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Beschluss

16 U 139/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0221.16U139.19.00
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Leitsätze
1. Die in § 12b Abs. 1a Satz 3 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG vorgesehene Kontrolle des Treuhänders im Hinblick auf die vom Versicherer vorgenommenen beitragslimitierenden Maßnahmen - und entsprechend die gerichtliche Kontrolle im Streit um die materielle Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung - erstrecken sich in erster Linie auf drei ganz spezifische Aspekte, nämlich - im Interesse aller Versicherungsnehmer - auf einen ihre Belange als Gesamtheit wahrenden Einsatz der vorhandenen Rückstellungen zur Beitragsdämpfung und - im Interesse älterer Versicherungsnehmer - auf eine angemessene Verwendung des Überzinses nach § 12a Abs. 3 VAG a.F. (§ 150 Abs. 4 VAG n.F.) sowie auf die Rücksichtnahme auf deren unterschiedliche „Vorleistungen“ beim gesetzlichen Zuschlag.(Rn.40) 2. Im Übrigen beschränkt sie die Kontrolle auf eine Beobachtung etwaiger offensichtlicher „Ausreißer“ die allgemein formulierbaren Grundsätzen einer angemessenen Mittelverwendung krass widerstreiten.(Rn.86) 3. Der Prüfungsmaßstab in Bezug auf die limitierenden Maßnahmen ist lediglich eine überblicksartige - objektiv-generalisierende - Betrachtungsweise.(Rn.86) 4. Anhaltspunkte dafür, dass ein verschriftlichtes Limitierungskonzept des Versicherers mit detaillierten Angaben etwa zur seiner (tarifspezifischen) Motivation, eine diesbezügliche Dokumentation oder auch nur ein ausführlicher Prüfvermerk des Treuhänders erforderlich wären, sind dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht zu entnehmen (entgegen KG, Urteile vom 8. Februar 2022 - 6 U 88/18 und 6 U 20/18 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2021 - 7 U 237/18).(Rn.87)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 12b Abs. 1a Satz 3 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG vorgesehene Kontrolle des Treuhänders im Hinblick auf die vom Versicherer vorgenommenen beitragslimitierenden Maßnahmen - und entsprechend die gerichtliche Kontrolle im Streit um die materielle Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung - erstrecken sich in erster Linie auf drei ganz spezifische Aspekte, nämlich - im Interesse aller Versicherungsnehmer - auf einen ihre Belange als Gesamtheit wahrenden Einsatz der vorhandenen Rückstellungen zur Beitragsdämpfung und - im Interesse älterer Versicherungsnehmer - auf eine angemessene Verwendung des Überzinses nach § 12a Abs. 3 VAG a.F. (§ 150 Abs. 4 VAG n.F.) sowie auf die Rücksichtnahme auf deren unterschiedliche „Vorleistungen“ beim gesetzlichen Zuschlag.(Rn.40) 2. Im Übrigen beschränkt sie die Kontrolle auf eine Beobachtung etwaiger offensichtlicher „Ausreißer“ die allgemein formulierbaren Grundsätzen einer angemessenen Mittelverwendung krass widerstreiten.(Rn.86) 3. Der Prüfungsmaßstab in Bezug auf die limitierenden Maßnahmen ist lediglich eine überblicksartige - objektiv-generalisierende - Betrachtungsweise.(Rn.86) 4. Anhaltspunkte dafür, dass ein verschriftlichtes Limitierungskonzept des Versicherers mit detaillierten Angaben etwa zur seiner (tarifspezifischen) Motivation, eine diesbezügliche Dokumentation oder auch nur ein ausführlicher Prüfvermerk des Treuhänders erforderlich wären, sind dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht zu entnehmen (entgegen KG, Urteile vom 8. Februar 2022 - 6 U 88/18 und 6 U 20/18 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2021 - 7 U 237/18).(Rn.87) Der Senat weist im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. November 2022 und den Schriftsatz des Klägers vom 20. Dezember 2022 auf folgende Beurteilung der Sach- und Rechtslage hin: I. Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen. Der 1964 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung u.a. mit den Tarifen X ... (Krankheitskosten), Y (Zahn) und Z (Tagegeld) die zu Ende November 2018 endete. Die Beklagte erhöhte in einzelnen dieser Tarife zum Januar der Jahre 2010, 2012, 2013, 2016 und 2017 die Beiträge, worüber sie den Kläger jeweils im November zuvor informierte. Die Beklagte zog bis einschließlich September 2018 sämtliche Beiträge im Einverständnis des Klägers von dessen Konto ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2018 (Anlagenkonvolut K 10) ließ der Kläger geltend machen, die Beitragserhöhungen seien unwirksam, dies schon deshalb, weil die Mitteilungen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht entsprächen, ferner deshalb, weil angesichts des erheblichen Anstiegs der Beiträge innerhalb kurzer Zeit davon auszugehen sei, dass die Prämien bereits anfänglich falsch kalkuliert gewesen seien und daher auch die materiellen Voraussetzungen für die Prämienerhöhungen nicht vorgelegen hätten. Die daraus abgeleitete Forderung, 16.754,76 € zurückzuzahlen, die Höhe der gezogenen Nutzungen mitzuteilen und anzuerkennen, dass sie auch in Zukunft nur entsprechend geringere Beiträge einziehen werde, wies die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (noch Anlagenkonvolut K 10) zurück. Mit seiner im September 2018 eingereichten Klage hat der Kläger die Zahlung von nunmehr 17.950,92 € und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.195,83 € begehrt, darüber hinaus die Feststellungen, dass zum einen die sieben Tariferhöhungen unwirksam seien und ihn nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichteten und zum anderen die Beklagte ihm zur Herausgabe von Nutzungen auf die Prämienanteile einschließlich Zinsen verpflichtet sei. Er hat geltend gemacht, in den Erhöhungsverlangen seien nicht, wie vom Gesetz gefordert, die maßgeblichen Gründe dargelegt. Dafür hätten die Änderung der jeweiligen Rechnungsgrundlage mit dem Prozentsatz der Veränderung bezogen auf den konkreten Tarif und die maßgebliche Beobachtungseinheit angegeben und darüber hinaus der Treuhänder mit Anschrift namhaft gemacht werden müssen. Hier seien außerdem die von der Beklagten herangezogenen Treuhänder tatsächlich nicht unabhängig gewesen. Im Übrigen hat er bestritten, dass die materiellen Erhöhungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Die Prämienerhöhungen seien inhaltlich zureichend dahin beschrieben, dass jeweils die Leistungsausgaben Auslöser der Beitragsanpassung gewesen seien; eine weitergehende Begründung sei nicht erforderlich. Auch sei sie ggf. entreichert (Bl. 68ff.). Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 50). Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 11.376,60 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 16. Juli 2018 verurteilt und festgestellt, dass die Erhöhungen im Tarif X ... zum 1. Januar 2010 um 59,33 €, zum 1. Januar 2012 um 59,59 € und zum 1. Januar 2016 um 147,49 €, im Tarif Y zum 1. Januar 2010 um 7,86 € und zum 1. Januar 2017 um 12,93 € sowie im Tarif Z zum 1. Januar 2012 um 9,46 € und zum 1. Januar 2013 um 2,38 € unwirksam seien; ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Juli 2018 aus den überhöht gezahlten Prämienanteilen gezogen habe; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage, so hat es ausgeführt, sei teilweise begründet. Die Prämienerhöhungen seien formell unwirksam; insbesondere fehlten Angaben zur genauen Höhe der Abweichungen der Auslöser. Die Beklagte sei auch weder entreichert noch sei eine Saldierung vorzunehmen. Allerdings seien die Rückforderungsansprüche des Klägers, soweit sie Zahlungen bis Jahresende 2014 beträfen, verjährt. Auf den sich danach ergebenden Rückzahlungsanspruch von 11.376,60 € könne der Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Herausgabe von Nutzungen beanspruchen, nicht dagegen könne er mangels Verzugs der Beklagten Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger, der Rückzahlung der Beiträge auch für die Zeit vor dem Januar 2015 begehrt, macht geltend, seine diesbezüglichen Ansprüche seien nicht verjährt. Er sei nicht in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Abhängigkeit der Treuhänder gewesen, habe – da hinsichtlich der im Jahr 2008 neu geschaffenen Vorschrift noch keinerlei veröffentlichte Rechtsprechung vorgelegen habe – nicht von den Begründungsmängeln der Erhöhungsmitteilungen gewusst und schließlich auch nichts vom Fehlen der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen (Bl. 453ff.). Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit das Landgericht ihnen nicht entsprochen hat. Außerdem hat er den – vom Landgericht vollständig zuerkannten – Feststellungsantrag zu 1 (dass er Beiträge zu einem Gesamtbetrag von 281,72 € (59,33 € + 59,59 € + 147,49 € + 12,93 € + 2,38 €) auch weiterhin nicht zu zahlen habe, für erledigt erklärt, soweit die Feststellung der Unwirksamkeit der darin genannten Erhöhungen den Zeitraum nach dem 30. November 2018 betrifft. Dem hat sich die Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Die Beklagte, die im Übrigen die vollständige Abweisung der Klage erreichen will, macht geltend, ihre Änderungsmitteilungen seien formell wirksam (Bl. 471). II. Nachdem es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen auf die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nicht ankommt und die Anpassungsmitteilungen der Beklagten zu den Jahren 2010 (Tarif X ... + 59,33 €, Y +7,86 €) 2012 (X ... + 59,59 €, Z + 9,46 €), 2013 (Z + 2,38 €), 2016 (X ... + 147,49 €) und 2017 (Y + 12,86 €, Z - 0,50 €) nach der wiederholt ausgeführten tatrichterlichen Beurteilung des Senats am Maß des § 203 Abs. 2 VVG inhaltlich jeweils hinreichend begründet gewesen sind, kommt es im Ergebnis darauf an, ob, worauf sich der Kläger in dritter Linie gestützt hat, die Erhöhungen materiell-rechtlich zu beanstanden sind oder nicht. Der Einwand des Klägers ist, auch wenn ihm in der umfangreichen Klagschrift nur neun Zeilen (S. 22, Bl. 23) gewidmet gewesen sind, beachtlich. In der Sache beabsichtigt der Senat die Verwertung der bereits vorliegenden Gutachten, § 411a ZPO. Nach § 411 a ZPO kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines u.a. gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Die Vorschrift soll vermeiden, dass das Gericht zu einem Lebenssachverhalt, der bereits in einem anderen Verfahren begutachtet worden ist, ein neues Sachverständigengutachten erstellen lassen muss, weil die Verwertung des früheren Gutachtens als Urkundenbeweis nicht ausreicht. Das Gericht soll das bereits vorliegende Gutachten so verwerten können, als wäre es im nun zu entscheidenden Rechtsstreit erstattet worden. Voraussetzung ist, dass das Gutachten nach den Vorschriften der ZPO, insbesondere durch gerichtliche Anordnung, erstellt worden ist. Die Ersetzung steht im Ermessen des Gerichts; die Gleichwertigkeit, insbesondere die Identität der Beweisfrage, muss feststehen. Beantragt auch nur eine der Parteien eine neue Begutachtung, muss sich das Gericht bei seiner Ermessensausübung mit den hierfür angeführten Gründen auseinandersetzen und die Gründe dafür im Urteil darlegen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gutachten zu geben; sie können auch eine Ladung des Gutachters verlangen (vgl. zu all dem Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 34. Auflage, § 411a ZPO, Rn. 1 bis 4). Danach liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung hier vor, und das ist auch allein prozessökonomisch, und dies auch dann, wenn man die Sachverständigen noch um Ergänzungen bitten muss. 1. Die vorliegenden Gutachten von fünf verschiedenen Sachverständigen kommen sämtlich zu dem Ergebnis, dass die jeweiligen Prämienerhöhungen aktuariell nicht zu beanstanden seien. a) Zum Tarif Y für das Jahr 2010 (Erhöhung um 7,86 €) liegt ein Gutachten des Aktuars DAV Dr. M1 für das Landgericht Mönchengladbach (1 O 129/19, Anlage BLD 26, Bl. 840) vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Beitragsanpassung nach aktuariellen Grundsätzen aufgrund der jeweils bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt sei und mit § 12 b VAG a. F. und den Regelungen der Kalkulationsverordnung (KalV) im Einklang stehe. Die Limitierungsmaßnahmen hätten den Vorgaben aus § 12 b Abs. 1, Sätze 2 und 3 VAG a. F. entsprochen (S. 17, Bl. 848). In den Jahren vor der Beitragsanpassung (2006 bis 2007) hätten die Schadensquoten unter 1,0 gelegen. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass eine unzureichende Kalkulation vorgelegen habe. Der Vergleich habe für das betreffende Jahr eine Abweichung von ca. 12 % ergeben, die als nicht nur vorübergehend anzusehen gewesen sei; wichtigster Treiber sei ein Anstieg des Grundkopfschadens um 8,9 % gewesen. Für den Tarif seien tarifliche Kappungen nicht vorgesehen gewesen. Damit greife für diese Beitragsanpassung lediglich die VP-Kappung, die über alle Tarife hinweg eingesetzt werde. Von dieser profitierten über 65-jährige mit einer Versicherungsdauer von mindestens 10 Jahren (nicht jedoch der dortige Kläger, der – ebenso wie der hiesige – jünger sei). Diese Limitierungsmaßnahme werde durch eine RfB-Entnahme in Höhe von 1.066,42 € finanziert. Die Limitierungen seien insgesamt nicht zu beanstanden. b) Zum Tarif X ... für das Jahr 2012 (Erhöhung um 59,59 €) und das Jahr 2016 (Erhöhung um 147,49 €) liegt eine Stellungnahme des Dr. P1, Institut für mathematische Statistik der Universität M1, für das Landgericht Hildesheim (3 O 7/19) vom 12. Juni 2021 (Anlage BLD 27, Bl. 875) vor, in der es heißt, die Berechnungen u.a. für den genannten Tarif seien entsprechend den angegebenen Formeln korrekt durchgeführt worden, die Eingangsgrößen seien von ihm nachgerechnet worden, sodass aus seiner Sicht die Höhe der Beitragsanpassung korrekt ermittelt worden sei. Alle erforderlichen Schritte für eine Beitragsanpassung seien genau dokumentiert und nachvollziehbar dargelegt worden. c) Zum Tarif Z zum Jahr 2012 (Erhöhung um 9,46 €) kommt das Gutachten von Prof. Dr. S1 vom 30. Oktober 2020 für das OLG Köln (9 U 101/18, Anlage BLD BB 23, Bl. 798ff.) zu dem Ergebnis, dass die Prämienerhöhung zu billigen sei, wobei die Beitragssteigerung (dort von 7,78 € bei einem damals 43jährigen) unterhalb der Begrenzungen für die Limitierungsmaßnahmen liege. d) Zum Tarif Z zu den Jahren 2013 (Erhöhung um 2,38 €) und 2017 (Absenkung um 0,50 €) kommt das Gutachten von Prof. Dr. K1 vom 7. September 2020 (Anlage BLD 11) dazu, dass in beiden Jahren der Auslösende Faktor angesprungen sei (2013: 1,109 [S. 31]; 2017: 0,622 [S. 34]). Die Anpassung der Rechnungsgrundlagen sei belegt (S. 32 bzw. S. 35). Zur Limitierung wird für das Jahr 2013 darauf verwiesen, dass nach den Anlagen eine absolute Kappung um einen Eurobetrag bestimmt worden sei, der der Treuhänder zugestimmt habe; für das Jahr 2017 erübrigt sich die Frage der Limitierung, da der Beitrag gesenkt worden ist. Zum Tarif Z zum Jahr 2013 (Erhöhung um 2,38 €) gibt es ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. S1 vom 30. Oktober 2020 (Anlage BLD BB 12, auch Anlage BLD BB 23, Bl. 798). Dieses bezeichnet einen nachvollzogenen Auslösenden Faktor Versicherungsleistungen von 17,7 % als aktuariell nicht zu beanstanden (S. 10). Nach den vorliegenden technischen Berechnungsgrundlagen konnte der Sachverständige den neuen Monatsbeitrag mit einer Abweichung von 0,02 € nachvollziehen, für die ein ungenauer Bezug beim dortigen Kläger auf die altersabhängigen Rechnungsgrundlagen ursächlich sei. Die Beitragssteigerung (in dem Fall um 1,92 € [S. 4]) liege unterhalb der Begrenzungen für die Limitierungsmaßnahmen, für die auf ein Schreiben des Aktuars an den Treuhänder verwiesen wird (S. 14, Bl. 804R). Zusammenfassend bestehe keine klare Indikation für eine Unterkalkulation, die insbesondere nicht aus der Höhe der auslösenden Faktoren hergeleitet werden könne (S. 15, Bl. 805). e) Zum Tarif X ... zum Jahr 2016 (Erhöhung um 147,49 €) kommt das Gutachten von Prof. Dr. N1 vom 31. Juli 2017 (Anlage BLD BB 11) dazu, dass der Auslösende Faktor 14 % betrage (S. 7). Die Anpassung der Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel, Stornowahrscheinlichkeiten, Grundkopfschäden, Zuschläge) sei angemessen (S. 5ff.). f) Zum Tarif Y zum Jahr 2017 (Erhöhung um 12,93 €) liegt ein Gutachten von Prof. Dr. K1 vom 9. Juli 2021 (Anlage BLD BB 14) vor. Diese vollzieht einen Auslösenden Faktor Versicherungsleistungen von 15,9 % nach, der auf kein vorübergehendes Ansteigen zurückgehe (S. 39). Anhaltspunkte für eine vorangegangene Fehlkalkulation ergäben sich bei einer letzten Erhöhung per 2010, die danach ausreichend vorsichtig gewesen sein müsse, nicht (S. 39). Die Festlegung der neuen Rechnungsgrundlagen sei begründet und ausreichend vorsichtig festgelegt (S. 41f., 60). Im Hinblick auf die Beitragslimitierung seien 2.903.138,40 € der RfB entnommen worden, um die benötigten 2.938.113,03 € zu decken; im Übrigen habe es eine absolute Kappung auf 12,- € und eine prozentuale Kappung auf 49 % gegeben (S. 41f.). Zum Tarif Y zum Jahr 2017 (Erhöhung um 12,93 €) liegt ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. N1 vom 12. Oktober 2020 für das OLG Köln (9 U 143/18, Anlage BLD BB 25, Bl. 807) vor. Dieses vollzieht einen Auslösenden Faktor Versicherungsleistungen von 120,6 % nach (S. 19, Bl. 816 R) und erachtet zusammenfassend die Anpassung für rechtmäßig, wobei insbesondere die Limitierung keine erkennbaren Verstöße aufweise (S. 26, Bl. 820). 2. Die Beklagte regt die Verwertung dieser Gutachten an (Bl. 633). Der Kläger hingegen hat eine ganze Reihe von Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Gutachten erheben lassen. Diese greifen indes nach dem derzeitigen Sachstand gemäß der Beurteilung des Senats weitestgehend nicht durch bzw. versprechen, was die – letzte – Frage der limitierenden Maßnahmen angeht (dazu 3.), eher keinen Erfolg. a) Soweit der Kläger vorbringen lässt, das Gutachten von Prof. Dr. N1 sei schon deshalb unverwertbar, weil er in Wahrheit nicht vorliegende Unterlagen der Kategorie B berücksichtigt habe (Bl. 678), so geht das fehl. Die Beklagte (Bl. 734ff.) bringt dagegen nachvollziehbar vor, das sei ein Fehlverständnis. Richtig sei zwar, dass – unstreitig – dem Treuhänder lediglich Unterlagen der Kategorie A vorgelegt worden seien. Die Unterlagen der Kategorie B habe sie beigefügt, damit der Sachverständige – was Aufgabe des Treuhänders nicht sei – die (nach §§ 11 KVAV, 341f. HGB von den sich aus der konkreten Vertragshistorie ergebenden Alterungsrückstellungen abhängige) individuelle Neuberechnung der Prämie für den Kläger nachrechnen könne. Sofern sich darunter nicht nur personalisierte Berechnungsbögen und Anschreiben an den Versicherungsnehmer, sondern auch insbesondere ältere Technische Berechnungsgrundlagen und Ausschnitte aus Rahmengeschäftsplänen befänden, handele es sich um Unterlagen, die als ältere Austauschseiten zu diesen als Loseblattsammlungen geführten Werken (zu deren Aufbau Bl. 737ff.) dem Treuhänder bereits anlässlich früherer Beitragsanpassungen vorgelegt worden seien. Das leuchtet unmittelbar ein. b) Fehl gehen auch die Einwände zur mangelnden Nachprüfbarkeit des Auslösenden Faktors. aa) Insoweit verwende die Beklagte, so lässt der Kläger vorbringen, ein von den aufsichtsrechtlichen Vorgaben abweichendes Verfahren: Sie leite nämlich nicht die erforderlichen Versicherungsleistungen aus den tatsächlich beobachteten Leistungen (nach Maßgabe des abgegrenzten Schadens S, des abgegrenzten mittleren Bestandes Lx der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x und des rechnungsmäßigen Profilwertes kx für das Alter x) ab, sondern verwende ein modifiziertes Berechnungsverfahren, das im Rahmengeschäftsplan beschrieben sein müsse, bei dem sie die Schadensquotienten Fi der einzelnen Jahre als Verhältnis der erforderlichen zu den kalkulierten Leistungen darstelle. Dabei verwende sie bei den tatsächlichen Schäden in Wahrheit hochgerechnete Schäden, bei denen der Bedarf noch nicht abgerechneter Schäden abgeschätzt werde. Zudem verteile sie Großschäden auf alle Tarife und berücksichtige dies mit Zuschlägen. Möge das verwendete Verfahren wirtschaftlich gleichwertig sein, so fehle dazu doch Vortrag der Beklagten und lasse sich auch den Unterlagen nicht entnehmen, dass den Anzeigepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde genügt worden sei, was der Treuhänder habe klären müssen. Vor allem ergäben sich daraus aber Anforderungen an die sachverständige Nachprüfung (Bl. 680ff.). Diese scheitere schon daran, dass der konkrete Inhalt der Formel sich den Unterlagen nicht entnehmen lasse. Das überzeugt nicht. Zwar trifft zu, dass die Berechnung des Verhältnisses aus erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen nach der Formel des Abschnitts B der Anlage 2 KVAV zu erfolgen hat, wobei der tatsächliche Grundkopfschaden auf das Leistungsversprechen umgerechnet wird, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird.Es ist aber auch möglich, mathematisch äquivalente Verfahren anzuwenden, z.B. die Verhältnisse aus tatsächlichen und rechnungsmäßigen Schäden für die einzelnen Jahre zu bilden und dann die Quotienten zu extrapolieren, was als deutlich übersichtlicher erscheint (vgl. Franz/Püttgen, Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung und deren gerichtliche Überprüfung, VersR 2022, 1, 16). Die Beklagte (Bl. 744ff.) hat hergeleitet, dass sie eine derartige äquivalente Formel verwendet, die, im Rahmengeschäftsplan so dokumentiert, der BaFin bekannt sei. Tatsächlich sind sie auch von den Gutachtern Prof. Dr. N1 (Anlage BB 22, S. 4, Bl. 793R [„der auslösende Faktor Leistung ist rechnerisch richtig aus den beobachteten Kopfschäden bestimmt worden“]) und Prof. Dr. S1 (Anlage BB 23, S. 5, Bl. 800 [„Bei der Bestimmung des auslösenden Faktors verwendet die Beklagte nicht die Formel gemäß Anlage 2 Abschnitt B KVAV, sondern eine mathematisch äquivalente Berechnung“]) als äquivalent bestätigt worden. Die Gutachterin Prof. Dr. K1 hat in ihrem Gutachten vom 7. September 2020 (Anlage BLD 11, S. 15 bis 24) umfangreich hergeleitet, dass die Berechnung der Beklagten ein alternatives gleichwertiges Verfahren zur Ermittlung des Auslösenden Faktors darstellt; auch die übrigen Sachverständigen haben insoweit keinerlei Bedenken gehabt. bb) Es werden auch nicht etwa, wie der Kläger weiter einwenden lässt, bei den tatsächlichen Schäden Daten hochgerechneter Schäden verwandt, bei denen der Bedarf noch nicht abgerechneter Schäden abgeschätzt werde. Vielmehr werden, wie die Beklagte (Bl. 745Rf.) dargelegt hat, gemäß der Definition der kalkulierten Versicherungsleistungen nach einer Beitragsanpassung auch für die zurückliegenden Jahre die neuen rechnungsmäßigen Kopfschäden benutzt, woraus sich Änderungen bei noch nicht weit zurückliegenden Jahren ergeben können. cc) Des Weiteren greift auch nicht der nicht näher substantiierte Einwand durch, es fehle weitestgehend an der Mitteilung der zugrunde gelegten Werte, die in die Berechnungsformel einzusetzen seien (Bl. 684). Vielmehr sind in sämtlichen Gutachten die mitgeteilten Zahlenwerte jeweils problemlos als für einen Nachvollzug genügend behandelt worden. Ein Sachverständiger (und entsprechend auch ein Treuhänder) darf sich auch, sofern er nicht konkrete Anhaltspunkte für etwas anderes hat, darauf verlassen, dass die vom Versicherer zugrunde gelegten Daten korrekt sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IV ZR 272/15, VersR 2016, 177, Rn. 5 und 22 bei juris). dd) Verfehlt ist ferner der Einwand, es fehle an der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KVAV erforderlichen kommentierten Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen (Bl. 686). Ausweislich der Gutachten haben die Sachverständigen keine Schwierigkeiten gehabt, die ihnen jeweils vorgelegten Gegenüberstellungen auszuwerten und nachzuvollziehen. Das Material, das im Ansatz von Fachmann zu Fachmann (nämlich von Aktuar zu Treuhänder) geht, muss nicht so aufbereitet sein, dass ein Versicherungsnehmer das nachvollziehen kann. c) Ebenso wenig greifen die auf ein mangelndes Datenmaterial zielenden Einwände des Klägers durch. aa) Insoweit lässt er zum einen vorbringen, dass die Mitteilung der Ergebnisse, also der Verhältniswerte, nicht genügen könne, weil man von einem Versicherungsnehmer nicht verlangen könne, dass er sich mit der bloßen Behauptung korrekter Werte zufriedengebe (Bl. 685). Vielmehr sei der Treuhänder regelmäßig unzureichend mit Material versorgt worden, ein systematisches Problem, das der Beklagten zuzurechnen sei (Bl. 686). Alle vorgelegten Gutachten litten darunter, dass sich in Ermangelung der Überlassung der konkreten Werte nicht überprüfen lasse, wie die Beklagte auf die mitgeteilten Schadensquotienten gekommen sei. Ohne Kenntnis der absoluten Werte könnten Inkonsistenzen nicht erkannt und Nachfragen nicht gestellt werden, was insbesondere deshalb relevant sei, weil von anderen Versicherern wie der DKV bekannt sei, dass diese Werte im Nachhinein regelmäßig korrigiert werden müssten (Bl. 678). Das zeigt ein systematisches Missverständnis des hier vorzunehmenden Nachprüfungsverfahrens. Gemäß § 12b Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG sind dem Treuhänder, der zu prüfen hat, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht, sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitung und statistischen Nachweise vorzulegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KVAV erstrecken sich die vorzulegenden Unterlagen ausdrücklich lediglich auf die statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen. Die von dem verantwortlichen Aktuar dem Treuhänder zu überlassenen Unterlagen müssen danach, wie schon erwähnt, so gestaltet sein, dass für einen Fachmann, der der Treuhänder ist, die Berechnungen nachvollziehbar und zustimmungsfähig sind; sie müssen nicht so gestaltet sein, dass auch ein Versicherungsnehmer die Kalkulationen von Grund auf nachrechnen und die zugrundeliegende Datenbasis überprüfen kann. Entsprechend muss das Datenmaterial, auf dem die statistischen Nachweise basieren, dem Treuhänder vom Versicherer nicht ungefragt vorgelegt werden; dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, dass er, soweit sich aus den Nachweisen Anhaltspunkte für Mängel im Ausgangsmaterial ergeben, die Ausgangsdaten anfordert (vgl. Franz/Püttgen, VersR 2022, 14/15). Vorliegend haben die Gutachter augenscheinlich Anhaltspunkte für Zweifel nicht gesehen; der Kläger zeigt keine auf. bb) Nicht nachzuvollziehen ist, dass sich, wie der Kläger zum anderen vortragen lässt, aus den überlassenen Unterlagen Inkonsistenzen ergäben. So würden, so trägt er vor, etwa bei den Kalkulationen im Tarif Z für die Jahre 2010 und 2011 erheblich unterschiedliche tatsächliche Leistungen in den Vorjahren 2008 und 2009 angesetzt, obwohl zum Zeitpunkt der jeweiligen Kalkulation diese Zeiträume schon lange zurücklägen (Bl. 688). Namentlich führe der Umstand, dass die tatsächlich zugrunde gelegten Versicherungsleistungen des letzten Beobachtungszeitraums in den jeweiligen Folgejahren deutlich niedriger angegeben würden, zu dem Verdacht, dass die Beklagte die Werte bewusst künstlich überhöhe, um häufiger Anpassungsverfahren einleiten zu können (Bl. 692). Dem begegnet die Beklagte nachvollziehbar und plausibel damit, dass, wie schon zu b) bb) erörtert, der Kläger die Berechnungsformel für die kalkulierten Versicherungsleistungen verkenne. Ferner leitet sie – gerade auch für den vom Kläger angesprochenen Tarif Z in den von ihm angesprochenen Jahren – auch rechnerisch her, dass die tatsächlichen Leistungen in den zugrunde gelegten Jahren 2008 und 2009 nur leicht voneinander abweichen und es größere Abweichungen nur bei den sich daraus ergebenden rechnungsmäßigen Kopfschäden gegeben habe (Bl. 747ff.). Mit dem Verweis auf angebliche Inkonsistenz bei den Tarifen der DKV kann der Kläger gegenüber den Berechnungen der hiesigen Beklagten nicht gehört werden. d) Überzogen sind darüber hinaus die Anforderungen des Klägers im Hinblick die Überprüfung früherer Kalkulationen. Die Unterlagen ließen, so lässt er vorbringen, nicht erkennen, dass die Erstkalkulation oder die weiteren Vorkalkulationen ordnungsgemäß gewesen seien (Bl. 694ff.). Anhaltspunkte für eine schuldhafte Unterkalkulation ergäben sich aus deutlichen Überschreitungen des Schwellenwertes von über 20 %, einem hohen Anteil älterer Tarifwechsler, die – was ein Versicherer einzukalkulieren habe – in ohne Rücksicht auf einen solchen Wechsel kalkulierte „Locktarife“ wechselten sowie aus mehrfachen Erhöhungen kurz hintereinander. Namentlich für den Tarif X ergebe sich, dass die Beklagte ihn schuldhaft zu niedrig kalkuliert habe. Sie habe erst zum Jahr 2012 die Beitragsbefreiung bei Bezug von Elterngeld berücksichtigt, woraus auch folge, dass sie die Auslösenden Faktoren in den Vorjahren unzutreffend ermittelt habe (Bl. 697f.). Die Beklagte halte auch keinen zureichenden Vortrag, mit dem sich belegen ließe, dass sich die Unterkalkulationen nach Einführungen der Tarife lediglich irgendwie gezeigt hätten (Bl. 700). Auch das trifft sämtlich nicht, ohne dass es an dieser Stelle entscheidend darauf ankommt, dass die Expertenkommission zur Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter (BT-Drs. 13/4945 vom 18. Juni 1996, S. 41, Ziffer 13.1 und 13.2) die Überprüfung der Erstkalkulation nur sehr eingeschränkt – bei klar erkennbaren Fehlern – und nur mit die Folge zur Aufgabe des Treuhänders hat machen wollen, dass der kalkulatorische Fehler durch die Beitragsanpassung nicht kompensiert werden soll. aa) Die von dem Kläger angeführten Anzeichen für fehlerhafte frühere Kalkulationen liegen hier allesamt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass bei irgendeinem der streitgegenständlichen Tarife eine Überschreitung des Schwellenwertes von über 20% vorgelegen hätte (vgl. insbesondere die Anlage BLD 2). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt für einen hohen Anteil älterer Tarifwechsler, ebenso wenig einen dafür, dass diese in irgendeinen (welchen?) „Locktarif“ gewechselt wären, und schon gar nicht hat der Kläger, der durchgängig in „alten“ Tarifen versichert war, irgendeinen Tarifwechsel vorgenommen. Es gibt auch keine wiederholten Tariferhöhungen in mehreren Jahren hintereinander. Das Gegenteil ist der Fall. Jedenfalls für die Tarife Y (Erhöhungen 2010 um 7,86 € und dann 2017 um 12,93 €) und Z (Erhöhungen zu 2012 um 9,46 €, zu 2013 um 2,38 € und Absenkung zu 2017 um 0,50 €) ist es darüber hinaus auch nach dem Umfang der Erhöhungen ersichtlich fernliegend, dass die ursprünglichen Kalkulationen vorwerfbar fehlerhaft gewesen sein könnten. Nicht anders liegt es beim Tarif X ....Gegen eine unrichtige Erstkalkulation oder einen Locktarif spricht schon, dass der Tarif (nach den Angaben im Erhöhungsschreiben vom November 2009 und den Angaben des Aktuars im Schreiben an den Treuhänder vom 30. Juni 2009 [A04, 1. Blatt) bis zu der Erhöhung im Jahr 2010 für fünf Jahre (seit dem Januar 2005) unverändert geblieben war. Im Übrigen mag es vorderhand als erklärungsbedürftig erscheinen, dass es im Abstand von zwei Jahren (in 2010 und 2012) Erhöhungen um 59,33 € (von 238,40 € auf 297,73 € = + 24,87% nach fünf Jahren = pro Jahr 11,87 €) und 59,59 € (von 297,73 € auf 357,32 € = + 20,01% nach zwei Jahren = pro Jahr 29,80 €€/Jahr) gegeben hat und dann vier Jahre später (2016) nochmals eine um erhebliche 147,49 € (von 357,32 € auf 504,81 € = + 41,28% nach vier Jahren = 36,87 €); Gerade zu der erheblichen letzten Erhöhung aber führt Prof. Dr. N1 im Gutachten vom 31. Juli 2017 (Anlage BLD BB 11, S. 9) aus: Die letzte Beitragsanpassung des Tarifs erfolgte zum 1. Januar 2012. Die Steigerung des Grundkopfschadens von 8,87 % in einem Zeitraum von vier Jahren liegt im üblichen Rahmen. Die für den Laien überraschend starke Anhebung der individuellen Prämie des Klägers um 35 % [Anm.: hier sind es, wie gesagt, rund 40 % bei einem damals 51-jährigen] bei einem solchen, deutlich geringeren Kostenanstieg ist in der Fachliteratur unter dem Begriff „Altenproblem der PKV“ ein einschlägig diskutiertes Phänomen. Sie erklärt sich aus der Tatsache, dass die zukünftigen Gesundheitskosten von langjährig Versicherten [Anm.: wie es auch der Kläger ist] sowohl aus den angesparten Alterungsrückstellungen als auch aus den zukünftigen Prämienzahlungen gedeckt werden. Steigen die Gesundheitskosten an, so muss der Fehlbetrag im Wesentlichen über die Anhebung der Prämien erfolgen, die jedoch nur einen Teil der zukünftigen Gesundheitskosten deckt: je größer die in der Vergangenheit gebildeten Alterungsrückstellungen, desto stärker der relative Anstieg der Prämie bei einem gegebenen Anstieg der Gesundheitskosten. Das erscheint dem Senat als eine plausible Erklärung. bb) Neben der Sache ist insoweit auch der konkrete Hinweis des Klägers, dass in dem Tarif X ... die Beklagte erst zum Jahr 2012 die Beitragsbefreiung bei Bezug von Elterngeld berücksichtigt habe, woraus folge, dass sie die Auslösenden Faktoren in den Vorjahren unzutreffend ermittelt habe (Bl. 697f.). Dergleichen ergibt sich (so nachvollziehbar die Beklagte Bl. 742Rff.) nicht aus dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Aktuars S2 an den Treuhänder K2 vom 27. April 2012 (Anlage BK 20, auch schon eingereicht als Anlage BK 18). Daraus ergibt sich lediglich, dass bei der Kalkulation der erforderlichen Versicherungsleistungen bestimmte Leistungsdaten nicht eingeflossen sind. Das bezieht sich aber – die Folge des Fehlers ist lediglich, dass der Auslösende Faktor in dem Tarif für Frauen damit den Schwellenwert von 10 % unterschreitet – nicht auf eine frühere Kalkulation, sondern auf mögliche Tariferhöhungen im Folgejahr. Auch ergibt sich daraus nicht, dass wegen des Fehlers in den X-Tarifen die Beiträge zu niedrig kalkuliert worden wären; vielmehr ändern sich, wie es in dem Schreiben ausdrücklich heißt, lediglich die Schadensquotienten, und das ist vor der in dem Schreiben in Rede stehenden Kalkulation für 2013, um die es hier ohnehin nicht geht, berücksichtigt worden. Schließlich ist auch der Sachverständige Prof. Dr. S1 in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2020 (Anlage BLD BB 12, S. 15 [die zugehörige Diskussion auf S. 11 ist dort allerdings geschwärzt, nicht aber in der weiteren Einreichung dieses Gutachtens als Anlage BLD BB 23, Bl. 798, 803]) dazu gekommen, dass eine materielle Rechtswidrigkeit der Prämienerhöhungen im Tarif X seit 2012 betreffend Mehrkosten der Beitragsbefreiung für das Elterngeld bei der Überprüfung nicht habe festgestellt werden können. 3. Nach dem gegenwärtigen Sachstand erachtet der Senat es für eher fraglich, das der Kläger mit seinem letzten Einwand – einer angeblich fehlerhaften Handhabung der limitierenden Maßnahmen – Erfolg haben wird. Einen zentralen Mangel aller Gutachten, so lässt er vorbringen, stelle es dar, dass die gesetzeskonforme Handhabung der limitierenden Maßnahmen teils gar nicht angesprochen und im Übrigen bestenfalls oberflächlich bejaht werde (Bl. 679f.). Die verteilten Überschüsse müssten in angemessener Weise an die Versicherungsnehmer zurückfließen; es dürften nicht einzelne Tarife sachgrundlos bevorzugt werden. Anders als andere Versicherer, die ihre Limitierungskonzepte vorgelegt hätten, beschränke sich die Beklagte darauf, dem Treuhänder nur die Höhe der jeweils zugewiesenen Mittel mitzuteilen. Das sei, insbesondere da sie ähnliche Tarife teils deutlich unterschiedlich behandle, nicht nachvollziehbar (Bl. 680). Schon deshalb, weil mangels eines dem Treuhänder vorgelegten Konzeptes, auf dessen Dokumentation die Beklagte bewusst verzichtet habe (Bl. 708), die Limitierungsmaßnahmen nicht zu überprüfen [gewesen] seien, seien die Beitragserhöhungen rechtswidrig (Bl. 700ff.). Im rechtlichen Ansatz erscheinen dem Senat die Anforderungen des Klägers an die Nachprüfung als überzogen. Dass die – in der Tat vorzunehmende, allerdings lediglich überblicksartige, auf Einzelheiten nicht besonders eingehende – Prüfung ihm zum Erfolg verhilft, erscheint als eher fraglich. a) Nach § 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG bzw. § 12b Abs. 1a VAG a.F. hat der Treuhänder darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 VAG (bzw. vordem § 12a Abs. 4a VAG a.F.) und ohne einen solchen zu achten sowie darauf, ob dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung getragen wurde. b) Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung. Aus diesem Grunde verbleibt das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder hat lediglich eine Kontrollfunktion und darf sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs (siehe BT-Drucks. 14/1245 S. 122 li. Sp.) überwachen soll, zulässig ist; einen darüber hinaus gehenden Spielraum, dem sich der Versicherer unterordnen müsste, hat er nicht (all dies gemäß BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, IV ZR 255/17, VersR 2019, 283, Rn. 52 bei juris). c) Welche Anforderungen an die treuhänderische (und die etwa nachfolgende gerichtliche und sachverständige) Nachprüfung der limitierenden Maßnahmen zu stellen sind, ist bislang nicht geklärt. aa) Teilweise wird – etwa vom KG (Urteil vom 8. Februar 2022, 6 U 88/18, Rn. 64ff. bei juris [sowie praktisch textidentisch das Urteil vom selben Tage zum Az. 6 U 20/18, juris]; ebenso im Ansatz OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2021, 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 [dort unrichtig als Urteil vom 15.07.2021 geführt], Rn. 15ff., 21) – vertreten, dass die Beurteilung sich auf die Gesamtheit der in einem jeweiligen Jahr geänderten Tarife derart zu erstrecken habe, sodass die „Motivation hinter der jeweiligen Verteilungsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Tarifs nachzuvollziehen“ sei (KG, Rn. 90). Begründet wird das mit der „Rechtsprechung zur umfassenden gerichtlichen Überprüfbarkeit“ von Beitragserhöhungen (Rn. 65), die der darlegungs- und beweisbelastete Versicherer (Rn. 70 u.ö.) zu ermöglichen habe. Dementsprechend soll im „BAP-Prozess“ der Versicherer unterliegen, wenn er nicht durch ein verschriftliches Limitierungskonzept oder ein Prüfprotokoll des Treuhänders (Rn. 81) oder jedenfalls eine gesonderte Dokumentation im Sinne einer Erläuterung begründet hat, inwieweit die konkret erfolgte Mittelverwendung mit den Verteilungsgrundsätzen und den Belangen aller Versicherten übereinstimmt (Rn. 91), weil dann nicht positiv festgestellt werden könne, dass der Treuhänder ihr hat zustimmen dürfen. bb) Nach anderer Auffassung soll der gerichtliche Prüfungsumfang mit dem Prüfungsumfang des Treuhänders nicht in vollem Umfang identisch sein, sondern soll sich, soweit die (Prämienanpassung und) RfB-Verwendung an nicht objektivierbare wertende Vorgaben geknüpft sind (namentlich bei den Fragen der ausreichenden Wahrung der Versichertenbelange, der angemessenen Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne gesetzlichen Beitragszuschlag und der Zumutbarkeit der Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten nach § 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG), die gerichtliche Kontrolle nur darauf beschränken, ob die vorgenommenen bzw. vom Treuhänder bestätigten Wertungen offensichtlich unzutreffend seien. Das ergebe sich letztlich aus dem Umstand, dass das Zivilgerichtsurteil Rechtskraft nur inter partes erlange, die wertenden Fragen aber typischerweise die gesamte Versichertengemeinschaft des betreffenden Tarifs beträfen (MüKo-Boetius, VVG, Kommentar, § 203 Rn.914ff., 917f.) cc) Wiederum anders sehen es Franz/Püttgen (Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung und deren gerichtlichen Überprüfung, VersR 2022, 1, 24). Danach soll die Verwendung der RfB-Mittel durch den gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich überprüfbar sein, allerdings nur bezüglich der Frage, ob der Versicherungsnehmer nicht ausreichend bedacht worden sei. Die Prüfung des Sachverständigen habe sich darauf zu beschränken, ob der Versicherer die Grenzen der ihm zustehenden Beurteilungsspielräume überschritten habe, sodass der Treuhänder von seinem Vetorecht habe Gebrauch machen müssen. Die Prüfung des Sachverständigen sei bezüglich dieses Aspektes zudem grundsätzlich aus der Natur der Sache begrenzt, da er zur Beurteilung der Wahrung der Belange der Versicherten eines Überblicks über alle Anpassungen (d.h. aller Tarife eines Jahres) bedürfte. Dies würde den Prüfungsauftrag eines Gutachters aber in der Regel bei weitem überspannen, was insbesondere dann gelte, wenn der Kläger zu diesem Aspekt nicht substantiiert mögliche Fehler dargelegt habe. dd) Der Senat hält all dies für nicht richtig, sondern vielmehr dafür, dass im Hinblick auf die limitierenden Maßnahmen schon die vom Treuhänder vorzunehmende Kontrolle – und in der Folge dann auch deren Nachprüfung im gerichtlichen Verfahren – auf drei bestimmte Aspekte und im Übrigen auf die Beanstandung drastischer Umstände beschränkt ist. (1) Das folgt bereits aus der dem Treuhänder vom Gesetz aufgegebenen Aufgabe. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 VAG (bzw. § 12b Abs. 1 VAG a. F.) wird ihm im Hinblick auf die Berechnung der Prämien auferlegt, dass er zu prüfen hat, ob diese mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung nach Satz 5 dieser Regelung zu erteilen. Was dagegen die in § 155 Abs. 2 VAG (bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a. F.) gesondert geregelte Verwendung der (erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen) RfB-Mittel angeht, die seiner Zustimmung bedürfen, so heißt es demgegenüber lediglich, dass er darauf zu achten hat, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Die Belange der Versicherten werden im jeweiligen Satz 3 des Abs. 2 dahin beschrieben, dass der Blick auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag und ohne einen solchen und auf die Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten zu richten ist. Damit wird zum einen ein in der Sache spezifisches Prüfungsprogramm beschrieben, das konkret lediglich drei besondere Aspekte umfasst, und es werden zum anderen, wie aus den „weichen“ Maßstäben („zu achten“, „ausreichend gewahrt“, „Angemessenheit“, „Zumutbarkeit“) erkennbar wird, auch nur zurückhaltende Anforderungen an die Prüfungstiefe schon des Treuhänders gestellt. (2) Beides versteht sich auch aus der Perspektive des historischen Gesetzgebers. (a) Das Gesetz beruht auf Überlegungen einer Expertenkommission. Diese hatte sich (gemäß ihrem vollen „Namen“ und dem Inhalt ihres Gutachtens, BT-Drs. 13/4945 vom 18. Juni 1996) mit der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter zu beschäftigen und hatte nicht etwa auf irgendwelche, bei der Überprüfung von Limitierungsmaßnahmen zu Tage getretene generelle Fehler oder Missstände zu reagieren, von denen in dem Gutachten dementsprechend auch nicht ansatzweise die Rede ist. Konzentriert hat sich die Kommission auf drei spezifische Aspekte – zum ersten schlug die Kommission eine Flexibilisierung der Verwendung der Mittel nach § 12a Abs. 3 VAG a.F. (jetzt § 150 Abs. 4 VAG) vor, also der aufgeteilten Verwendung der (Über-)Zinserträge für Alterungsrückstellungen für jene Versicherten, die am jeweiligen Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet hatten; das waren und sind Erträge, die bis zum Verwendungszeitpunkt unter der Bilanzposition „Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" auszuweisen sind. Die Kommission hielt es nicht für angemessen, wenn die Unternehmen bei der Verwendung dieser Mittel (wie bisher) völlig frei in ihren Entscheidungen wären, und schlug deshalb vor, dass dem Treuhänder, der nach § 12 b Abs. 1 VAG bereits der Beitragsanpassung zustimmen musste, auch ein Mitspracherecht über die Verwendung der Mittel aus § 12a Abs. 3 VAG eingeräumt werde, wobei er darauf zu achten habe, dass die Belange der Versicherten (sic) ausreichend gewahrt seien (vgl. Gutachten, a.a.O., S. 40 [zu 12.1.], H.v.Senat). – zum zweiten sollte in Anbetracht des Umstandes, dass es dauerhaft notwendig sein werde, erhebliche Beträge zur Begrenzung von Beitragserhöhungen einzusetzen, versucht werden zu vermeiden, dass aus Wettbewerbsgründen ein zu großer Teil der Rückstellungen für Barausschüttungen verwendet werde. Bei der Frage konkreter Vorgaben ist die Kommission zurückhaltend gewesen und hat dazu insbesondere darauf verwiesen, dass „aufgrund der Vielgestaltigkeit der bisherigen und künftigen Geschäftspolitiken und der großen Heterogenität der Versicherungsprodukte kaum generelle sachgerechte Regelungen über die Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung möglich“ seien (Gutachten a.a.O., S. 40 [zu 12.2.], li. Sp.). – zum dritten sollte nach den Vorstellungen der Kommission ein Prämienzuschlag zur Beitragsermäßigung im Alter – mit der Möglichkeit eines Widerspruchs des Versicherungsnehmers gegen diesen Zuschlag (vgl. § 338 Nr. 3 und 4 VAG) – eingeführt werden, und man sah es – nachvollziehbar – als unbillig an, wenn durch limitierende Maßnahmen, die dem nicht Rechnung trügen, „diejenigen Versicherten, die keine Vorsorge für das Alter betrieben haben, später im Rahmen der Limitierung von Prämienerhöhungen begünstigt werden“ (vgl. BT-Drs. 13/4945, S. 40 [zu 12.2.], re. Sp.). Auch im Hinblick auf diese letzten beiden Aspekte der Mittel aus der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung sollten die Unternehmen nicht mehr – wie noch seinerzeit – „frei“ sein. (b) Das hat der Gesetzgeber genauso übernommen. Aus seiner Sicht (BT-Drs. 14/1245, S. 121f.) war im Rahmen der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) in Bezug auf § 12 b VAG a. F. regelungsbedürftig, dass es für einen längeren Zeitraum noch (Versicherten-)Bestände geben werde, die keinen Beitragszuschlag zahlten, sodass es erforderlich sei, die unterschiedlichen Bestände bei einer Limitierung gesondert zu betrachten, wonach es vor dem Hintergrund des überragenden Ziels einer Prämienverstetigung gerechtfertigt sei, dass dem Treuhänder ein Mitspracherecht über die Verwendung der Mittel eingeräumt werde. Des Weiteren solle sichergestellt werden, dass ein ausreichender Anteil der Rückstellungen für Limitierungen zur Verfügung steht und nicht durch andere Verwendungszwecke (z.B. Barausschüttungen, Leistungserhöhungen) beeinträchtigt wird.Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich, die Kriterien für die vom Treuhänder durchzuführende Prüfung zu nennen, für die Beurteilung der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten und der Zumutbarkeit sei ein objektiv generalisierender Maßstab zugrunde zu legen. Entsprechend dieser Erwägungen, die mit denjenigen der Expertenkommission übereinstimmen, ist der Formulierungsvorschlag der Kommission (a.a.O., S. 40/41) praktisch wortwörtlich Gesetz geworden. (3) Dem lässt sich entnehmen, dass sich die Kontrolle des Treuhänders im Hinblick auf die limitierenden Maßnahmen auf drei ganz spezifische Aspekte erstrecken sollte, nämlich – im Interesse aller Versicherungsnehmer – auf einen ihre Belange als Gesamtheit wahrenden Einsatz der vorhandenen Rückstellungen zur Beitragsdämpfung, sowie – im Interesse älterer Versicherungsnehmer – auf eine angemessene Verwendung des Überzinses nach § 12a Abs. 3 VAG a.F. (§ 150 Abs. 4 VAG n.F.) und schließlich auf die Rücksichtnahme auf unterschiedliche „Vorleistungen“ beim gesetzlichen Zuschlag. Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs ergibt sich darüber hinaus, dass sich die Überprüfung auf die zurückhaltende Beobachtung der Anwendung einer allgemeinen Linie beschränken sollte. Soweit in dem Ausdruck „insbesondere“ in § 12b Abs. 1a Satz 3 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG anklingt, dass über die dort genannten „Kriterien“ der Verwendung des Überzinses und der Berücksichtigung unterschiedlicher Vorleistungen hinaus weitere zu „beachten“ seien, ist damit nach der Begründung der Expertenkommission und des Gesetzgebers der nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführte Gesichtspunkt der ausreichenden Verwendung der Rückstellungen für limitierende Maßnahmen (im Abgleich ihrer Verwendung für andere Zwecke wie Barausschüttungen und Leistungserhöhungen) gemeint. Dass sich darüber hinaus die Kontrolle durch den Treuhänder auf weitere Aspekte erstrecken sollte, ist weder dem Gutachten der Expertenkommission noch der diesem folgenden Gesetzesbegründung, geschweige denn dem Gesetz selbst zu entnehmen. (4) Man mag in den Ausdruck „insbesondere“ – über den ausdrücklich erklärten Willen des historischen Gesetzgebers hinaus – hineinlesen können, dass ggf. weitere Umstände den Treuhänder zu einer Verweigerung seiner Zustimmung führen mögen. So ginge es im Interesse der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten nach Maßgabe des in §§ 146 Abs. 2 Satz 1, 147 i.V.m. § 138 Abs. 2 VAG verankerten spezifischen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Versicherten freilich nicht an, dass einzelne Versicherte oder einzelne Gruppen von Versicherten gegenüber dem Kollektiv aller Versicherten willkürlich benachteiligt oder bevorzugt werden (vgl.BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, 8 C 42/09, BeckRS 210, 50373, Rn. 38 m.w.N.; MüKo-VVG-Boetius, § 203 Rn. 156). Entsprechend ist eine einseitige Verwendung von RfB-Mittel nur für bestimmte Personenkreise bzw. Tarife unzulässig. So dürfen etwa Beitragserhöhungen in einem sanierungsbedürftigen Tarif nicht so weit limitiert werden, dass für andere Tarife keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen; auch dürfen etwa nicht nur die älteren Versicherten einseitig begünstigt werden (vgl. Gerwins, a.a.O., S. 359). Indessen soll im Interesse der Prämienverstetigung aber auch für die ausdrücklich genannten älteren Versicherten (das sind in Heranziehung der Wertungen in § 150 Abs. 3 VAG Versicherte ab 65 bzw. ab 80 Jahren) ein (die Gleichbehandlung naturgemäß durchbrechender) besonderer Schutz vor unzumutbaren Beitragssteigerungen in einem Alter gewährleistet werden, in denen die Leistungsausgaben überdurchschnittlich steigen. Der nach Auffassung des Gesetzgebers überragende Gedanke der Verstetigung der Beiträge kann es auch rechtfertigen, dass für besonders stark von einer Erhöhung betroffene Tarife verhältnismäßig mehr Mittel zur Beitragsdämpfung eingesetzt werden als in anderen. Und weiter: Die Wahrung der Belange aller Versicherten bei der Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wirkt sich u.U. kurzfristig eher nachteilig auf eine Verstetigung der Altersbeiträge aus (vgl. Gerwins, ebd.). Indes: Gibt es (mithin) widerstreitende Aspekte (Gleichbehandlung einerseits und angemessene Differenzierung andererseits); gibt es dagegen keine generellen sachgerechten Regelungen; und gibt es schließlich anerkennenswerte unterschiedliche Geschäftspolitiken, so gibt es (über die soeben erörterten allgemeinen Aspekte hinaus) keine verbindlichen „Verteilungsgrundsätze“, deren strikte Einhaltung überprüft werden könnte – geschweige denn überprüft werden müsste. Entsprechend versteht sich, dass eine Kontrolle solcher, vom Gesetz nicht benannter Aspekte – in einer objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise – sich auf die Beanstandung offensichtlicher Ausreißer zu beschränken hat, die den allein formulierbaren allgemeinen Aspekten krass widerstreiten. In diesem Sinne ist die eingangs verwandte Formulierung einer überblicksartigen Prüfung zu verstehen. (5) Was – weit darüber hinaus – die Vorstellung einer Kontrolle angeht, die sich auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmaßnahmen über alle in einem Jahr anzupassenden Tarife hinweg zu erstrecken hätte und die der Versicherer – bei Strafe der Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen eines jeweiligen Jahres – durch ein verschriftlichtes Limitierungskonzept oder eine anderweitige ausführliche Dokumentation seiner jeweiligen tarifbezogenen Motivation zu ermöglichen hätte, so erscheint es dem Senat schon vom Wortlaut des Gesetzes her als ein Fehlverständnis, diesem einen Überprüfungsauftrag hinsichtlich der Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände insgesamt zu entnehmen; denn das Gesetz selbst spricht einen solchen Auftrag lediglich ganz spezifisch für Versicherungsnehmer mit und ohne Beitragszuschlag aus. Von der Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders sind Expertenkommission und Gesetzgeber schon bei ihren Überlegungen weit entfernt gewesen; Anklang im Gesetz haben sie erst recht nicht gefunden. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen liegt aus Sicht des Senats – zumal mit Rücksicht darauf, dass bei einem Krankenversicherer in einer Vielzahl von Tarifeinheiten Anpassungen erfolgen müssen (bei der Beklagten sind es regelmäßig zwischen 120 und 160) – auf der Hand, dass eine vollständig durchrationalisierte und synchronisierte Entscheidung, die jeden einzelnen Tarif im Abgleich mit allen relevanten anderen betrachtet und im Hinblick auf die Mittelverwendung würdigt, praktisch nicht möglich ist. Das wird umso deutlicher, wenn man in Betracht zieht, dass die Überprüfung und Anpassung jährlich zu erfolgen hat, was nicht nur für den Versicherer, sondern auch den Treuhänder, der binnen weniger Wochen die beschriebene Menge an Anpassungen durcharbeiten muss, vor eine in zeitlicher Hinsicht kaum zu bewältigende Aufgabe stellt. (6) Eben das spiegelt sich denn auch in der Bearbeitung der Frage der limitierenden Maßnahmen wohl durch die verschiedenen Treuhänder als auch der verschiedenen gerichtlich beauftragten Sachverständigen wider. Keine bzw. keiner von ihnen ist davon ausgegangen, dass eine treuhänderische Zustimmung erst dann erteilt werden dürfe, wenn die Mittelverteilung im Sinne eines bis ins letzte durchrationalisierten und bezüglich eines jeden einzelnen Tarifs vernünftig „motivierten“ Konzepts hätte nachvollzogen werden können. Vielmehr haben sie sich – wie sogleich zu zeigen sein wird – sämtlich auf die Frage der Ausschöpfung der Mittel, die im Gesetz genannten konkreten Interessen der älteren Versicherungsnehmer und im Übrigen auf eine kursorische Betrachtung der Verteilung der Mittel über alle Tarife konzentriert bzw. (so in letzterer Hinsicht ausdrücklich der Sachverständige in den Fällen des KG [vgl. dessen Urteil vom Rn. 61]) ihre Prüfung „auf offensichtlich unzutreffende Wertungen“ beschränkt. Aus Sicht des Senats liegt darin nicht etwa ein kollektives Missverständnis der gesetzlichen Anforderungen oder gar eine Pflichtvergessenheit; vielmehr zeigt sich darin die allgemeine Akzeptanz eines für das praktische Leben brauchbaren Maßstabs, der sich, wie gezeigt, aus dem Gesetz, seiner Entstehung und aus der Sache versteht. (7) Nach Auffassung des Senats (und entgegen dem KG und dem OLG Stuttgart) lässt sich die Anforderung, dass die RfB-Mittelverwendung eines Jahres bis in die Einzelheiten eines jeden Tarifs auf das Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung bzw. die Einhaltung „der Verteilungsgrundsätze“ zu überprüfen sei, auch nicht etwa aus der BGH-Rechtsprechung entnehmen. In dem vom KG (Rn. 60) dafür in Bezug genommenen Urteil des BGH (vom 19. Dezember 2018, IV ZR 255/17) ist von einer solch weitgehenden Prüfung nicht die Rede. Zwar heißt es dort (Rn. 57), dass die Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen unterliege, ferner, dass Bestandteil dieser Prüfung alle vom Treuhänder zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben einschließlich der Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife sei. Das besagt indes nichts für das konkrete Prüfungsprogramm in Ansehung der limitierenden Maßnahmen, erst recht nichts für etwaige Dokumentationsanforderungen, denen Versicherer und Treuhänder in diesem Rahmen Rechnung zu tragen hätten. Nicht anders liegt es mit dem weiteren Satz des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 53), dass im Hinblick auf die limitierenden Maßnahmen auch „die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume voll gerichtlich überprüfbar seien“. Auch dieser besagt über das konkrete Prüfungsprogramm nichts. In der Sache bezieht sich der BGH an der Stelle auf die Kommentierung bei Boetius im Münchener Kommentar. Dieser ist indes, wie schon erwähnt (vgl. erneut MüKo-Boetius, § 203 VVG, Rn. 917f.), der Auffassung, dass die gerichtliche Prüfung hinter der treuhänderischen zurückzubleiben habe; auch die vom BGH (a.a.O.) angeführten Fundstellen in dem Kommentar ergeben lediglich, dass die sich bei der Wahrung der Versichertenbelange naturgemäß ergebenden Beurteilungsspielräume in erster Linie das Versicherungsunternehmen auszufüllen habe (Rn. 435) und dass im Hinblick auf die in den Prüfungsmaßstäben enthaltenen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe der Treuhänder nicht seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Versicherungsunternehmens setzen könne, wenn auch allerdings die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überprüfbar seien (Rn. 495), aber eben (wie sich dann aus Rn. 917f. ergibt) nicht voll überprüfbar. Auf den vom KG (Rn. 60) für seine Auffassung weiter aufgeführten Aufsatz von Gerwins (NVersZ 2000, 353 Anmerkungen zur Prüfung der Zumutbarkeit von Prämiensteigerungen bei älteren Versicherten in der privaten Krankenversicherung) bezieht sich der BGH in seiner Rn. 53 mit Verweis auf S. 360 von dessen Aufsatz lediglich darauf, dass eine Überprüfung der Zumutbarkeit nach § 12b Abs. 1a Satz 3 VAG a.F. (= § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG, also der Zumutbarkeit für „ältere Versicherte“) „unter Umständen zur Unwirksamkeit“ führen könne, nicht aber, wie offenbar das KG will, darauf, dass von einem Krankenversicherungsunternehmen die Vorlage eines Konzeptes erwartet werde, aus dem die Grundsätze der Verteilungspolitik von RfB-Mitteln ersichtlich sei, und der Treuhänder zur Erstellung eines ausführlichen Prüfungsprotokolls verpflichtet sei, Vorschläge von Gerwins, die sich auf S. 359 des Aufsatzes finden. Der Senat hält letzteres beides aus den schon erörterten Gründen für nicht richtig. Bei Gerwins, einem Diplom-Mathematiker, findet sich auch keine juristische Herleitung für diese Auffassung; er selbst versteht seine (zeitlich nur unwesentlich nach der Einführung einer Kontrolle der limitierenden Maßnahmen durch § 12b Abs. 1a VAG (= § 155 Abs. 2 VAG] zum 1. Januar 2000 veröffentlichten) Anmerkungen auch vielmehr ausdrücklich als einen „Diskussionsbeitrag“ (S. 353) zur Entwicklung eines „von allen Treuhändern akzeptierten einheitlichen Beurteilungsrahmens“, und es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorschläge zu einer Art allgemeinen Auffassung geworden wären – die Beurteilungspraxis der Sachverständigen (und wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auch der hier tätigen Treuhänder) spricht, wie erörtert, dagegen.In der Sache gehen die sehr allgemeinen Maßgaben von Gerwins über eine Ausreißerkontrolle nicht hinaus, wenn er darauf hinaus will, dass Beitragserhöhungen in einem sanierungsbedürftigen Tarif nicht so weit limitiert werden dürfen, dass für andere Tarife keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen und auch etwa nicht nur die älteren Versicherten einseitig begünstigt werden dürften usw. In dem weiteren, die Überprüfung einer Prämienanpassung betreffenden Urteil des BGH vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 242/15, VersR 2016, 177) ist im billigenden Nachvollzug der Entscheidung des Berufungsgerichtes von limitierenden Maßnahmen und deren Überprüfung durch das Gericht bzw. den Sachverständigen nicht im Ansatz die Rede. Soweit der BGH ferner (etwa im Urteil vom 16. Juni 2004, IV ZR 117/02, Rn. 24) auf Gerwins Beitrag Bezug nimmt, erschöpft sich dieser Bezug darauf, dass im Rahmen der Limitierungsmaßnahmen zu überprüfen ist, „ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind“. Auch daraus ergibt sich weder etwas für den Gegenstand der Prüfung noch deren genauen Maßstab, Fragen, mit denen sich der BGH bisher auch noch gar nicht im Einzelnen hat auseinandersetzen müssen. d) Dies vorausgeschickt, spricht nach dem gegenwärtigen Sachstand unter Berücksichtigung der gutachterlichen Bewertungen – und allerdings unter dem Vorbehalt einer erweiterten, von der Beklagten erst noch zu ermöglichenden Ausreißerkontrolle – nichts für durchgreifende Fehler bei den limitierenden Maßnahmen. aa) Anpassung 2010 (Tarif X + 59,33 €; Tarif Y + 7,86 €) In der Zustimmungserklärung des Treuhänders K2 vom 19. November 2009 zur Beitragsanpassung 2010 (Anlage BLD 4) heißt es in Bezug auf die Limitierungsmaßnahmen: Der Verwendung von Einmalbeiträgen von rd. 57,641 Mio. € aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – RfeB – (und zusätzlichen rd. 3,587 Mio. € aus der Gutschrift gemäß VAG § 12 a (3), […] – RfuB –) – wie aus der beigefügten Anlage pro Tarif ersichtlich – zur Limitierung der tariflichen Beitragserhöhungen auf die in den jeweiligen Anlagen 4.2.3.3 der technischen Berechnungsgrundlagen erläuterten Begrenzungswerte (aber unter Berücksichtigung des Beitrages zum Eintrittsalter analog § 13 (1) Satz 2 KalV […]) stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG zu. (…) Angesichts der weitgehenden Ausschöpfung der RfB für Zwecke der Beitragsminderung bei starken Beitragserhöhungen sind nach meiner pflichtgemäßen Prüfung die notwendigen Maßnahmen insgesamt als zumutbar zu bewerten. Besondere Erwähnung verdient hierbei die – auch unter sozialen Gesichtspunkten hervorzuheben – o.a. personenbezogene Begrenzung (VP-Lim) für mindestens 10 Jahre bereits versicherte Personen über 60 Jahre auf 10 % (außer ECO 2500), sofern der Gesamtbeitrag nicht unter der Summe der Neuzugangsbeiträge zum ursprünglichen Eintrittsalter liegt (in diesem Fall gelten besondere Zumutbarkeitsregelungen). Diese Maßnahme wird insgesamt ein Betrag von rd. 6,555 Mio. € verwendet, der in den jeweils aufgeführten Beträgen enthalten ist. weiter, Tarif X (Änderung Nr. T 6): vorgelegt mit Schreiben vom 30.06., 16.07. und 18.11.2009. Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 11,405 Mio. € aus der RfeB (und weiteren rd. 83,1 T€ aus der RfuB) zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen auf max. 58 € (bei Unterschreitung des Beitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter jedoch max. 65 €) unter Berücksichtigung der VP-Lim (s.o.) stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG zu. sowie, Tarif Y (Änderung Nr. T 6): vorgelegt mit Schreiben vom 12.06. und 18.11.2009. Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 1,1 T€ aus der RfeB zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen auf max. 10 € (bei Unterschreitung des Beitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter jedoch max. 12 €) unter Berücksichtigung der VP-Lim (s.o.) stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG zu. In einem ergänzenden Schreiben vom 19. Dezember 2009 (Anlage BLD 4 = A30) heißt es: Beitragsanpassung zum 01.01.2010 (AXA-Tarife) zusätzliche Entnahme aus der RfeB für besondere Kappungsformen Ergänzend zu meiner globalen Zustimmungserklärung zur BAP 2010 stimme ich hiermit der zusätzlichen Entnahme eines Einmalbetrages von 106.883,62 € aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – per FTP – gemäß § 12 b (1a) VAG zu. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: … Tarif X ... 1.598,78 € … Gesamt 106.883,62 € Die zusätzliche Entnahme ist aus den in Ihrem Schreiben dargelegten Gründen in bestimmten Einzelkonstellation erforderlich, um entweder eine Gleichbehandlung für angepasste Tarife oder eine AVG-konforme Auslegung einzelner Verträge zu erreichen, ohne dass dadurch andere Versicherte benachteiligt werden. Sie beruht i.w. auf manueller Nachbearbeitung von Fällen, die bei maschinellem Limitierungslauf ausgesteuert wurden. Unter Berücksichtigung meiner Gesamtzustimmung ist daher diese zusätzliche Entnahme nicht unangemessen und die Maßnahme per 01/2010 auch für diese Personen als zumutbar zu bewerten. In dem zu dem Tarif Y vorliegenden Gutachten des Aktuars Dr. M1 (Anlage BLD 26, Bl. 840) heißt es dazu: Für den Tarif sind tarifliche Kappungen nicht vorgesehen gewesen. Damit greift für diese Beitragsanpassung lediglich die VP-Kappung, die über alle Tarife hinweg eingesetzt wird. Von dieser profitierten über 65-jährige mit einer Versicherungsdauer von mindestens 10 Jahren (nicht jedoch der dortige Kläger, der – ebenso wie es der hiesige ist – jünger sei). Diese Limitierungsmaßnahme werde durch eine RfB-Entnahme in Höhe von 1.066,42 € finanziert. Die Limitierungsmaßnahmen seien insgesamt nicht zu beanstanden. Danach ist vorderhand nicht zu erkennen, dass die Limitierungsmaßnahmen ermessensfehlerhaft sein könnten. Die RfB-Mittel wurden, wie sich aus der Zustimmung des Treuhänders ergibt, insgesamt weitgehend ausgeschöpft. Bei einem Zahntarif, der im Vergleich zu einem Krankheitskostentarif verhältnismäßig weniger kostet, erscheint eine Limitierung der Beitragssteigerung auf maximal 10,- € (bzw. bei Unterschreitung des Beitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter maximal 12,- €) als eine unternehmerisch vertretbare Entscheidung. Bei dem eingesetzten Betrag gibt es offenbar keinen besonderen Grund für eine Stützung. Es gibt darüber hinaus eine allgemeine, über alle Tarife hinweg eingesetzte Kappung, die – bei grundsätzlicher Gleichbehandlung aller Tarife – im vorliegenden Tarif allein zugunsten älterer Versicherungsnehmer wirkt. Beim Tarif X ..., der (dem Inhalt der Anpassungsmitteilung der Beklagten aus November 2009 zufolge) letztmalig fünf Jahre zuvor, zum Januar 2005 angepasst worden war, wird für die Stützung nunmehr ein gutes Sechstel der RfB-Mittel eingesetzt. Als zumutbarer Mehrbetrag wurde ein Betrag von 65,- € festgelegt; eine zusätzliche Kappung – mit einem Mitteleinsatz von 6,555 Mio. € wurde für ältere Versicherte vorgenommen (vgl. A04 Anlage 4.2.3.3 der Technischen Berechnungsgrundlage). Danach ist die nahezu vollständige Verwendung der RfB-Mittel zur Beitragsstützung offensichtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für Verstöße hinsichtlich der maßgeblichen Aspekte der Interessen der älteren Versicherungsnehmer sind vorderhand nicht zu erkennen. Aus Sicht des Senats bedarf es zu einer weitergehenden Überprüfung des letzten Aspektes sowie einer „Ausreißerkontrolle“ einer Betrachtung der vollständigen (nicht allein auf die beiden streitgegenständlichen Tarife bezogenen) Anlage A6, die demgemäß die Beklagte wird vorzulegen haben. bb) Anpassung 2012 (X um 59,59 €; Z um 9,46 €) In der Zustimmungserklärung des Treuhänders K2 vom 10. November 2011 zur Beitragsanpassung 2012 (Anlage BLD 4 (= A31) heißt es: Der Verwendung von Einmalbeiträgen von rd. 54,043 Mio. € aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – RfeB – (und zusätzlichen rd. 3,046 Mio. € aus der Gutschrift gemäß VAG § 12 a (3), – RfuB –) – wie aus der beigefügten Anlage pro Tarif ersichtlich – zur Limitierung der tariflichen Beitragserhöhungen auf die in den jeweiligen Anlagen 4.2.3.3 der technischen Berechnungsgrundlagen erläuterten Begrenzungswerte […] stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG zu. Dabei gilt für alle betroffenen Personen ein vorsorglicher Maximalwert von 49 %, der – insbesondere unter Berücksichtigung des Beitrages zum ursprünglichen Eintrittsalter gemäß § 13 (1) Satz 2 KalV – keinesfalls überschritten wird. Angesichts der weitgehenden Ausschöpfung der RfB für Zwecke der Beitragsminderung bei starken Beitragserhöhungen sind nach meiner pflichtgemäßen Prüfung die notwendigen Maßnahmen insgesamt als zumutbar zu bewerten. weiter, Tarif X (Änderung Nr. T 8): vorgelegt mit Schreiben vom 01.08. und 21.10.2011. Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 12,360 Mio. € aus der RfeB (und weiteren 68 T€ aus der RfuB) zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen auf max. 55 € stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG zu. (Anmerkung: die Richtigkeit dieser Zahlen ergibt sich aus der hiesigen Anlage A 11) schließlich, Tarif Z (Änderung Nr. T 9): vorgelegt mit Schreiben vom 25.07. (= A10) und 27.10.2011 (= A11) Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 3,57 Mio. € aus der RfeB zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen auf max. 0,20 € pro 10 €-Stufe stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG zu. (Anmerkung: die Richtigkeit dieser Zahlen ergibt sich aus der Anlage A 11 der Treuhänderunterlagen) Daraus ergibt sich, dass die Beklagte in dem betroffenen Jahr knapp ein Viertel der RfB-Mittel (genau 22,84 %) zur Stützung allein des X-Tarifs eingesetzt hat. Erneut sind die RfB-Mittel weitgehend ausgeschöpft worden. Es sind keine rechten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die – für alle betroffenen Tarife angewandte und also dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende – Begrenzung der Beitragserhöhung auf maximal 49 % bzw. die – mit zusätzlichen Mitteln für den Tarif X gesetzte – absolute Grenze von maximal 55 € (die dem Kläger berechneten 59,59 € ergeben sich mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zuschlag) ermessensfehlerhaft, geschweige denn dem Kläger konkret nachteilig sein könnten. Der Kläger trägt auch keine vor. Was den Krankentagegeldtarif angeht, so ergibt sich aus A11 über die schon erwähnte prozentuale Kappung über alle Versicherungsnehmer von 49 % hinaus eine absolute Begrenzung von 0,20 € pro 10 €-Stufe, und das sowohl für Versicherungsnehmer < 65 als auch für solche ≥ 65, was zu einem Einsatz von gut 3,5 Mio. € an erfolgsabhängigen RfB-Mitteln geführt hat. Das erscheint in Ansehung des Tarifs als ebenso angemessen wie der Umstand, dass der Kläger mit der bescheidenen Erhöhung um 9,46 € (ausweislich der Berechnung in B04) unterhalb der Begrenzungen für die Limitierungsmaßnahmen liegt. Aus Sicht des Senats bedarf es allein noch einer „Ausreißerkontrolle“, für die die Beklagte die Anlage A 17 vollständig vorzulegen hätte. cc) Anpassung 2013 (Tarif Z um 2,38 €) Aus der Zustimmungserklärung des Treuhänders K2 vom 6. November 2012 (Anlage BLD 4 (= A32) zur Beitragsanpassung 2013 ergibt sich: Der Verwendung von Einmalbeiträgen von rd. 51,056 Mio. € aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – RfeB – (und zusätzlichen rd. 1,391 Mio. € aus der Gutschrift gemäß VAG § 12 a (3), – RfuB –) – wie aus der beigefügten Anlage pro Tarif ersichtlich – zur Limitierung der tariflichen Beitragserhöhungen auf die in den jeweiligen Anlagen 4.2.3.3 der einzelnen technischen Berechnungsgrundlagen (AXA-Tarife) bzw. im Anhang 4 (DWK-Tarife) des zusammenfassenden AXA/DWK- Rahmengeschäftsplans – Änderung Nr. T 16 pro Beobachtungseinheit i.e. aufgeführten Maximalsätze (aber unter Berücksichtigung des Beitrages zum Eintrittsalter analog § 13 (1) Satz 2 KalV, was – aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung zu hoher Nachlässe bis hin zu Nullbeiträgen – ggf. auch zu stärkeren Erhöhungen führen kann) stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG zu. Dabei gilt für alle betroffenen Personen ein vorsorglicher Maximalwert von 49 %, der – insbesondere unter Berücksichtigung des Beitrages zum ursprünglichen Eintrittsalter – keinesfalls überschritten wird. Angesichts der weitgehenden Ausschöpfung der RfB für Zwecke der Beitragsminderung bei starken Beitragserhöhungen sind nach meiner pflichtgemäßen Prüfung die Maßnahmen insgesamt als zumutbar zu bewerten. weiter, Tarif Z (Änderung Nr. T 10): vorgelegt mit Schreiben vom 21.06. (= Anlage A16), 19.10. (= Anlage A17) und 05.11.2012. Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 412,6 T€ aus der RfeB zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen für M/F auf max. 0,09 €/0,10 € pro 10 €-Stufe stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG zu. Im Gutachten von Prof. Dr. K1 vom 7. September 2020 (Anlage BLD 11) heißt es dazu, Die Limitierung der Beitragsanpassung betreffend gibt es die Anlage K 16 (= A 17), die Parameterwerte a2 für die prozentuale Kappung und b2 für die absolute Kappung und den Eurobetrag, der für die Männer im Tarif Z der RfB zu entnehmen sein wird. a2 bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Es wird sowohl der Betrag, der für Z, Männer, der RfB entnommen wird, als auch die Höhe der Gesamtentnahmen angegeben. Anlage K 17 dokumentiert, dass dem Treuhänder Information über die Limitierungsmaßnahmen in allen anzupassenden Tarifen zur Verfügung standen (S. 33). Im Gutachten von Prof. Dr. S1 vom 30. Oktober 2020 (Anlage BLD BB 12, auch Anlage BLD BB 23, Bl. 798) zu diesem Tarif heißt es (lediglich): Die Beitragssteigerung (in dem Fall um 1,92 €) liegt unterhalb der Begrenzungen für die Limitierungsmaßnahmen. Erneut wird ausweislich der Zustimmungserklärung davon ausgegangen, dass die RfB-Mittel weitgehend ausgeschöpft worden sind. Dass und warum eine Limitierung der Erhöhung auf prozentual höchstens 49 % bzw. betragsmäßig maximal 0,09 €/0,10 € pro 10 €-Stufe (vgl. A 16, Anlage 4.2.3.3 der Technischen Berechnungsgrundlagen und Anlage A 17) ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht zu erkennen. Bei einer Steigerung der Kosten des Tarifs um 2,38 €, die – bei einer Erhöhung von 37,61 € auf 39,99 € – 6,3 % entspricht, erscheint es vielmehr vorderhand abwegig, dass die Beklagte ihr Ermessen zwingend weitergehend zugunsten dieses Krankentagegeldtarifs hätte ausüben müssen. Allerdings ist die von der Beklagten hier vorgelegte Anlage A 17 unvollständig. Es fehlen die Daten zu den übrigen Tarifen, und in diesem Fall ist nicht einmal die Zeile zum Tarif Z vollständig. dd) Anpassung 2016 (Tarif X um 147,49 €) In der Zustimmungserklärung des Treuhänders Klein vom 30. November 2015 (Anlage BLD 4 = A33) heißt es: Der Verantwortliche Aktuar, Herr Dipl. Math. S2, hat mich über die 16.06.2015 vom Vorstand der AXA beschlossene Entnahme aus der RfB informiert. Die Details der vollständigen Milderungsmaßnahmen gehen aus der Zusammenfassung der Beitragslimitierung vom 01.10.2015 (= A23) hervor. Bezüglich der Entnahme sowie der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 12 a Abs. 3 VAG zu verwenden sind, und bezüglich der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sind die in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfolgt. Das Limitierungskonzept trägt dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerung für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG den vorgesehenen Limitierungen zu. Im Gutachten von Prof. Dr. N1 vom 31. Juli 2017 (Anlage BLD BB 11) heißt es dazu: Die Beitragsanpassung wird limitiert durch die Festlegung, dass der Grundbeitrag maximal um 136 € bzw. maximal um 59 % steigen darf. Für Personen über 64 Jahre[n] wird die absolute Grenze auf 68 € festgesetzt. Ab dem Alter 80 wird keine prozentuale Begrenzung mehr vorgenommen, jedoch eine Mehrbelastung von maximal 34 % festgesetzt (Anmerkung: Die Richtigkeit dieser Angaben ergibt sich aus der Anlage A 23 der Treuhänderunterlagen). Die dazu notwendige Zuführung in die Alterungsrückstellungen wird aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung (RfB) entnommen und beträgt insgesamt 29,0 Mio. €, worin auch Limitierungsmittel enthalten sind, die aus der erfolgsunabhängigen RfB stammten und speziell für Versicherungsnehmer ab 65 Jahren verwendet werden müssten (§ 12 a Abs. 3 VAG). Die Regelungen lassen erkennen, dass den Vorgaben von § 12 b Abs. 1a Satz 2 bis 3 VAG Genüge getan worden sei. Aus all dem ergibt sich vorderhand, dass die Beklagte für den Tarif eine differenzierte Regelung getroffen hat, die insbesondere auch die älteren Versicherten im Blick hat (zu denen der Kläger nicht gehört). Die beschriebene RfB-Entnahme von 29,0 Mio. € allein zur Stützung des Tarifs X (bei verwendeten RfB-Mitteln von gut 51 Mio. € bei der Erhöhung 2013 insgesamt) lässt erkennen, dass erhebliche Mittel für die Beitragsdämpfung in diesem Tarif eingesetzt worden sind. Auch wenn in diesem Jahr die Beitragserhöhung – aus den schon erörterten Gründen – erheblich ausgefallen ist, so gibt es doch auf erste Sicht keinerlei Anhalt dafür, dass die Verteilung der RfB-Mittel auf die Versichertenbestände im Hinblick auf den in Rede stehenden Tarif unangemessen oder unvertretbar wäre. Aus Sicht des Senats bedarf es allein noch einer „Ausreißerkontrolle“, für die die Beklagte die Anlage A 23 vollständig vorzulegen hätte. ee) Anpassung 2017 (Y um 12,86 €; Z um - 0,50 €) Beim Tarif Z stellt sich die Frage limitierender Maßnahmen nicht, da der Beitrag gesunken ist. Limitierende Maßnahmen betreffen nur den Tarif Y. In der Zustimmungserklärung des Treuhänders Klein vom 21. November 2016 zur Beitragsanpassung 2017 (Anlage BLD 4 = A34) heißt es: Der Verantwortliche Aktuar, Herr Dipl. Math. S2, informierte mich per Mail vom 25.10.2016 (= A29) über die für die Kappung vorgesehenen Mittel aus der erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung mit den jeweils tarifabhängigen Details. Eine telefonische Zustimmungszusage erfolgte am 04.11.2016. Der Vorstand der AXA beschloss in der Vorstandssitzung vom 05.10.2016 eine RfB-Entnahme von 115 Mio. € zur Kappung für die Krankenversicherungs- und Pflegezusatzversicherungstarife sowie 0,2 Mio. € zur Finanzierung von Beitragsbegrenzungen. Bezüglich der Entnahme sowie der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 (4) VAG zu verwenden sind, und bezüglich der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sind die in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Das Limitierungskonzept trägt dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen Prämiensteigerung für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund stimme ich gemäß § 12 b (1a) VAG der vorgesehenen Limitierung zu. Im Gutachten von Prof. Dr. K1 vom 9. Juli 2021 zum Tarif Y 2017 (Anlage BLD BB 14) heißt es: Bezüglich der Begrenzung der Beitragserhöhung zum 01.01.2017 gilt zunächst all das, was im vorangegangenen Gutachtenabschnitt geschrieben wurde, insbesondere bezüglich der Listen mit den Beitragslimitierungen (Anmerkung: dieser Abschnitt ist in der vorgelegten Kopie geschwärzt und wäre ungeschwärzt vorzulegen). Speziell für weitere Limitierungen im Tarif Y, Männer, findet man in der Anlage K 17 (= A29), dass insgesamt 2.938.113,03 € benötigt werden, von denen 2.903.838,40 € aus der RfeB entnommen werden. In Anlage K 17 (= A29) sind die absoluten bzw. prozentualen Parameter, bei denen die Prämienerhöhungen des Tarifs Y, Männer, zum 01.01.2017 gekappt wurden enthalten: 12,00 € absolute Kappung und 49 % prozentuale Kappung (S. 41f.). Anm.: Aus der Anlage ergibt sich weiter, dass bei Personen über 79 Jahre die prozentuale Kappung nicht angewendet wird; stattdessen werden 50% vom absoluten Kappungssatz für Personen des Alters 65 - 79 des jeweiligen Tarifs angesetzt. Im Gutachten von Prof. Dr. N1 vom 12. Oktober 2020 (Anlage BLD BB 25, Bl. 807, S. 24, Bl. 819) heißt es: Die Beklagte legt zur Dokumentation der Limitierungsmaßnahmen eine Übersicht aller Kappungsgrenzen und der dafür benötigten RfB-Mittel vor. Angegeben ist zudem die Größe des Bestands und das Datum der letzten Anpassung. Zudem wird vom verantwortlichen Aktuar in einem Schreiben an den Treuhänder erläutert, welche Beweggründe es für die Festlegung gab. In der Zustimmung des Treuhänders wird zudem auf den telefonischen Austausch bezüglich der Limitierungsmaßnahmen verwiesen. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser mündliche Austausch nicht Gegenstand der sachverständigen Begutachtung sein kann. Gelistet sind Anpassungen in insgesamt 160 Tarifeinheiten. Im Rahmen der Limitierung wurden ca. ein Viertel der in der RfB verfügbaren Mittel eingesetzt. Ein höherer Mitteleinsatz wird aufgrund der Notwendigkeit, auch in zukünftigen Jahren Beitragslimitierungen gewähren zu können, abgelehnt. Diese Argumentation ist nachvollziehbar und im Rahmen der Angemessenheit ausdrücklich sinnvoll. Es erschließt sich daraus auch, dass die Möglichkeiten der Beitragsverstetigung bzw. Milderung des Beitragsanstiegs objektiv begrenzt waren. Das lässt vorderhand annehmen, dass die Beklagte in vertretbarer Weise über die einzusetzenden RfB-Mittel befunden haben dürfte. Rund 2,5 % dieser Mittel (2,9 Mio. € von 115 Mio. €) sind für den Zusatz-Tarif Y eingesetzt worden. Erneut ist auch eine prozentuale Kappung vorgesehen worden, die – nachdem sie auch bereits für das Jahr 2013 und das Vorjahr 2012 galt – augenscheinlich einem regelmäßig angewandten Limitierungsansatz der Beklagten und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht. Die Steigerung für den Kläger (von 59,44 € um 12,86 € auf 72,73 €) beträgt ohnehin lediglich 21,64 %. Von der absoluten Kappung auf einen Grenzwert von 12,- € profitiert er. Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen für ältere Versicherte. Anhaltspunkte dafür, dass die Limitierung ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Sie könnten sich allenfalls aus Ausreißern bei einer Betrachtung über alle Tarife ergeben. Allerdings hätte die Beklagte - wie dort - die Anlage A29 vollständig vorzulegen, daneben das Gutachten von Prof. Dr. K1 vom 9. Juli 2021 (Anlage BLD BB 14) mit ungeschwärzten Ausführungen des Gutachtenabschnitts über die Limitierungen. Ebenso fehlt hier das von Prof. Dr. N1 erwähnte Schreiben an den Treuhänder zu den Beweggründen für die Festlegung. III. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erlaubt sich der Senat erneut die Anfrage, ob nicht die Parteien zu einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits zu dem von der Beklagten einmal angebotenen Betrag von 800,- € sich bereitfinden könnten. Für den Senat ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht nachvollziehbar, worauf sich konkret der Argwohn des Klägers (bzw. seiner Bevollmächtigten) sollte stützen können, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten womöglich von „schwersten Gesetzesverstößen des Versicherers“ (Schriftsatz vom 20. Dezember 2022, S. 10, Bl. 1003R) gekennzeichnet sein könnten. Das erscheint schon deshalb fraglich, weil das Rückforderungsbegehren des Klägers ursprünglich weniger durch Bedenken gegen die materielle Richtigkeit denn durch die förmlichen Fragen der hinreichenden Darlegung der „maßgeblichen Gründe“ und der Unabhängigkeit des Treuhänders motiviert gewesen ist. Der obige Durchgang durch die Einwände des Klägers hat aus Sicht des Senats keine, geschweige denn schwerwiegende Fehler der Beklagten zutage gefördert, und insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass – dies das vorprozessuale Bedenken der Klägerseite – fehlerhafte Erstkalkulationen vorgelegen haben könnten. Auch die immerhin fünf verschiedenen Sachverständigen haben bei den (teils mehreren) Anpassungen, mit denen sie befasst gewesen sind, keinerlei Fehler in der jeweiligen Beitragskalkulation der Beklagten ausgemacht. Im Hinblick auf die Verjährung der vor dem 1. Januar 2015 entstandenen Ansprüche wird der Kläger keinesfalls mehr als die vom Landgericht zuerkannten 11.376,60 € verlangen können. Auch dieser Betrag ließe sich nur dann erreichen, wenn sich im Weiteren sämtliche Anpassungen als materiell ungerechtfertigt erweisen sollten. Das erscheint nach dem Bisherigen unwahrscheinlich. Alles in allem erscheint dem Senat daher das Angebot der Beklagten als sachangemessen und auch prozessökonomisch annehmbar. IV. Kommt keine Einigung zustande, wäre wie folgt weiter vorzugehen: 1. Die Beklagte hätte die Anlagen A6, A11, A17, A13 und A29 vollständig vorzulegen, und darüber hinaus das hier fehlende Schreiben des Aktuars an den Treuhänder vom Oktober 2016 und schließlich ein im Hinblick auf die Ausführungen zu den limitierenden Maßnahmen ungeschwärztes Exemplar des Gutachtens von Frau Prof. Dr. K1 vom 9. Juli 2021 zum Tarif Y 2017 (Anlage BLD BB 14). 2. Die Übergabe dieser Unterlagen (nicht freilich des Gutachtens) erforderte sodann, dass der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten in einer nicht-öffentlichen Sitzung ergänzend zur Verschwiegenheit auch insoweit zu verpflichten wären. 3. Hernach hätte (jedenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast) die Beklagte vorzutragen, ob und inwiefern die sich aus den ergänzten Unterlagen ergebende Verteilung der Mittel über alle Tarife einer „Ausreißerkontrolle“ in dem oben beschriebenen Sinne standhält. 4. Dazu hätte sodann der Kläger Stellung zu nehmen. 5. Sodann wären etwaige Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu richten. Der Senat beabsichtigt insoweit, wie im Termin vom 28. November 2020 erörtert und von den Parteien gebilligt, sich zunächst auf die Anpassung im Tarif X zum Jahr 2016 zu fokussieren, von der der wesentliche Teil des Streitbetrages abhängt, und also auf das Gutachten von Prof. Dr. N1 vom 31. Juli 2017 (Anlage BLD BB 11) Insoweit möge der Kläger auch mitteilen, ob sich eine weitere sachverständige Begutachtung tatsächlich auch auf die Überprüfung der Berechnung seines konkreten Beitrags erstrecken soll. Die Beklagte hat (mit den Anlagen B 2, B 4, B 6, B 8 und B 10) den jeweiligen Erhöhungsbetrag „vorgerechnet“. Die bisherigen Sachverständigengutachten sind dazu gekommen, dass die Beitragsberechnungen der Beklagten insoweit – Ausnahme die erwähnte Rundungsdifferenz von 2 Ct. – fehlerfrei gewesen sind. Es erscheint dem Senat vorderhand und namentlich vor dem Hintergrund, dass die Kalkulation für den einzelnen Versicherungsnehmer automatisiert erfolgt, als nicht eben wahrscheinlich, dass der Beklagten entgegen ihren Anlagen ausgerechnet bei der Beitragskalkulation des Klägers ein Fehler unterlaufen sein sollte. Die Frage der Beweislast hin oder her, wird am Ende die insoweit unterliegende Partei die darauf entfallenden Kosten zu tragen haben; sie erscheinen dem Senat, (insbesondere) was diesen speziellen Punkt angeht, vermeidbar. V. Nach all dem werden die Parteien gebeten, binnen drei Wochen zunächst dazu Stellung zu nehmen, ob eine vergleichsweise Regelung in Betracht kommt.