellationen genügt eine Berufungsbegründung, mit der ein Begehren pauschal „hilfsweise“ verfolgt wird, aber den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. II. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten weder Zahlung an sich selbst (1.) noch an ihre Gesellschafter (2.) verlangen. 1. Die Klägerin hat von ihren Gesellschaftern keine kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erworben, die sie gegen diese geltend machen könnte. Die Abtretungen etwaiger Ansprüche der Gesellschafter an die Klägerin sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig. § 3 RDG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (st.Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 53). Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf Grund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach dem anwendbaren Rechtsdienstleistungsgesetz (a) hat die Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung (b) erbracht, die nicht erlaubt war (c). a. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist anwendbar. i. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Rechtsdienstleistungsgesetz an-wendbar, obwohl im vorliegenden Fall keine Verbraucher beteiligt sind. Dem Wortlaut des Rechtsdienstleistungsgesetzes, insbesondere in § 1 Abs. 1 und § 2 RDG lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG dient das Rechtsdienstleistungsgesetz dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3655, S. 45) steht danach der Schutz der Belange der rechtsuchenden Bevölkerung im Vordergrund, der Einschränkungen der Berufsfreiheit für die Erbringer spezifisch rechtlicher Dienstleistungen und der allgemeinen Handlungsfreiheit rechtfertigt. Dabei besteht kein Unterschied, ob der Rechtsuchende Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, Kleingewerbetreibender oder Unternehmer ist. „Verbraucherschutz“ im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist damit stets der Schutz aller Rechtsuchenden (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2019 - 6 U 156/18, Rn. 25; a.A. Kleine-Cosack in: Heidelberger Kommentar, RDG, 2014, § 1, Rn. 30 und 31). Es besteht auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen kein Grund, das Rechtsdienstleistungsgesetz im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen nicht anzuwenden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass dies bereits aus der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG folge. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 GG durch das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. § 3 RDG) ist jedoch zum Schutz der Rechtsuchenden und der geordneten Rechtspflege grundsätzlich zulässig (vgl. zum RBerG: BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, Rn. 80 f.; Wolf in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 1 RDG, Rn. 4a mwN). Bei der Auslegung und Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes muss die Tragweite des Grundrechts hinreichend berücksichtigt werden. Insbesondere müssen die grundrechtlichen Belange mit den Gemeinwohlinteressen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, Rn. 83). Die Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit führt jedoch nicht dazu, dass bereits von vornherein das Rechtsdienstleistungsgesetz auf Sachverhalte ohne Verbraucherbeteiligung nicht anwendbar wäre. Wie bereits ausgeführt, bezweckt das Rechtsdienstleistungsgesetz auch den Schutz von Unternehmen. Auch Unternehmen können in diesem Sinne schutzbedürftige Rechtssuchende sein. Zum Teil wird zudem vertreten, dass die in § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG fixierte Voraussetzung des verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) kein ausreichender Differenzierungsgrund gem. Art. 3 Abs. 1 GG sei, weshalb das Rechtsdienstleistungsgesetz insgesamt nicht auf den Rechtsverkehr zwischen Unternehmer anwendbar sei (Kleine-Cosack in: Heidelberger Kommentar, RDG, 2014, § 2, Rn. 179-181). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die in § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG genannten Unternehmen sind durch die in § 15 AktG genannten Verbindungsformen gekennzeichnet. Der Regelung des § 15 AktG liegt (unter anderem) die in den Verbindungen typisierte (Konzern-)Gefahr zugrunde, dass über die Grenzen der einzelnen Rechtsträger hinaus einheitliche Unternehmungen betrieben werden (vgl. Schall in: BeckOGK, Stand 01.09.2021, § 15 AktG, Rn. 31 m.w.N.). So wie die Regelungen des „Konzernrechts“ an diese charakteristischen Verbindungen der Unternehmen anknüpfen, um der damit einhergehenden Konzerngefahr zu begegnen, hat der Gesetzgeber sie bei § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG als abstrakt-generelles Kriterium herangezogen, um die Fremdheit der Rechtsangelegenheiten, die innerhalb der so verbundenen Unternehmen erbracht werden, zu verneinen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 50). Diese Verbindungsformen der Unternehmen sind danach ein hinreichendes sachliches Unterscheidungskriterium, um die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb so verbundener Unternehmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG vom Begriff der Rechtsdienstleistung auszunehmen. Bei anderen Unternehmen lässt sich die fehlende Fremdheit einer Angelegenheit nicht in gleicher Weise feststellen, sondern es kommt auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. ii. Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung auch außergerichtlich gehandelt. (1) Entsprechend der Regelung des Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes in § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG erfasst auch die Verbotsnorm des § 3 RDG nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Die gerichtliche Vertretung bestimmt sich allein nach den (in der Regel strengeren) verfahrensrechtlichen Vorschriften (vgl. Deckenbrock in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 1, Rn. 15). Die Abgrenzung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten richtet sich allein danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist (BGH Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20, Rn 19; Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rn. 42; Urteil vom 27.11.2019 - VII ZR 285/18, Rn. 131; Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004 - 1 BvR 725/03, Rn. 18, juris; vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 45). Alle übrigen Rechtsdienstleistungen sind auch dann als außergerichtlich einzuordnen, wenn sie inhaltlich allein auf eine gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs ausgerichtet sind und nur in diesem Zusammenhang sinnvoll erscheinen, wie etwa der Entwurf einer Klageschrift (BGH Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20, Rn 19; vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 45). Solange es nicht zu einem Kontakt des Dienstleisters mit dem Gericht kommt, wird die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die Tätigkeit eines Dienstleisters nicht beeinträchtigt (vgl. BGH Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 131; Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004 - 1 BvR 725/03, Rn. 18, juris). Der Begriff der „außergerichtlichen“ Tätigkeit ist dabei weit auszulegen, um eine Anwendungslücke, wonach die Zulässigkeit einer Tätigkeit weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch nach einer Verfahrensordnung zu beurteilen wäre, zu vermeiden (BT-Drs. 16/3655, S. 45; vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2013 - II ZR 245/11, Rn. 6). Eine Forderungsabtretung ist eine außergerichtliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG, auch wenn die abgetretene Forderung im Anschluss gerichtlich geltend gemacht wird. Das Gericht ist dabei nicht Adressat der fraglichen Handlung, da sich die Abtretungen auf das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar beziehen. Gerichtliche Tätigkeit ist lediglich die Geltendmachung der Forderung durch den Zessionar (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20, Rn 19; Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rn. 42). (2) Die Abtretung etwaiger Kartellschadensersatzansprüche der Gesellschafter der Klägerin an die Klägerin stellt vor diesem Hintergrund eine außergerichtliche Tätigkeit dar. Die Abtretungen waren nicht an das Gericht adressiert und zwar unabhängig davon, ob auf die Abtretungen im Jahr 2015 oder jene im Jahr 2017 abgestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob schon zum Zeitpunkt der Abtretung „klar gewesen sein musste“, dass eine außergerichtliche Durchsetzung der Forderungen nicht erfolgversprechend erschien oder „zweckdienlich“ war (vgl. LG München I, Urteil vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17, Rn. 160). Im Hinblick auf die Abtretung kam es nicht zu einem Kontakt mit dem Gericht. Die Funktion der Rechtspflege kann hierdurch nicht betroffen sein, selbst wenn ein gerichtliches Vorgehen zum Zeitpunkt der Abtretungen nahelag oder gar beabsichtigt war. Erst die nachfolgende Beantragung des Mahnbescheides sowie die weiteren Verfahrenshandlungen waren an das Gericht adressiert und waren keine außergerichtliche, sondern eine gerichtliche Tätigkeit. Selbst wenn etwaige Ansprüche entsprechend den Ausführungen des Beklagten zumindest hinsichtlich einzelner Brauereien erstmals nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Landgericht Mannheim an die Klägerin abgetreten worden sein sollten, handelt es sich dabei um eine außergerichtliche Tätigkeit. Denn auch wenn die Forderungen während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens abgetreten wurden, war das Gericht nicht Adressat der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern, mögen die (außergerichtlich erfolgten) Abtretungen auch im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren stehen. Insoweit ist auch ein Vorgehen der Klägerin in „zwei Phasen“, wie die Beklagte die Abtretungen im Jahr 2015 einerseits und im Jahr 2017 andererseits beschreibt, nicht geeignet, den Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit zu verlassen. b. Durch die außergerichtliche Tätigkeit hat die Klägerin ihren Gesellschaftern eine Rechtsdienstleistung erbracht. i. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt zum einen die Voraussetzungen an eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG. Danach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (1) Die Abtretungen der Forderung und die Geltendmachung gegenüber der Beklagten war für die Klägerin eine Tätigkeit in konkreten „fremden“ Angelegenheiten. (a) Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, Rn. 26; vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 48). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, Rn. 26; vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG: Urteil vom 03.05.2007 - I ZR 19/05, Rn. 22; Urteil vom 05.04.1967 - I b ZR 56/65, NJW 1967, 1562, 1563; BFH, Beschluss vom 08.10.2010 - II B 111/10, Rn. 16; Senat, Urteil vom 09.07.2008 - 6 U 51/08, Rn. 18). Wird der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, Rn. 26). Entscheidend ist, wessen Interesse aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Vordergrund steht (BFH, Beschluss vom 08.10.2010 - II B 111/10, Rn. 16). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ist die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) keine Rechtsdienstleistung. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausnahme von dem Fall, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder 2 RDG gegeben sind, sondern um eine Klarstellung, weil mangels Fremdheit des Geschäfts schon die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder 2 RDG nicht erfüllt sind (BT-Drs. 16/3655, S. 50; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, Rn. 26; BAG, Urteil vom 21.05.2019 - 2 AZR 582/18, Rn. 15). Da § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG lediglich klarstellende Bedeutung hat, ist es unzulässig hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass bei einem sonstigen Zusammenwirken von Unternehmen die Fremdheit nicht verneint werden darf. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG nicht vor, macht dies die Prüfung der Fremdheit der Angelegenheit nicht entbehrlich, sondern diese ist nach dem allgemeinen Maßstab des wirtschaftlichen Interesses unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmen (vgl. Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl., RDG § 2, Rn. 141a). Auf eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG (vgl. LGU S. 23 ff.; LG Hannover, Urteil vom 04.05.2020 - 18 O 50/16, Rn. 118 ff., NZKart 2020, 398, 399) kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage nach der grundsätzlichen „Analogiefähigkeit“ der Norm, so man eine solche Eigenschaft einer Norm nach der juristischen Methodenlehre überhaupt anerkennt. Ein inhaltlicher Unterschied folgt hieraus indessen nicht, sofern man eine „Analogiefähigkeit“ der Norm nicht mit vom Einzelfall gelösten grundsätzlichen Erwägungen verneinen wollte. Denn die Überlegungen, die zur Begründung einer vergleichbaren Interessenlage im Rahmen der Analogie angestellt werden müssten, beträfen letztlich nur die Frage, ob aufgrund dieser Umstände (im Einzelfall) ebenfalls - wie bei verbundenen Unternehmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG - die Fremdheit der Angelegenheit fehlt, was der ohnehin nach § 2 Abs. 1 oder 2 RDG vorzunehmenden Prüfung entspricht. (b) Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte in fremden Angelegenheiten. (aa) Bei der Klägerin und ihren Gesellschaftern handelt es sich nicht um nach § 15 AktG verbundene Unternehmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG, so dass sich nicht schon hieraus die fehlende Fremdheit ergibt. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 15 AktG, insbesondere im Hinblick auf einen etwaigen Unternehmensvertrag im Sinne der §§ 291, 292 AktG, nicht dargelegt seien. Da die Klägerin dies mit der Berufung nicht angreift, wird auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU S. 20 ff.). (bb) Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles wird die Klägerin in fremden Angelegenheiten tätig. Die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin besteht hier in der (vermeintlich wirksamen) Abtretung von Schadensersatzforderungen zum Zwecke der Einziehung, also einerseits in der Abgabe der auf den Abschluss des Kausalvertrags zwischen ihr und der jeweiligen Gesellschafterin gerichteten Willenserklärung (mag es dabei um einen Forderungskauf oder eine Geschäftsbesorgung handeln) und andererseits in der Abgabe ihrer Willenserklärung zu dem die Abtretung nach § 398 Satz 1 BGB bewirkenden Verfügungsgeschäft über die streitgegenständlichen Forderungen. Selbst wenn die Abtretungen (etwaiger) Schadensersatzforderungen im Übrigen wirksam wären, bleibt die Angelegenheit für sie fremd, wenn sie diese Forderungen gegenüber der Beklagten geltend macht. Die Angelegenheit, deren Fremdheit zu beurteilen ist, besteht in etwaigen kartellrechtlichen Schadensersatzforderungen, die die Brauereien an die Klägerin zur Einziehung abgetreten haben sollen. Grundsätzlich mag zwar die Mitwirkung an Kausal- und Verfügungsgeschäft beim Erwerb einer Forderung eine eigene und keine fremde Angelegenheit sein. Im konkreten Fall handelt es sich aber aufgrund des von der Klägerin und ihren Gesellschaftern bestimmten Inhalts des Kausalgeschäfts bei der Betreibung der abgetretenen Forderung um ein für die Klägerin weiterhin fremdes Geschäft. Bei einer abgetretenen Forderung bestimmt sich die Fremdheit nach der Frage, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend für die Wertung als eigene Angelegenheit ist insoweit, ob die Forderung sowohl endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser insbesondere auch das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. wenngleich zur Fremdheit im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: BGH, Urteil vom 21.10.2014 - VI ZR 507/13, Rn. 7; Urteil vom 30.10.2012 - XI ZR 324/11, Rn. 15; BT-Drs. 16/3655, S. 49; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.05.1967 - Ib ZR 59/65, Rn. 43 juris). Danach liegt die Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten auch nach der Abtretung vorrangig im wirtschaftlichen Interesse der jeweiligen Brauerei und nicht der Klägerin, mag sie insoweit auch im eigenen Namen auftreten. Nach den Abtretungsverträgen im Jahr 2017 traten die beteiligten Brauereien an die Klägerin alle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte und ihre Streithelferinnen ab, die ihnen durch die wettbewerbsbeschränkenden Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen nach dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 18. Februar 2014 entstanden seien. Diese Abtretung erfolgte - wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat - lediglich zum Zwecke der Einziehung und nicht zum dauerhaften Verbleibs des wirtschaftlichen Werts der Forderungen bei der Klägerin. So verpflichtete sich die Klägerin in den Abtretungsverträgen, sollte sie die abgetretene Forderung ganz oder teilweise realisieren können, den Betrag an die jeweilige Brauerei auszuschütten, der dem Verhältnis der von ihr abgetretenen Forderung zu der gesamt von ihr geltend gemachten Forderung entspricht. Die Klägerin übernahm auch nicht - wie für eine eigene Angelegenheit grundlegend - das wirtschaftliche Risiko des Forderungserwerbs, insbesondere das des Bestehens der Forderung und der Bonität des Schuldners, sondern umgekehrt verpflichtete sich die Brauerei in diesem Verhältnis, sich an den entstehenden Kosten, insbesondere an den Prozesskosten zu beteiligen. Nach dieser Vereinbarung bleibt das Risiko, die abgetretene Forderung realisieren zu können, bei der Brauerei. Es sind keine Interessen der Klägerin vorgetragen oder ersichtlich, die gegenüber diesen Interessen der Brauereien im Vordergrund stehen könnten. Der „Aufwendungsersatz“, den sich die Klägerin mit einem Anteil von 1 % eines etwaig auszukehrenden Betrages versprechen lässt, stellt nur einen geringfügigen Bruchteil der Forderungen der Brauereien und deshalb allenfalls ein Entgelt für die fremdnützige Geschäftsbesorgung dar. Dies gilt auch für die bereits im Jahr 2015 erklärten Abtretungen eines Teils der noch vom Streitgegenstand betroffenen Brauereien. Zwar enthalten nur zwei dieser Verträge die Verpflichtung der Beklagten, alle Rückerstattungen an die beteiligten Brauereien auszuzahlen. Zum einen hat die Klägerin aber hinsichtlich den anderen Brauereien, deren Abtretungsverträge im Jahr 2015 eine solche Pflicht nicht vorsahen, keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ein Ankauf oder sonstiger Grund für einen uneingeschränkten Forderungserwerb der Klägerin ableiten ließe, bei dem das Bonitätsrisiko auf sie übergegangen wäre, während nahezu zeitgleich die Abtretung aus gleichem Anlass und Grund bei zwei Brauereien nur zur Einziehung erfolgt ist. Dass insoweit die von der Beklagtenseite vorgelegten Abtretungsverträge nicht selbst diese Absprache zwischen den Brauereien enthalten, ist unschädlich, da eine solche außerhalb der vorgelegten Dokumente getroffen werden durfte. Zum anderen haben alle Brauereien, die bereits im Jahr 2015 Verträge über die Abtretung ihrer Forderungen geschlossen haben, im Jahr 2017 erneut Verträge hierüber geschlossen, jetzt jedoch mit einer entsprechenden Auszahlungsverpflichtung der Klägerin. Es liegt fern und ist insoweit auch klägerseits nicht geltend gemacht, dass sie erst die Forderung „endgültig“ erworben haben soll, um sie dann im Jahr 2017 nur noch für die Brauereien einzuziehen mit der Pflicht, erstattete Beträge auszukehren. Soweit die Klägerin aufgrund ihrer rechtlichen Bewertung der Vertragsverhältnisse anführt, zumindest teilweise selbst Partnerin der Verträge über den Erwerb von Zucker mit der Beklagten und den Brauereien geworden zu sein, lässt sich hieraus ein vorrangiges wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der streitgegenständlichen und von der fraglichen Abtretung betroffenen Schadensersatzforderungen der Brauereien nicht ableiten. Es kommt an dieser Stelle für die Beurteilung der Fremdheit der Angelegenheit nicht entscheidend darauf an, ob mit der Rechtsauffassung der Klägerin nur ein „einheitlicher Gesamtvertrag“ unter Beteiligung der Beklagten und der Brauereien geschlossen wurde, bei dem sie teilweise in Stellvertretung und teilweise in eigenem Namen gehandelt hat, oder ob mit dem Landgericht zwischen einem Rahmenvertrag der Klägerin (in eigenem Namen) mit der Beklagten zugunsten der Brauereien als Dritte einerseits und - zeitlich nachgelagerten - Einzelverträgen zwischen den Brauereien und der Beklagten andererseits zu unterscheiden wäre. Selbst wenn man die vertragliche Konstruktion nach dem Verständnis der Klägerin unterstellt, genügt es für ein vorrangiges wirtschaftliches Interesse nicht, „irgendwie“ am Vertrag, mit dem die Forderung begründet worden ist, beteiligt gewesen zu sein. Soweit die Klägerin meint, dass gegen die Annahme von Einzelverträgen der Brauereien mit der Beklagten spreche, dass es insoweit an einem Kaufpreis als wesentliche Vertragsbedingung fehle, soll hieraus geschlossen werden, dass bereits durch die „Abschlussverträge“ bestimmte Mengen an Waren zu bestimmten Preisen verbindlich bestellt worden seien. Diese Auffassung teilt der Senat jedoch nicht. Durch diese Verträge wurden noch keine bestimmten Mengen an Waren zu den angegebenen Preisen bestellt, sondern lediglich Preise für Mengen in dieser Größenordnung vereinbart. Dies zeigt sich schon daran, dass die Mengen nur als gerundete Größenordnungen („ca.“) angegeben wurden und sprachlich als „Planbedarf“ bezeichnet wurden. Vergleicht man die Mengen nach dem 12-Monatsplanbedarf mit den tatsächlich bezogenen Mengen nach dem Überblick im Privatgutachten der Klägerseite aus dem März 2017 (Anl. K 5, S. 24), so zeigt sich zudem, dass sich die Mengen nie exakt decken, sondern allenfalls in der gleichen Größenordnung liegen. Umgekehrt lässt sich daraus schließen, dass gerade erst durch die Bestellungen bzw. „Abrufe“ der Brauereien die konkreten Liefermengen als wesentliche Vertragsbedingung festgelegt werden konnten, während sich die Vergütung auf der Grundlage der vereinbarten Preise nach den „Abschlussverträgen“ errechnete. Diese abgestuften vertraglichen Bindungen schließen jedoch noch nicht das grundlegende Konstrukt der Klägerin, wonach sie teilweise in eigenem Namen gehandelt habe, aus, da die vorstehenden Erwägungen nur den Gegenstand der Bindung durch die Abschlussverträge betreffen. Es bliebe nach dem Verständnis der Klägerin möglich, dass sie in einem einheitlichen Gesamtvertrag die Preise in teilweiser Stellvertretung für die Brauereien mit der Beklagten vereinbart hat und insbesondere hinsichtlich der Sondervergütung bzw. Provision teilweise in eigenem Namen handelte. Gleich welcher Rechtsauffassung man aber folgt, waren der Beklagten im Ergebnis aber stets nicht die Klägerin, sondern die Brauereien zur Abnahme der Waren und Zahlung des Kaufpreises unmittelbar verpflichtet. Dies zeigt sich auch deutlich daran, dass nach dem Vertrag Forderungen auf Sondervergütung der Klägerin gegen die Beklagte mit „Verbindlichkeiten von Mitgliedsbrauereien“ aufgerechnet werden können. So spricht die Klägerin selbst teilweise von einem „Rahmenvertrag“, den sie mit der Beklagten geschlossen habe. Ein Schaden durch etwaig überhöhte Preise beim Bezug von Zucker konnte dann aber allein den Brauereien entstanden sein, die die (nach Auffassung der Klägerin kartellbedingt überhöhten) Kaufpreise an die Beklagte gezahlt haben. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin ist bei der Restitution oder Liquidierung dieses (von der Klägerin behaupteten) Schadens der Brauereien nicht ersichtlich. Auch die von der Klägerin angeführte Beteiligung an dem (aus ihrer Sicht einheitlichen) Vertragsverhältnis lässt kein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Schadensersatzforderungen erkennen. Im Gegenteil kann die Klägerin durch die (behauptet) überhöhten Preise wirtschaftlich insoweit profitiert haben, dass ihre Sondervergütung in Höhe von 0,5 % aus den Netto-Rechnungsbeträgen errechnet wurde. Waren die Preise dieser Rechnungen aber (teilweise) überhöht, hat die Klägerin auch Vergütung aus dem überhöhten Teil der Preise erlangt. Sollten die wettbewerbsgemäßen Preise tatsächlich niedriger gewesen sein, hätte der Klägerin nur eine geringere Vergütung zugestanden. (cc) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Brauereien, deren Schadensersatzforderungen an die Klägerin abgetreten worden sein sollen, selbst Kommanditisten der Klägerin sind. Die Klägerin leitet vor allem aus dieser Beteiligung der Brauereien an der Klägerin die Vergleichbarkeit zu den verbundenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ab. Wie bereits ausgeführt, kennzeichnet die konzernmäßig verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG die in der jeweiligen Verbindung manifestierte Möglichkeit über die Grenzen der einzelnen Rechtsträger hinaus einheitliche Unternehmungen zu betreiben. Dieses aufgrund der Verbindung naheliegende einheitliche Interesse der verbundenen Unternehmen, rechtfertigt es, die Angelegenheiten des einen Rechtsträgers innerhalb dieser Verbindung nicht als „fremd“ im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 RDG für den ebenfalls konzernangehörigen anderen Rechtsträger anzusehen. Allein die Kommanditistenstellung der Brauereien führt jedoch noch nicht zu einer vergleichbar einheitlichen Interessenslage. Die Klägerin selbst trägt zutreffend vor, dass die Brauereien trotz ihrer Beteiligung an der Klägerin Konkurrenten bleiben, mögen sie auch gemeinsame Werte und Interessen einigen. Der vorliegende Rechtsstreit wurde in erster Instanz hinsichtlich der abgetretenen Forderungen von 14 Brauereien und in zweiter Instanz von elf Brauereien geführt, während schon zu diesem Zeitpunkt insgesamt 40 Brauereien als Kommanditisten an der Klägerin mit gleich großen Anteilen beteiligt waren. Selbst wenn man unterstellten wollte, dass die Interessen der vom Rechtsstreit mittelbar betroffenen Brauereien identisch wären, beherrschen diese die Klägerin nicht. Vielmehr sind die am Rechtsstreit nicht beteiligten Brauereien stets in der Mehrheit gewesen, zuletzt gar mit zwei Dritteln. Berücksichtigt man - lediglich zur Veranschaulichung - dass nach § 12 Nr. 3 lit. o des Gesellschaftsvertrages (Anl. K 1) die Führung des vorliegenden Prozesses mit einem Streitwert deutlich über dem dort genannten Betrag von 25.000 € ein zustimmungsbedürftiges Geschäft ist, für das nach § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit von 2/3 des Präsidiums nach § 15 des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist, wird deutlich, dass sich aus der Beteiligung der betroffenen 14 bzw. 11 Brauereien an der Klägerin kein sicherer Rückschluss auf ein gleichgerichtetes Interesse der Klägerin oder aller Kommanditisten allgemein ziehen lässt. Anders als bei den verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG bestehen hier schon aufgrund der Mehrheitsverhältnisse unterschiedliche Interessen. Auch hier kommt es entsprechend der vorstehend dargelegten Grundsätze nicht darauf an, ob die anderen Kommanditisten der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zugestimmt haben oder diese gar unterstützen. Für die Gefahren, denen das Rechtsdienstleistungsgesetz begegnen will, kommt es auch hier allein auf eine typisierende Betrachtung an. Danach aber kann die sich aus der Geltendmachung von Forderungen, die eine Minderheit der an einer Kommanditgesellschaft zur Einziehung an diese abgetreten hat, ergebende Interessenlage, nicht (annähernd) gleichgesetzt werden mit der Interessenslage in verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die betroffenen 14 bzw. 11 Brauereien untereinander in vergleichbarer Weise wie bei verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG einheitliche Interessen vertreten. (2) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert eine Prüfung im Einzelfall. Nicht gefolgt werden kann dabei bereits dem Ausgangspunkt der Klägerin, wonach die auf das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung zu beurteilende außergerichtliche Tätigkeit auf den Abtretungsvertrag als reinem Verfügungsgeschäft zu beschränken sei. Bei der Abtretung sei eine „spezifisch kartellrechtliche Prüfung und Begründung“ im Unterschied zu der Geltendmachung der Schadenersatzforderung nicht erforderlich. Dies verengt jedoch den Begriff der hier zu beurteilenden Tätigkeit unzulässig. Denn der Abtretungsvertrag beschränkt sich keinesfalls auf die Verfügung (nach Ziff. 1 und 2 der Abtretungsverträge aus dem Jahr 2017, Anl. B 7 = K 48), also die Abtretung im Sinne von § 398 BGB. Darüber hinaus haben die Parteien darin (unter Ziff. 3 und 4) zugleich schuldrechtliche Vereinbarungen im Sinne des Kausalgeschäfts für die Verfügung geschlossen, nach denen die Klägerin realisierte Forderungen auszukehren hat und die Brauereien sich an den entstehenden Kosten beteiligen. Durch den (wechselseitig verpflichtenden) Abtretungsvertrag haben die Klägerin und die Brauereien hierdurch den Zweck der (verfügenden) Abtretung vereinbart, der in der Geltendmachung der Forderungen gegenüber der Beklagten und ihren Streithelferinnen besteht. War diese Tätigkeit aber als außergerichtliche Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG nicht erlaubt, so erfasst eine hieraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB sowohl schuldrechtliche als auch Verfügungsverträge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielen (vgl. BGH Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13, Rn. 31; Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11, Rn. 11; Urteil vom 30.10.2012 - XI ZR 324/11, Rn. 34-36; Urteil vom 25.11.2008 - XI ZR 413/07, Rn. 14 juris). Die Abtretung zielte auf die Geltendmachung der kartellrechtlichen Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten und ihren Streithelferinnen. Diese erforderte aber im Einzelfall eine rechtliche Prüfung. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 107/14, Rn. 43 ff.; Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, Rn. 23). Damit scheiden zunächst alle Lebensvorgänge aus dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes aus, die ohne jede rechtliche Prüfung auskommen, weil sie nach Inhalt, Formen und Rechtsfolgen jedermann derart vertraut sind, dass sie nicht als „rechtliche“ Lebensvorgänge empfunden werden (BT-Drs. 16/3655, S. 46; vgl. Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 2 RDG, Rn. 35: „Bagatellen“). Es kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die außergerichtliche Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen gegenüber einem Kartellanten zuvor eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers schon bei der alltäglichen und massenhaft vorkommenden (in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallenden) Verkehrsunfallschadenregulierung wegen der Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten stets eine solche rechtliche Prüfung erforderlich ist (BT-Drs. 16/3655, a.a.O.) gilt dies in besonderem Maße für die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, deren Bewältigung der Gesetzgeber sogar dem Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen des örtlich konzentriert zuständigen Landgerichts nicht zutraut, sondern sie unter anderem wegen ihrer rechtlichen und ökonomischen Komplexität und der aufwändigen Bewertung von Kausalität und Schadensumfang (BR-Drs. 17/9852, S. 38) stets der Zivilkammer des Landgerichts als Kollegialspruchkörper zuweist (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Es mag allenfalls noch möglich sein den aus dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes maßgeblichen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich Ansprüche ergeben sollen. Diesen jedoch schon auf die konkrete Leistungsbeziehung zum Kartellanten zur Formulierung eines Anspruchs zu übertragen erfordert eine rechtliche Transferleistung. Insbesondere ist bei der Geltendmachung der Schadensersatzforderungen erforderlich, einen kausalen Schaden darzulegen und die Schadenshöhe zu beziffern. Bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen bedarf dies einer eingehenden rechtlichen Prüfung in Verbindung mit wirtschaftlichen Ermittlungsmethoden (vgl. nur Franck in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. § 33a GWB, Rn. 93 ff. sowie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2013). Vor diesem Hintergrund wird es nicht gelingen (und wäre es völlig unverantwortlich), einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch ohne vorangegangene rechtliche Prüfung geltend zu machen. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der ersten Abtretungen im Jahr 2015 möglicherweise noch insgesamt festgestanden haben mag, wie sich die Beklagte hierzu einlassen würde, insbesondere ob die Forderungen unstreitig werden könnten (vgl. aber Schreiben des Klägervertreters vom 28.07.2015, Anl. K 31: „Sofern Sie allerdings - wie in der Vergangenheit - die Ansprüche weiterhin kategorisch ablehnen sollten […]“). Denn die rechtliche Prüfung war - anders als im Falle der Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall (dazu BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11, Rn. 11) - bereits bei der Formulierung des Anspruchs im Vorfeld seiner Geltendmachung erforderlich, so dass der Anspruch erst danach hätte unstreitig werden können. Ob die Gesellschafter der Klägerin aufgrund einer eigenen Rechtsabteilung schutzbedürftig waren, sich im Vorfeld unabhängig von der Klägerin kompetenten Rechtsrat eingeholt hatten oder ob sie auf den Schutz des Rechtsdienstleistungsgesetzes (konkludent) verzichtet haben, ist unerheblich. Auf eine Prüfung der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall kommt es insoweit nicht an. Vielmehr enthält das Rechtsdienstleistungsgesetz typisierende Regelungen (zum RBerG: BGH, Urteil vom 05.10.2006 - I ZR 7/04, Rn. 25). Es ist danach unerheblich, ob der Rechtsuchende im Einzelfall die Ungeeignetheit der Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, erkennen konnte, und ob der Rechtssuchende auf den Schutz verzichtet hat (zum RBerG: BGH, Urteil vom 05.10.2006 - I ZR 7/04, Rn. 25; Deckenbrock/Henssler, RDG, § 1, Rn. 8) oder der Rechtsuchende selbst rechtskundig ist (Deckenbrock in: Henssler/Deckenbrock, RDG, 5. Aufl., § 1, Rn. 8 unter Verweis auf den Umfang der Beratungspflichten der Rechtsanwaltschaft nach BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 125/10, Rn. 19). Insoweit steht der Schutz des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch nicht zur Disposition der Vertragsparteien. ii. Zum anderen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen an eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG. Die Regelung des § 2 Abs. 2 RDG wurde eingefügt, um Schutzlücken zu vermeiden, die bei der Einziehung von Forderungen entstehen können, wenn im Einzelfall eine Rechtsprüfung nach § 2 Abs. 1 RDG nicht erforderlich ist (Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl., RDG § 2, Rn. 51 und 67). Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Tätigkeit sowohl die Voraussetzungen für eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG als auch für jene nach § 2 Abs. 2 RDG erfüllen kann. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Dass die Klägerin eine zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung geltend macht, wurde bereits im Rahmen der Prüfung von § 2 Abs. 1 RDG erörtert, so dass auf diese Ausführungen Bezug genommen wird. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Forderungseinziehung auch als eigenständiges Geschäft betreibt. (1) Ein eigenständiges Geschäft liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 30.10.2012 - XI ZR 324/11, Rn 21; Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13, Rn. 29; Urteil vom 21.10.2014 - VI ZR 507/13, Rn. 12; Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, Rn. 30; Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 106; vgl. auch BT-Drs. 16/3655, S. 49). Da im vorliegenden Fall eine ständige haupt- oder nebenberufliche Inkassotätigkeit der Klägerin nicht in Rede steht, kommt es allein darauf an, ob die Forderungseinziehung durch die Klägerin lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Für die Abgrenzung zu einer Hauptleistung sind auch im Rahmen des eigenständigen Geschäfts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Kriterien maßgeblich (BGH Urteil vom 30.10.2012 - XI ZR 324/11, Rn. 22; vgl. auch Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13, Rn. 30). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Maßgeblich ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist (BGH Urteil vom 06.10.2011 - I ZR, 54/10, Rn. 23). Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung eine die Tätigkeit prägende Leistung darstellt oder ob es sich lediglich um eine Nebenleistung handelt, die zum Leistungsangebot des gewerblich oder freiberuflich tätigen Unternehmers gehört (BT-Drs. 16/3655, S. 38). (2) Gemessen hieran betreibt die Klägerin die Einziehung der abgetretenen kartellrechtlichen Schadensersatzforderungen als eigenständiges Geschäft. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist Gegenstand des Unternehmens die Förderung gemeinsamer Interessen der Gesellschafter, insbesondere die Durchführung des gemeinsamen Einkaufs sowie weitere Tätigkeiten insbesondere in Bezug auf die Außendarstellung. Die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche stellt sich im Verhältnis zur Durchführung des gemeinsamen Einkaufs und erst recht zu den sonstigen Tätigkeiten der Klägerin (wenn man dies überhaupt als Leistung der (Personenhandels-)Gesellschaft an ihre Gesellschafter verstehen wollte) in einer Gesamtbeurteilung der Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nicht als Nebenleistung dar. (a) Gegen die Annahme einer Nebenleistung spricht der Inhalt der Rechtsdienstleistung. Als Kriterium führt § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG neben dem Umfang auch den Inhalt der Rechtsdienstleistung für maßgeblich, so dass es nicht allein auf den (Zeit-)Anteil der rechtsdienstleistenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit, sondern auch und vor allem auf die Schwierigkeit und Komplexität der Rechtsdienstleistung ankommt (BT-Drs. 16/3655, S. 54). Der Inhalt der rechtsdienstleistenden Tätigkeit wird außerdem maßgeblich durch die - objektiv zu beurteilende - Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtsuchenden bestimmt. Prüfungsmaßstab ist damit, ob für eine Tätigkeit die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist oder ob es im Kern gerade nicht um eine umfassende Rechtsberatung geht und deshalb die berufliche Stellung und Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters, die etwa bei Wirtschaftsjuristen, Betriebswirten oder Diplomkaufleuten auch im juristischen Bereich vorhanden ist, für den rechtsdienstleistenden Teil der Gesamtleistung ausreicht (BT-Drs. 16/3655, S. 54). Der Inhalt der mit der Abtretung erstrebten Rechtsdienstleistung, d.h. die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen betrifft - wie vorstehend bereits erläutert - eine komplexe Rechtsmaterie, bei der der Sachverhalt des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes auf die Lieferbeziehungen zwischen den jeweiligen Brauereien und der Beklagten zu übertragen und insbesondere für jede Brauerei der kausale Schaden sowie die Schadenshöhe festzustellen sind. Schon die damit verbundene rechtliche Schwierigkeit spricht gegen eine bloße Nebentätigkeit. Gerade in diesem speziellen Rechtsgebiet, auf dem selbst auf Seiten der Gerichte aufgrund der erforderlichen speziellen Rechtskenntnisse örtliche Zuständigkeitskonzentrationen geschaffen werden können (vgl. § 89 Abs. 1 GWB) und geschaffen worden sind (§ 13 Abs. 1 ZuVoJu), ist der Rechtssuchende auf eine umfassende Beratung durch einen qualifizierten Dienstleister angewiesen. (b) Weiter fehlt es auch an einem sachlichen Zusammenhang der Rechtsdienstleistung zu einer Hauptleistung. Das Tatbestandsmerkmal des sachlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Nebenleistung konkretisiert die erforderliche Zugehörigkeit von Haupt- und Nebenleistung. Erforderlich ist stets eine innere, inhaltliche Verbindung zur Haupttätigkeit (BT-Drs. 16/3655, S. 54). Er ist nicht erst anzunehmen, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden schlechthin nicht möglich ist, sondern schon dann, wenn sie nicht sachgemäß erledigt werden könnte (vgl. zum RBerG: BGH, Urteil vom 26.04.1994 - VI ZR 305/93, Rn. 21; BT-Drs. 16/3655, S. 54). Rechtsdienstleistungen können indessen nur dann zulässige Nebenleistungen sein, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts dazugehören (Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl., RDG § 5, Rn. 35). Mithin fehlt der sachliche Zusammenhang, wenn die Nebenleistung isoliert erbracht werden kann, ohne dass damit die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung durch den Anbieter beeinträchtigt wird (Hirtz in: BeckOK, RDG, Stand: 01.10.2021, § 5, Rn. 46). Im vorliegenden Fall fehlt ein sachlicher Zusammenhang zwischen der „Hauptleistung“ der Klägerin und der Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen. Die Hauptleistung der Klägerin (präziser: der gemeinsame Zweck, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter der Klägerin nach §§ 705 BGB, 105 Abs. 3 und 161 Abs. 2 HGB verbunden haben) nach dem Gesellschaftsvertrag besteht (unter anderem) in der Durchführung des gemeinsamen Einkaufs. Die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen mag zwar im Hinblick auf die Preise einen inhaltlichen Bezug zur Durchführung des Einkaufs und der damit verbundenen Verhandlung der Preise durch die Klägerin haben. Der sachliche Zusammenhang muss aber gerade zwischen den Leistungen bestehen, um diese in ein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung setzen zu können. Die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen gehört aber nicht zu der als Hauptleistung verstandenen Tätigkeit, den gemeinsamen Einkauf durchzuführen, sondern kann vollkommen unabhängig hiervon erbracht werden. (c) Schließlich stehen auch die Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, der Annahme einer Nebenleistung entgegen. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation wirkt nach dem Willen des Gesetzgebers bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise einschränkend (BT-Drs. 16/3655, S. 54). Je geringer - bei typisierender Betrachtung (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 54) - die für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, umso kleiner ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstnebenleistungen auf diesem Gebiet. Über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation wird so ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet (BGH Urteil vom 30.10.2012 - XI ZR 324/11, Rn. 30). Im Hinblick auf die Durchführung des gemeinsamen Einkaufs sind lediglich geringe rechtliche Kenntnisse insbesondere in Bezug auf das Kaufrecht bzw. den Handelskauf erforderlich. Die Klägerin verhandelt im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden Kaufmanns Preise, Liefermengen etc. und prüft hiernach die Rechnungen. Ein Bezug zu der speziellen Materie des Kartellrechts ist hieraus aber nicht ansatzweise ersichtlich. Die berufliche Qualifikation der Klägerin und ihrer Mitarbeiter für den Einkauf als Hauptleistung bietet keinerlei Gewähr für eine Qualität bei der Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen. (d) Nicht ausschlaggebend für diese Beurteilung, sondern allenfalls ein bestätigendes Indiz stellt die Höhe des mit der Klage im Hauptantrag geltend gemachten Betrages von zunächst über 3 Mio. €, in der Berufungsinstanz noch über 2 Mio. € dar. So kann unterstellt werden, dass die Feststellung des Landgerichtes, das die Klägerin einen Jahresumsatz von 1,5 Mio. € habe (entsprechend der Darlegung der Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 28.04.2017, S. 5 = AS I 114) falsch ist, da sich diese Aussage nur auf den Umsatz mit Zucker bezogen haben mag (so möglicherweise die Berufungsbegründung vom 04.05.2020, S. 5 = AS II 5). Legt man ein Umsatzvolumen von 70 Mio. € (wie in der Berufungsbegründung angegeben) zugrunde, stellt sich die Klageforderung insoweit als verhältnismäßig weniger bedeutend dar. Allerdings darf auch dann der Forderung ein Wert für die hier vorzunehmende Beurteilung nicht vollkommen abgesprochen werden, da der von der Klägerin verhandelte Umsatz (so die Berufungsbegründung) nur eine Aussage über den Umfang der Waren aussagt, die die Tätigkeit der Klägerin betrifft. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Forderung für den Betrieb der Klägerin selbst, insbesondere im Hinblick auf etwaige Regressansprüche, ist aber zusätzlich auch die Einlage der Kommanditisten zu berücksichtigen, die sich nach dem Gesellschaftsvertrag auf insgesamt 400.000 € beschränkt. Außerdem bezeichnet der Gesellschaftsvertrag der Klägerin unter § 12 Nr. 3 lit. o die Führung von Prozessen mit einem Streitwert von mehr als 25.000 € als zustimmungsbedürftiges Geschäft, so dass aus Sicht der Klägerin selbst darin („insbesondere“) ein über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehendes Geschäft liegen oder ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden sein soll (vgl. § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages). b. Die Rechtsdienstleistung der Klägerin für ihre Gesellschafter war weder nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung noch nach § 6 RDG aufgrund einer Unentgeltlichkeit, noch nach § 7 RDG erlaubt. i. Soweit bereits bei der Frage nach dem Betreiben eines eigenständigen Geschäfts im Rahmen von § 2 Abs. 2 RDG die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erörtert und eine Nebenleistung abgelehnt wurde, gelten diese Ausführungen entsprechend für die Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG. ii. Die Rechtsdienstleistung der Klägerin ist auch nicht als unentgeltliche Rechtsdienstleistung erlaubt nach § 6 RDG, da sie im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist, dem einschränkenden Wortlaut und den Zielen der Vorschrift entsprechend, autonom auszulegen. Ist nach dem übereinstimmenden Parteiwillen eine Gegenleistung für die Rechtsdienstleistung geschuldet, liegt Entgeltlichkeit vor. Aufwandsentschädigungen stellen ein Entgelt nur dar, soweit sie eine Honorierung der aufgewandten Arbeitszeit bedeuten; dagegen steht reiner Auslagenersatz, insbesondere Schreib- und Portoauslagen sowie Fahrtkostenersatz im üblichen Rahmen, der Unentgeltlichkeit nicht entgegen (BT-Drs. 16/3655, S. 57; Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6, Rn. 12; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 6 RDG, Rn. 9). Unschädlich sind dabei nur Kosten, die in Bezug auf die konkrete Rechtsdienstleistung tatsächlich entstanden sind. Die (auch nur teilweise) Umlage allgemeiner Kosten des Rechtsdienstleisters, wie Raum- und Personalkosten, stellt hingegen Entgelt im Sinne des § 6 RDG dar (Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6, Rn. 12; Schmidt in: Krenzler, RDG, 2. Aufl., § 6, Rn. 16). Ob eine Pauschalierung des Auslagenersatzes stets als Entgelt anzusehen ist, ist umstritten (vgl. Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6, Rn. 17 mwN). Selbst wenn man nicht davon ausgeht, wird eine Pauschalierung des Auslagenersatzes lediglich in dem Umfang für zulässig erachtet, in dem eine konkrete Einzelabrechnung der Sachmittel einen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt (vgl. Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6, Rn. 18; Schmidt in: Krenzler, RDG, 2. Aufl., § 6, Rn. 17; Müller in: BeckOK, RDG, Stand: 01.10.2021, § 6 Rn. 9). So wird für die Fahrtkosten teilweise eine Orientierung an steuerlichen Pauschalen als angemessen erachtet, während die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG von 20 € als zu hoch angesehen und eine wesentlich niedriger Pauschale als ausreichend angesehen wird (Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6, Rn. 18). Nach diesem Maßstab führt die Vereinbarung eines pauschalen Aufwendungsersatzes in den Abtretungsverträgen in Höhe von 1 % zzgl. Umsatzsteuer des Betrages, der an die Brauerei bei Realisierung der Forderung an diese auszuzahlen ist, zur Entgeltlichkeit der Rechtsdienstleistung. Soweit diese Entgeltlichkeit in den Abtretungsverträgen aus dem Jahr 2015 noch nicht vereinbart war, wurde sie jedenfalls im Jahr 2017 vereinbart. Der Anteil bezieht sich nicht auf konkret für die Rechtsdienstleistung angefallene Kosten, sondern bestimmt sich abstrakt nach dem auszuzahlenden Betrag. Es erschließt sich nicht, wie die tatsächlich entstehenden Kosten für die Einziehung der Forderung auch nur mittelbar davon abhängig sein sollen, in welcher Höhe sich die geltend gemachte Forderung realisieren lässt. Legt man die ursprüngliche Klageforderung zugrunde, führt dies zu einem Betrag in Höhe von 33.700 €. Zwar mag dieser Betrag durch das eingeholte Privatgutachten zur Schadenshöhe durch tatsächliche Auslagen überstiegen worden sein, worauf die Klägerin hinweist. Doch besteht nach den vorstehenden Grundsätzen keine Veranlassung die Kosten für das Gutachten zum Gegenstand einer Pauschale zu machen. Für das Gutachten wird eine Rechnung gestellt, die die Klägerin mit einem bestimmten Betrag - sei es auch anteilig nach der auf die Brauerei jeweils anfallenden Forderungshöhe - gegenüber den Zedenten als tatsächlich angefallene Auslagen geltend machen kann. Hinzu kommt, dass auch insoweit nicht verständlich ist, wie die Kosten für ein Privatgutachten in Abhängigkeit von der Höhe der realisierten Forderung erstattet werden sollen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für eine konkrete Einzelabrechnung, der zur Zulässigkeit einer pauschalen Abrechnung führen könnte, ist insoweit nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin nunmehr behauptet, in Bezug auf den vorliegenden Rechtstreit eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Betrachtet man die Kosten, die typischerweise mit einem solchen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein können, wie Fahrt-, Post- und Telekommunikationskosten, so geht der Betrag von 33.700 € weit darüber hinaus, was bei der außergerichtlichen Einziehung der Forderungen zu erwarten wäre. Daraus zieht der Senat den seiner sicheren Überzeugung entsprechenden Schluss, dass in erheblichem Umfang auch Arbeitszeit oder laufende Kosten von der Pauschalierung abgedeckt werden und die Gegenleistung im Hinblick auf die Abhängigkeit von der Höhe der realisierten Forderung den Charakter einer Erfolgsprämie hat. iii. Schließlich ist die Rechtsdienstleistung der Klägerin auch nicht nach § 7 RDG erlaubt. Erlaubt sind danach insbesondere Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin in mehrfacher Hinsicht nicht. (1) Die Klägerin verfolgt keinen ideellen Zweck. Die Vereinigung muss - wie schon unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (dazu BGH, Urteil vom 30.11.1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; OVG Münster, Beschluss vom 11.04.1962 - VII B 146/62, NJW 1962, 2028, 2029) - hauptsächlich einen ideellen Zweck verfolgen und darf nicht ausschließlich oder wesentlich einem Gewerbe oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen (Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7, Rn. 18; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 7 RDG, Rn. 3; Müller in: BeckOK, RDG, Stand: 01.10.2021, § 7, Rn. 5 und 25; Schmidt in: Krenzler, RDG, 2. Aufl., § 7, Rn. 13). Rechtsdienstleistungen durch Vereinigungen sind nur deswegen in § 7 RDG freigegeben, weil sie nicht mit den Gefahren verbunden sind, denen der Rechtsuchende ausgesetzt ist, wenn er Rechtsdienstleistungen von einem gewerblichen Anbieter erhält. Sobald mit der Dienstleistung ein Geschäft gemacht werden soll, ist zum Schutz des Rechtsuchenden eine strengere gesetzliche Regulierung geboten. Bietet eine gewerbliche oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreibende Vereinigung Rechtsdienstleistungen an, müssen sich diese daher an § 5 RDG messen lassen (Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7, Rn. 18). Die Klägerin ist als Kommanditgesellschaft gem. §§ 161 Abs. 2, 106 HGB in das Handelsregister eingetragen. Nach § 161 Abs. 1 HGB ist der Zweck einer Kommanditgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Nach § 5 HGB kann gegenüber demjenigen, der sich auf die Eintragung einer Firma im Handelsregister beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob man die Registerwirkung des § 5 HGB bei der Anwendung des § 7 RDG als Norm des öffentlichen Rechts anwenden kann (so Schmidt in: MüKo, HGB, 5. Aufl., § 5, Rn. 44; Kindler in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 5, Rn. 46; Schwartze in: BeckOK, HGB, Stand: 15.07.2021, § 5, Rn. 30; aA: OVG NRW, Urteil vom 23.10.1986 - 13 A 334/86, BB 1987, 1130, 1130; BayVGH GewArch 1981, 162, 164 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.10.1977 - I C 35.73, Rn. 30 juris, BVerwGE 55, 1, 6). Selbst wenn man den Zweck der Klägerin autonom bestimmen wollte, sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerin - entgegen der Wahl der Rechtsform und entgegen der entsprechenden Eintragung im Handelsregister - in Wahrheit keinen gewerblichen Zweck verfolgt. Vielmehr spricht die in den Verträgen mit der Beklagten geschlossene Vergütungs- bzw. Provisionsvereinbarung für einen gewerblichen Zweck. Dann aber scheidet eine Privilegierung nach § 7 RDG nach den vorstehenden Grundsätzen aus (so allgemein für die Rechtsform der Kommanditgesellschaft: Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7, Rn. 22; Müller in: BeckOK, RDG, Stand: 01.10.2021, § 7, Rn. 6; Schmidt in: Krenzler, RDG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). (2) Selbst wenn man die Privilegierung nicht schon am gewerblichen Zweck scheitern lassen wollte, dient die Rechtsdienstleistung zudem nicht der Verfolgung von gemeinschaftlichen Interessen. Erforderlich ist stets ein über die Interessen des Einzelnen hinausgehendes Gruppeninteresse (BT-Drs. 16/3655, S. 59). Verbände, die nur der kollektiven Verfolgung von Einzelinteressen dienen, sind daher von der Erlaubnis des § 7 RDG ausgenommen (Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7, Rn. 32). Denn Sinn und Zweck des § 7 RDG besteht darin, Rechtsdienstleistungen als dienendes Hilfsmittel zur Erreichung eines übergeordneten Gruppeninteresses als Gesamtzweck der Vereinigung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2011 - I ZR 58/10, Rn. 17). Ist kein über die gebündelten Einzelinteressen hinausgehender gemeinsamer Zweck vorhanden, erschöpft sich die Tätigkeit der Vereinigung im rechtlichen Beistand bei der Durchsetzung von Individualinteressen (vgl. BGH Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 245/11, Rn. 7; Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7, Rn. 33). Eine Vereinigung, bei der jedes Mitglied mit seinem Beitritt lediglich durch die Bündelung der jeweiligen gleichlaufenden Einzelinteressen Nachdruck für die Durchsetzung seines Individualinteresses bezweckt, wird von § 7 RDG aber gerade nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 30.09.2019 - AnwZ 38/19, Rn. 6). So liegt es bei Vereinigungen, die ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurden, die von ihren Mitgliedern abgetretenen Forderungen auf fremde Rechnung einzuziehen (vgl. BGH Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 245/11, Rn. 7). Zwar mögen sich die einzelnen Interessen der Mitglieder an einem Obsiegen sowie an einer kostengünstigen Durchsetzung durch die Bündelung ihrer Forderungen decken. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es weiterhin die einzelnen Interessen der Mitglieder an der Realisierung „ihrer“ Forderung sind, ohne dass ein hiervon zu unterscheidendes Gruppeninteresse festgestellt werden kann (vgl. Mann, NJW 2010, 2391, 2395; Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7, Rn. 33; a.A.Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 7 RDG, Rn. 12). So verbleibt das Risiko der Realisierung der Forderungen bei den Mitgliedern, die jeweils das Interesse haben, „ihre“ Forderung möglichst effektiv und kostengünstig durchzusetzen. Dies ist auch der einzige Grund einer solchen Vereinigung beizutreten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtsuchenden aufgrund eines von ihrem eigenen wirtschaftlichen Einzelinteresse unabhängigen „Gruppeninteresses“ gleichwohl eine Realisierung in einer solchen Vereinigung wählen würden, wenn eine - sowohl in der Prozessführung als auch im Hinblick auf die Kosten - erheblich effektivere Alternative hierfür bestünde. Hiervon ausgehend verfolgt die Klägerin auch im vorliegenden Fall kein gemeinschaftliches Interesse, das über die Bündelung von Einzelinteressen hinausginge. Auch die Klägerin macht die einzelnen Forderungen ihrer Gesellschafter auf fremde Rechnung für diese geltend und bündelt so die gleichgerichteten Einzelinteressen der Gesellschafter. Ein darüber hinausgehendes gemeinsames Interesse ist nicht ersichtlich. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin - anders als die in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3655, S. 59), Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluss vom 30.09.2019 - AnwZ 38/19, Rn. 6; Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 245/11, Rn. 5) und Literatur (vgl. Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7, Rn. 33; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 7 RDG, Rn. 11) regelmäßig in diesem Zusammenhang erörterten Rechtsverfolgungsgesellschaften, Vereine der Kreditgeschädigten oder Gläubigerschutzverbände - nicht bereits ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, abgetretene Forderungen ihrer Gesellschafter auf fremde Rechnung einzuziehen. Denn es kommt nicht auf ein finales Element bei der Gründung an, sondern allein darauf, ob Gruppeninteressen verfolgt werden. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Vielmehr bündelt sie nicht nur die Einzelinteressen hinsichtlich der Einziehung der Forderungen, sondern auch nach ihrem Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Durchführung eines gemeinsamen Einkaufs. Auch insoweit ist ein Gruppeninteresse, das von den Einzelinteressen an möglichst günstigen Preisen, dem durch die Bündelung gegenüber anderen Marktteilnehmern Nachdruck verliehen werden soll, unabhängig wäre, nicht feststellbar. (3) Selbst wenn man feststellen wollte, dass die Klägerin ein über die Einzelinteressen hinausgehendes Gruppeninteresse vertritt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rechtsdienstleistung diesem Zweck dient. Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG erlaubnisfreie Mitgliederberatung muss im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen und darf diese nicht überlagern. Eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder ist unzulässig (BT-Drs. 16/3655, S. 59). Die Rechtsdienstleistungen müssen eine dienende Funktion haben und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzweck der Vereinigung zu erreichen. Abhängig vom Satzungszweck und dem Charakter der Vereinigung kann die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, aber durchaus in verschiedene Rechtsbereiche hineinreichen (BGH Urteil vom 01.06.2011 - I ZR 58/10, Rn. 17; vgl. zum RBerG: BGH, Urteil vom 18.03.1982 - I ZR 98/80, Rn. 15). Es ist nicht ersichtlich, welchem gemeinschaftlichen Zweck nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsdienstleistung der Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen dienen soll. Offensichtlich dient die Einziehung nicht der Marktforschung, der Veranstaltung von Schulungen und Seminaren, der Entwicklung und Einführung gemeinsamer Marken, der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit sowie dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Plattformen zur gemeinsamen Weiterentwicklung, die als Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag aufgeführt sind. Es kann allenfalls in Erwägung gezogen werden, dass die Einziehung der Forderungen der Durchführung des gemeinsamen Einkaufs dient. Zum einen aber stellt der gemeinsame Einkauf als Bündelung von Einzelinteressen - wie ausgeführt - schon kein Gruppeninteresse dar, das zu einer Privilegierung der Klägerin nach § 7 RDG führen könnte. Zum anderen „dient“ die Einziehung der kartellrechtlichen Schadensersatzforderungen nicht der Durchführung des Einkaufs. Es handelt sich vielmehr um eine rückblickende Aufarbeitung der getätigten Einkäufe und kann zur Durchführung der Einkäufe selbst nichts beitragen. Die Einziehung etwaig bestehender kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ist nicht ein „Mittel“ um den gemeinsamen Einkauf durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf den Hinweis der Klägerin an (Anspruchsbegründung vom 28.04.2017, S. 3 = AS I 3), wonach die rechtliche Beratung in den Aspekten mitumfasst sei, die die Satzung als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin nennt. (4) Schließlich ist auch der Beitritt zur Klägerin nicht unproblematisch möglich. Nach § 7 RDG privilegiert werden nur solche Verbände, denen jeder, der zu dem Personenkreis gehört, für den die Vereinigung gedacht ist, ohne größere Schwierigkeiten beitreten kann (Müller in: BeckOK, RDG, Stand: 01.10.2021, § 7, Rn. 5; Dux-Wenzel in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7, Rn. 19; zum RBerG: OLG München, Urteil vom 22. Juni 1995 - 29 U 6654/94 -, Rn. 5, juris; OVG Münster, Beschluss vom 11.04.1962 - VII B 146/62, NJW 1962, 2028, 2029). Die Beurteilung erfolgt anhand der Satzungsgestaltung und ihrer praktischen Handhabung (Müller in: BeckOK, RDG, Stand: 01.10.2021, § 7, Rn. 5). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin ist eine Vereinigung von Brauereien, die sie als „freie Brauer“ bezeichnet. Diese Bezeichnung deutet darauf hin, dass die Brauereien „unabhängig“ sind, wohl unabhängig von großen Brauereikonzernen. Wollte eine danach interessierte Brauerei der Klägerin „beitreten“, wäre dies nicht unproblematisch möglich. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Der Eintritt eines Kommanditisten durch Änderung des Gesellschaftsvertrages unter Begründung eines neuen, weiteren Kommanditanteils stellt ein Grundlagengeschäft dar, an dem grundsätzlich alle Gesellschafter mitwirken müssen (vgl. Reichert, GmbH & Co. KG, 8. Aufl., § 28, Rn. 18; Häublein/Beyer in: BeckOK, HGB, Stand: 15.07.2021, § 161, Rn. 41). Der Eintritt eines Kommanditisten ist - auch schon zur Vermeidung der unbeschränkten Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB - nach § 162 Abs. 3 HGB in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, die nach §§ 161 Abs. 2, 108 S. 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken ist, bedarf gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB der öffentlich beglaubigten Form, d.h. durch Beglaubigung der Unterschriften von einem Notar (vgl. § 129 BGB, §§ 39 ff. BeurkG). Bereits diese formellen Anforderungen stehen der Annahme ein Beitritt sei „problemlos“ möglich entgegen. Hinzu kommt, dass es nach § 6 des Gesellschaftsvertrages eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit 2/3Mehrheit bedarf. Die Kriterien, nach denen diese Entscheidung getroffen wird, werden im Gesellschaftsvertrag selbst nicht genannt. Allerdings können nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages Kriterien für die Aufnahme erstellt werden. Hiervon hat die Klägerin Gebrauch gemacht (vgl. www.die-freien-brauer.com/verbund/aufnahmekriterien.html, abgerufen am 14.11.2021). Diese Kriterien bedürfen, wie schon im Gesellschaftsvertrag angelegt, einer „Bewertung“, da sie sich weitgehend nicht lediglich positiv oder negativ feststellen lassen. So unterliegt das Kriterium „Die Brauerei trägt aktiv zum Erhalt einer lebendigen regionalen Bierkultur bei.“ ersichtlich einer subjektiven Einschätzung, die nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Ob die Bewertung dieser Kriterien ausreichen, um eine neue Brauerei als Kommanditistin aufzunehmen, obliegt allein der Entscheidung der Gesellschafterversammlung. Nicht nur die Form, sondern auch diese inhaltliche Entscheidung der Gesellschafterversammlung spricht dagegen, dass eine Aufnahme „ohne größere Schwierigkeiten“ möglich ist. Das Argument der Klägerin, auch andere Vereinigungen hätten Aufnahmekriterien, geht an dieser Konstellation vorbei. Bei anderen Vereinigungen, die von § 7 RDG erfasst werden, kann eine Person, die an einem Beitritt interessiert ist, selbst anhand der Satzung unschwer feststellen, ob sie die Kriterien erfüllt, also bspw. Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentümerin ist, ohne dass eine Auswahl anhand Bewertungskriterien erfolgt. Ob eine Brauerei die aufgestellten Kriterien aus Sicht von zwei Dritteln der Gesellschafterversammlung hinreichend erfüllt, kann im Vorfeld nicht in annähernd vergleichbarer Weise unschwer festgestellt werden. (5) Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Privileg des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG berufen, das Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen erfasst. Die Klägerin ist nicht als Genossenschaft eingetragen. Zwar geht § 1 Abs. 1 GenG davon aus, dass es Genossenschaften im materiellen Sinn geben mag, die nicht eingetragen sind (vgl. Geibel in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 1 GenG, Rn. 14). Abgesehen von der Eintragung müssen aber auch die Genossenschaften im materiellen Sinn alle Voraussetzungen an eine Genossenschaft erfüllen. Neben dem genossenschaftlichen Förderzweck nach § 1 Abs. 1 GenG muss danach auch die Genossenschaft im materiellen Sinn eine nicht geschlossene Mitgliederzahl aufweisen und daher in ihrem Bestand unabhängig von Eintritt und Ausscheiden ihrer Mitglieder sein, zwingend einen sie organschaftlich vertretenden Vorstand gem. § 24 Abs. 1 GenG sowie grundsätzlich einen Aufsichtsrat haben gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 GenG und in der Generalversammlung das Mehrheitsprinzip gelten gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 GenG (vgl. Geibel in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 1 GenG, Rn. 2). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen an eine Genossenschaft im materiellen Sinne in mehrfacher Hinsicht nicht. Zwar mag der Zweck, den die Klägerin verfolgt, einen genossenschaftlichen Förderzweck nach § 1 Abs. 1 GenG darstellen. Doch hat sich die Klägerin nicht für eine genossenschaftliche Struktur entschieden. So bedarf es anders als bei der Genossenschaft für den Eintritt eines Gesellschafters in die Kommanditgesellschaft als Grundlagengeschäft einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, an dem grundsätzlich alle - nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zumindest 2/3 aller - Gesellschafter mitwirken müssen (vgl. Reichert, GmbH & Co. KG, 8. Aufl., § 28, Rn. 2 und 3). Auch hat die Klägerin keinen Vorstand im Sinne des § 24 Abs. 1 GenG, sondern wird nach § 12 des Gesellschaftsvertrages von der Komplementärin vertreten, die - entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 GenG - keine natürliche Person ist. Schließlich hat entgegen § 43 Abs. 3 Satz 1 GenG und ohne die Beschränkungen des § 43 Abs. 3 Satz 3 GenG nicht jedes Mitglied eine Stimme, sondern das Stimmrecht richtet sich gem. § 14 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages nach Köpfen und der Menge des Ausstoßes jedes einzelnen Gesellschafters. (6) Für die von der Klägerseite angesprochene analoge Anwendung des § 7 Abs.1 RDG ist kein Raum. Es fehlt nach den vorstehenden Ausführungen sowohl im Hinblick auf eine Vereinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als auch im Hinblick auf die (materielle) Genossenschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG an einer vergleichbaren Interessenlage. (7) Dieses Auslegungsergebnis berührt nicht den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Mit dem Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, garantiert Art. 9 Abs. 1 GG das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte sowie - unbeschadet der Frage der Rechtsfähigkeit - das Recht auf Entstehen und Bestehen. Art. 9 Abs. 1 GG schützt insbesondere vor einem Eingriff in den Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit; die Vorschrift soll so einen effektiven Grundrechtsschutz gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 15.06.1989 - 2 BvL 4/87, Rn. 26 juris mwN). Wird eine Vereinigung jedoch wie Jedermann im Rechtsverkehr tätig, so ist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art. 9 Abs. 1 GG maßgebend. Die Vereinigung und ihre Tätigkeit bedürfen insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes. Dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen Individualgrundrechten (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, Rn. 7; Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 449/82 u.a., Rn. 71 juris). Dem steht nicht entgegen, wenn nur ein gemeinsames Vorgehen der betroffenen Personen zur Geltendmachung von Forderungen praktikabel und erfolgversprechend ist. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Aktionärsvereinigung, die insbesondere die Interessen der Kleinaktionäre wahrnimmt, sich gegen die Untersagung der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche unter Berufung auf das Rechtsberatungsgesetz nicht auf die Vereinigungsfreiheit berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, Rn. 7). Denn Art. 9 Abs. 1 GG vermittelt einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz als einem individuell verfolgten (Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, Rn. 7; Urteil vom 01.07.1980 - 1 BvR 247/75, Rn. 52). Auch im vorliegenden Fall handeln die Klägerin und die Brauereien wie Jedermann. Durch die vorgenommene Auslegung ist weder das Entstehen noch das Bestehen der Klägerin oder der an ihr beteiligten Vereinigungen betroffen. Auch der Kernbereich der vereinigungsinternen Selbstorganisation ist nicht berührt. Stattdessen handeln sowohl die Klägerin als auch die an ihr beteiligten Brauereien wie Jedermann, wenn sie die Forderungen zur effektiven Durchsetzung bündeln und gebündelt geltend machen. c. Die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages gem. § 134 BGB, umfassend die Abtretung als Verfügungsgeschäft sowie die schuldrechtlichen Abreden hierzu (dazu bereits oben), ist nicht unverhältnismäßig. Im Einzelfall kann die Nichtigkeit unverhältnismäßig sein, wenn bspw. ein registrierter Inkassodienstleister seine Befugnisse nur geringfügig überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 91). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Rechtsdienstleistung selbst fällt insgesamt in das Verbot des § 3 RDG. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb in diesem Fall die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB unverhältnismäßig sein soll. d. Ein abweichendes Ergebnis ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Wie bereits ausgeführt, ist das allgemeine Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG verfassungskonform. Soweit grundgesetzlich gestützte Positionen der Klägerin oder ihrer Gesellschafter bei der Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes betroffen waren (insbesondere die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie die Vereinigungsfreiheit der Klägerin und der Brauereien nach Art. 9 Abs. 1 GG), wurden diese bei der Auslegung berücksichtigt. Die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Brauereien gem. Art. 2 Abs. 1 GG werden verfassungsgemäß durch das Rechtsdienstleistungsgesetz eingeschränkt (vgl. zum RBerG: BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, Rn. 8). e. Schließlich gebietet auch der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“ kein abweichendes Ergebnis, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Die Wirksamkeit des unionsrechtlichen Kartellverbotes nach Art. 101 AEUV bzw. Art. 81 EG wäre beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen solchen Vertrag oder durch ein solches Verhalten entstanden ist (EuGH, Urteil vom 13.07.2006 - C 295/4 bis C-298/04, Rn. 60). Mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei diese Verfahrensmodalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Zu dem - im vorliegenden Fall allein thematisierten -Effektivitätsgrundsatz ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (st.Rspr. EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - C-485/19, Rn. 52 f.; Urteil vom 13.07.2006 - C-295/04 bis C-298/04, Rn. 62; Urteil vom 20.09.2001 - C-453/99, Rn. 29; Urteil vom 10.07.1997 - C-261/95, Rn. 27, jeweils mwN). Durch die hier vorgenommene Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht übermäßig erschwert, wie die Klägerin meint. Die Klägerin verweist auf die Notwendigkeit kartellrechtliche Ansprüche zur effektiven Durchsetzung, insbesondere im Hinblick auf die entstehenden Kosten zu bündeln. Diese Möglichkeit verwehrt die vorgenommene Auslegung nicht. Die vorliegende Entscheidung beruht hingegen maßgeblich auf der Erwägung, dass für die Tätigkeit, die die Klägerin als Rechtsdienstleistung im Hinblick auf die gebündelten Forderungen für die beteiligten Brauereien ausübt, zum Schutz des Rechtsverkehrs, aber insbesondere auch der beteiligten Brauereien - deren Interessen nicht identisch sein müssen mit jenen der Klägerin (dazu bereits oben im Rahmen von § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG) - eine Qualifikation erforderlich ist, die über den Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG und das Verfahren nach §§ 10 ff. RDG sichergestellt werden soll. Eine Bündelung von Forderungen zur effektiven Durchsetzung, wie es die Klägerin fordert, wäre auch im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes möglich (vgl. zum sog. „Sammelklage-Inkasso“: BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20 - AirDeal). Wäre die Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG selbst registrierte Person, schiene auch eine entsprechende Rechtsdienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die gebündelten Forderungen möglich. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz gebietet es aber nicht, von derartigen Anforderungen an die Qualität der Rechtsdienstleister bei einer Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche abzusehen. Es stellt insbesondere keine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung des Kartellverbotes dar, wenn ein nationalstaatliches Registrierungsverfahren zur Sicherung einer Mindestqualität an den Rechtsdienstleister, der in diesem Zusammenhang tätig werden soll, vorgesehen ist. f. Eine Umdeutung der nichtigen Abtretung zur Einziehung (Inkassozession) in eine Einziehungsermächtigung und gewillkürte Prozessstandschaft ist nicht möglich. Denn auch diese Vereinbarung wäre gem. § 134 BGB nichtig, da es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 und 2 RDG handelt. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht gem. § 335 BGB fordern, dass diese an die betroffenen Brauereien kartellrechtlichen Schadensersatz leistet. Entgegen der Beurteilung des Landgerichtes (LGU S. 43) ist die Norm schon nicht anwendbar, da die Klägerin mit der Beklagten keinen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin mit der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum andere Verträge geschlossen hätte, als jene die mit Anlagenkonvolut B 7 (= K 48), mit Anlage K 34 und Anlage K 46 vorgelegt wurden. Mit diesen Verträgen verpflichtete sich die Beklagte während der Vertragslaufzeit den in der jeweiligen Anlage 1 angeführten Brauereien die dort aufgeführten Produkte zu dem jeweils angegebenen Preis zu verkaufen. Hierdurch sollte den Brauereien ein entsprechender Anspruch hierauf zustehen. Dieser Anspruch kann den Brauereien sowohl bei einem Vertrag zugunsten Dritter als auch bei einem Handeln der Klägerin in Stellvertretung entstanden sein. a. Die Stellvertretung kann von einem Vertrag zugunsten Dritter dogmatisch klar abgegrenzt werden: Bei einer Stellvertretung wird nicht der Stellvertreter, sondern allein der Dritte als Vertretener selbst Vertragspartei gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Stellvertretung führt also von vornherein nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung von drei Personen. Bei einem Vertrag zugunsten Dritten nach § 328 BGB wird der Dritte hingegen nur hinsichtlich des zugewandten Einzelanspruchs berechtigt, während der Versprechensempfänger Vertragspartei ist (vgl. Urteil vom 24.01.1978 - VI ZR 220/76, Rn. 10 juris; Gottwald in: MüKo, BGB, 8. Aufl., § 328, Rn. 12; Klumpp in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbemerkung zu §§ 328 ff., Rn 88). In der praktischen Beurteilung ist diese Unterscheidung allerdings bisweilen schwer nachzuzeichnen, weil nicht immer deutlich wird, ob eine Stellung als Versprechensempfänger, und damit als Vertragspartner eines Vertrages zugunsten Dritter angestrebt wird, oder aber ein Handeln in der Willenserklärung mit Wirkung für den Vertretenen. Dies entscheidet sich zunächst aus der Sicht des Erklärungsempfängers: Geht er davon aus, dass im Namen des Dritten gehandelt wird, so liegt dem Offenkundigkeitsprinzip entsprechend Vertretung vor. Tritt nicht nach außen, dass der Erklärende als Vertreter handelt, so müssen sich für einen Vertrag zugunsten eines Dritten die Willenserklärungen insofern decken, als gerade das eigene Forderungsrecht des Dritten begründet werden soll. Vertragspartei wird allerdings dann nicht der Dritte, sondern der Handelnde, da nach § 164 Abs 2 BGB der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht kommt, wenn der Wille im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt (Klumpp in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbemerkung zu §§ 328 ff., Rn 89). b. Aus Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin handelte die Klägerin hinsichtlich des Anspruchs der Brauereien, Waren für einen bestimmten Preis bei der Beklagten kaufen zu können, in fremden Namen für die Brauereien. i. Zum einen findet sich in allen Verträgen des Anlagenkonvolutes B 7 (= K 48) folgende Zeile: „Mitgliedsbrauerei(en)/Käufer Die [Klägerin] handelt ausschließlich im Namen und für Rechnung:“ Dem folgt in den Verträgen vom 17. März 2000 (Anl. K 46), vom 9. bzw. 11. April 2001 (Anl. B 7 = S. 5 in An. K 46) sowie vom 30.03.2005 (S. 11 in Anl. K 46) der Zusatz: „12-Monatsplanbedarf (s. Anlage 1)“ Im Vertrag vom 8. Dezember 2008 (Anl. K 34) lautet der Zusatz hingegen: „Liste unserer Kommanditisten (s. Anlage 1)“ Die ersten zwei Zeilen erklären sprachlich eindeutig, dass die Klägerin nicht in eigenem, sondern in fremden Namen handelt. Der Senat verkennt nicht, dass die ersten zwei Zeilen offensichtlich für diese Dokumentenvorlage von der Klägerin vorformuliert sind. Aufgrund der Vorformulierung ist zur Beurteilung der Erklärung aus Sicht der Beklagten zu erwägen, ob sich aus dem sonstigen Inhalt der Erklärung ergibt, dass diese zwei Zeilen lediglich aufgrund der Vorlage in dem Dokument enthalten sind und ihr Inhalt gar nicht erklärt werden sollte. Dies könnte der Fall sein, wenn diese zwei Zeilen in offensichtlichem Widerspruch zu dem restlichen Dokument, insbesondere in seinen individualisierten Teilen - in den jeweiligen Formularfeldern - stünde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Mit den ersten zwei Zeilen erklärt die Klägerin lediglich, dass sie in fremden Namen handelt, jedoch noch nicht in wessen Namen. Der sprachlich eindeutige Inhalt der ersten zwei Zeilen könnte danach (aufgrund der Vorformulierung) widerlegt sein, wenn der Inhalt des zugehörigen Formularfelds keinerlei Aufschluss geben würde, in wessen Namen die Klägerin handelte. So könnte es aus Sicht des Empfängers für ein Handeln im eigenen Namen sprechen, wenn das zugehörige Feld (nach dem Doppelpunkt, das auf eine vorzunehmende Eintragung hinweist) leer bliebe. So war es hier aber nicht. Die Felder enthielten in allen Verträgen einen Zusatz. Um die vorformulierte Erklärung eines Handelns im fremden Namen zu widerlegen, müsste der Inhalt in dem Formularfeld - wie bei einem leeren Feld - keinerlei Aufschluss darüber geben, in wessen Namen die Klägerin handelt, oder sonst einer Erklärung in fremden Namen widersprechen. Zuzugeben ist, dass der Zusatz „12-Monatsplanbedarf (s. Anlage 1)“ selbst noch keine Person nennt, für die die Klägerin handeln könnte. Auch der Begriff „Monatsplanbedarf“ wirkt eher gegenständlicher, denn persönlicher Natur. Selbstverständlich ist aber aus Sicht des Empfängers nicht nur auf diesen Begriff abzustellen, sondern auf die Anlage, auf die in diesem Feld ausdrücklich verwiesen wird. In dieser Anlage 1 (enthalten für den Vertrag vom 9. bzw. 11. April 2001 in Anl. B 7) werden aber sämtliche Brauereien, für die für bestimmte Warenmengen Preise vereinbart werden, aufgeführt. Dadurch wird gerade nicht der Erklärungsinhalt der ersten zwei Zeilen eines Handelns in fremden Namen widerlegt. Vielmehr wird anhand der Anlage 1 aus Sicht des Empfängers deutlich in wessen Namen die Klägerin handelt, nämlich im Namen der in dieser Anlage aufgeführten Brauereien. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Vertrag vom 8. Dezember 2008, in dem auf eine Liste der Kommanditisten nach Anlage 1 verwiesen wird. Hier ist schon der Zusatz in dem Formularfeld gegenüber dem 12-Monatsplanbedarf insoweit präziser gefasst, als nicht ein sächlicher, sondern ein personeller Bezug hergestellt wird auf die Kommanditisten. Der Senat verkennt nicht, dass diese Formulierung zeitlich erst nach den Verträgen mit dem Zusatz „12-Monatsplanbedarf“ gewählt wurde, insoweit ein unmittelbarer Schluss auf eine vorgelagerte Tatsache unzulässig wäre. Doch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Jahr 2008 die Klägerin ihre Handhabung durch die unterschiedliche Formulierung grundlegend geändert hat. Hinzu kommt, dass unterstellt wird, dass die Anlage 1 auch im Jahr 2008 ähnlich aufgebaut war, wie in den vorangegangenen Verträgen. Die Auslagerung der Benennung der Brauereien ist insoweit auch nachvollziehbar, da das Feld in dem Formular ungeeignet wäre darin eine Vielzahl von Brauereien anzuführen. Der Unterschied zwischen den Verträgen besteht dann aber aus Sicht der Beklagten als Empfängerin insoweit in der schlagwortartigen Bezeichnung der Anlage 1, einmal als „12Monatsplanbedarf“ und einmal als „Liste unserer Kommanditisten“. Hierin liegt aus Sicht des Empfängers allein kein entscheidender Unterschied. Stattdessen ergibt sich aus der Liste in Verbindung mit den vorformulierten zwei Zeilen, dass die Klägerin im fremden Namen handelte. Soweit sich das Landgericht für die Auslegung auf die Formulierung des Vertrags vom 8. Dezember 2008 (Anl. K 34) stützt, vermag der Senat keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Die Formulierungen, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, betreffen eine Passage, die ausschließlich in diesem Vertrag, nicht aber in den vorangegangenen Verträgen enthalten ist. Insoweit könnte allenfalls rückblickend auf ein einheitliches Verständnis für die Zeit zuvor geschlossen werden. Die in diesem Vertrag unter dem Punkt „Vertragslaufzeit“ gewählte Formulierung lässt insoweit aber keinen sicheren Rückschluss zu. Der erste Satz spricht zwar von beiden Vertragspartnern, ohne diese zu benennen. Seine (Vor-)Formulierung betrifft Frist und Form der Kündigung sowie die Verlängerung des Vertrages. Die nachfolgenden Sätze, nennen zwar den Verkäufer und die Brau-Kooperation, so dass hieraus geschlossen werden könnte, dass dies die beiden Vertragspartner des ersten Satzes seien. Dies ist aber ersichtlich nicht Gegenstand der vorformulierten Regelung, bei der es lediglich um die Empfangszuständigkeit für Kündigungserklärungen geht. Diese Formulierungen im Vertrag vom 8. Dezember 2008 könnten daher nur ein Indiz dafür sein, dass die Klägerin auch schon bei den vorangegangenen Verträgen (beginnend im März des Jahres 2000) im eigenen Namen gehandelt hat. Dieses Indiz wird aber zugleich durch die vorangehende eindeutige Erklärung der Klägerin im selben Vertrag entkräftet. Der Senat erachtet die Erklärung, wonach die Deutsche Brau-Kooperation „ausschließlich im Namen und für Rechnung: Liste unserer Kommanditisten (s. Anlage 1)“ handele, entgegen der Feststellung des Landgerichtes nicht für „missverständlich“. Diese hat aus Sicht des Empfängers einen eindeutigen Erklärungsinhalt, der - anders als die Passage zur Vertragslaufzeit - gerade die interessierende Frage, in wessen Namen die Klägerin handelt, betrifft. Soweit in der Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten in Bezug auf die Vertragsverlängerungen stets von einem Vertrag im Singular die Rede ist, steht dies der vorgenommenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Denn in der Tat handelt es sich um einen „Abschlussvertrag“, der Gegenstand der Kommunikation ist, mag er auch in rechtlicher Hinsicht eine Zusammenfassung mehrerer vertraglicher Bindungen sein. Entsprechendes gilt für die Kündigung, die die Klägerin für den Vertrag vom 30. März 2005 ausgesprochen hat. Rückschlüsse aus dem als Anlage K 37 vorgelegten Vertrag verbieten sich hingegen aus mehreren Gründen. Der Vertrag wurde nicht mit der Beklagten, sondern mit einer Streithelferin, und zwar mehr als sechs Jahre nach dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt geschlossen. Außerdem wurde darin der „Rahmenvertrag“ als Vertragsart angegeben, ohne dass sich die Erläuterung zu möglichen Vertragsarten in der Fußnote geändert hätte. ii. Ein weiterer - gegenüber den vorstehenden Ausführungen lediglich bestätigender - Anhaltspunkt für ein Handeln der Klägerin im fremden Namen lässt sich der Bezeichnung des Vertrages als „Abschlussvertrag“ in Verbindung mit der Vergütungsvereinbarung entnehmen. Die Bezeichnung als „Abschlussvertrag“ steht unter der Überschrift „Vertragsart“. Der Zusatz in der Fußnote gibt Aufschluss darüber, welche Vertragsarten von der Klägerin dort vorgesehen sind, nämlich Rahmenvertrag, Abschlussvertrag und Bestellung. Dies wirkt sich aus auf die Terminangaben, die beim Rahmenvertrag und Abschlussvertrag den Zeitraum der Vertragslaufzeit bedeuten, während sie bei einer Bestellung den Liefertermin angeben. Aus diesen drei Optionen wählt die Klägerin die Vertragsart „Abschlussvertrag“ und drückt dabei aus Sicht des Empfängers zugleich aus, dass sie weder einen Rahmenvertrag schließen noch eine Bestellung aufgeben möchte. Die Klägerin legt aber nicht in diesem Vertrag offen, worin die Unterscheidung liegen soll zwischen einem Rahmenvertrag, einem Abschlussvertrag und einer Bestellung. Unter einer Bestellung wird man auch aus den sonstigen Angaben im Dokument das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über eine bestimmte Warenmenge verstehen, die zu einem konkreten Zeitpunkt geliefert werden soll („Liefertermin“). Entscheidend kommt es dann auf die Unterscheidung zwischen einem Rahmenvertrag und einem Abschlussvertrag an. Im Gegensatz zur Bestellung soll bei diesen beiden Vertragsarten noch keine konkrete Warenmenge für einen bestimmten Termin verbindlich gekauft werden. Stattdessen haben beide Vertragsarten eine Laufzeit. Ein Rahmenvertrag regelt nach allgemeinem Verständnis Einzelheiten für mehrere künftig abzuschließende Verträge im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsverbindung (vgl. im Kontext des Architektenvertrages, Bernhard in: BeckOGK, Stand: 01.10.2021, § 650q, Rn. 80). Der Begriff des „Abschlussvertrag“ wird teilweise im Anwendungsbereich der Abschlusserklärung im Hinblick auf die verbindliche Regelung nach einer einstweiligen Verfügung verwendet (vgl. OLG München, Urteil vom 11.07.2019 - 29 U 2134/19 Kart, Rn. 12), was jedoch ersichtlich nicht die vorliegende Fallkonstellation betrifft. Schließlich wird der Begriff des „Abschlussvertrages“ im Kontext des Handelsvertreters gem. §§ 84 ff. HGB und Handelsmaklers gem. §§ 93 ff. HGB verwendet. Teilweise wird dabei der Abschlussvertrag beim Handelsvertreter in Abgrenzung zum Vermittlungsvertrag angesprochen, d.h. die vertragliche Ebene zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter (vgl. Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 84, Rn. 127; Emde in: Staub, HGB, 6. Aufl., § 84 Rn. 79). Teilweise wird so aber auch der abgeschlossene Vertrag bezeichnet (vgl. Thomale in: Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 93, Rn. 37). Dass auch die Klägerin den Begriff des „Abschlussvertrages“ aus dem Bereich des Handelsvertreters und Handelsmaklers verwendet hat, wird gestützt durch die Vergütungsvereinbarung, die die Klägerin mit der Beklagten in den Verträgen geschlossen hat. Diese wird nicht nur als „Sondervergütung“, sondern auch ausdrücklich als „Provision“ bezeichnet. Dabei schließt der Senat aus, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Abschlussvertrag in dem Sinne geschlossen wurde, dass die Beklagte die Klägerin zum Abschluss von Verträgen in Vertretung für die Beklagte mit den Brauereien bevollmächtigt werden sollte. Ein Sachverhalt, bei dem die Klägerin in Vertretung für die Beklagte Verträge auf der Grundlage dieses „Abschlussvertrages“ mit den Brauereien geschlossen hätte, z.B. Bestellungen auf der Grundlage der Preise nach Anlage 1, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Klägerin mit der Beklagten eine Provisionsvereinbarung getroffen hat, ist kein Indiz dafür, dass die Klägerin als Vertreterin für die Beklagte tätig werden sollte, da auch Provisionsvereinbarungen mit dem Kunden möglich sind (vgl. für den Versicherungsvertreter: BGH Urteil vom 05.06.2014 - III ZR 557/13, Rn. 11 ff.). Stattdessen liegt das andere Verständnis des Begriffes „Abschlussvertrag“ nahe, wonach es sich um den in Stellvertretung abgeschlossenen Vertrag handelt. Danach hat die Klägerin auf der Grundlage der von den Brauereien bestehenden Vollmacht für diese in Stellvertretung den Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt auch die Verwendung des Begriffes „Abschlussvertrag“ das zuvor bereits aufgrund des Wortlautes gefundene Ergebnis, wonach die Klägerin nicht einen Rahmenvertrag im eigenen Namen zugunsten ihrer Gesellschafter, sondern einen Vertrag mit der Beklagten über die Preise bei Abnahme bestimmter Mengen von Produkten in Stellvertretung für die Brauereien geschlossen hat. Diese konnten in der Folge - aus eigenem Recht - Bestellungen konkreter Mengen aufgrund der ihnen jeweils zugesagten Konditionen direkt bei der Beklagten aufgeben. Der „Abschlussvertrag“ sichert der Klägerin für diese späteren Bestellungen der Brauereien, an denen sie nicht unmittelbar beteiligt ist, die im Verhältnis zur Beklagten vereinbarte Provision zu. iii. Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen und mit dem Landgericht einen Vertrag der Klägerin zugunsten der Brauereien als Dritte annehmen wollte, könnte die Klägerin entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes, auf die ergänzend Bezug genommen wird, einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht gem. § 335 BGB geltend machen. Der Anspruch des § 335 BGB umfasst zwar neben der Primärleistung auch die Schadensersatz- und sonstigen Sekundärrechte, die der Dritte bei einer durch den Versprechenden zu vertretenden Verletzung von Leistungs- und Nebenpflichten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013 - III ZR 260/11, Rn. 40). Die Beklagte hat gegenüber dem Dritten aber keine Pflicht verletzt. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass eine vorvertragliche Aufklärungspflicht - so sie denn überhaupt bestünde - hinsichtlich eines angenommenen Vertrages zugunsten Dritter ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten verletzt worden sein könnte, indem sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass die Preise nicht wettbewerbskonform gebildet wurden. Die Brauereien waren am Abschluss des (hier unterstellten) Vertrages zugunsten Dritter nicht beteiligt und können dabei nicht Adressat entsprechender Aufklärungspflichten gewesen sein. Eine solche vorvertragliche Pflichtverletzung kann allein das Deckungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffen, nicht aber das Valutaverhältnis zwischen Klägerin und den Brauereien als Dritte. Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht hierzu festgestellt, dass der Dritte gegenüber dem Versprechenden nicht geltend machen kann, dass er bei Erfüllung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Versprechensempfänger ein weitergehendes Forderungsrecht erworben hätte. Die Regelung des § 335 BGB bietet keine Grundlage (vorvertragliche) Pflichtverletzungen im Deckungsverhältnis auf das Verhältnis zwischen Versprechendem und Dritten überzuleiten. c. Für eine Drittschadensliquidation ist vor diesem Hintergrund kein Raum, da etwaige kartellrechtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis - so deren Voraussetzungen denn vorlägen - nur unmittelbar den Brauereien entstanden sein können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht zum einen auf der Anwendung der nach der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf den konkreten Einzelfall sowie zum anderen auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen anhand der vorliegenden Umstände. V. Die Voraussetzungen für eine Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV liegen nicht vor. Danach kann ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die Auslegung des in Art. 4 RL 2014/104/EU für den Kartellschadensersatz normierten Effektivitätsgrundsatzes kann auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum „effet utile“-Grundsatz erfolgen. Die Frage, die die Klägerin stellt, übersieht, dass nach deutschem Recht eine Bündelung von kartellbedingten Schadensersatzklagen durch Abtretungen durchaus möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20 - AirDeal). Das Begehren der Klägerin geht darüber hinaus, da sie meint, der Effektivitätsgrundsatz gebiete auch, dass es erlaubnisfrei sein sollte, solche Forderungen geltend zu machen. Dafür, dass allein Qualifikationsanforderungen an den Rechtsdienstleister die Geltendmachung der Schadensersatzforderungen im Sinne des Unionsrechts „übermäßig erschweren“ sollten, zeigt die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte auf noch sind solche ersichtlich. Da ein Vertrag zugunsten Dritter nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorliegt, ist die zweite von der Klägerin formulierte Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich.