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Urteil

6 U 29/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0918.6U29.18.00
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Leitsätze
1. Es ist gesetzeskonform, wenn ein Darlehensgeber den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt.(Rn.5) 2. Eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass in den AGB der darlehensgebenden Bank ein im Ergebnis AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart war.(Rn.9)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.01.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ____________________________________ Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 8.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist gesetzeskonform, wenn ein Darlehensgeber den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt.(Rn.5) 2. Eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass in den AGB der darlehensgebenden Bank ein im Ergebnis AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart war.(Rn.9) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.01.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ____________________________________ Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 8.000 € I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Soweit die Kläger Feststellungsanträge gestellt haben, kann offenbleiben, ob für diese ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht, denn dabei handelt es sich nur dann um eine echte Sachurteilsvoraussetzung, wenn der Klage stattzugeben wäre. Ein Feststellungsbegehren kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 41 m.w.N.). Das Landgericht hat deshalb zu Recht in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen, weil die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. 1. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung gegen die zutreffende Beurteilung der Widerrufsinformation durch das Landgericht. a) Soweit gemäß Art 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der Widerrufsinformation der Zinsbetrag anzugeben ist, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs zu zahlen hat, entspricht die erteilte Information den gesetzlichen Vorgaben. Die Rüge der Kläger, die Beklagte habe den Zins nicht auf Grundlage der sogenannten kaufmännischen Berechnungsmethode auf der Basis von 360 Tagen pro Jahr berechnen dürfen, ist nicht begründet. Es ist vielmehr gesetzeskonform, wenn der Darlehensgeber den Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Der Darlehensgeber darf daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 23). b) Der Hinweis zur Erstattungspflicht hinsichtlich Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen ist nicht zu beanstanden. Darin wird lediglich die Regelung in § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB wiedergegeben, mit der Artikel 14 Absatz 3 b der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wurde (BT-Drucks. 16/11643 S. 83). Soweit die Kläger einwenden, nach dem Gestaltungshinweis 7 der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB sei die darin vorgesehene Information nur aufzunehmen, wenn der Darlehensgeber tatsächlich bereits Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe, ist dies allenfalls für die Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion erheblich. Ein Mangel der Belehrung folgt daraus nicht. Unabhängig davon, ob die Beklagte tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt, beeinträchtigt der erteilte Hinweis die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – XI ZR 573/17). 2. Der mit der Berufung erstmals vorgebrachte Einwand der Kläger, die Widerrufsinformation sei nicht gesetzeskonform, weil in den AGB der Beklagten, die Befugnis des Darlehensnehmers gegen Ansprüche der Beklagten aufzurechnen, ausgeschlossen sei, ist nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25). Dass es für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf angekommen wäre, dass nach dem für sie maßgeblichen Recht die Widerrufsbelehrung hervorgehoben gestaltet sein musste - anders als vorliegend die Widerrufsinformation -, ist nicht erkennbar; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr in der im Urteil vom 10. Oktober 2017 in Bezug genommenen Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, Rn. 11, lediglich Hilfserwägung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2018 – 6 U 245/17). Bestätigt wird dies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Abbedingung der Regelung des § 193 BGB in den AGB des Darlehensgebers nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 – XI ZR 758/17). Entsprechend wird eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation nicht dadurch fehlerhaft, dass in den AGB der darlehensgebenden Bank ein im Ergebnis AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart war. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 – (Rn. 21) in einem Widerrufsfall mit einem unwirksamen Aufrechnungsverbot in AGB befasst. Würde man einer solchen Regelung die Eignung zur Verundeutlichung der Widerrufsbelehrung beimessen, hätte der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Widerrufsbelehrung auch unter diesem Gesichtspunkt für undeutlich halten müssen. Diesen Schluss hat der Bundesgerichtshof aber nicht gezogen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie dargelegt, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.