Urteil
1 U 32/19
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rücktritts- oder kaufrechtlicher Anspruch gegen den Hersteller scheidet aus, wenn Vertragspartner der Klägerin der Händler ist und kein Stellvertretungs- oder Erfüllungsgehilfenverhältnis der Herstellerin feststeht.
• Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB kann beim Inverkehrbringen manipulierten Motoren vorliegen, entbindet aber nicht automatisch von Haftung, wenn der Hersteller vor dem Erwerb durch Aufklärungs- und Abhilfemaßnahmen hinreichend gewirkt hat.
• Die sekundäre Darlegungslast trifft den Hersteller, soweit er nähere Kenntnisse über die Entwicklung und Beteiligten der manipulierenden Software hat; ein bloßes Bestreiten ist nicht ausreichend.
• Ansprüche aus §§ 823, 263 BGB bzw. StGB scheiden aus, wenn die Tatbestandsmerkmale (z. B. täuschendes Handeln gegenüber dem Kläger, Bereicherungsabsicht) nicht erfüllt sind.
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung oder Widerspruchsbedarf besteht und der Sachverhalt abweichend ist.
Entscheidungsgründe
Kein Rücktritt bei Dieselskandal: keine § 826-Haftung nach Aufklärungs- und Abhilfemaßnahmen • Ein Rücktritts- oder kaufrechtlicher Anspruch gegen den Hersteller scheidet aus, wenn Vertragspartner der Klägerin der Händler ist und kein Stellvertretungs- oder Erfüllungsgehilfenverhältnis der Herstellerin feststeht. • Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB kann beim Inverkehrbringen manipulierten Motoren vorliegen, entbindet aber nicht automatisch von Haftung, wenn der Hersteller vor dem Erwerb durch Aufklärungs- und Abhilfemaßnahmen hinreichend gewirkt hat. • Die sekundäre Darlegungslast trifft den Hersteller, soweit er nähere Kenntnisse über die Entwicklung und Beteiligten der manipulierenden Software hat; ein bloßes Bestreiten ist nicht ausreichend. • Ansprüche aus §§ 823, 263 BGB bzw. StGB scheiden aus, wenn die Tatbestandsmerkmale (z. B. täuschendes Handeln gegenüber dem Kläger, Bereicherungsabsicht) nicht erfüllt sind. • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung oder Widerspruchsbedarf besteht und der Sachverhalt abweichend ist. Die Klägerin kaufte im Januar 2016 bei einem Vertragshändler einen gebrauchten Diesel-Pkw mit EA-189-Motor. Das Fahrzeug war mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die auf dem Prüfstand die NOx-Werte durch Umschaltlogik reduzierte; der Abgasskandal war seit Herbst 2015 öffentlich. Das KBA ordnete Rückrufe an; die Herstellerin entwickelte ein verpflichtendes Software-Update, das im Streitfahrzeug im Januar 2017 aufgespielt wurde. Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Rückübereignung mit der Behauptung, sie hätte bei Kenntnis der Manipulation nicht gekauft und habe durch das Update Nachteile. Die Herstellerin bestreitet vorsätzliches Handeln gegenüber der Klägerin und weist auf Informationsmaßnahmen gegenüber Händlern hin. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin war erfolglos. • Kaufrechtliche Ansprüche nach § 437 BGB bestehen gegenüber dem Verkäufer (Händler), nicht unmittelbar gegen den Hersteller, sofern kein Vertreter- oder Erfüllungsgehilfenverhältnis vorliegt. • Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB kann zwar beim Inverkehrbringen manipulierten Motors angenommen werden, weil das Verhalten besonders verwerflich ist und Drittinteressen schutzwürdig sind. • Vorsatz der Herstellerin gegenüber Zweiterwerbern ist erforderlich; Wissen der Gesellschaftsorgane ist maßgeblich und kann zugerechnet werden. Der Hersteller unterliegt einer sekundären Darlegungslast, detaillierte Angaben zu Entwicklung und Beteiligten zu machen. • Im konkreten Fall hatte die Herstellerin nach Bekanntwerden des Skandals umfangreich aufgeklärt, eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, eine Internetplattform eingerichtet und das Händlernetz informiert; sie arbeitete an einem verpflichtenden Update zur Wiederherstellung der Zulassungsfähigkeit. • Vor diesem Hintergrund bestand zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin kein fortwirkender Vorsatz der Herstellerin, sodass Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheitern. • Weitere Anspruchsgrundlagen wie § 831 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. EG-Vorschriften oder § 263 StGB werden verneint, weil die konkreten Tatbestandsmerkmale (z. B. Täuschung gegenüber der Klägerin, Bereicherungsabsicht, andauernde Rechtsverletzung) nicht erfüllt sind. • Die Übereinstimmungsbescheinigung und Typengenehmigung blieben rechtlich nicht aufgehoben; das KBA erließ Nebenbestimmungen und das Update beseitigte die typengenehmigungsrechtlichen Probleme. • Die Prozess- und Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb damit bestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Es liegt kein Anspruch auf Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages gegen die Herstellerin vor, weil kaufrechtliche Ansprüche gegenüber dem Händler geltend zu machen wären und eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Herstellerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der Klägerin nicht mehr vorlag. Die Herstellerin hatte nach Bekanntwerden des Skandals hinreichende Aufklärungs- und Abhilfemaßnahmen getroffen und an einem verpflichtenden Software-Update gearbeitet, sodass die Fortwirkung eines vorsatzbedingten Schadens nicht gegeben ist. Weitere deliktische oder strafrechtliche Anspruchsgrundlagen greifen nicht, weil die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind.