Urteil
I ZR 227/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbung für Brillen, die als Medizinprodukte einzuordnen sind, kann irreführend sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, die bei stationären Optikern üblichen zusätzlichen Mess‑ und Anpassungsleistungen würden ebenfalls erbracht.
• Die Bezeichnung einer Brille als "in Optiker‑Qualität" ist irreführend, wenn der Anbieter auf Basis eingeschränkter Daten wirbt und der Verbraucher dadurch eine vollständige, vor Ort übliche Optikerleistung annimmt.
• Der Ausdruck "hochwertig" kann im Kontext subjektive Werbewertung bleiben und damit unschädlich sein; insoweit ist die Verkehrsauffassung tatrichterlich zu würdigen.
• Ein weit gefasster Unterlassungsantrag ist unzulässig, soweit er Verhaltensweisen erfasst, die durch einen klaren Warn‑ oder Aufklärungshinweis unschädlich gemacht werden können.
Entscheidungsgründe
BGH: Irreführende Werbung bei Online‑Gleitsichtbrillen wegen suggerierter Optiker‑Leistungen • Werbung für Brillen, die als Medizinprodukte einzuordnen sind, kann irreführend sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, die bei stationären Optikern üblichen zusätzlichen Mess‑ und Anpassungsleistungen würden ebenfalls erbracht. • Die Bezeichnung einer Brille als "in Optiker‑Qualität" ist irreführend, wenn der Anbieter auf Basis eingeschränkter Daten wirbt und der Verbraucher dadurch eine vollständige, vor Ort übliche Optikerleistung annimmt. • Der Ausdruck "hochwertig" kann im Kontext subjektive Werbewertung bleiben und damit unschädlich sein; insoweit ist die Verkehrsauffassung tatrichterlich zu würdigen. • Ein weit gefasster Unterlassungsantrag ist unzulässig, soweit er Verhaltensweisen erfasst, die durch einen klaren Warn‑ oder Aufklärungshinweis unschädlich gemacht werden können. Die Beklagte vertreibt online Brillen, darunter Gleitsichtbrillen, die Käufer durch Eingabe von Brillenpasswerten bestellen können. Eine Presseinformation der Beklagten warb u. a. mit den Aussagen "Hochwertige Gleitsichtbrillen" und "individuelle Gleitsichtbrillen von L., bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium‑Gleitsichtgläsern in Optiker‑Qualität". Der Kläger, der Bundesinnungsverband der Deutschen Augenoptiker, rügte die Werbung als irreführend, weil die Beklagte die Brillen nur auf Basis der Brillenpassdaten ohne HSA, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe fertige und dadurch Gesundheits‑ und Verkehrsrisiken entstünden. Er beantragte ein Unterlassungsurteil gegen die Beklagte; das Landgericht wies ab, das OLG gab nur teilweise statt. Der Kläger legte Revision ein, die sich insbesondere gegen die Aussagen zur "Optiker‑Qualität" richtete. • Die beworbene Brille ist als Medizinprodukt einzuordnen; irreführende Werbung für Medizinprodukte ist nach HWG und UWG zu unterlassen (vgl. § 3 HWG; §§ 3, 3a, 8 UWG bzw. früher § 4 Nr.11 UWG aF). • Bei der Prüfung der Irreführung ist auf den Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr abzustellen; tatrichterliche Feststellungen zur Verkehrsauffassung sind nur eingeschränkt überprüfbar. • Die Aussage "individuelle ... in Optiker‑Qualität" ist irreführend, weil der Verkehr daraus schließen kann, die Beklagte erbringe dieselben vor Ort üblichen Optikerleistungen (u. a. Messung des Hornhautscheitelabstands, Fassungsvorneigung, Einschleifhöhe), obwohl die Fertigung allein nach Brillenpassdaten erfolgt; damit wird über die Beschaffenheit und Brauchbarkeit getäuscht (§ 3 HWG, § 5 UWG). • Der Zusatz "Premium" bezieht sich zwar auf die Gläser, doch wird "Optiker‑Qualität" vom Verbraucher auf die gesamte Brille bezogen; die Kombination der Begriffe erzeugt einen irreführenden Gesamteindruck. • Die Bezeichnung "hochwertig" ist im konkreten Kontext ohne nachprüfbaren Tatsachenkern und kann daher nicht als irreführend angesehen werden; dies ist tatrichterlich festzustellen (§ 5 UWG). • Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2 (Verkehrs‑/Gesundheitsgefahr) stellte der BGH fest, dass ein begründeter Verdacht einer Gefährdung nach § 4 Abs.1 Nr.1 MPG nicht sicher bejaht werden kann, jedoch die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verdachts nicht zu hoch anzusetzen sind; dennoch ist der weit gefasste Unterlassungsantrag unbegründet, weil die Beklagte durch einen geeigneten Warn‑/Hinweis das Risiko entschärfen kann; ein verallgemeinernder Antrag muss solche zulässigen Ausnahmen berücksichtigen. • Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben und zur erneuten tatrichterlichen Feststellung, ob die streitige Presseinformation der Beklagten zuzurechnen ist und die konkrete Werbeaussage von dieser stammt, an das OLG zurückzuverweisen; im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Der Revision des Klägers wird teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als es die beanstandete Aussage "individuelle Gleitsichtbrillen von L., bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium‑Gleitsichtgläsern in Optiker‑Qualität" nicht als rechtswidriges Verhalten der Beklagten angesehen hat. Diese Werbeaussage ist als irreführend für Medizinprodukte einzustufen, weil sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, die bei stationären Optikern üblichen zusätzlichen Mess‑ und Anpassungsleistungen würden erbracht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort insbesondere geklärt wird, ob die beanstandete Presseinformation der Beklagten zuzurechnen ist. Hinsichtlich der Werbung mit dem Begriff "hochwertig" und des weiter gefassten Unterlassungsantrags zu 2 bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen; "hochwertig" ist im vorliegenden Kontext nicht als irreführend zu bewerten, und ein pauschales Verbot des Inverkehrbringens ist nicht gerechtfertigt, weil ein hinreichender Warn‑ beziehungsweise Aufklärungshinweis die Gefahr abwenden kann. Insgesamt hat der Kläger in Bezug auf die konkrete Formulierung Erfolg, in den übrigen Punkten nicht.