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Beschluss

12 U 46/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0827.12U46.18.00
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Leitsätze

1. Es ist weder verwirrend, noch lässt es die Gesetzlichkeitsfiktion einer mit dem Muster übereinstimmenden Widerrufsinformation entfallen, wenn im Anschluss an die Widerrufsinformationen unter der Überschrift „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist“ eine Befristung der Bindung des offerierenden Verbrauchers an sein Angebot vereinbart wird.

2. Im Falle einer beanstandungsfreien Widerrufsinformation ist die gesonderte Vereinbarung einer auf das Angebot bezogenen Bindungsfrist ist nicht geeignet, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken.

3. Die Wahrnehmung der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden, ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht weder widersprüchlich, noch verwirrend, da der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Darlehensnehmer endet, wogegen die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 15.02.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichterin - zum Az. 17 O 311/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 04.10.2018 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist weder verwirrend, noch lässt es die Gesetzlichkeitsfiktion einer mit dem Muster übereinstimmenden Widerrufsinformation entfallen, wenn im Anschluss an die Widerrufsinformationen unter der Überschrift „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist“ eine Befristung der Bindung des offerierenden Verbrauchers an sein Angebot vereinbart wird. 2. Im Falle einer beanstandungsfreien Widerrufsinformation ist die gesonderte Vereinbarung einer auf das Angebot bezogenen Bindungsfrist ist nicht geeignet, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken. 3. Die Wahrnehmung der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden, ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht weder widersprüchlich, noch verwirrend, da der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Darlehensnehmer endet, wogegen die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 15.02.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichterin - zum Az. 17 O 311/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 2. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 04.10.2018 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird. Gründe: I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht. II. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO), zumal die vorliegend maßgeblichen Grundsatzfragen zur Beurteilung der etwaigen Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen/ - informationen zu Verbraucherdarlehensverträgen sowie die Voraussetzungen und die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion zwischenzeitlich durch höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet. Die den Klägern erteilte Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, weshalb sie geeignet war, die zweiwöchige Widerrufsfrist schon 2011 in Lauf zu setzen, so dass der erst mit Schreiben vom 22.03.2016 erklärte Widerruf keine Rechtsfolgen zeitigen konnte. Eine Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710, zitiert nach juris, Rn. 14). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020, zitiert nach juris, Rn. 17 f.). Entscheidend ist, ob das jeweilige für die Information über das Widerrufsrecht verwendete Formular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend zu informieren. Die den Klägern erteilte Widerrufsinformation genügt diesen Anforderungen; die gegenüber der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch: 1. Die zu dem Darlehensantrag vom 14.11.2011 (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 14-23 d.A.) erteilte Widerrufsinformation (Anl. K 2, Bl. 22 d.A.) ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) als den gesetzlichen Anforderungen genügend zu behandeln, weil sie dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. vollständig entspricht. a) Mittels der Regelung einer Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. wurde die dem Muster entsprechende Widerrufsinformation einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen (BGH, Urteil vom 15.8.2012, VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238, zitiert nach juris, Rn. 15 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Durch Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB a. F. wurde dem Unternehmer zugestanden, in Format und Schriftgröße von dem Muster abzuweichen, womit die für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert worden sind. Dementsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsinformation in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 EGBGB a. F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 10.3.2009, XI ZR 33/08, zitiert nach juris, Rn. 13, vom 12.11.2015, I ZR 168/14, zitiert nach juris, Rn. 18). Unterzieht der Unternehmer dagegen das Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB a. F. Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Dementsprechend lassen Anpassungen, die den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB a. F. unschädlichen Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 23). Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Widerrufsinformation Musterschutz genießt, weil sie dem Muster vollständig entspricht und sie angesichts der vorhandenen Einrahmung und der optischen Gestaltung im Übrigen auch hervorgehoben und hinreichend deutlich gestaltet ist. b) Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt nicht dadurch, dass im Anschluss an die Widerrufsinformation darauf hingewiesen wurde, jeder Darlehensnehmer könne seine Vertragserklärung gesondert widerrufen, da es sich hier lediglich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung handelt, die über die vom Muster behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich zutreffende Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, zitiert nach juris, Rn. 27). c) Entgegen der Ansicht der Kläger (S. 6 - 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 104 -107 d.A., S. 2 - 5 des Schriftsatzes vom 24.07.2018, Bl. 142-145 d.A.) ist es nicht verwirrend, dass im Anschluss an die Widerrufsinformationen jeweils unter der Überschrift „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist“ eine Befristung der Bindung der Kläger an ihr Angebot vereinbart worden ist. Auch die Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion wird durch die Regelung einer Befristung der Bindung an das abgegebene Angebot nicht infrage gestellt. Die Ausführungen stehen auf Seite 10 des Darlehensantrages an dessen Ende und sind ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der auf Seite 9 erteilten Widerrufsinformation. Sie sind auch inhaltlich nicht geeignet, beim Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017, 12 U 98/16, Beschluss vom 27.04.2016, 13 U 186/15; Beschluss vom 06.03.2017, 12 U 182/16, Beschluss vom 30.09.2015, 13 W 33/15, zitiert nach juris, Rn. 7; Hinweisbeschluss vom 30.03.2017, 12 U 134/16). Ersichtlich wurde eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Parteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht weder widersprüchlich, noch schließen die Regelungen zum Widerrufsrecht und zur Bindungsfrist einander aus. Der Formulierung ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Darlehensnehmer endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient klarstellend grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, im Antragsverfahren allerdings vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Mit einer solchen Regelung machen die Parteien Gebrauch von ihrer nach §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Regelungskompetenz. Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungs-möglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016, 325 O 42/16, juris, Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucher-verträgen mit dem Erfordernis der Erteilung einer Widerrufsbelehrung/-information keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2017, 330 O 69/16, juris, Rn. 20 und Urteil vom 21.06.2017, 329 O 264/16, juris, Rn. 21). Diese Bewertung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte 2017 in ihren Formulartexten die Ausführungen zur Bindungsfrist dahin ergänzt hat, dass auch innerhalb der Bindungsfrist die „Widerrufsinformation“ gelte (S. 4 des Klägerschriftsatzes vom 24.07.2018, Bl. 144 d.A.). Die Entscheidung zur Aufnahme einer zusätzlichen Erläuterung erlaubt nicht den Schluss darauf, dass die zuvor verwendeten Formulierungen unverständlich gewesen wären. 2. Soweit im Widerrufsschreiben (Anlage K 3, Bl. 24f. d.A.) gerügt wird, die Kläger hätten zusammen nur ein Exemplar des Vertragstextes erhalten, wird klargestellt, dass den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt wird, wenn mehrere Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Belehrung erhalten (BGH, Beschluss vom 07.03.2017, XI ZR 282/16, juris, m.w.N.). 3. Der Senat nimmt im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.