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Urteil

6 U 191/18

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vergleichsportal, das seine Leistung werblich als Preisvergleich hervorhebt und die Trefferliste primär nach Preisen ordnet, ist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als reiner Preisvergleich zu verstehen. • Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn im Rahmen eines Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe anderen Produkten gegenübergestellt werden, ohne für diese den jeweiligen Preis anzugeben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG). • Ist die vergleichende Werbung unzulässig, rechtfertigt dies auch die Unterlassung der identischen Markenverwendung durch Dritten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG). • Ein Unterlassungsanspruch kann aufgrund der Erstbegehung aus Wiederholungsgefahr vermutet werden; Verwirkung lag nicht vor. • Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten besteht nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, wenn die Abmahnung begründet war.
Entscheidungsgründe
Preisvergleichsportal: unzulässige Darstellung und verbotene Markenverwendung • Ein Vergleichsportal, das seine Leistung werblich als Preisvergleich hervorhebt und die Trefferliste primär nach Preisen ordnet, ist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als reiner Preisvergleich zu verstehen. • Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn im Rahmen eines Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe anderen Produkten gegenübergestellt werden, ohne für diese den jeweiligen Preis anzugeben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG). • Ist die vergleichende Werbung unzulässig, rechtfertigt dies auch die Unterlassung der identischen Markenverwendung durch Dritten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG). • Ein Unterlassungsanspruch kann aufgrund der Erstbegehung aus Wiederholungsgefahr vermutet werden; Verwirkung lag nicht vor. • Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten besteht nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, wenn die Abmahnung begründet war. Die Klägerin ist Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe und Inhaberin mehrerer Marken, unter denen sie Kfz-Versicherungen anbietet. Die Beklagte betreibt ein Online-Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen, das Nutzer nach Eingabe von Kriterien Trefferlisten ausgibt und vorrangig Preise bewirbt und sortierbar darstellt. Die Tarife der K. erschienen in diesen Listen seit 2011 ohne Preisangabe, mit dem Hinweis, eine Preisberechnung sei nicht möglich; bei anderen Anbietern wurden Preise angezeigt. Die Klägerin mahnte erfolglos ab und begehrte Unterlassung der Aufnahme ihrer Produkte ohne Preisangabe sowie Verbot der Wiedergabe ihrer eingetragenen Marken in den Vergleichen; ferner verlangte sie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Das Landgericht wies den Unterlassungsantrag gegen die Beklagte zu 1 ab, sprach aber gegen die Beklagte zu 2 Unterlassung und Kosten zu; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung und Bestimmtheit des Klageantrags: Die Anträge sind hinreichend bestimmt; Bezug auf konkrete Verletzungshandlung genügt. • Vergleichende Werbung: Die Darstellung des Portals ist vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG. • Reiner Preisvergleich: Aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs (durchschnittlicher Verbraucher) stellt das Portal die Angebote als Preisvergleich dar, weil die Leistung des Portals werblich vorrangig der Preisermittlung gilt und die Darstellung Preisangaben in den Vordergrund stellt. • Unzulässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Ein Preisvergleich ist unzulässig, wenn Produkte mit Preisangabe anderen gegenübergestellt werden, ohne für diese Preise anzugeben; hier werden die Tarife der K. ohne Preis in eine offensichtlich als Preisvergleich verstandene Liste aufgenommen, sodass der Vergleich nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis bezogen ist. • Markenrechtliche Folge: Weil die vergleichende Werbung unzulässig ist, entfällt die Rechtfertigung, die identischen eingetragenen Marken der K. zu verwenden; daher besteht Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG. • Wiederholungsgefahr und Verwirkung: Wiederholungsgefahr aufgrund Erstbegehung liegt vor; Verwirkung ist nicht dargelegt. • Abmahnkosten: Die vorgerichtliche Abmahnung war berechtigt; Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geschuldet. • Zinsen und Kosten: Zinsanspruch aus Verzug; Kostenentscheidung gem. § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsregelungen. • Revision: wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, Kfz-Versicherungen der K. in Preisvergleichen aufzunehmen, wenn für diese kein Preis angegeben wird, und die streitgegenständlichen eingetragenen Marken in den Vergleichen zu verwenden; bei Zuwiderhandlung sind Ordnungsmittel angedroht. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Portal aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als reiner Preisvergleich verstanden wird und somit die vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 UWG unzulässig ist. Die Klägerin erhielt zudem Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten zuerkannt; Zinsen ergeben sich aus Verzug. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.