Urteil
9 U 12/19
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Neuwagen mit unzulässiger Abschalteinrichtung begründet eine über ein Jahr andauernde, erfolglose Nacherfüllungsfrist den Rücktritt nach §§ 437 Nr.2, 323, 346 BGB.
• Eine zivilrechtliche Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 27 EG-FGV kommt nicht in Betracht;Gewährleistungsrechte bleiben anwendbar.
• Nachträgliche Durchführung eines Softwareupdates steht einem wirksamen zuvor erklärten Rücktritt nicht entgegen, sofern keine Zustimmung des Käufers zur Mängelbeseitigung vorliegt.
• Bei Rücktritt ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung zu erstatten; der Verkäufer kann Wertersatz für gezogene Nutzungen verlangen.
• Notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs.2 BGB sind zu ersetzen;Prämien für Garantieverlängerungen sind nur als Verzögerungsschaden ersatzfähig, soweit sie nach Rücktrittszeitpunkt angefallen sind.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen Abgasskandal: wirksamer Rücktritt bei über ein Jahr erfolgloser Nacherfüllung • Bei einem Neuwagen mit unzulässiger Abschalteinrichtung begründet eine über ein Jahr andauernde, erfolglose Nacherfüllungsfrist den Rücktritt nach §§ 437 Nr.2, 323, 346 BGB. • Eine zivilrechtliche Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 27 EG-FGV kommt nicht in Betracht;Gewährleistungsrechte bleiben anwendbar. • Nachträgliche Durchführung eines Softwareupdates steht einem wirksamen zuvor erklärten Rücktritt nicht entgegen, sofern keine Zustimmung des Käufers zur Mängelbeseitigung vorliegt. • Bei Rücktritt ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung zu erstatten; der Verkäufer kann Wertersatz für gezogene Nutzungen verlangen. • Notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs.2 BGB sind zu ersetzen;Prämien für Garantieverlängerungen sind nur als Verzögerungsschaden ersatzfähig, soweit sie nach Rücktrittszeitpunkt angefallen sind. Die Klägerin kaufte im November 2013 einen neuen VW Touran (EA189/Euro5) zum Preis von 30.590 €. Ab 2015 meldete sie gegenüber der Händlerbeklagten Mängel infolge der Abgasmanipulation und forderte Beseitigung; die Beklagte verwies auf von VW geplante Maßnahmen. Nachdem die Klägerin im Dezember 2016 schriftlich vom Kaufvertrag zurücktrat und Rückzahlung sowie Abholung des Pkw bis Anfang Januar 2017 verlangt hatte, lehnte die Beklagte die Rücknahme ab. Abhilfe durch ein Softwareupdate stand erst ab Ende 2016/Anfang 2017 zur Verfügung; die Klägerin lehnte das Update zunächst ab und erklärte den Rücktritt erneut im März 2017. Die Klägerin brachte die Sache vor Gericht und machte neben dem Kaufpreis verschiedene Nebenforderungen (Anwaltskosten, Garantieprämien, Reparaturkosten) geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurden Teile der Klage erfolgreich. • Anwendbarkeit des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts: Der Kaufvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 27 EG-FGV nichtig; diese Regelung verfolgt Verkäuferpflichten und ist zivilrechtlich nicht mit Nichtigkeit zu sanktionieren. • Rücktrittsgrund: Das Fahrzeug war bereits bei Übergabe mangelhaft, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war; die Klägerin hat die Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert und eine angemessene Frist verstreichen lassen. • Fristbemessung: Eine fast 14-monatige Wartezeit bis zur Rücktrittserklärung war unter den konkreten Umständen nicht mehr zumutbar; die Interessenabwägung gebietet keinen unbegrenzten Aufschub des Rücktrittsrechts zugunsten des Verkäufers. • Unerheblichkeit: Die 5%-Orientierung für Erheblichkeit ist kein starrer Maßstab; im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lagen Umstände vor, die die Mangelhaftigkeit als nicht unerheblich erscheinen ließen, sodass Rücktritt möglich war. • Nachträgliche Mängelbeseitigung: Ein nachträglich durchgeführtes Softwareupdate hebt den bereits wirksam erklärten Rücktritt nicht auf, weil die Klägerin der Nacherfüllung nicht zugestimmt hat und ihr Festhalten am Rücktritt nicht treuwidrig ist. • Rückgewähr und Verzugszinsen: Die Klägerin kann nach §§ 346, 288 BGB Rückzahlung des Kaufpreises verlangen; Verzugszinsen sind ab Mahndatum zu gewähren. • Nebenforderungen: Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Erforderlichkeit nicht ersetzt; notwendige Verwendungen (Wartungs- und Reparaturkosten) sind nach § 347 Abs.2 BGB erstattungsfähig; Garantieprämien sind nur als Verzögerungsschaden für den Zeitraum ab Mitte Dezember 2016 bis September 2019 ersatzfähig. • Annahmeverzug: Die Beklagte befand sich spätestens seit Ablauf der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist im Annahmeverzug mit Rücknahme des Fahrzeuges. • Wertersatz für Nutzung: Bei Rückabwicklung ist Zug-um-Zug zu erstatten; der Wertersatz für die seitens der Klägerin gezogenen Nutzungen wurde nach der in der Rechtsprechung entwickelten Formel gemäß § 287 ZPO berechnet. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 30.590,00 € nebst Verzugszinsen sowie zur Zahlung weiterer Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 3.211,69 € (davon 1.321,05 € für Garantieprämien ab Mitte Dezember 2016 bis Sept.2019 und 1.890,64 € für notwendige Wartungs-/Reparaturkosten) verurteilt, zahlbar Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs; die Beklagte kann Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 15.969,94 € verlangen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte spätestens seit dem 4. April 2017 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug ist. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin wurden nicht ersetzt. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.