Beschluss
20 Ws 94/17
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist das ursprünglich begehrte Vollzugsersuchen nachträglich erledigt, ist das Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG erledigt und die Kammer darf nur noch über Kosten und notwendige Auslagen entscheiden.
• Ein Antrag auf Vorführung lebt nach einmaliger Erledigung nicht wieder auf; der Antragsteller muss in diesem Fall einen neuen Antrag stellen oder einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG richten.
• Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Straf- und Strafvollstreckungssachen sind regelmäßig nicht weiter anfechtbar; das Ersuchen auf Ausführung zur Geschäftsstellenniederschrift eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels kann daher rechtmissbräuchlich sein.
• Ist ein Verfahren erledigt, kann das Rechtsmittelgericht selbst die notwendige Entscheidung treffen; eine Rückverweisung ist nur erforderlich, wenn das Verfahren nicht spruchreif ist.
Entscheidungsgründe
Erledigung bei nachträglicher Haftentlassung und Unzulässigkeit der Vorführung zur Einlegung nicht vorhandener Rechtsmittel • Ist das ursprünglich begehrte Vollzugsersuchen nachträglich erledigt, ist das Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG erledigt und die Kammer darf nur noch über Kosten und notwendige Auslagen entscheiden. • Ein Antrag auf Vorführung lebt nach einmaliger Erledigung nicht wieder auf; der Antragsteller muss in diesem Fall einen neuen Antrag stellen oder einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG richten. • Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Straf- und Strafvollstreckungssachen sind regelmäßig nicht weiter anfechtbar; das Ersuchen auf Ausführung zur Geschäftsstellenniederschrift eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels kann daher rechtmissbräuchlich sein. • Ist ein Verfahren erledigt, kann das Rechtsmittelgericht selbst die notwendige Entscheidung treffen; eine Rückverweisung ist nur erforderlich, wenn das Verfahren nicht spruchreif ist. Der in der JVA B... Inhaftierte beantragte am 15.06.2016 seine Vorführung zum Amtsgericht Güstrow, um dort ein Rechtsmittel gegen einen Senatsbeschluss vom 02.06.2016 zu Protokoll zu geben. Die JVA lehnte die Ausführung am 16.06.2016 mit Verweis auf richterliche Anordnungspflicht und die Möglichkeit schriftlicher Vorlage ab. Der Antragsteller klagte hierauf; bevor das Landgericht entschied, wurde er am 07.10.2016 aus Strafhaft entlassen und später erneut in anderen Verfahren wieder inhaftiert. Das Landgericht verpflichtete die JVA mit Beschluss vom 23.02.2017 zur Ausführung, woraufhin die JVA Rechtsbeschwerde einlegte. Das OLG Rostock prüfte Zuständigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde sowie Anträge des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht ist nach § 117 StVollzG zuständig; Einwendungen des Antragstellers hiergegen verfangen nicht. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde der JVA ist form- und fristgerecht und die besonderen Voraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG sind gegeben, weil eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern ist. • Erledigung: Das Verfahren war zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung nach § 115 Abs. 3 StVollzG bereits erledigt, weil der Antragsteller zwischenzeitlich aus der betreffenden Haft entlassen worden war; eine Verpflichtung zur Ausführung war aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Unmöglichkeit entfallen. • Neubelebung ausgeschlossen: Ein bereits erledigtes Vorführersuchen lebt nicht wieder auf; der Antragsteller hätte einen neuen Antrag stellen oder einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 115 Abs. 3 StVollzG richten müssen. • Rechtsfehler der Landgerichtsentscheidung: Selbst materiell betrachtet war die Verpflichtung zur Ausführung rechtsfehlerhaft, weil gegen die angegriffene Senatsentscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben war (§ 310 Abs. 2 StPO), sodass das Ausführungsgesuch offenkundig unzulässig und damit rechtmissbräuchlich war. • Entscheidungsbefugnis des Senats: Die Sache war spruchreif; daher durfte der Senat selbst entscheiden und die Kosten- und Auslagenentscheidung treffen, statt zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG). • Prozesskostenhilfe und Beiordnung: Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war dem Antragsteller zu gewähren (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO), die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde jedoch abgelehnt, weil kein Anwaltszwang für die Erwiderung im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht und nur noch Kostenfragen zu entscheiden waren. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt B... ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 23.02.2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist, weil das ursprüngliche Vorführersuchen nach zwischenzeitlicher Haftentlassung nicht mehr durchsetzbar war und nicht wieder aufgelebt ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen, da seine Rechtsmittelhypothese hypothetisch keinen Erfolg gehabt hätte. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt; der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 100 Euro festgesetzt.