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Urteil

6 U 196/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0218.6U196.19.00
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Leitsätze
1. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit kann auch mittels fortlaufender Paginierung hergestellt werden (vgl. u.a. BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.24) 2. Auch im Fall verbundener Verträge muss gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18). Dabei wird die Widerrufsinformation nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von Null Euro hingewiesen wird.(Rn.26) (Rn.27) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.29) 4. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit kann auch mittels fortlaufender Paginierung hergestellt werden (vgl. u.a. BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.24) 2. Auch im Fall verbundener Verträge muss gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18). Dabei wird die Widerrufsinformation nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von Null Euro hingewiesen wird.(Rn.26) (Rn.27) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.29) 4. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.37) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 € Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 2.2.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 3.7.2015 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat zunächst ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen, das es auf den Einspruch der Klägerin hin mit der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten hat. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des am 21.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Bm 6 0 461/18, 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.02.109, Az. Bm 6 0 461/18 wird aufgehoben, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.211,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des KfZ X mit der Fahrgestellnummer Z... und unter Aufgabe seines Anwartschaftsrechts auf Übereignung an ihn, 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.366,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 4. festzustellen, dass der Beklagten seit dem 02.02.2018 keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen Nr... mehr zustehen. 5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des ihr von der Klägerin angebotenen KfZ X mit der Fahrgestellnummer Z... seit 02.02.2018 im Annahmeverzug befindet und mit der Zahlung des im Antrag zu 1. genannten Betrag im Schuldnerverzug. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.184,05 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen und die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 915,71 € freizustellen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Jedenfalls sei der erklärte Widerruf nicht wirksam. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. I. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 3.7.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. I. Der Klägerin stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. a) Der Klägerin wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihr überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; der Klägerin sind vielmehr alle von ihr als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offenbleiben. 1) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es zunächst nicht deshalb, weil die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre. Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). 2) Dass sich die Pflichtangaben teilweise hinter der auf Seite 2 des Vertrages vorgesehenen Unterschrift des Verbrauchers befinden, schadet dabei nicht. Denn die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit kann auch mittels fortlaufender Paginierung hergestellt werden (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 51, juris; Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 51 ff.). So sind insbesondere die Widerrufsinformation auf Seite 5 von 14 und die Vertragsbedingungen als Seite 7 von 14 Vertragsbestandteil geworden. 3) Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins hingewiesen wird und der Tageszins mit 0,00 € angegeben wird. Auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge muss gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20 f., juris). Die Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von Null Euro hingewiesen wird, da diese Formulierung zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer für diesen Zeitraum keine Zinsen schuldet. Der Verbraucher kann dies nur dahin verstehen, dass im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Zinsen erhoben werden und die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 23, juris; Senat, Urteil vom 10.09.2019 – 6 U 191/18 –, Rn. 49, m.w.N). 4) Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil in den Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris; Senat, Urteile vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 - 48, juris). 5) Der Klägerin ist weiter die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Dem genügen die Angaben vorliegend ohne Weiteres. Die Klägerin legt nicht dar, über welche weitere vertraglich vereinbarte Auszahlungsbedingung zu informieren gewesen wäre. Soweit sie rügt, es werde nicht hinreichend klar, dass sie nicht den Kreditbetrag selbst, sondern etwas anderes erhalte, trifft dies nicht zu. Im Vertrag wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Auslieferung des finanzierten Fahrzeugs der Darlehensbetrag an das verkaufende Autohaus ausbezahlt wird. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass mit dem Darlehen der von der Klägerin geschuldete Kaufpreis bezahlt und sie im Gegenzug das Fahrzeug erhält. 6) Über die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB informiert der Vertrag hinreichend deutlich. Für den nach dem Vertrag maßgebenden Auslieferungstermin sind die Termine, zu denen die Teilzahlungen fällig werden, in dem Zahlungsplan auf Seite 1 des Vertrages exakt angegeben. Die gesetzliche Informationspflicht ist damit erfüllt. Soweit der Vertrag darüber hinaus auch Angaben zu einer für die Beklagte nicht vorhersehbaren Verzögerung der Auslieferung enthält, sind auch diese hinreichend klar und verständlich. Der Verbraucher kann dem Vertrag entnehmen, dass die Raten jeden Monat am 10. des Monats zahlbar sind, und dadurch der Fälligkeitstag festgelegt ist. Erfolgt die Auslieferung nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin, kann der Verbraucher dem Vertrag weiter entnehmen, dass die erste Rate an dem Fälligkeitstag, also dem 10. eines Monats zu zahlen ist, der auf das Datum der Zulassung folgt. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann insoweit Bezug genommen werden. 7) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist in II.4. der Vertragsbedingungen erteilt. Dort wird der Verbraucher darauf hingewiesen, dass er jederzeit und kostenlos einen Tilgungsplan verlangen kann. Dass für die Information des Verbrauchers zusätzlich die einschlägigen Paragraphen der § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB zitiert werden, fordert das Gesetz nicht. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich lediglich, welche Anforderungen ein Tilgungsplan erfüllen muss, wenn der Darlehensnehmer einen solchen verlangt hat. 8) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. V. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Es sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, Rn. 26 ff.; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). 9) Auch soweit die Klägerin meint, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt sie damit nicht durch. In III.3 der Kreditbedingungen werden die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung dargestellt, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Demgegenüber bedeuteten weitere Angaben, die dem Verbraucher ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen die Berechnung einer konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen würden, keinen Gewinn, sondern müssten für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher notwendig verwirrend sein. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 45, juris). 10) Schließlich hat die Beklagte auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe von Name und Anschrift des Darlehensvermittlers erteilt. Im Vertrag selbst sind der Name und die Anschrift der als Vermittler fungierenden Händlerin enthalten, nämlich direkt unter der Überschrift Darlehensvertrag. Dabei ist es unschädlich, dass die Händlerin nicht ausdrücklich als Vermittlerin bezeichnet ist. Dass der Darlehensvermittler im Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Im Übrigen wird typischerweise (und auch im vorliegenden Fall) der Vertrag durch ein Autohaus vermittelt, welches der Kunde von sich aus aufsucht, in welchem sich der Kunde in aller Regel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensantrags persönlich befindet und welches für den Abschluss von Kaufvertrag und Finanzierung maßgeblicher und alleiniger Ansprechpartner des Kunden ist. Dass die Händlerin als Vermittlerin des Darlehens fungiert, bedarf danach keiner ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag. 11) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). I. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen, weil nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - die für die vorliegende Entscheidung tragenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich geklärt sind.