Entscheidung
VI ZR 330/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 330/17 vom 20. November 2018 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 24. Juli 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht in seinem Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unbe- rücksichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteilig- ten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 217). Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers in der mündlichen Revisionsverhandlung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 24. Juli 2018 unter Bezug- nahme auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 27. Februar 2018 - 1 2 3 - 3 - VI ZR 489/16 ausgeführt, dass und warum es nicht um die Haftung der Beklag- ten als unmittelbare Störerin geht und die Beklagte auch nicht als mittelbare Störerin haftet. Danach ist die E-Mail der Beklagten vom 25. Juni 2014 nicht entscheidungserheblich. von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.11.2016 - 28 O 249/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.08.2017 - 15 U 188/16 -