Urteil
6 U 283/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1203.6U283.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem mit 0,00 Euro angegebenen Tageszins wird der Verbraucher zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass infolge der Klausel der Sollzinssatz für den Fall des Widerrufs modifiziert und auf Null vereinbart wird. Ein Irreführungspotential besteht nicht.(Rn.41)
2. Es muss nicht angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist. Die Angabe “Ratenkredit mit festen Zinssatz und monatlich gleich bleibenden Monatsraten“ ist ausreichend.(Rn.43)
3. Es ist kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und genauer als der Gesetzgeber muss ein Darlehensgeber nicht formulieren.(Rn.50)
4. Wenn in einer Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zugleich deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.(Rn.52)
5. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.55)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem mit 0,00 Euro angegebenen Tageszins wird der Verbraucher zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass infolge der Klausel der Sollzinssatz für den Fall des Widerrufs modifiziert und auf Null vereinbart wird. Ein Irreführungspotential besteht nicht.(Rn.41) 2. Es muss nicht angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist. Die Angabe “Ratenkredit mit festen Zinssatz und monatlich gleich bleibenden Monatsraten“ ist ausreichend.(Rn.43) 3. Es ist kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und genauer als der Gesetzgeber muss ein Darlehensgeber nicht formulieren.(Rn.50) 4. Wenn in einer Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zugleich deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.(Rn.52) 5. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.55) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: bis 25.000 € I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Der Kaufpreis betrug 22.800 €, als Anzahlung aus eigenen Mitteln war ein Betrag von 11.000 € vorgesehen. Zur teilweisen Finanzierung schloss der Kläger am 22. Januar 2015 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 11.800 mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Mit Schreiben vom 11. April 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Feststellung beantragt wurde, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht (Ziff. 1), sowie in Höhe eines Zahlungsanspruchs in der Hauptsache von 22.438,00 € (Ziff. 2). Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt der Herausgabe Wertersatz zu leisten. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe den Anspruch auf Löschung des Annahmeverzugs sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht ablehnen dürfen. Die Hilfswiderklage sei abzuweisen gewesen, da eine Wertersatzpflicht des Klägers aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme. Nachdem der Kläger ursprünglich als Klagantrag Ziff. 1 die Feststellung beantragt hatte, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht und er zwischenzeitlich alle monatlichen Raten geleistet hat, beantragt er in der Berufungsinstanz zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.768,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes Citan 111 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 633,32 € freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen und hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Berufung des Klägers, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz Citan 111 CDI KB mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. sowie weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Zulässigkeitsbedenken des Landgerichts gegen die den Wertverlust konkret bezeichnende Formulierung des Hilfswiderklageantrags teilt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für einen Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes-Benz Citan 111 CDI KB mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen können, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, weil dem Kläger zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags zustand, jedoch bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Klage ist daher nicht begründet. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 22. Januar 2015 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB, das heißt für die hier maßgeblichen Vorschriften nach BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs am 11. April 2018 verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss am 22. Januar 2015 an. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. a) Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. aa) Die Regelung einer Bindungsfrist von 4 Wochen unter Ziff. I. der Vertragsbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss“ ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von 2 Wochen aufkommen zu lassen. Die Ausführungen sind ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsinformation. Ersichtlich wird damit eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch den Darlehensgeber endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient im Übrigen klarstellend grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, im Antragsverfahren allerdings vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 – 12 U 68/18 –, Rn. 85ff., juris). bb) Die Widerrufsinformation ist auch nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. IX.2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 511/18 -, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris). cc) Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem bestimmten Tageszins hingewiesen wird. (1) Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris). (2) Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters). (3) Die von der Beklagten gegebene Widerrufsinformation bzw. die Angabe des Tageszinses gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist ordnungsgemäß, auch soweit sie zum Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 Euro“ macht. Die - dem Verbraucher günstige und daher wirksame - Klausel in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen führt dazu, dass die Beklagte im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages vom Verbraucher keinen Sollzins verlangen kann. Die Information zu den Widerrufsfolgen ist daher ohne Weiteres zutreffend, wenn es dort heißt, der Tageszins betrage „0,00 Euro“. Aber auch die weitere Information ist zutreffend, es sei im Fall des Widerrufs der „vereinbarte Sollzins“ zu zahlen: Bei einem mit 0,00 Euro angegebenen Tageszins wird der Verbraucher in der Gesamtschau zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass infolge der Klausel in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen der Sollzinssatz für den Fall des Widerrufs modifiziert und auf Null vereinbart werde; er wird die Mitteilung über einen 0,00 Euro betragenden Tageszins dementsprechend als die konsequente Umsetzung der Klausel in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen interpretieren, ohne dass erkennbares Irreführungspotential bestünde (vgl. schon Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 59, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 49 - 51, juris). b) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf S. 1 des Vertrags oben enthalten (“Ratenkredit mit festen Zinssatz und monatlich gleich bleibenden Monatsraten“). Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht darüber hinaus explizit angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15). Ausweislich der Gesetzesbegründung „kann“ sich die Art des Darlehens zwar auch auf die nähere Ausgestaltung des Vertrags beziehen, z.B. als „ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht schließen, dass eine Angabe zur Vertragsart nur dann zutreffend ist, wenn letztere Unterscheidung wörtlich übernommen wird. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung beispielhaft mehrere Varianten dar, wie die Vertragsart bezeichnet und von anderen Vertragsformen unterschieden werden „kann“. Im Übrigen ergibt sich aus der weiteren, ebenfalls auf Seite 1 des Vertrags enthaltenen Angabe „Laufzeit des Kreditvertrags 48 Monate“ für einen verständigen Verbraucher offenkundig, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt. c) Dem Kläger ist weiter die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Die erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen hingewiesen wird. Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich hervorgehe, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist dieser Hinweis im Darlehensvertrag selbst enthalten (“Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an...“). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 - 60, juris). d) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit dem Kläger der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (Urteile des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). e) Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht. Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris). f) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten. g) Soweit der Kläger meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris). Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegt, kann offen bleiben. Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). h) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter X.3 der Darlehensbedingungen enthalten. Die Angabe der Schlichtungsstelle nebst Adresse ist dabei grundsätzlich ausreichend. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 s) der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für die Schlichtung vorliegend besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen. Insbesondere ist hier zwischen dem Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und der Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden. Bei den Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (z.B. Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung. i) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB im Vertrag erforderliche Angabe über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist in der Widerrufsinformation enthalten, deren Anforderungen sich nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB richten. Die klägerseits zitierte Anl. 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB bezieht sich nur auf die vorvertragliche Information. j) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es schließlich nicht deshalb, weil die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre. Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). k) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit der Abweisung der Klage ist über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst. Der Streitwert ist auf den Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung und damit in der Streitwertstufe bis 25.000 € festzusetzen.