Urteil
5 U 62/16
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf eines Verbraucherdarlehensrechts bleibt wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht deutlich im Sinne des § 355 Abs. 2 S.1 BGB a.F. ist.
• Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters gemäß § 14 BGB-InfoV a.F. entfällt, wenn das Muster durch inhaltliche Änderungen (z. B. Fußnoten, Übernahme von Gestaltungshinweisen) substantiiert bearbeitet wird.
• Ein Widerruf ist nicht verwirkt und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbraucher trotz fehlerhafter Belehrung während laufender Verträge weiter leistet und sich die Bank auf eine bisher günstige Rechtsprechung beruft.
• Wirksamer Widerruf wandelt Verbraucherdarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse um; gegenseitige Rückgewähr- und Wertersatzansprüche sind nach §§ 346, 357 BGB a.F. sowie Bereicherungsrecht zu berechnen.
• Bei Herausgabe von Nutzungsersatz wegen gezogener Nutzungen gilt für Immobiliardarlehen eine widerlegliche Vermutung zugunsten eines Zinssatzes von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Wertersatz für die Darlehensvaluta bemisst sich grundsätzlich nach dem vertraglichen Zinssatz (§ 346 Abs.2 S.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Widerruf fehlerhafter Belehrung führt zur Rückabwicklung von Verbraucherdarlehen • Widerruf eines Verbraucherdarlehensrechts bleibt wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht deutlich im Sinne des § 355 Abs. 2 S.1 BGB a.F. ist. • Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters gemäß § 14 BGB-InfoV a.F. entfällt, wenn das Muster durch inhaltliche Änderungen (z. B. Fußnoten, Übernahme von Gestaltungshinweisen) substantiiert bearbeitet wird. • Ein Widerruf ist nicht verwirkt und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbraucher trotz fehlerhafter Belehrung während laufender Verträge weiter leistet und sich die Bank auf eine bisher günstige Rechtsprechung beruft. • Wirksamer Widerruf wandelt Verbraucherdarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse um; gegenseitige Rückgewähr- und Wertersatzansprüche sind nach §§ 346, 357 BGB a.F. sowie Bereicherungsrecht zu berechnen. • Bei Herausgabe von Nutzungsersatz wegen gezogener Nutzungen gilt für Immobiliardarlehen eine widerlegliche Vermutung zugunsten eines Zinssatzes von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Wertersatz für die Darlehensvaluta bemisst sich grundsätzlich nach dem vertraglichen Zinssatz (§ 346 Abs.2 S.2 BGB). Die Klägerin widerrief drei mit der Beklagten geschlossene Verbraucherdarlehensverträge aus den Jahren 2007. Streitgegenstand war die Wirksamkeit dieses Widerrufs und die sich daraus ergebende Rückabwicklung inklusive Herausgabe von Zins‑ und Tilgungsleistungen sowie Nutzungs‑ und Wertersatz. Die Beklagte behauptete, die Widerrufsfristen seien abgelaufen und berief sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes der BGB‑InfoV sowie auf Einreden wie Verwirkung und § 814 BGB. Die Klägerin begehrte Feststellungen zur Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnisse sowie konkrete Zahlungen bzw. Zug‑um‑Zug‑Verurteilungen und gab dort teils konkrete Berechnungen an. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; in der Berufung galt es, insbesondere die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrungen, die Zulässigkeit der Klageanträge und die Höhe der gegenseitigen Ansprüche zu prüfen. Im Berufungsrechtszug wurde auch ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin genannt; die Parteien stritten über Nutzungsersatzsätze und über die Frage, ob nach Widerruf geleistete Zahlungen zurückzuzahlen seien. • Zulässigkeit: Einige Feststellungsanträge waren unzulässig oder nur als Zwischenfeststellungsklage zulässig; die Berufung ist insgesamt zulässig. • Widerrufsbelehrung: Die erteilten Belehrungen entsprachen wegen Formulierungen (z. B. Einschub "frühestens" und Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen") nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F.; dadurch lief die Widerrufsfrist nicht bereits ab. • Musterfiktion (§ 14 BGB‑InfoV a.F.): Die Beklagte hat das Muster in unzulässiger Weise inhaltlich bearbeitet (Einfügung von Fußnoten, Übernahme von Gestaltungshinweisen), sodass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift. • Verwirkung und Rechtsmissbrauch: Ein Einwand der Verwirkung scheitert, weil zwar Zeitablauf vorlag, nicht aber das erforderliche Umstandsmoment; laufend vertragstreues Verhalten begründet kein schutzwürdiges Vertrauen der Bank. Auch sonstiger Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. • Rechtsfolgen des Widerrufs: Wirksamer Widerruf wandelt die Darlehensverträge nach §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB a.F. in Rückgewährschuldverhältnisse um; damit sind empfangene Leistungen zurückzugewähren, Zins‑ und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf nach § 346 Abs.1 BGB a.F. herauszugeben und für gezogene Nutzungen Nutzungsersatz zu leisten. • Rechtsgrund für Zahlungen nach Widerruf: Zahlungen, die die Klägerin nach Ausübung des Widerrufs leistete, sind nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB bereicherungsrechtlich erstattungsfähig; § 814 BGB greift nicht, weil die Klägerin keine positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Schuld hatte und ein konkludenter Vorbehalt gegeben war. • Bemessung des Nutzungs‑/Wertersatzes: Für Nutzungsersatz der Klägerin gilt als Bemessungsmaßstab 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. (entsprechend § 497 BGB a.F. bzw. üblicher Verzugszins); für den Wertersatz der Beklagten für die noch überlassene Darlehensvaluta ist der vertragliche Zinssatz maßgeblich, sofern nicht ein niedrigerer marktüblicher Zins nachgewiesen ist. • Konkrete Berechnung: Das Gericht bestätigte die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen bis zum Stichtag 31.08.2016: Herausgabe Zins‑ und Tilgungsleistungen 162.859,80 € plus Nutzungsersatz 18.966,02 € = 181.825,82 €; Gegenforderung der Beklagten Herausgabe Darlehensvaluta 292.000,00 € plus Wertersatz 109.392,25 € = 401.392,25 €; Verzinsung und weitere Verzinsungsdetails wurden festgestellt. • Kosten und Vollstreckung: Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitenregelung. Die Berufung war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die drei Darlehensverträge durch den Widerruf vom 23.04.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind. Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin 181.825,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 162.859,80 € seit dem 01.09.2016 Zug um Zug gegen Zahlung von 401.392,25 € nebst vertraglich berechneten Zinsen auf die Restvaluten zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte zur Rückgewähr sämtlicher zwischen dem 31.08.2016 und Rechtskraft geleisteter Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet ist, Zug um Zug gegen die genannten Forderungen der Beklagten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% abzuwenden.