Beschluss
13 U 223/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0321.13U223.15.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.10.2015 (30 O 330/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.10.2015 (30 O 330/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Wiedergutschrift des streitigen Betrages nach § 675 u BGB steht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – entgegen, dass es sich bei der vom Kläger zu 2) getätigten Überweisung um einen autorisierten Zahlungsvorgang gehandelt hat. Auf die Ausführungen im Rahmen der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die Frage der Autorisierung beziehen, nimmt der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug. Sie sind zutreffend und werden mit der Berufung auch nicht infrage gestellt. Die Kläger wenden sich im Rahmen ihres zweitinstanzlichen Vorbringens allein gegen die Annahme des Landgerichts, dass bei einer – unterstellt wirksamen – Anfechtung der mit der Überweisung verbundenen Willenserklärung dem ihrem Anspruch dann entgegenstehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten (§ 122 Abs. 1 BGB) nicht der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) entgegengehalten werden könne. Diesen Mitverschuldenseinwand stützen sie – wie schon erstinstanzlich – auf die Behauptung, dass die Beklagte auf die ihr - wenige Minuten nach der im Onlinebanking beauftragten Überweisung - übermittelte Mitteilung, dass er zur Erteilung des Zahlungsauftrags durch eine Täuschung veranlasst worden sei, in der Lage gewesen sei, die Überweisung zu stoppen, dies jedoch pflichtwidrig versäumt und erst am darauf folgenden Tag um 9:45 Uhr reagiert habe. Bei unverzüglicher Reaktion auf ihre Bitte, die Überweisung anzuhalten, wäre der Schaden nicht eingetreten. Die Kläger machen insoweit geltend, es entspreche allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass der einen Auftrag für einen Dritten Ausführende im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles tun müsse, um einen möglichen Schaden von seinem Auftraggeber abzuwenden, wenn er von einem drohenden Schaden Kenntnis erhält und geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung treffen könne. Der Hinweis der Beklagten auf die Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags verstoße gegen diese aus einem Auftragsverhältnis resultierenden Vertragspflichten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Kläger übersehen, dass die von ihnen herangezogenen allgemeinen Grundsätze des Auftragsrechts im Bereich der Zahlungsdienste durch die §§ 675 c ff. BGB eine besondere, den Belangen des automatisierten Zahlungsverkehrs Rechnung tragende Ausprägung erfahren haben. Die Regelung des § 675 p Abs. 1 BGB, wonach der Zahler – gem. § 675 p Abs. 4 BGB vorbehaltlich einer abweichenden, hier jedoch weder behaupteten noch ersichtlichen Vereinbarung - einen (autorisierten) Zahlungsauftrag gem. § 675 p Abs. 1 BGB nach Zugang bei seinem Zahlungsinstitut nicht mehr widerrufen kann, hat ihren Grund darin, dass Zahlungsaufträge wegen der zunehmenden Automatisierung des Zahlungsverkehrs und der gegenüber dem bisherigen Recht deutlich verkürzten Ausführungsfristen (s. § 675 s BGB) ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr ohne kostspieligen manuellen Eingriff angehalten werden können (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 109; Mayen, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. § 49 Rz. 23). Diese gesetzliche Verkürzung der Ausführungsfristen und die damit einhergehende Vorverlagerung des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags können nicht durch eine schadensersatzbewehrte Pflicht des Zahlungsinstituts, einen nach der gesetzlichen Regelung und den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr widerruflichen Zahlungsauftrag bei Mitteilung von Verdachtsmomenten seitens des Zahlers anzuhalten, unterlaufen werden. Abgesehen davon könnten die Kläger, selbst wenn sie mit der Beklagten eine längere Widerrufsfrist vereinbart hätten, daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten: Nach Nr. 1.5 Abs. 3 der Überweisungsbedingungen der Banken und Sparkassen, die nach Ziff. 4.2 S. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen für das Online-Banking ebenfalls Vertragsinhalt geworden sind, wird eine Vereinbarung über die Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam – mit der Folge eines Entgeltanspruchs der Sparkasse für die Bearbeitung des vereinbarten Widerrufs -, wenn es dem Institut gelingt, die Ausführung der Überweisung zu verhindern oder den Betrag zurückzuerlangen (vgl. auch Mayen, a.a.O.). Die Annahme einer – im Falle ihrer Verletzung zur Haftung führenden – Pflicht des Zahlungsdienstleisters, die Ausführung eines unwiderruflichen Zahlungsauftrags auch ohne eine entsprechende Widerrufsvereinbarung auf eine Gegenweisung des Zahlers zu stoppen, ist damit ersichtlich unvereinbar. Aus der Einrichtung einer sog. Hotline für Kundenanrufe außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Beklagten lässt sich weder eine Vereinbarung über die Verlängerung der Widerrufsfrist noch sonst etwas zugunsten der Kläger herleiten. Die Kläger haben Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.