Beschluss
12 U 48/16
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0606.12U48.16.00
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Leitsätze
Das möglicherweise geringere wirtschaftliche Interesse des Streithelfers am Ausgang des Verfahrens führt zu keiner gesonderten Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts, da der Streithelfer im selben Umfang am Prozess beteiligt ist, wie die Hauptpartei (Entgegen OLG Dresden, 19. Februar 2018, 10 W 30/18, MDR 2018, 893).
Tenor
Der Antrag der Klägerin, den Streitwert in Bezug auf die Streithelferin der Beklagten auf höchstens 9.401,00 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das möglicherweise geringere wirtschaftliche Interesse des Streithelfers am Ausgang des Verfahrens führt zu keiner gesonderten Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts, da der Streithelfer im selben Umfang am Prozess beteiligt ist, wie die Hauptpartei (Entgegen OLG Dresden, 19. Februar 2018, 10 W 30/18, MDR 2018, 893). Der Antrag der Klägerin, den Streitwert in Bezug auf die Streithelferin der Beklagten auf höchstens 9.401,00 € festzusetzen, wird zurückgewiesen. I. Die Klägerin hat die beklagte Wohnungsbaugesellschaft auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Baumängeln sowie der Kosten für ein vorgerichtlich zur Feststellung von Mängeln eingeholtes Privatgutachten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat unter anderem der von ihr beauftragten Garten- und Landschaftsbauerin wegen des Gewerks Außenanlagen den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten ist. Die Streithelferin hat zwar schriftsätzlich Stellung genommen, aber keine Anträge gestellt. Mit Urteil vom 15.02.2016 (Bl. 429 d.A.) hat das Landgericht ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 59.032,63 € sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden war. Ferner hat es ausgesprochen, dass die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention selbst zu tragen hat. Den Streitwert hat das Landgericht auf 59.032,63 € festgesetzt. In dem auf Antrag der Beklagten durchgeführten Berufungsverfahren hat die Streithelferin keine Anträge gestellt; sie hat auch nicht an den mündlichen Verhandlungen teilgenommen. Mit Urteil vom 16.04.2019 (Bl. 815 d.A.) hat der Senat nach umfangreicher Beweisaufnahme das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klägerin zur Zahlung von 33% und die Beklagte von 67% der erstinstanzlichen bzw. 53% und 47% der im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten verurteilt. Die Klägerin ist ferner verurteilt worden, 33% der erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten und 53% der entsprechenden zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 45.956,27 € festgesetzt worden. Mit am 23. 04.2019 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 829 d.A.) hat die Klägerin beantragt, den Streitwert in Bezug auf die Streithelferin auf höchstens 9.401,00 € festzusetzen. Dies entspreche dem wirtschaftlichen Interesse der Streithelferin am Obsiegen der Beklagten. Die Mängel der Außenanlagen, wegen der die Streithelferin in Anspruch genommen werden könne, beliefen sich auf höchstens 7.900,00 € netto. Die Beschränkung „höchstens“ ergebe sich daraus, dass der Klägerin nicht bekannt sei, ob die Streithelferin im Verhältnis zur Beklagten auch für den Carport und ein unzureichendes Gefälle des Hofes verantwortlich sei. Der Beklagte hat darauf verwiesen, die Streithelferin habe den Carport und den Hof angelegt, weswegen auch insoweit eine Verantwortlichkeit für Mängel vorliege. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin ist dem Antrag mit näherer Begründung entgegengetreten. II. Der Antrag der Klägerin ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG anzusehen, den Streitwert der Nebenintervention abweichend von dem für das gerichtliche Verfahren im Übrigen maßgeblichen Streitwert festzusetzen. 1. Nach § 33 RVG kann trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Streitwertfestsetzung die selbständige Festsetzung eines hiervon abweichenden Streitwerts beantragt werden, falls die gerichtliche Streitwertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsvergütung - hier des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin - nicht maßgeblich ist. Dies ist der Fall, wenn mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an einem Verfahren beteiligt sind, so etwa wenn ein Anwalt in einem Erbscheinserteilungsverfahren nur einen Miterben vertritt (BGH, Beschluss vom 30.09.1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. 2018 § 33 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Antragsberechtigt ist dabei jeder Beteiligte, dessen Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert bestimmen, daher auch ein erstattungspflichtiger Gegner (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar 23. Aufl. 2017 § 33 Rdn. 10). 2. Der Antrag der Klägerin, die einen Teil der Kosten der Streithelferin zu tragen hat, ist somit zulässig. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines vom Streitwert der Hauptsache von 59.032,63 € im ersten und von 45.956,27 € für den zweiten Rechtszug abweichenden Streitwerts auf 9.401,00 € liegen indessen nicht vor. Aufgrund ihrer Stellung im Prozess ist die Streithelferin in gleicher Weise an dem Prozess beteiligt wie die Beklagte als die von ihr unterstütze Partei. a) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57, NJW 1960, 42) stimmt der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstütze Partei. Maßgeblich hierfür sei, dass der Streithelfer - obwohl er wirtschaftlich eigene Interessen verfolge - am Prozess im gleichen Umfang beteiligt sei wie die Partei, der er beigetreten ist. Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel bezweckten den Sieg der unterstützten Hauptpartei in voller Höhe. In der Prozessführung mache es keinen Unterschied, ob das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers hinter dem der Hauptpartei zurückbleibe. Würde man auf das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers abstellen, führe dies zu erheblichen Unsicherheiten in der Streitwertfestsetzung und sogar dazu, dass gegebenenfalls Beweis über das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten erhoben werden müsse. In jüngerer Zeit hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12, NJW-RR 2016, 831) entschieden, dass für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren auch dann kein Raum sei, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt habe. Der BGH hat darauf abgehoben, auch ein Streithelfer, der keine Anträge stelle, sei am Prozess im gleichen Umfang beteiligt, wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Dahinstehen könne, ob etwas anderes dann gelte, wenn allein ein Nebenintervenient selbständig ein Rechtsmittel einlege. Durch Beschluss vom 29.09.2011 hatte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (II ZR 256/10, AGS 2012, 571) entschieden, dass sich der Streitwert eines allein von einem Streithelfer eingelegten Rechtsmittels nach dessen Interesse richte. Dem lag zugrunde, dass der Kläger als Insolvenzverwalter und der Beklagte in einem Insolvenzanfechtungsverfahren beabsichtigten, einen Vergleich abzuschließen und der Streithelfer mit einem in diesem Verfahren erhobenen Antrag die Feststellung der Nichtigkeit eines solchen Vergleichs erreichen wollte, weil er in einem solchen Vergleich eine rechtswidrige Gläubigerbenachteiligung und eine Untreue erblickte. Mit dem von ihm zum Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsmittel wandte er sich dagegen, dass sein Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen worden war (Thüringer Oberlandesgericht, 6 U 906/04, juris). Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Streithelfer damit allein eigene Interessen, die zudem mit denen der unterstützten Hauptpartei in Widerspruch standen. b) Nach anderer Ansicht (etwa OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2018 - 10 W 30/18 - JurBüro 2018, 296 Rdn. 22 mit Hinweis auf eine vorherrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur) richtet sich der Streitwert der Streithilfe nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei und nicht nach dem Antrag der vom Streithelfer unterstützten Partei. Maßgeblich hierfür sei der das Kostenrecht beherrschende Grundsatz, nach dem sich der Wert an dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten am Streitgegenstand orientiere. Die gegenteilige Auffassung führe auch zu unerträglichen Kostenfolgen; verliere die unterstützte Partei den Prozess, müsse der Streithelfer seine eigenen Anwaltskosten aus dem vollen Streitwert tragen, andernfalls habe der Gegner der unterstützten Partei diese Kosten zu tragen. c) Der Senat erachtet die Auffassung des Bundesgerichtshofs für zutreffend, wonach der Streitwert der Nebenintervention dem der Hauptsache entspricht. Maßgeblich hierfür ist, dass ein Streithelfer im selben Umfang am Prozess beteiligt ist wie die von ihm unterstütze Hauptpartei und er die Möglichkeit hat, im selben Umfang wie diese Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Nach der Gesetzessystematik sind die Möglichkeiten der Einflussnahme eines Streithelfers auf den Ausgang eines Rechtsstreits gerade nicht auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits beschränkt. Dies führt dazu, dass der Streitwert der Hauptsache auch für die Beteiligung des Streithelfers am Rechtsstreit maßgeblich ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines vom Hauptsachestreitwert abweichenden Streitwerts nach § 33 Abs. 1 RVG nicht vor.