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Beschluss

4 W 25/19

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2020:0108.4W25.19.00
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Leitsätze
Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die mehreren Streitgegenstände gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden; dies gilt nicht nur für den Fall einer teilweisen Rücknahme der Klage bezüglich einzelner Streitgegenstände und deren Ersetzung durch neue Streitgegenstände im Wege einer Klageänderung, sondern auch für denjenigen einer teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich eines Teils mehrerer anhängiger Streitgegenstände in Verbindung mit einer gleichzeitigen Klageerweiterung bezüglich der danach noch anhängig bleibenden Streitgegenstände. (Rn.15) (Rn.16)
Tenor
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.12.2018 wird als unzulässig verworfen. II. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.12.2018 wird von Amts wegen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Streitwert auf bis zu 16.000,00 € bis zum 20.11.2018 und danach auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt wird. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.12.2018 wird als unzulässig verworfen. II. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.12.2018 wird von Amts wegen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Streitwert auf bis zu 16.000,00 € bis zum 20.11.2018 und danach auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt wird. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Streitwertfestsetzung für ein erstinstanzliches Klageverfahren. Die Kläger haben mit einem bezifferten Zahlungsantrag einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einem Einfamilienhaus geltend gemacht, das der Beklagte für sie errichtet hatte, und ergänzend die Feststellung beantragt, dass der Beklagte darüber hinausgehende weitere Mängelbeseitigungskosten zu tragen habe. Die Kläger ermittelten dabei in der Klageschrift aus insgesamt achtzehn Einzelpositionen einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.440,00 € an voraussichtlichem Kostenaufwand, von dem sie aufgrund einer dem nur zugrundeliegenden Schätzung mit ihrem Leistungsantrag eine Zahlung in Höhe von 12.500,00 € verlangten. Ein durch das Landgericht im weiteren Verlauf eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte verschiedene der von den Klägern angeführten Mängel nicht, ergab daneben aber teilweise Abweichungen von den Kostenansätzen der Kläger. Diese beschränkten ihr Begehren danach mit Eingang am 21.11.2018 auf neun Mängel mit den folgenden betragsmäßigen Abweichungen im Verhältnis zu ihren Annahmen noch in der Klageschrift: Mangel Ansatz Klageschrift Ansatz Gutachten Fassade 3.000,00 € 8.888,78 € Fensterbänke 3.000,00 € 1.039,70 € Hauswirtschaftstür 150,00 € 393,68 € Dacheinstiegsluke 800,00 € 326,70 € Wasserhahnanschluss 30,00 € 234,23 € Schornstein 30,00 € 228,08 € Duscheinrichtung 250,00 € 837,10 € Waschtischbefestigung 30,00 € 197,25 € Bodenablauf 400,00 € 314,37 € Den Hauptforderungsbetrag ihres bezifferten Zahlungsantrages änderten die Kläger nicht, nachdem die Kostenbeträge gemäß dem Gutachten in ihrer Addition den bereits anfänglich begehrten 12.500,00 € weitestgehend entsprachen. Das Landgericht hat im Rahmen seines Urteils den Streitwert auf 13.500,00 € festgesetzt und dazu ausgeführt, der Wert des Feststellungsantrages sei mangels abweichender Erkenntnisse mit einem Betrag von bis zu 1.000,00 € anzusetzen. Das Urteil ist dem Beklagten am 21.12.2018 zugestellt worden; die von ihm dagegen eingelegte Berufung ist zum Aktenzeichen 4 U 11/19 des Oberlandesgerichtes Rostock anhängig. Am 25.03.2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen Schriftsatz eingereicht, nach welchem sie „namens und in Vollmacht des Beklagten“ Beschwerde gegen den mit Verkündung des Urteils festgesetzten Streitwert erheben. Es wird geltend gemacht, der Streitwert sei nicht lediglich auf denjenigen Betrag festzusetzen, zu dem der Sachverständige zum einen Mängel und zum anderen entsprechende Beseitigungskosten festgestellt habe; einzubeziehen sei vielmehr auch der (fiktive) Betrag für diejenigen behaupteten und von dem Gutachter untersuchten Mängel, welche sich letztlich nicht bestätigt hätten. Damit ergebe sich ein Streitwert von wenigstens 27.000,00 €, nachdem die von den Klägern nicht mehr weiter verfolgten Mängel einer Klagerücknahme von fünfzig Prozent gleichkämen. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten eine Klageerweiterung nicht vorgenommen. Ihr rechtliches Interesse habe darin gelegen, neben der Feststellung der Mangelhaftigkeit den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu erhalten; der Schwerpunkt des Verfahrens habe damit nicht in dem finanziellen Anspruch aus dem Mangel, sondern in der Nacherfüllung bestanden. Allein das zahlenmäßige Verhältnis der ursprünglich geltend gemachten zu den später nach dem Gutachten noch weiter verfolgten Mängeln sei wegen deren unterschiedlichen Gewichts für die Ermittlung einer Streitwertdifferenz untauglich. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, der Wert des Zahlungsantrages ergebe sich aus dessen Bezifferung. Nach der Vorlage des Gutachtens sei eine Erweiterung der Zahlungsklage nicht erfolgt, sondern lediglich eine Änderung dahingehend vorgenommen worden, dass die Kläger einige der zunächst gerügten Mängel fallen gelassen hätten, ohne dass es zu einer wesentlichen Veränderung des Zahlbetrages gekommen sei. Eine abweichende Streitwertfestsetzung ergebe sich auch nicht aus einer anderen Bewertung des Feststellungsantrages, weil sich bereits der Leistungsantrag auf alle dort insgesamt bezeichneten Mängel bezogen habe. Es sei außerdem davon auszugehen, dass ein möglicher weiterer Kostenaufwand, der auf diese entfalle, 1.000,00 € nicht übersteige; im Übrigen blieben die im Zuge des Rechtsstreits fallen gelassenen Mängelbehauptungen betragsmäßig weit hinter den weiter verfolgten Positionen zurück. II. Die von dem Beklagten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil es ihr an der notwendigen Beschwer fehlt; diese erfordert im Fall eines beschwerdefähigen Beschlusses eine für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung. 1. Vorliegend haben die Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Rechtsbehelf „namens und in Vollmacht” für diesen erhoben. Die Beseitigung einer Beschwer aufgrund des Rechtsbehelfs könnte für den Beklagten aber allein dann in Betracht kommen, wenn mit der Beschwerde eine geringere Streitwertfestsetzung begehrt würde mit der Folge, dass sich die zu zahlenden Gebühren verringern; an einem höheren Streitwert kann eine Partei dagegen üblicherweise kein Interesse haben, weil dies gegebenenfalls für sie selbst höhere Kosten mit sich bringt, wenn etwa der Kostenschuldner nach der ergangenen gerichtlichen Kostengrundentscheidung sich als leistungsunfähig erwiese. Vorliegend begehren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Beschwerde für ihren Mandanten jedoch gerade keinen niedrigeren Streitwert, sondern machen geltend, dass der Streitwert an Stelle des durch das Landgericht festgesetzten Betrages von 13.500,00 € sich auf die demgegenüber doppelt so hohe Summe von 27.000,00 € belaufen müsse. Dementsprechend geht es dem Beklagten als Beschwerdeführer nicht um die Beseitigung einer (eigenen) Beschwer. Eine derartige Streitwertbeschwerde ist somit unzulässig (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 23.06.2006, Az.: 3 Ta 196/06, - zitiert nach juris -, Rn. 18 m. w. N.). 2. Einer Auslegung der Beschwerde des Beklagten dahingehend, dass sie doch als von seinen Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen erhoben anzusehen wäre, steht der eindeutige Wortlaut der Beschwerdeschrift entgegen, nach welchem diese - wie schon zuvor zitiert - ausdrücklich "namens und in Vollmacht des Beklagten" eingelegt worden ist. Einer Rechtsmittelschrift muss entnommen werden können, für wen das Rechtsmittel erhoben worden ist und gegen wen es sich richtet. Dies fordert das Gebot der Rechtsmittelsicherheit und eines klar geregelten Ablaufs des Rechtsmittelverfahrens mit seinen stringenten Rechtsmittelfristen. Legt ein Rechtsanwalt - wie vorliegend - ausdrücklich "namens und in Vollmacht“ seines Mandanten einen Rechtsbehelf ein und liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, dass in Wahrheit ein anderer Beteiligter Beschwerdeführer sein soll, so ist diese Erklärung eindeutig und nicht objektiv mehrdeutig. Sie ist damit nicht auslegungsfähig (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.07.2007, Az.: 1 Ta 146/07, - zitiert nach juris -, Rn. 11 m. w. N.). III. Auf die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es allerdings insofern nicht an, als das Rechtsmittelgericht auch im Falle einer unzulässigen Streitwertbeschwerde die Wertfestsetzung immer noch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ändern kann, soweit das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert bei ihm schwebt. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass die Wertfestsetzung der unteren Instanz etwa nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels geändert werden könnte, nicht entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014, Az.: 2 So 18/14, Rn. 4 f.; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009, Az.: 2 W 188/09, Rn. 6 ff., jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). Erkennt das Gericht eine Unrichtigkeit der Festsetzung, muss sie trotz der Formulierung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG als „Kann“-Vorschrift amtswegig geändert werden (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann- Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 4. Aufl., 2019, § 63 GKG Rn. 10 m. w. N.). Der Streitwert ist danach gemäß §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 16.000,00 € bis zum 20.11.2018 und danach auf bis zu 22.000,00 € festzusetzen. 1. Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet. a. Bei mehreren Ansprüchen, die aus unterschiedlichen Mängeln desselben Bauwerks hergeleitet werden oder aus unterschiedlichen Mängeln des Architektenwerks, wird in diesem Sinne eine Mehrheit von Streitgegenständen angenommen. Derartige Forderungen mögen zwar auf den ersten Blick ihre gemeinsame Grundlage in dem der Leistungserbringung durch den Unternehmer bzw. Architekten zugrundeliegenden Vertrag haben; sie gründen sich jedoch nicht auf dieselbe Pflichtverletzung, sondern regelmäßig auf verschiedene für den eingetretenen Mangel ursächliche Pflichtverletzungen, die auf selbständigen, voneinander unabhängigen Tatsachen, also mehreren Lebenssachverhalten beruhen, welche unterschiedlichen Sachvortrag des Klägers erfordern und die auch jeweils eine andere Verteidigung des Beklagten bedingen (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1997, Az.: IX ZR 247/96, - zitiert nach juris -, Rn. 7 m. w. N.). b. Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die mehreren Streitgegenstände gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden. aa. Diese Frage wird überwiegend im Zusammenhang mit der Konstellation einer teilweisen Rücknahme der Klage bezüglich einzelner Streitgegenstände und deren Ersetzung durch neue Streitgegenstände im Wege einer Klageänderung erörtert. Die betreffenden Überlegungen lassen sich aber auf den vorliegenden Fall einer teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich eines Teils mehrerer anhängiger Streitgegenstände in Verbindung mit einer gleichzeitigen Klageerweiterung bezüglich der danach noch anhängig bleibenden Streitgegenstände übertragen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 2 W 108/08, - zitiert nach juris -, Rn. 8; siehe auch Schneider/Herget-Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn. 190 und 3329 m. w. N.). bb. Eine Begrenzung der vorzunehmenden Zusammenrechnung auf gleichzeitig anhängige Ansprüche findet im Wortlaut von § 39 Abs. 1 GKG keine Stütze. Auch systematische Gründe sprechen dagegen. Die Vorschrift ist vorrangig gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 5, 1. Halbsatz ZPO mit der dort für die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes vorausgesetzten Gleichzeitigkeit findet daher gerade keine Anwendung. Eine Vorschrift, welche die Zusammenrechnung wie § 45 GKG von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, fehlt. Die historische Auslegung liefert keinen klaren Anhaltspunkt für einen im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und steht einer Anwendung auf nacheinander anhängige Streitgegenstände nicht entgegen. Die teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift schließlich spricht ebenfalls dafür, § 39 Abs. 1 GKG auch auf nacheinander anhängige Ansprüche anzuwenden, denn anders als bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit, die in § 5 ZPO geregelt ist, gibt es bei der Bemessung der Gerichtsgebühren an Hand der anhängig gewordenen Streitgegenstände gemäß §§ 40, 47 GKG keinen Grund, die Zusammenrechnung auf gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche zu beschränken. Dem Gerichtskostensystem in der heute geltenden Fassung ist eine Reduzierung des (Gebühren)Streitwerts im Verlauf des Verfahrens vielmehr fremd (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 15 U 2407/16, - zitiert nach juris -, Rn. 11 ff. m. w. N. auch zur Gegenmeinung). c. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG im Übrigen der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. aa. Daraus folgt zum einen, dass für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten kein Raum besteht, nachdem teilweise Klagerücknahmen und Teilerledigungserklärungen nicht zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können; kann sich unter solchen Umständen gegebenenfalls die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richten, liegt demgegenüber ein Fall des § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG vor. bb. Zum anderen kommt eine nachträgliche Änderung des durch die einleitende Antragstellung begründeten Streitwerts für die Gerichtskosten in den Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstands ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Erweiterung des Streitgegenstandes durch den Eingang eines entsprechenden bestimmenden Schriftsatzes anhängig gemacht worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17, - zitiert nach juris -, Rn. 6 f. m. w. N.). 2. Nach diesen Vorgaben ist eine Streitwertfestsetzung in der eingangs unter Ziffer III) angegebenen Weise vorzunehmen. a. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Streitwert jedenfalls zunächst in die Gebührenstufe von bis zu 16.000,00 € fiel. aa. Maßgeblich war zum einen der Hauptforderungsbetrag des bezifferten Zahlungsantrages in Höhe von 12.500,00 €. bb. Hinzu kam unter Berücksichtigung des betreffenden Interesses der Kläger für den Feststellungsantrag ein weiterer Betrag in Höhe von 1.552,00 €. Eine Überschreitung der seitens des Landgerichtes (nur) angenommenen 1.000,00 € folgt daraus, dass die Kläger geschätzte Mängelbeseitigungskosten in einer Gesamthöhe von 14.440,00 € angegeben hatten, von denen sie wegen der mit einer Schätzung einhergehenden Unwägbarkeiten nur 12.500,00 € als Zahlbetrag verfolgten. Ihr Feststellungsinteresse richtete sich dann aber zumindest auf den sich daraus ergebenden Differenzbetrag in Höhe von (14.440,00 € - 12.500,00 € =) 1.940,00 €. Nimmt man hiervon wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils einen Abschlag von zwanzig Prozent vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2000, Az.: III ZR 304/99, - zitiert nach juris -, Rn. 5 m. w. N.), verbleiben (1.940,00 € x 80 % =) 1.552,00 €. cc. In der Addition ergaben sich (12.500,00 € + 1.552,00 € =) 14.052,00 €, womit die von dem Landgericht angenommene Gebührenstufe (noch) nicht überschritten wurde. b. Ab dem Eingang des Schriftsatzes, mit dem die Kläger den gleich bleibenden Zahlbetrag nur noch auf halb so viele Mängel wie ursprünglich stützten, wobei sich die betreffenden Beseitigungskosten nach dem eingeholten Sachverständigengutachten aber teilweise derart erhöhten, dass sich in der Addition noch immer der von Beginn an geltend gemachte Zahlbetrag ermittelte, ergab sich eine daraus folgende Streitwerterhöhung. aa. Handelte es sich bei den einzelnen Mängeln nach dem zuvor unter Ziffer 1a) Gesagten jeweils um eigenständige Streitgegenstände, errechnen sich für die sechs nachfolgenden Positionen die angegebenen erhöhten Streitwertbeträge: gesamt 7.289,12 € Fassade (8.888,78 € Gutachten - 3.000,00 € Klage =) 5.888,78 € Hauswirtschaftstür (393,68 € Gutachten - 150,00 € Klage =) 243,68 € Wasserhahnanschluss (234,23 € Gutachten - 30,00 € Klage =) 204,23 € Schornstein (228,08 € Gutachten - 30,00 € Klage =) 198,08 € Duscheinrichtung (837,10 € Gutachten - 250,00 € Klage =) 587,10 € Waschtischbefestigung (197,25 € Gutachten - 30,00 € Klage =) 167,25 € bb. Scheidet wegen der gleichzeitigen Reduzierung des Kostenaufwandes für die übrigen drei Mängel nach den sachverständigen Feststellungen gegenüber den Annahmen der Kläger sowie dem Entfallen aller weiteren von den Klägern anfänglich angeführten Positionen nach den Erläuterungen oben unter Ziffer 1c) eine Reduzierung um die betreffenden Wertbeträge aus, ergab sich nunmehr ein Gesamtstreitwert in Höhe von (14.052,00 € + 7.289,12 € =) 21.341,12 €, der in die damit ab dem 21.11.2018 angenommene Gebührenstufe fiel. cc. Eine weitergehende Erhöhung ergibt sich demgegenüber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die oben unter lit. aa) aufgeführten Positionen jeweils nur mit einem Anteil Gegenstand des ursprünglichen Klagebegehrens waren, der dem Verhältnis der von den Klägern errechneten Summe ihrer Mängelbeseitigungskosten zu dem eingeklagten Gesamtzahlbetrag entspricht. Es wäre ein Ausgangsbetrag in Höhe von (3.000,00 € Fassade + 150,00 € Hauswirtschaftstür + 30,00 € Wasserhahnanschluss + 30,00 € Schornstein + 250,00 € Duscheinrichtung + 30,00 € Waschtischbefestigung = 3.490,00 € : 14.440,00 € x 12.500,00 € =) 3.021,12 € anzunehmen gegenüber einem später erhöhten Gesamtwertbetrag von (8.888,78 € Fassade + 393,68 € Hauswirtschaftstür + 234,23 € Wasserhahnanschluss + 228,08 € Schornstein + 837,10 € Duscheinrichtung + 197,25 € Waschtischbefestigung =) 10.779,12 €. Die dabei bestehende Differenz in Höhe von (10.779,12 € - 3.021,12 € =) 7.758,00 € erhöhte den anfänglichen Streitwert lediglich weiter auf (14.052,00 € + 7.758,00 € =) 21.810,00 €, womit die Gebührenstufe bis zu 22.000,00 € immer noch nicht überschritten wäre. 3. Einer amtswegigen Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes steht letztlich die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht entgegen. Sie beginnt frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, wobei insofern noch ein Berufungsverfahren anhängig ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.