Urteil
5 U 13/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0927.5U13.23.00
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Leitsätze
Zur - hier verneinten - Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Antrag einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die dortige Fernsehanstalt und deren „Redaktor“ wegen vermeintlich ehrverletzender Äußerungen in einem über das Internet verbreiteten Fernsehbeitrag.(Rn.41)
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 12. Januar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 346/22 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier verneinten - Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Antrag einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die dortige Fernsehanstalt und deren „Redaktor“ wegen vermeintlich ehrverletzender Äußerungen in einem über das Internet verbreiteten Fernsehbeitrag.(Rn.41) I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 12. Januar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 346/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. I. Die Verfügungsklägerin, eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, begehrt von den beiden Verfügungsbeklagten, einer in der Schweiz ansässigen Radio- und Fernsehgesellschaft und deren in der Schweiz wohnhaften „Redaktor“, die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die ein am Abend des 6. September 2022 im schweizerischen Fernsehen (SRF) in der Sendung „Kassensturz“ ausgestrahlter und im Nachgang hierzu auf der Mediathek des Senders veröffentlichter und seither dort über das Internet zugänglicher – nach Darstellung der Verfügungsbeklagten allerdings nur innerhalb der Schweiz verfügbarer – Videobeitrag enthielt. Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein international tätiges Erdölexplorations- und Produktionsunternehmen mit einem starken operativen Schwerpunkt in Albanien. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 verbot die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Aktien der Verfügungsklägerin an Anleger in Deutschland. Die Verfügungsklägerin war auch Gegenstand von Berichterstattung der Schweizer „Handelszeitung“, in der ein schlechtes Bild ihrer wirtschaftlichen Lage gezeichnet wurde. Mit Schreiben vom 5. September 2022 luden die Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin dazu ein, bis 17.00 Uhr desselben Tages zu drei einzelnen Aussagen Stellung zu nehmen. Der am Abend des 6. September 2022 ausgestrahlte und später in der Mediathek veröffentlichte Fernsehbeitrag enthielt sodann verschiedene, aus Sicht der Verfügungsklägerin unzutreffende Aussagen zu deren geschäftlicher Tätigkeit, zum Gebaren ihrer Geschäftsleiter und ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zum Vertrieb ihrer Aktien an deutsche Anleger. Der Verfügungsbeklagte zu 2) machte zudem Aktionäre und Geschäftspartner der Verfügungsklägerin, von denen 31 aus Deutschland stammen und dort ansässig sind, explizit auf den Fernsehbeitrag und die Veröffentlichung auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zu 1) aufmerksam. Bereits Ende Juli bzw. Anfang August 2022 hatte er in seiner Eigenschaft als „Redaktor“ der Verfügungsbeklagten zu 1) zwei E-Mails an Mitarbeiter der in S. ansässigen G. GmbH, eine Geschäftspartnerin der Verfügungsklägerin, gerichtet, die u.a. die Aussage enthielten, die Verfügungsbeklagte sei eine „dubiose Schwindelfirma“, die gutgläubigen Aktionären rund 80 Millionen Franken abgenommen habe; diese E-Mails sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (LG Saarbrücken, 16 O 139/22 = Senat, 5 U 31/23). Die Verfügungsklägerin, die den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 1. September 2022 erfolglos die Möglichkeit eingeräumt hatte, Unterlassungserklärungen abzugeben, hat am 7. Oktober 2022 einen – nachfolgend näher präzisierten – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Landgericht Saarbrücken eingereicht mit dem Begehren, der Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln das Unterlassen der Behauptung und Verbreitung verschiedener, zuletzt im Einzelnen bezeichneter, ihres Erachtens unzutreffender Äußerungen aus Anlass des vorerwähnten Fernsehbeitrages aufzuerlegen (Bl. 1 ff., 321 ff. GA). Sie hat das angerufene Landgericht gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21. Dezember 2007 (sog. Lugano-Übereinkommen 2007, im Folgenden: LugÜ) für zuständig gehalten, weil die Schweizer Internet-Domain auch von Deutschland aus zugänglich sei, die vermeintlich geschädigten Aktionäre der Antragstellerin sich zu einem „erheblichen Teil“ – 31 von insgesamt 461 – aus in Deutschland wohnhaften Personen rekrutierten und von dem Antragsgegner zu 2) regelmäßig angesprochen und auf die Berichterstattung aufmerksam gemacht würden, wie insbesondere eine E-Mail an die Firma G. GmbH vom 6. September 2022 (Bl. 171 GA) zeige. In der Sache seien die beanstandeten Äußerungen unwahr und daher gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB, jew. i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, zu untersagen. Die Verfügungsbeklagten sind dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegengetreten. Sie haben die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für nicht gegeben und die Anträge teils schon für zu unbestimmt und in der Sache für unbegründet erachtet, insbesondere seien beanstandete Äußerungen zum Teil nicht gemacht worden und im Übrigen nicht erweislich unwahr oder als zulässige Meinungsäußerungen anzusehen. Mit dem am 12. Januar 2023 verkündeten, durch Beschluss vom 27. Februar 2023 im Tatbestand berichtigten Urteil (Bl. 386 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angerufene Gericht sei international unzuständig, insbesondere ergebe sich für die vorliegende Unterlassungsklage keine Zuständigkeit aus Artikel 5 Nr. 3 LugÜ, weil die Verfügungsbeklagten als Urheber der angegriffenen Veröffentlichung ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz hätten, der Mittelpunkt der Interessen der Verfügungsklägerin nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liege und es in Bezug auf den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch für die Begründung einer weiteren Zuständigkeit nicht ausreiche, dass der im Internet veröffentlichte Inhalt auch im Hoheitsgebiet des Signatarstaates abrufbar gewesen sei. Ungeachtet früherer nationaler Entscheidungen folge aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine Geltendmachung des (unteilbaren) Unterlassungsanspruchs bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet nur alternativ im (Wohn-)Sitzstaat des Urhebers oder in dem Staat möglich sei, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befinde. Davon abgesehen, sei der Antrag aber auch in der Sache unbegründet, weil es hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Äußerungen an einem Verfügungsanspruch fehle. Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin, die mit ihrer Berufung unter ergänzendem Hinweis auf die weitere Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 31 LugÜ und im Übrigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren sachlich unverändert weiterverfolgt. Die Verfügungsklägerin beantragt (Bl. 468 GA): Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Januar 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 4 O 346/22, abgeändert und den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, 1. das Folgende zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen: a. „Im Büro eines Finanzrevisors meldet sich der CEO von T. –P. K.. K. befürchtet, dass seine Firma schlecht wegkommt im Revisionsbericht.“ und/oder b. „Was dann geschah ist gemäß zweier unabhängiger Quellen in einem internen Dokument der Revisionsfirma protokolliert. Der CEO habe dem Wirtschaftsprüfer gedroht, er würde ihm die Ohren abschneiden.“ wenn dies wie aus dem in der Anlage LHR 8 ersichtlichen Fernsehbeitrag ab Minute 0:58 geschieht; und/oder 2. a. „Was ist los bei T.? Was machen eigentlich der Finanzchef und der Verwaltungsratspräsident? P. K. kann tun und lassen, was er will.“ wenn dies wie aus dem in der Anlage LHR 8 ersichtlichen Fernsehbeitrag ab Minute 04:13 geschieht und/oder b. „In der Verantwortung steht zuerst der Verwaltungsrat. Dessen Präsident H. X. weiss seit Jahren bestens Bescheid über die fragwürdigen Geschäfte seines CEOs P. K.. C. D., Finanzanalyst CFA, kennt den Fall T. gut. Er sagt: ‚Der Verwaltungsrat nimmt seine Aufgaben wahrscheinlich nicht wahr.‘“ wenn dies wie aus dem den Fernsehbeitrag flankierenden Text wie aus Anlage LHR 9 ersichtlich geschieht; 3. a. „Heimlich melden sich bei Kassensturz Informanten, Aktionäre und Geschäftspartner von CEO K.. Aus Sicherheitsgründen bleiben sie anonym. Sie bestätigen die Kassensturz-Recherchen.“ Stimme Aufzeichnung I: „Mit Ohren abschneiden zu drohen, gehört zum Repertoire von K.. Dass er auch Revisoren bedroht haben soll, erstaunt mich nicht.“ und/oder Stimme Aufzeichnung II: „T. pfeift aus (sic!) dem letzten Loch. Im nächsten Bericht der Revisionsstelle müsste die Pleite deklariert sein, falls es überhaupt noch einen Bericht gibt.“ wenn dies wie aus dem in der Anlage LHR 8 ersichtlichen Fernsehbeitrag ab Minute 04:13 geschieht; 4. a. „Im Frühling 2021 telefonieren deutschsprechende türkische Aktienverkäufer*innen nach Deutschland. Sie verhökern deutschen Anlegern schweizer T. Aktien – zu hunderttausenden.“ wenn dies wie aus dem in der Anlage LHR 9 ersichtlichen Fernsehbeitrag ab Minute 05:28 geschieht und/oder b. „‚Kassensturz‘ hat die Beweise: T.-CEO P. K. arbeitete mit der Firma ‚N. Finance‘ der beiden iranisch-türkischen Geschäftsleuten A. N. und S. R. zusammen. Über deren Callcenter in Istanbul drehten Deutsch sprechende türkische Aktienverkäufer deutschen Anlegern Hunderttausende T.-Aktien an. Diese glaubten, in die Schweiz zu telefonieren.“ wenn dies wie aus dem den Fernsehbeitrag flankierenden Text wie aus Anlage LHR 9 ersichtlich geschieht; 5. a. „Über N.s und R.s Callcenter telefonierten türkische Verkäufer mit deutschen Anlegern. Diese glaubten mit der Schweiz zu telefonieren. Die Anleger überwiesen das Geld für die Aktien der T. - gegen vier Millionen Euro. Gemäß Verträgen mit türkischen Firmen floss 50 Prozent der Einnahmen als Provision zurück nach Istanbul. Das heißt die ahnungslosen Anleger unterstützen mit der Hälfte ihres Geldes nicht die T., sondern ein türkisches Callcenter.“ wenn dies wie aus dem in der Anlage LHR 8 ersichtlichen Fernsehbeitrag bei Minute 07:56 geschieht und/oder b. das Folgende zu behaupten und/oder behaupten zu lassen: „Die deutschen Anleger überwiesen das Geld für die Aktien zwar an die T. in Steinhausen. Die Hälfte davon ging jedoch als Provisionszahlung zurück nach Istanbul zu A. N.. Pikant: Gemäß einem Bericht der Recherche-Plattform ‚Nordic Monitor‘ wird A. N. in der Türkei des Betrugs und der Geldwäsche verdächtigt.“ wenn dies wie aus dem den Fernsehbeitrag flankierenden Text wie aus Anlage LHR 9 ersichtlich geschieht. Die Verfügungsbeklagten beantragen (Bl. 521 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22. Dezember 2022 (BI. 359 ff. GA) und des Senats vom 6. September 2023 (BI. 784 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, ihr günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das von der Verfügungsklägerin angerufene Landgericht Saarbrücken hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Erlass der begehrten, ungeachtet der sprachlich zu Teil abweichenden Antragsformulierung in zweiter Instanz weiterhin auf ein einheitliches Unterlassen der Behauptung und der Veröffentlichung bestimmter Äußerungen gerichteten einstweiligen Verfügung zu Recht verneint. 1. Die – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84) – internationale Zuständigkeit bestimmt sich im Streitfall nach den Regelungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (LugÜ; ABl. EU 2009 Nr. L 147, S. 5), weil beide Verfügungsbeklagte ihren Wohnsitz – bei juristischen Personen ist das nach Artikel 60 Abs. 1 LugÜ der Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet – in der Schweiz, einem im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, haben (Artikel 2 Abs. 1 LugÜ). Gemäß Artikel 63 Abs. 1 LugÜ sind die Vorschriften dieses – für die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen, s. BGBl. I 2009 S. 2862 – Übereinkommens auf Klagen anzuwenden, die – wie hier – erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen findet gemäß Artikel 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung. Die im Übereinkommen verwendeten Begriffe sind grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (zum Ganzen nur: BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 347/12, IPrax 2015, 423, m.w.N.). Für die Auslegung des Übereinkommens gelten danach im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und die ihr nachfolgende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO n.F.) (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 – VI ZR 618/15, VersR 2017, 570; zur Auslegung des LugÜ etwa EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-467/16, IHR 2018, 173, Rn. 46). Geht es – wie hier – um den Erlass einstweiliger Maßnahmen, kann die internationale Zuständigkeit nach diesem Abkommen über den Gerichtsstand der Hauptsache (Artikel 2 ff. LugÜ) begründet werden; daneben ist sie nach Maßgabe des Artikels 31 LugÜ an jedem internationalen Gerichtsstand für einstweilige Maßnahmen nach nationalem Verfahrensrecht eröffnet (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl., Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Geimer, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., Art. 35 EuGVVO Rn. 1). 2. Das Landgericht hat eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 LugÜ, der als Ausnahme vom grundsätzlichen Beklagtenwohnsitzprinzip in Artikel 2 LugÜ einen Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung zulässt, zu Recht verneint. Nach Artikel 5 Nr. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Danach ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten Handlung des Beklagten im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift des Artikels 5 Nr. 3 LugÜ schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 – VI ZR 618/15, VersR 2017, 570). Hieran fehlt es im Streitfall: a) Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, den Verfügungsbeklagten bestimmte Äußerungen und ihre Verbreitung untersagen zu lassen, hat zwar eine unerlaubte Handlung im Sinne des Artikels 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand. Denn die Wendung „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ in Artikel 5 Nr. 3 LugÜ bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 LugÜ anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, RIW 2016, 513 zum wortgleichen Art. 5 Nr. 3 EuGVVO). Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 – C-194/16, NJW 2017, 3433, Rn. 38 f.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137, Rn. 42 ff.). Artikel 5 Nr. 3 LugÜ setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Schaden gegenwärtig vorliegt. Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137, Rn. 35; zum Ganzen zuletzt: BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376). b) Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen wird, handelt es sich bei dem angerufenen Landgericht Saarbrücken aber nicht um das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wie es Artikel 5 Nr. 3 LugÜ voraussetzt. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: „Gerichtshof“) beruht die besondere Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO und im gleichlautenden Artikel 5 Nr. 3 LugÜ allgemein so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 315/13, WM 2014, 1614; vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 45 m.w.N.). Beide Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 – VI ZR 618/15, VersR 2017, 570). bb) Für den – hier vorliegenden – Fall der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten führt die Auslegung der Voraussetzung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ zu einer differenzierten Betrachtung (umfassende Darstellung bei Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 20 ff.), an der sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vollkommen zu Recht orientiert hat. Danach kann bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, NJW 1995, 1881 – „Shevill“). Diese Anknüpfungskriterien gelten im Ansatz auch für im Internet begangene Verletzungen des Persönlichkeitsrechts; sie sind hier jedoch dahingehend anzupassen, dass das Opfer die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137 – „eDate Advertising“). Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137). Diese weitreichenden Grundsätze erfahren seit neuestem jedoch dadurch eine für den Streitfall relevante Ausnahme, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – C-194/16, NJW 2017, 3433 – „Bolagsupplysningen und Ilsjan“). Vielmehr gilt hier, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – C-194/16, NJW 2017, 3433, Rn. 48; Urteil vom 21. Dezember 2021 – C-251/20, NJW 2022, 765, Rn. 32; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 20c). cc) Hiervon ausgehend, hat das Landgericht das Vorliegen einer inländischen Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 LugÜ zu Recht und mit ausführlicher, in jeder Hinsicht überzeugender Begründung verneint. (1) Wie in dem angefochtenen Urteil zunächst zutreffend ausgeführt wird, steht der Verfügungsklägerin die Möglichkeit, die beiden Verfügungsbeklagten vor deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, nicht zur Verfügung, weil diese – als Urheber der beanstandeten Inhalte – nicht in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der Mittelpunkt ihrer Interessen in der Bundesrepublik Deutschland befände (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137). Bei einer juristischen Person wie der Verfügungsklägerin, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigtsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376; vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, NJW 2017, 3433 – Svensk Handel; Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-251/20, NJW 2022, 765). Dass sich dieser Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden könnte, ist auf Grundlage der klägerischen Darstellung nicht ansatzweise erkennbar. Die Verfügungsklägerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Die angefochtene Entscheidung verweist weiterhin zu Recht auf den unstreitig gebliebenen Vortrag zum operativen Schwerpunkt, der in Albanien liegt, sowie den Umstand, dass selbst die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von Aktien der Verfügungsklägerin bereits im Jahre 2021 durch die BaFin untersagt worden ist. Vor diesem Hintergrund und mangels weitergehenden substantiellen Vortrages, der entsprechendes nahelegen könnte, lässt sich hier nicht feststellen, dass die Verfügungsklägerin den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland ausüben würde, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes, an der sich der Senat orientiert, fordert. Abweichendes trägt im Übrigen auch die Berufung hierzu nicht mehr vor. (2) Gleichfalls zu Recht versagt das Landgericht der Verfügungsklägerin im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der – soweit ersichtlich – ganz einhelligen Ansicht in der Literatur auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der beiden Verfügungsbeklagten vor dem Hintergrund, dass – so ihre Darstellung – die beanstandeten Aussagen über das Internet auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zugänglich sind oder waren. Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet wird, ermöglicht es dieser Umstand zwar, gestützt auf Artikel 5 Nr. 3 LugÜ eine Klage auf Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Staates verursachten (Teil-)Schadens zu erheben (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137; auch: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – C-251/20, NJW 2022, 765). Für die vorliegende Unterlassungsklage gilt das jedoch nicht, wie in dem angefochtenen Urteil vollkommen zu Recht ausgeführt wird, und dies auch ungeachtet der mit der Berufung weiterhin vertretenen abweichenden Ansicht der Verfügungsklägerin. Maßgeblich ist nämlich auch nach Ansicht des Senats insoweit der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz, wonach in Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar ist und somit nur bei einem Gericht gestellt werden kann, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, C-194/16, NJW 2017, 3433; Urteil vom 21. Dezember 2021 – C-251/20, NJW 2022, 765, Rn. 32; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 20c). Dieser Grundsatz erfasst Unterlassungs- und Beseitigungsklagen gleichermaßen, wie das Landgericht nach Auswertung dazu veröffentlichter Literatur mit eingehender, in jeder Hinsicht überzeugender Begründung ausführt, auf die der Senat Bezug nimmt, und damit insbesondere den vorliegenden, auf ein generelles Unterlassen gerichteten, zweitinstanzlich nunmehr als pauschales „Verbot“ formulierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der erkennbar (§§ 133, 157 BGB) darauf abzielt, den Verfügungsbeklagten die Äußerungen und ihre Verbreitung als solche zu untersagen und dadurch jedwede weitere Schädigung insgesamt – unteilbar – zu unterbinden. Soweit die Berufung dies weiterhin anders sieht und dazu im Wesentlichen (nur) auf ältere, diese abweichende Position vermeintlich stützende Rechtsprechung verweist, ist diese Ansicht durch die späteren, mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rezipierten (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, C-194/16, NJW 2017, 3433) Entscheidungen des Gerichtshofes zur eingeschränkten Geltendmachung einheitlicher und untrennbarer Anträge, der der Senat folgt, überholt. 3. Die Zuständigkeit des von der Verfügungsklägerin angerufenen Landgerichts Saarbrücken – und jetzt des Senats – lässt sich entgegen ihrer erstmals mit Schriftsatz vom 11. März 2023 vertretenen Auffassung auch nicht aus Artikel 31 LugÜ, der – in dem angefochtenen Urteil nicht erörterten – weiteren Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen, ableiten. a) Nach Artikel 31 LugÜ (der inhaltlich dem Artikel 35 EuGVVO n.F. entspricht) können die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist. Demgemäß können einstweilige Maßnahmen (Arrest, einstweilige Verfügung; BeckOK ZPO/Keller, 49. Ed. 1.7.2023, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 7) nicht nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem das Gericht der Hauptsache ansässig ist, sondern auch bei Gerichten von anderen Mitgliedstaaten, soweit deren innerstaatliches Recht einstweilige Maßnahmen vorsieht. Im Anwendungsbereich der deutschen ZPO hat das nach ganz herrschender Ansicht zur Folge, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 916, 935 ff. ZPO) gemäß § 937 Abs. 1 ZPO eine „hypothetische Hauptsachezuständigkeit“ nach den §§ 12 ff. ZPO ermittelt werden muss; dieses Gericht ist dann für den Erlass der einstweiligen Verfügung ebenfalls international zuständig (OLG Düsseldorf, ZIP 1999, 1521; OLG Karlsruhe, MDR 2002, 231; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 919 Rn. 2 und § 937 Rn. 1; BeckOK ZPO/Keller, a.a.O., Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 14; a.A. – Verweis auf die Artikel 4 ff. EuGVVO = Artikel 2 ff. LugÜ – Schlosser, in: Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht 5. Aufl., Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 17). Allerdings setzt, ungeachtet dessen, die Anwendung des Artikels 31 LugÜ – ebenso wie die des Artikels 35 EuGVVO n.F. – als weiteres, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch voraus, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht (EuGH, Urteil vom 17. November 1998 – C-391/95, EuZW 1999, 413; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-581/20, IPRax 2022, 275, Rn. 52; Eichel in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., Art. 35 Rn. 52; speziell zu Artikel 31 LugÜ schweiz. BGer, 14. Mai 2018 – 5A_801/2017, www.bger.ch). Diese Beschränkung erklärt sich durch die gebotene Beweis- und Sachnähe des anordnenden Gerichts: Der Erlass einstweiliger Maßnahmen erfordert besondere Umsicht und genaue Kenntnis der konkreten Umstände, in deren Rahmen die beantragte Maßnahme wirken soll; demzufolge ist sicherzustellen, dass einstweilige Maßnahmen nur von einem Gericht erlassen werden, das in der Lage ist, die maßgeblichen Umstände zutreffend zu beurteilen (E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen 66. EL Januar 2023, VO (EG) 1215/2012 Art. 35 Rn. 16). b) Dies zugrunde legend, besteht vorliegend auch nach Artikel 31 LugÜ in Verbindung mit den §§ 12 ff. ZPO keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil es an einer „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland fehlt. Was eine solche „reale Verknüpfung“ bedeutet, ist noch nicht scharf eingegrenzt (eingehend zuletzt OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; Eichel in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., Art. 35 Rn. 52; s. auch Geimer in Zöller, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 7; E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 17: „Was unter der realen Verknüpfung im Einzelnen zu verstehen ist, hat der EuGH offengelassen, so dass dieser Begriff durch die nationalen Gerichte ausgefüllt werden muss.“). Allgemein besteht Einigkeit dahin, dass bei einstweiligen Maßnahmen, die – wie hier – auf ein Unterlassen gerichtet sind, die reale Verknüpfung zu dem Land besteht, in dem der Antragsgegner ansässig ist bzw. in dem das zu untersagende Verhalten gesetzt worden ist (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 – 15 W 4/21, juris). Teilweise wird weitergehend angenommen, dass das Erfordernis der „realen Verknüpfung“ auch dann zu bejahen sei, wenn im Erlassstaat eine reale Zugriffsmöglichkeit bestehe, d.h. der von der beantragten Maßnahme betroffene Vermögensgegenstand sich im Erlassstaat befinde bzw. zumindest ein Zwangsgeld im Erlassstaat in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden könne (Geimer in Zöller, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 8; Stadler/Krüger, in Musielak/Voit, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 3; zum Ganzen auch OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266). Andererseits fehlt für eine Unterlassungsverfügung der inländische Anknüpfungspunkt, wenn die verbotene Handlung im Ausland vorgenommen wird und die Verfügung dort zu vollstrecken wäre, selbst wenn ein aus der Handlung resultierender Vermögensschaden im Inland eintritt (Eichel, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., Art. 35 Rn. 57; ebenso: Cass. comm, 20. Dezember 2012 – 11-11570, ZVertriebsR 2012, 258). Bloße Auswirkungen einer im Ausland begangenen Handlung genügen nicht (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 – 15 W 4/21, juris, wonach mittelbare und reflexartige Folgewirkungen für das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht im Inland nicht ausreichen). Danach kommt eine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts – und des Senats – nach Artikel 31 LugÜ mangels „realer Verknüpfung“ nicht in Betracht. Weder sind die Verfügungsbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, noch wurden die Handlungen, deren Unterlassen begehrt wird, dort begangen. Auch ist weder konkret dargelegt noch sonst erkennbar, dass Rechtsgüter der Verfügungsklägerin, hier vor allem in Gestalt ihres (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts, durch Verletzungshandlungen im Inland betroffen waren, oder dass dort zumindest Vermögenswerte zur Verfügung stehen, auf die zur Vollstreckung des begehrten Unterlassungsgebotes zugegriffen werden könnte. c) Dessen ungeachtet wäre vorliegend aber auch kein – nach Artikel 31 LugÜ und § 937 Abs. 1 ZPO zu bestimmender – hypothetischer Gerichtsstand nach den §§ 12 ff. ZPO eröffnet; insbesondere liegen die weiterhin erforderlichen Voraussetzungen des – nach dem Sachvortrag der Verfügungsklägerin hier allein in Betracht kommenden – besonderen Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nicht vor. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung dieser Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt; Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo entweder die Verletzungshandlung begangen wurde oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 330/17, VersR 2019, 243). Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung des Internetauftritts und der Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313; Senat, Urteil vom 11. April 2018 – 5 U 49/17, NJW-RR 2018, 809). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näherliegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 330/17, VersR 2019, 243, m.w.N.). Der danach für die Bejahung einer Zuständigkeit nach § 32 ZPO erforderliche besondere Inlandsbezug ist im Streitfall auf Grundlage des Vortrages der Verfügungsklägerin nicht gegeben. Diese ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft und im Inland weithin unbekannt, ihr operativer Schwerpunkt liegt nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die beanstandeten Äußerungen im Rundfunk und im Internet erfolgten außerhalb des deutschen Staatsgebietes; sie sind im Internet – nur – im Rahmen eines Videos in der unter einer Schweizer Domain („.ch“) erreichbaren Mediathek veröffentlicht, die, so dies überhaupt vom Ausland aus möglich ist, von deutschen Internet-Nutzern erfahrungsgemäß auch eher selten konsultiert werden dürfte, mithin nur bei gezielter Suche danach aufzufinden, für die hierzulande angesichts zahlloser Angebote der nationalen Rundfunkanstalten regelmäßig keine Veranlassung bestehen wird. Davon, dass der angegriffene Beitrag aufgrund seines Inhaltes hierzulande auf besonderes Interesse gestoßen wäre oder stoßen könnte, kann auch unter Berücksichtigung der weiteren Darstellung der Verfügungsklägerin nicht ausgegangen werden. Wie sie selbst wiederholt vorträgt, bewegt sich die Anzahl vermeintlich geschädigter Aktionäre – als potentielle Interessenten des Beitrages – im unteren zweistelligen Bereich; zudem wurde der Vertrieb von Aktien der Verfügungsklägerin bereits im Jahre 2021, lange vor der Veröffentlichung des streitbefangenen Beitrages, behördlich untersagt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die darin mitgeteilten Umstände, aus denen die Verfügungsklägerin Verletzungen ihres (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts ableitet, diesem Personenkreis ohnehin seit langem ohne Rücksicht auf die Bildberichterstattung der Verfügungsbeklagten bekannt sind. Dass der Verfügungsbeklagten aus dieser Berichterstattung im Inland (Vermögens-)Schäden entstehen könnten, ist ebenfalls nicht ansatzweise erkennbar. Selbst wenn – allein – der Verfügungsbeklagte zu 2) einzelne – nicht einmal konkret benannte – Aktionäre oder Geschäftspartner auf den Beitrag angesprochen haben sollte, böte all dies keinen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass eine Kenntnisnahme der beanstandeten Äußerungen und eine daraus folgende Beeinträchtigung von Rechten der Verfügungsklägerin im Inland erheblich näherläge, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots, die insoweit nicht ausreicht, der Fall ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer ausdrücklichen Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da einstweilige Verfügungen mit Verkündung des Urteils sofort vollstreckbar sind (Vollkommer, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 929 Rn. 1). Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat schließt im Rahmen des ihm zukommenden Schätzungsermessens an die erstinstanzliche Wertfestsetzung an, die von den Parteien nicht beanstandet worden ist.