Urteil
3 U 1/19
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2020:0402.3U1.19.00
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Leitsätze
1. Als Beteiligter am Verfahren der Zwangsverwaltung ist auch derjenige anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen; daher hat der Verwalter für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind.(Rn.31)
2. Mit der Beschlagnahme verliert der Schuldner nur die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht auch die Rechte an seinem Gewerbebetrieb. Zum Eingriff in den Gewerbebetrieb des Schuldners hat der Zwangsverwalter keinerlei Befugnis.(Rn.33)
3. Nur soweit zum Zwecke der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Nutzung eine dem Schuldner demnach untersagte tatsächliche oder rechtliche Verfügung über das Grundstück erforderlich ist, wird sie als Folge der Beschlagnahme durch den Verwalter ausgeübt.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30.11.2018 - 2 O 595/17 (1) – wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1) 90% und die Klägerin zu 2) 10%; im Übrigen findet auch im Berufungsverfahren eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 102.529,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Beteiligter am Verfahren der Zwangsverwaltung ist auch derjenige anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen; daher hat der Verwalter für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind.(Rn.31) 2. Mit der Beschlagnahme verliert der Schuldner nur die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht auch die Rechte an seinem Gewerbebetrieb. Zum Eingriff in den Gewerbebetrieb des Schuldners hat der Zwangsverwalter keinerlei Befugnis.(Rn.33) 3. Nur soweit zum Zwecke der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Nutzung eine dem Schuldner demnach untersagte tatsächliche oder rechtliche Verfügung über das Grundstück erforderlich ist, wird sie als Folge der Beschlagnahme durch den Verwalter ausgeübt.(Rn.33) 1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30.11.2018 - 2 O 595/17 (1) – wird zurückgewiesen. 2. Die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1) 90% und die Klägerin zu 2) 10%; im Übrigen findet auch im Berufungsverfahren eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 102.529,42 € festgesetzt. I. Die Klägerinnen begehren vom Beklagten Schadensersatz aus seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter. Sie machen ausdrücklich nicht die Erfüllung schuldrechtlicher Verträge geltend. Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 30.11.2018 die Klage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, der Anträge sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug. Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Das erstinstanzliche Urteil sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Das Landgericht räume zwar verschiedene Pflichtverletzungen des Beklagten in seiner Zeit als Zwangsverwalter ein, verneine aber das Bestehen von Schadensersatzansprüchen, weil der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe und es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehle. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte den Klägerinnen gegenüber für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten gemäß § 154 ZVG persönlich verantwortlich sei. Hieraus ergebe sich für die Klägerinnen ein Anspruch wegen Verletzung der Pflichten gemäß § 9 ZwVwV. Das Landgericht verneine die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen u. a. deshalb, weil die Klägerinnen in Kenntnis des Umstandes, dass der Beklagte es pflichtwidrig verabsäumt habe, von der DKB AG als betreibende Gläubigerin des Zwangsverwaltungsverfahrens rechtzeitig und ausreichend Vorschüsse anzufordern, um so die laufenden Verpflichtungen der Schuldnerin gegenüber den Klägerinnen zu decken, ihre Lieferungen fortgesetzt hätten. Das Landgericht verkenne, dass der Beklagte den Klägerinnen mehrfach zugesichert habe, dass ihre Forderungen beglichen würden. So habe der Beklagte u.a. mit seiner E-Mail vom 27.04.2016 den Klägerinnen in Aussicht gestellt, dass sämtliche Forderungen der Klägerinnen von dem Beklagten ausgeglichen würden. Mit Schreiben vom 08.07.2016, also in dem streitgegenständlichen Zeitraum, an das AG Güstrow habe der Beklagte erklärt, weil er in seinem Zwischenbericht habe feststellen müssen, dass aufgrund hoher Betriebs-, Wartungs-, Reparatur- und Sanierungskosten nicht sämtliche Ausgaben aus der Masse gezahlt werden konnten, dass hierfür ein weiterer Vorschuss von der D. geleistet werden müsse. Noch am 26.08.2016 habe die D. während einer gemeinsamen Besprechung, an der auch der Beklagte teilgenommen habe, ihre Bereitschaft zur Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses erklärt. Aus diesen Gründen hätten die Klägerinnen darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte seinen Pflichten nachkommen werde, die erforderlichen Vorschüsse von der DKB AG anzufordern. An der Zahlungsfähigkeit der D. hätten angesichts der Tatsache, dass es sich um eine deutsche Großbank gehandelt habe, keine Zweifel bestehen können. Der Standpunkt des Landgerichts, wonach ausgehend von den Informationen über die notwendigen Investitionen, welche die Gesellschafter der Klägerinnen der D. mitgeteilt hatten, nicht anzunehmen gewesen sei, dass die D. die Zwangsverwaltung noch weiter betreiben würde, sei reine Spekulation und sei durch Tatsachen nicht belegt. Es möge zwar zutreffen, dass erhebliche Mittel erforderlich gewesen seien, um den Betrieb der Anlage aufrecht erhalten zu können. Das Landgericht habe aber übersehen, dass die Leistungen der Klägerinnen zwingend erforderlich gewesen seien, um nicht eine Investruine zu hinterlassen. Das Landgericht stütze seine Klagabweisung ferner darauf, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Schuldnerin nicht leistungsfähig gewesen sei. Es könne aber keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Schuldnerin völlig vermögenslos gewesen sei. Das Landgericht habe es zurecht als Pflicht des Zwangsverwalters angesehen, entsprechende Vorschüsse bei den Gläubigern anzufordern, um die Kosten der Verwaltung decken zu können. Die Klägerinnen hätten mit dem Ausgleich ihrer Kosten auch deshalb rechnen dürfen, weil es sich um Kosten der Verwaltung handele, die bei ihrer Ordnungsmäßigkeit von der D. auszugleichen wären. Sie hätten den Ausfall ihrer Forderungen nicht befürchten müssen. Dass das Risiko auf der Hand gelegen habe, dass die D. jederzeit ihren Zwangsverwaltungsantrag zurücknehmen könnte und die Klägerinnen sich dann wieder an die Schuldnerin würden halten müssen, sei spekulativ. Selbst bei Antragsrücknahme hätte die D. für die Kosten einstehen müssen, wenn der Beklagte von seiner Aktivlegitimation Gebrauch gemacht hätte. Soweit das Landgericht in Zweifel gezogen habe, ob die Kommanditeinlagen voll geleistet worden seien, tragen die Klägerinnen in der Berufungsinstanz vor, dass dies der Fall gewesen sei, sie aber vollständig verbraucht gewesen seien. Auch habe die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin im Beschlusswege festgestellt, dass der Betrieb der Anlage zum 01.09.2016 eingestellt worden sei. Der Schaden der Klägerinnen sei dadurch entstanden, dass der Beklagte in seiner Funktion als Zwangsverwalter die Forderungen der Klägerinnen nicht erfüllt bzw. keine Rücklagen gebildet bzw. Vorschüsse eingefordert habe und diese mangels Masse auch nicht hätten erfüllt werden können. Insbesondere seien die Klägerinnen auch nicht gehalten gewesen, zunächst gegen die Schuldnerin vorzugehen. Die persönliche Haftung des Zwangsverwalters aus § 154 ZVG sei nicht subsidiär. Zutreffend habe das Landgericht eine weitere Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Zwangsverwalter die Ausgaben der Verwaltung nicht ordnungsgemäß aus den Nutzungen des Grundstücks nach § 155 ZVG bestritten habe. Der Beklagte habe daher im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit die Bruttoeinnahmen dazu zu verwenden gehabt, die Verwaltungskosten zu decken. Nur soweit dann noch ein Überschuss vorhanden wäre, könne er seine Vergütungsansprüche hieraus befriedigen. Das berechtigte Vertrauen habe auch auf dem vorausgehenden Ablauf des Zwangsverwaltungsverfahrens beruht. Der Beklagte habe mehrfach bewiesen, dass er das Instrumentarium der Vorschussanforderungen beherrsche. Es sei zu betonen, dass der Beklagte in den ersten Jahren des Zwangsverwaltungsverfahrens seinen ihm offensichtlich bewussten Pflichten nachgekommen sei, indem er insgesamt vier Vorschüsse von der D. für das Zwangsverwaltungsverfahren angefordert habe. Mit Schreiben vom 17.06.2015 habe er einen weiteren Vorschuss von 70.000,00 € beantragt. Die Klägerinnen hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte auch für die später streitgegenständlichen Forderungen den erforderlichen Vorschuss anfordern werde. Es habe für die Klägerinnen bis heute keinen plausiblen bzw. erklärbaren Grund gegeben, warum er für diese Forderungen keinen Vorschuss angefordert habe. Das Vertrauen der Klägerinnen, vom Beklagten ordnungsgemäß behandelt zu werden, beruhe auch auf ihrem Beitrag, die Biogasanlage nicht zum Totalschaden werden zu lassen. Die Klägerinnen hätten sich nicht vorstellen oder gar davon ausgehen können, dass der Beklagte sie auf ihren Forderungen sitzen lassen würde, obwohl es für ihn ein leichtes wäre, die Mittel von der Gläubigerin zu erlangen. Dafür, dass die Klägerinnen dem Beklagten vertraut hätten, habe es auch weitere Gründe gegeben. Das Zwangsverwaltungsverfahren mit dem Erbbaurecht in Gestalt der Biogasanlage habe einen ganz speziellen Gegenstand gehabt. Die Leistungen der Klägerinnen seien existenziell für das Funktionieren der Biogasanlage gewesen. Ohne die Klägerinnen wäre der Betrieb der Biogasanlage überhaupt nicht vorstellbar gewesen. Der Beklagte habe bereits zu Beginn seiner Tätigkeit erkannt, dass er auf die Klägerinnen angewiesen sein würde. Ohne sie wäre es dem Beklagten nicht möglich gewesen, seine Aufgaben als Zwangsverwalter zu erfüllen. Aus diesen zwingenden Gründen habe der Beklagte am 09.09/25.09.2013 einen Anlagenbewirtschaftungsvertrag mit der Klägerin zu 2) abgeschlossen. Diese Vereinbarung habe den gesamten Betrieb der Biogasanlage umfasst. Am 27.09.2013 habe er einen Liefervertrag für Silomais, die Energiequelle der Biogasanlage, ohne die die Anlage bald abgestürzt und zu einer Investruine geworden wäre, mit der Klägerin zu 1) abgeschlossen. Die Klägerinnen hätten sich auch von dem Gedanken leiten lassen, dass der Zwangsverwalter nur solche Verpflichtungen eingehen soll, die er aus den vorhandenen Mitteln bestreiten könne. Es könne also keine Rede davon sein, dass die Klägerinnen trotz des erkennbaren hohen Risikos geleistet hätten. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Zweifel daran aufkommen lassen, dass er für den Ausgleich der klägerischen Forderungen sorgen werde. Als die Biogasanlage im Frühjahr 2016 zunehmend reparaturanfälliger geworden sei, hätte der Beklagte ein Reparaturmanagement vornehmen müssen. Wegen der sich immer deutlicher abzeichnenden Unterdeckung hätte er für frische finanzielle Mittel von der DKB AG sorgen müssen. Für die Klägerinnen habe es auch eine wichtige Rolle gespielt, dass der Beklagte den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübe. Deshalb habe es sich aus Sicht der Klägerin um eine absolute Vertrauensposition gehandelt. Zwar sei den Klägerinnen bekannt gewesen, dass ihre Forderungen durch das vorhandene Vermögen auf dem Verwalterkonto nicht gedeckt gewesen sei. Es sei aber klar gewesen, dass die D. eines Tages weitere Vorschüsse leisten würde. Der Standpunkt des Landgerichts, wonach ausgehend von den Informationen über die notwendigen Investitionen, welche die Gesellschafter der Klägerinnen der D. mitgeteilt hatten, nicht anzunehmen gewesen sei, dass die D. die Zwangsverwaltung noch weiter betreiben werde, sei reine Spekulation und sei durch Tatsachen nicht belegt. Es möge zwar zutreffen, dass erhebliche Mittel erforderlich gewesen seien, um den Betrieb der Anlage aufrecht erhalten zu können. Das Landgericht habe aber übersehen, dass die Leistungen der Klägerinnen zwingend erforderlich gewesen seien um nicht eine Investruine zu hinterlassen. Das Landgericht stütze seine Klagabweisung ferner darauf, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Schuldnerin nicht leistungsfähig gewesen sei. Es könne aber keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Schuldnerin völlig vermögenslos gewesen sei. Das Landgericht irre, wenn es meint, bezüglich der festgestellten Pflichtverletzungen treffe den Beklagten kein Verschulden. Das Amtsgericht Güstrow habe im Einstellungsbeschluss dem Beklagten nicht ausdrücklich verboten, weitere Ausgaben zu tätigen, wenn diese zur Abwendung von Schäden erforderlich seien. Es habe ihm ausdrücklich eingeräumt, zur Abwicklung seiner Tätigkeit Mittel für seine Vergütung und Auslagen für evtl. anhängige Prozesskosten sowie für Gerichtskosten aus dem gegenwärtigen Zwangsverwaltungsverfahren zurück zu behalten. Der Antrag an das Amtsgericht, von der D. weitere Gelder zur Deckung der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten anzufordern, sei verspätet gewesen, weshalb das Amtsgericht dem nicht nachgekommen sei. Dies habe der Beklagte zu vertreten. Da der Beklagte im laufenden Verfahren die Anforderung weiterer Vorschüsse versäumt habe, sei er nunmehr verpflichtet gewesen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko die D. in Anspruch zu nehmen. Auch hätte das Amtsgericht ihm bei entsprechender Antragstellung erlaubt, noch zur Verfügung stehende Überschüsse für die gerichtliche Geltendmachung zu verwenden. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 teilen die Klägerinnen mit, die D. B. GmbH & Co. KG P., die Vollstreckungsschuldnerin, habe am 17.12.2019 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Somit sei die Feststellung des Landgerichts, die Vermögenslosigkeit der Schuldnerin sei nicht hinreichend vorgetragen, widerlegt. Der Zustand der Vermögenslosigkeit habe schon seit dem 01.09.2016 bestanden. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Den Beklagten treffe eine schuldhafte Verletzung zwangsverwaltungsspezifischer Pflichten, die in adäquat kausaler Weise zu einem Schaden bei den Klägerinnen geführt habe, nicht. Er verneint die Pflichtverletzung, rechtzeitig ausreichende Vorschüsse angefordert zu haben, wobei die Klägerinnen nicht aufzeigten, wann hierfür der rechte Zeitpunkt gewesen sei. Die Klägerinnen hätten auch nicht auf weitere Vorschüsse der D. vertrauen dürfen, da sie selbst darauf hingearbeitet hätten, das keine Vorschüsse mehr gezahlt würden und die D. das Pfandobjekt freigebe, damit die Gesellschafter der Klägerinnen dieses erwerben könnten. Bei den Gesellschaftern der Klägerin handele es sich um Kaufleute, denen spätestens Ende Mai 2016 bekannt gewesen sei, dass die D. eine Zwangsverwaltung betreibe, um Befriedigung wegen einer Geldforderung zu erlangen und, sie nicht bereit sein würde, unendlich viel weiteres Geld zu „verbrennen“ und im Frühjahr 2016 weitere Investitionen erforderlich gewesen seien, um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen durchführen und die laufenden Kosten decken zu können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt der Senat ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug. II. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten aus dessen Tätigkeit als Zwangsverwalter verneint. 1. Gemäß § 154 ZVG ist der Zwangsverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Die Ersatzpflicht des Zwangsverwalters setzt somit voraus, dass die Klägerinnen Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens sind und der Beklagte ihnen gegenüber ihm aus dem Zwangsverwaltungsverfahren obliegende Pflichten verletzt hat. a) Den Klägerinnen fehlt es bereits an einer Stellung als „Beteiligte“ i. S. des § 9 ZVG am streitgegenständlichen Zwangsverwaltungsverfahren. Zum Kreis der formell am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten gemäß § 9 ZVG gehören sie nicht. Allerdings bestehen die Verpflichtungen des § 154 ZVG nicht nur gegenüber den in § 9 ZVG genannten Verfahrensbeteiligten. Vielmehr ist der Zwangsverwalter allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsrecht besondere Pflichten auferlegt. Der Wortlaut des § 154 ZVG lässt es ohne weiteres zu, als „Beteiligten“ denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen. Grund der Haftung des Zwangsverwalters aus § 154 ZVG ist nicht die Beteiligung am Verfahren, sondern der ihm obliegende Pflichtenkreis. Daher hat der Verwalter für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind (BGH, Urt. v. 05.03.2009, IX ZR 15/08, WuM 2009, 312 = NZM 2009, 372; BGH, Urt. v. 05.02.2009, IX ZR 21/07, WM 2009, 474). Der Beklagte hat solche aus dem ZVG resultierende zwangsverwaltungsspezifische Pflichten gegenüber den Klägerinnen jedoch nicht verletzt, so dass es gleich an zwei Voraussetzungen der Haftung aus § 154 ZVG fehlt. b) Gemäß § 152 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Diese Verpflichtung hat der Beklagte nicht dadurch verletzt, dass er nicht durch Vorschussanforderung bei der betreibenden Gläubigerin für hinreichend liquide Mittel gesorgt hat, damit das Unternehmen der Vollstreckungsschuldnerin weiter betrieben werden kann, denn dies gehört nicht zu den zwangsverwaltungsspezifischen Pflichten des Verwalters. Mit der Beschlagnahme verliert der Schuldner nur die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht auch die Rechte an seinem Gewerbebetrieb. Nur soweit zum Zwecke der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Nutzung eine dem Schuldner demnach untersagte tatsächliche oder rechtliche Verfügung über das Grundstück erforderlich ist, wird sie als Folge der Beschlagnahme durch den Verwalter ausgeübt. Zum Eingriff in den Gewerbebetrieb des Schuldners hat der Zwangsverwalter aber keinerlei Befugnis. Der Zwangsverwalter kann nur den Besitz des Betriebsgrundstücks oder der Geschäftsräume des Schuldners am Beschlagnahmegrundstück erlangen. Aufgaben und Rechte hat er nach § 152 ZVG nur für dessen Verwaltung. Im Rahmen dessen kann er die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Gewerbebetrieb lösen, soweit dies sinnvoll erscheint. Erweist sich eine Lösung des Betriebsgrundstücks bzw. der Geschäftsräume vom Gewerbebetrieb des Schuldners als nicht sachgerecht oder nur schwer durchführbar, rechtfertigt dies keinen Eingriff in den nicht beschlagnahmten Gewerbebetrieb als selbstständiges Rechtsgut durch den Zwangsverwalter. Dann kann der Zwangsverwalter den nicht beschlagnahmten Gewerbebetrieb auch nicht im Einvernehmen mit dem Schuldner zur Weiterführung übernehmen. Räume oder Grundstücksflächen, die vom Schuldner zu Geschäftszwecken benutzt werden, sowie beschlagnahmte Maschinen und sonstiges Grundstückszubehör können dem Schuldner jedoch gegen angemessenes Entgelt überlassen werden (vgl. Stöber, ZVG, 22. Aufl., § 152 Rn. 88). Nur in Ausnahmefällen kann der Zwangsverwalter berechtigt sein, einen auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb für den Schuldner zu führen. Zwar erfasst die Anordnung der Zwangsverwaltung regelmäßig nicht das sonstige Vermögen des Schuldners. Jedoch soll dies in Bezug auf einen Gewerbebetrieb dann anderweitig zu beurteilen sein, wenn dieser nur auf dem Grundstück ausgeübt werden kann. Aus der Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in seinem Bestand und seinem Nutzwert zu erhalten, kann dann auch die Berechtigung folgen, einen von diesem nicht ablösbaren Gewerbebetrieb fortzusetzen. Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit muss daher von der Nutzung des Grundstücks abhängig sein, so dass der Schuldner den Gewerbebetrieb ohne die gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks nicht fortsetzen kann. Notwendige gewerbliche Tätigkeiten können dann von dem Zwangsverwalter ausgeübt werden. Dies aber stellt stets eine Ausnahme dar (Stöber, a.a.O., § 152 Rn. 89). Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Betriebsfortführung nicht (Stöber, a.a.O., § 152 Rn. 94). Ein Ausnahmefall im Sinne des Vorgesagten liegt beispielsweise vor, wenn Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Abbau von Kies oder anderen Bodenschätzen ist. In diesen Fällen ist der Gewerbebetrieb gerade auf die Ausnutzung des Grundstückes gerichtet. Eine solche untrennbare Verbindung zwischen Grundstück und Gewerbebetrieb liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn das Grundstück oder der Geschäftsraum allein als Ort der Ausübung eines Gewerbes benötigt wird, welches auch an anderem Orte ausgeübt werden kann, und es allein hierzu angemietet, gepachtet oder gar erworben wird. An einer solchen Verbindung fehlt es aber vorliegend, denn eine Biogasanlage kann an beliebigem anderen Ort ebenso betrieben werden. Folglich hatte der Beklagte vorliegend gerade nicht die Pflicht, das Unternehmen der Vollstreckungsschuldner zu führen, so dass die Klägerinnen auf die Haftung der Vollstreckungsschuldnerin beschränkt sind und die besondere Haftung des Beklagten aus § 154 ZVG nicht für sich in Anspruch nehmen können. c) Die Klägerinnen können auch keine Verletzung der Obliegenheiten des Beklagten im Sinne des § 155 ZVG aus dem Umstand herleiten, dass er die von ihnen geltend gemachten Forderungen nicht vorrangig ausgeglichen hat. Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der Verwalter berechtigt ist, vor Ausgleichung der übrigen Verwaltungskosten zunächst seine Vergütungsansprüche zu befriedigen, unterschiedlich beantwortet wird. Der Senat kann es aber offenlassen, ob der ausführlich begründeten Ansicht des Landgerichtes in Beantwortung dieser Frage zu folgen ist. Nach § 155 Abs. 1 ZVG ist der Verwalter verpflichtet, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten (BGH, Urt. v. 05.03.2009, IX ZR 15/08, WuM 2009, 312 = NZM 2009, 372; BGH, Urt. v. 05.02.2009, IX ZR 21/07, WM 2009, 474). Dies erfasst aber nur Kosten der Zwangsverwaltung, die also grundstückbezogen sind, wie dies beispielsweise bei Kosten der Strom-, Gas- oder Wasserversorgung sind, für welche der Verwalter die Versorgungsverträge geschlossen hat und die er über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiter gibt (BGH, Urt. v. 05.03.2009, IX ZR 15/08, WuM 2009, 312 = NZM 2009, 372; BGH, Beschl. v. 20.11.2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598; OLG München, Beschl. v. 12.03.2007, 34 WX 114/06, NJW-RR 2007, 1025; LG Köln, Beschl. v. 16.10.2008, 6 T 437/08, NJW 2009, 599). Vorliegend haben die von den Klägerinnen eingeforderten Kosten allein den Betrieb der Biogasanlage und damit des schuldnerischen Unternehmens betroffen, nicht aber die Verwaltung des Grundstückes selbst. d) Selbst aber wenn man in der Begleichung der eigenen Kosten des Beklagten vor der Begleichung der Forderungen der Klägerinnen eine Verletzung der Verpflichtungen aus § 155 ZVG sehen wollte, fehlt es dem Beklagten an dem subjektiven Erfordernis des Verschuldens, da das Amtsgericht ihm mit dem Aufhebungsbeschluss vom 30.08.2016 ausdrücklich verboten hatte, aus den noch vorhandenen Mitteln offene Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten, sondern er seine Vergütung entnehmen und einen evtl. verbleibenden Rest an die Schuldnerin auskehren sollte. Eine solche vollstreckungsrechtliche Anordnung des Vollstreckungsgerichtes bindet den Zwangsverwalter (BGH, Urt. v. 05.03.2009, IX ZR 15/08, WuM 2009, 312 = NZM 2009, 372). Wenn die Klägerinnen in der Anordnung des Amtsgerichtes eine fehlerhafte Entscheidung gesehen haben, hätte es in ihrer Hand gelegen, die sie benachteiligende Entscheidung mit entsprechenden Rechtsmitteln anzugreifen. 2. Im Weiteren fehlt es bereits an dem Vortrag eines Schadens. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen hat die Schuldnerin nicht nur das Erbbaurecht, sondern den Geschäftsbetrieb mit allen Vermögenswerten an die nunmehrige Betreiberin, die B. GmbH & Co. KG P., veräußert. Die Klägerinnen haben hierzu einen Gesellschafterbeschluss der D. B. GmbH & Co. KG P., der Vollstreckungsschuldnerin, vom 19.10.2016 vorgelegt, in dem es heißt: „Sämtliche Vermögenswerte der Gesellschaft einschließlich des Erbbaurechts und den Geschäftsbetrieb als Ganzes sollen veräußert werden. …“ Zwar haben sie im Weiteren nur vorgetragen, dass das Erbbaurecht am gleichen Tage von der D. B. GmbH & Co. KG P. an die B. P. GmbH & Co. KG veräußert worden sei. Hierauf aber berufen sie sich dafür, dass die D. B. GmbH & Co. KG P. über kein Vermögen mehr verfügt habe. Es sei für alle Vermögenswerte, nicht nur für das Erbbaurecht, ein Kaufpreis von 300.000,00 € gezahlt worden, der vollständig an die D. abgetreten worden war. Die Schuldnerin hat also den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb veräußert. Hierzu gehören nicht nur die Betriebsmittel, sondern auch die Geschäftsbeziehungen (Palandt, BGB, 79. Aufl., § 823 Rn. 133 ff.). Somit kommt es für die Entstehung eines Schadens nicht mehr darauf an, ob die Klägerinnen ihren vertraglichen Anspruch nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin, auf die das Vertragsverhältnis zurückgefallen war, hätten durchsetzen können. Es kommt für die Entstehung eines Schadens allein darauf an, ob die Klägerinnen ihren Schaden gegenüber der derzeitigen Betreiberin B. GmbH & Co. KG P. als ihr nunmehriger Vertragspartner aufgrund Sonderrechtsnachfolge durchsetzen können. Ist ihnen diese Möglichkeit eröffnet, fehlt es an einem Schaden. Hierzu aber ist nichts vorgetragen. Der hierzu nicht nachgelassene Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 04.02.2020 gibt dem Senat keinen Anlass, das Verfahren wieder zu eröffnen. Der Umstand, dass die Vollstreckungsschuldnerin in einem Insolvenzantrag, den sie nach vollständiger Veräußerung ihres Vermögens gestellt hat, abweichende Angaben gemacht hat, steht im Zivilprozess, in dem die Parteimaxime Geltung beansprucht, dem eigenen Vortrag der Klägerinnen nicht entgegen. 3. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten darauf vertraut, dass der Beklagte ausreichende Vorschüsse bei der D. anfordern werde. Hierauf hätten sie auch vertrauen können, weil dies in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch habe er sie mit seinem Schreiben vom 27.04.2016 gerade auf die Möglichkeit der Vorschussanforderung hingewiesen. Der Senat vermag mit dem Landgericht auch ein solches Vertrauen nicht zu erkennen. Der eigene Vortrag der Klägerinnen aber macht deutlich, dass sie gerade nicht darauf vertraut haben, dass der Beklagte hinreichende Mittel zur Begleichung ihrer Forderungen von der D. einfordern werde. Geltend gemacht werden Forderungen aus Rechnungen aus der Zeit vom 30.06.2016 bis 31.08.2016. Mögen die Klägerinnen auch im April 2016 noch angenommen haben, dass der Beklagte wieder einen entsprechenden Vorschuss ggf. über das Vollstreckungsgericht anfordern würde, war zum 30.06.2016 schon nach ihrem eigenen Vorbringen eine Vertrauensbasis offenbar nicht mehr da. Vielmehr haben sich die Gesellschafter der Klägerinnen am 02.06.2016 zur D. begeben, dieser die offenen Forderungen dargestellt und zudem der Bank gegenüber dargestellt, dass es eines weiteren Vorschusses von ca. 340.000,00 € bedürfe, um die Anlage so zu ertüchtigen, dass eine kostendeckende Einspeisevergütung erwirtschaftet werden könne. Dies haben sie mit den Bemühungen um den Ankauf der Anlage verbunden. Nur vier Tage später haben sie die offenen Forderungen gegenüber der D. erneut beziffert, darauf hingewiesen, dass der Beklagte noch immer nicht gezahlt habe und zum Ende der folgenden Woche die Einstellung des Betriebes angekündigt. Sie haben somit gerade nicht auf das Tätigwerden des Beklagten vertraut, sondern sich unmittelbar an die betreibende Gläubigerin gewendet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG. Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.