OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 448/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0526.6U448.19.00
17mal zitiert
15Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Widerrufsinformation zu einem im Jahre 2014 geschlossenen Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugskaufs genügt den gesetzlichen Anforderungen bereits dann, wenn durch eine Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und der Abdruck auf einer gesonderten Seite im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet worden sind.(Rn.40) 2. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich. Es genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation.(Rn.41) 3. Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011, wenn die Widerrufsinformation über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten. Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins und die Rückzahlungspflicht nach Widerruf vor (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1).(Rn.43) 4. Sehen die Vertragsbedingungen vor, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 zustehenden Zinsanspruch verzichtet, so dass der pro Tag zu zahlenden Zins 0,00 Euro beträgt, lässt dies sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 unberührt.(Rn.44) 5. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (vergleiche EuGH, 26. März 2020, C-66/19, NJW 2020, 1423). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.45) 6. Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, sind im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist.(Rn.46) 7. Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Widerrufsinformation über die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (Anschluss BGH, 11. Februar 2020, XI ZR 648/18 und BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19, JurBüro 2020, 52).(Rn.50) 8. Wird auf Seite 1 des Vertragsformulars unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Kraftfahrzeugs erfolgt und wann das geschehen wird und befindet sich dieser Hinweis direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags, ist dies hinreichend transparent.(Rn.54) 9. Den Anforderungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 genügt es, wenn der Hinweis enthalten ist, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Nicht erforderlich ist hingegen die Nennung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes des Verzugszinses. Ebenso ist die betragsmäßige Angabe der im Falle des Zahlungsverzuges entstehenden Gebühren nicht erforderlich (Festhaltung OLG Stuttgart, 4. Juni 2019, 6 U 137/18).(Rn.57) 10. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (XI ZR 279/20) ist zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 8.8.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. __________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 46.480,64 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsinformation zu einem im Jahre 2014 geschlossenen Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugskaufs genügt den gesetzlichen Anforderungen bereits dann, wenn durch eine Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und der Abdruck auf einer gesonderten Seite im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet worden sind.(Rn.40) 2. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich. Es genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation.(Rn.41) 3. Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011, wenn die Widerrufsinformation über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten. Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins und die Rückzahlungspflicht nach Widerruf vor (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1).(Rn.43) 4. Sehen die Vertragsbedingungen vor, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 zustehenden Zinsanspruch verzichtet, so dass der pro Tag zu zahlenden Zins 0,00 Euro beträgt, lässt dies sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 unberührt.(Rn.44) 5. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (vergleiche EuGH, 26. März 2020, C-66/19, NJW 2020, 1423). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.45) 6. Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, sind im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist.(Rn.46) 7. Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Widerrufsinformation über die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (Anschluss BGH, 11. Februar 2020, XI ZR 648/18 und BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19, JurBüro 2020, 52).(Rn.50) 8. Wird auf Seite 1 des Vertragsformulars unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Kraftfahrzeugs erfolgt und wann das geschehen wird und befindet sich dieser Hinweis direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags, ist dies hinreichend transparent.(Rn.54) 9. Den Anforderungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 genügt es, wenn der Hinweis enthalten ist, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Nicht erforderlich ist hingegen die Nennung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes des Verzugszinses. Ebenso ist die betragsmäßige Angabe der im Falle des Zahlungsverzuges entstehenden Gebühren nicht erforderlich (Festhaltung OLG Stuttgart, 4. Juni 2019, 6 U 137/18).(Rn.57) 10. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (XI ZR 279/20) ist zurückgenommen worden. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 8.8.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. __________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 46.480,64 Euro. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 27.7.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 15.9.2014 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 46.480,64 nebst 5%-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs M. von dem Kläger an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs M. in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.965,88 nebst 5,0% Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs M., im Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Der Kläger beantragt: Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten, wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz sowie wegen der Ergebnisse der vom Senat durchgeführten Beweiserhebung wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15.9.2014 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. a) Nach durchgeführter Beweiserhebung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine vollständige Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde und nicht, wie er vorgetragen hat, nur die ersten vier von insgesamt acht Vertragsseiten des Kundenexemplars. aa) Zunächst setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln. bb) Dem Kläger ist das für ihn bestimmte Vertragsexemplar auch vollständig und es sind ihm nicht nur dessen erste vier Seiten übergeben worden. Diese - in der Beweislast der Beklagten stehende - Tatsache steht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der hierfür von der Beklagten benannten Zeugen S. und T. zur Überzeugung des Senats fest. (1) Die Anhörung des Klägers hat zunächst ergeben, dass der Kläger keine präsente Erinnerung mehr an den eigentlichen Vertragsschluss und die Übergabe von Unterlagen hat. So hatte er zunächst erläutert, ihm sei sein - nach seiner Darstellung nur vier Seiten umfassendes - Vertragsexemplar vom Verkäufer im Autohaus, dem Zeugen S., anlässlich der Vertragsunterzeichnung zusammengeheftet und bereits in das entsprechende Register eines großen - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung präsentierten - Heftordners einsortiert übergeben worden. Diese Darstellung musste der Kläger jedoch korrigieren, nachdem der Zeuge S. darauf hingewiesen hatte, dass der vom Kläger vorgelegte Heftordner den Kunden regelmäßig nicht bereits bei Vertragsschluss übergeben werde, sondern erst bei Übergabe des Fahrzeugs, und dass bei Vertragsunterzeichnung lediglich eine Papiermappe überreicht werde, in die die Unterlagen als lose Blätter gelegt würden. Der Kläger hat im Folgenden diese Version des Zeugen als zutreffend bestätigt und (erst) daraufhin im Heftordner auch die ihm ursprünglich übergebene Papiermappe erkannt und vorgelegt. Der Senat ist zwar davon überzeugt, dass der Kläger von seiner ursprünglichen Darstellung subjektiv überzeugt war und die Verhältnisse nicht bewusst unzutreffend dargestellt hat; jedoch belegt diese Korrektur - ebenso wie die stereotype Darstellung der Vertragsabschlusssituation durch ihn im Übrigen -, dass der Kläger tatsächlich keinerlei konkrete Erinnerung mehr daran hat, was ihm wann an Unterlagen übergeben worden ist und dass er lediglich aus dem Vorhandensein der fraglichen vier Seiten im Heftordner den Schluss zieht, ihm seien schon ursprünglich nur diese vier Seiten übergeben worden. (2) Mit dieser Korrektur hat sich außerdem die Überzeugungskraft der klägerischen Darstellung erheblich verändert: Nach seiner ursprünglichen Einlassung hätten sich die dem Kläger überreichten Unterlagen von Anfang an und unverändert im fraglichen Ordner befunden und wären von ihm dort so vorgefunden worden, wie im Prozess präsentiert; unter dieser Prämisse hätte es nahegelegen, dass ihm sein Vertragsexemplar tatsächlich von Anfang an mit nur vier Seiten übergeben worden wäre, da in diesem Fall - abgesehen von einer blanken Lüge - diese Variante tatsächlich als nicht unwahrscheinlich erschienen wäre. Nach seiner Anhörung ist jedoch nicht nur zugrunde zulegen, dass der Kläger keine konkrete Erinnerung mehr an die fraglichen Vorgänge hat. Es ist außerdem zugrunde zulegen, dass die jetzt als allein übergeben behaupteten Unterlagen vom Kläger zu einem unklaren - von ihm selbst in keiner Weise mehr erinnerten - Zeitpunkt aus der ihm bei Vertragsschluss übergebenen Papiermappe entnommen und in den Heftordner umsortiert worden sind, wobei sogar noch ein Weiteres hinzukommt: Es ist in der Verhandlung darüber hinaus unstreitig geworden, dass die vier Seiten des als Kundenexemplar gekennzeichneten Vertragsexemplars, von denen der Kläger behauptet, sie seien ihm anfänglich und allein übergeben worden, ihrerseits nicht das Original des Kundenexemplars darstellen, sondern - wie an der darauf befindlichen Unterschrift des Klägers erkennbar - selbst nur Kopien dieser Seiten darstellen. Da es nicht nur nicht behauptet, sondern auch fernliegend ist, dass dem Kläger bereits ursprünglich nur eine Kopie des Kundenexemplars übergeben worden sein könnte, folgt daraus, dass der Kläger - zu einem auch ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt - die ihm zunächst in der Papiermappe übergebenen Unterlagen nicht nur der Mappe entnommen, geheftet und in den Ordner umgeheftet haben muss. Er hat die ihm übergebenen Unterlagen auch - wo und warum ist offenbar auch dem Kläger wiederum vollkommen unklar - kopiert und (nur) die Kopie in den Heftordner eingeheftet. Der Verbleib des ihm naheliegend ursprünglich übergebenen Originals des Kundenexemplars ist damit ebenso offen wie die Frage, ob das Original ggf. vollständig war und vom Kläger lediglich unvollständig kopiert worden ist. (3) In Zusammenschau mit diesen Verhältnissen hat der Senat unter zusätzlicher Berücksichtigung der Angaben der Zeugen, insbesondere des Zeugen S., keine Zweifel, dass dem Kläger ursprünglich ein vollständiges Vertragsexemplar übergeben worden ist. Soweit der Zeuge erklärt hat, an den konkreten Vorgang keine Erinnerung mehr zu haben, spricht das für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, weil es einerseits plausibel ist, dass der Zeuge, der seit über 30 Jahren PKW verkauft, im Jahr 2020 keine konkrete Erinnerung mehr an einen einzelnen Verkaufsvorgang aus dem Jahr 2014 hat, und der Zeuge mit diesem Eingeständnis andererseits - würde er etwa im Interesse der Beklagten falsche Angaben gemacht haben wollen - ganz unnötig die Möglichkeit verschenkt hätte, optimal zugunsten der Beklagten Einfluss zu nehmen. Das vorausgeschickt, hat der Zeuge den üblichen Ablauf eines Verkaufsvorgangs wie des streitgegenständlichen geschildert und danach scheint es dem Senat schon objektiv nahezu ausgeschlossen, dass es versehentlich zur Übergabe von insgesamt nur vier Seiten des für den Kunden bestimmten Vertragsexemplars gekommen sein könnte, etwa weil das Papier im Drucker ausgegangen wäre: Denn nach den Angaben des Zeugen - und bestätigt vom Zeugen T. - führt die Auslösung der Übertragung der vom Kunden erhobenen Daten an die Beklagte automatisch und zwingend zum Ausdruck sämtlicher Unterlagen, einschließlich etwa der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite. Dass es dem Zeugen S. entgangen sein könnte, dass er im Fall des Klägers statt des sich dadurch regelmäßig ergebenden, dicken Packens an „Kleingedrucktem“ nur vier Blätter des Darlehensvertrages übergab, wie es nach der Behauptung des Klägers der Fall sein müsste, erscheint kaum denkbar. Umgekehrt spricht nach den Grundsätzen der Erinnerungslehre viel dafür, dass dem Zeugen S. der konkrete Vorgang in Erinnerung geblieben wäre, wenn es Abweichungen von seiner üblichen Routine gegeben hätte; denn es ist im Zusammenhang mit Routinevorgängen erwartbar, dass an diese am ehesten dann eine Erinnerung besteht, wenn es zu Abweichungen vom Üblichen kommt (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 151). (4) Insgesamt spricht damit einerseits derart viel dafür, dass dem Kläger ursprünglich das vollständige Kundenexemplar der Vertragsunterlagen übergeben worden ist und ist es umgekehrt derart naheliegend, dass das Original der dem Kläger übergebenen Unterlagen beim Kläger verloren gegangen ist, dass es als bloß noch theoretische und die gegenteilige Überzeugung des Senats nicht hindernde Möglichkeit erscheint, dass dem Kläger bereits ursprünglich nur die von ihm jetzt in seinen Unterlagen vorgefundenen vier kopierten Seiten des Kundenexemplars übergeben worden sind. (5) Dem Antrag des Klägers, der Beklagten die Vorlage des bei ihr befindlichen Exemplars der Vertragsunterlagen aufzugeben, war keine Folge zu geben. Eine Anordnung nach § 425 ZPO scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger mit seinem Antrag erkennbar nicht Beweis i. S. d. §§ 420 ff. ZPO antreten wollte, er dementsprechend auch keine Tatsachen bezeichnet hat, die mit dieser Urkunde bewiesen werden sollen. Eine Anordnung würde jedoch auch bei unterstelltem Beweisantritt ausscheiden, weil darüber hinaus weder eine Vorlegungspflicht i. S. d. § 422 ZPO behauptet oder sonst erkennbar ist, noch sich die Beklagte i. S. d. § 423 ZPO auf die Urkunde bezogen hat. Auch entscheidungserheblich wäre ein solcher Beweisantritt zuletzt nicht: Die vom Kläger wohl in Erwägung gezogene, vage Möglichkeit, dass der Zeuge S. statt des für die Bank bestimmten Exemplars das Kundenexemplar zu den Akten genommen haben könnte, genügt insoweit nicht; denn auch daraus würde gegebenenfalls nicht folgen, dass dem Kläger von Anfang an nur vier kopierte Seiten übergeben worden sind. Soweit der Antrag des Klägers (auch) als Anregung zu prüfen ist, die Vorlegung gemäß § 142 ZPO anzuordnen, besteht nach dem Gesagten auch zu einer solchen Anordnung kein Anlass. Der Kläger hat keinen - jedoch erforderlichen, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 142 Rn. 7 - schlüssigen Vortrag zur Relevanz dieser Urkunde gehalten, ein solcher ist nach dem Gesagten auch sonst nicht erkennbar. Zuletzt liefe die Anordnung der Vorlage - sei es im Rahmen eines Beweisantritts, sei es im Rahmen der Anordnung nach § 142 ZPO - auf reine Ausforschung hinaus: Da der Kläger als Geschehensablauf gar nicht behauptet, das Original des Kundenexemplars sei insgesamt bei der Bank verblieben, er habe lediglich Kopien von vier Seiten erhalten, könnte die Vorlegung des bei der Beklagten befindlichen Exemplars durch diese nur dazu dienen, die Tatsachen erst zu erforschen, auf deren Grundlage anschließend der Prozessvortrag korrigiert und neue Tatsachen behauptet werden könnten. cc) Es kommt damit nicht darauf an, ob die Widerrufsfrist auch dann in Gang gesetzt worden wäre, wenn dem Kläger tatsächlich nur die ersten vier Seiten des Kundenexemplars überlassen worden wären, wie die Beklagte mit der Erwägung meint, dass die fehlenden Seiten des Vertrages auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht Vertragsbestandteil geworden wären und ihre Übergabe daher gemäß § 356b BGB nicht erforderlich gewesen sei. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. (1) Durch die Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und den Abdruck auf einer gesonderten Seite ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. (2) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins und die Rückzahlungspflicht nach Widerruf vor. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 0,00 Euro angegeben hat, entspricht den Vertragsbedingungen, denn aufgrund dieser Angabe in der Widerrufsinformation haben sich die Vertragspartner darauf geeinigt, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet. Diese dem Verbraucher günstige Regelung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9, juris). Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. (3) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff., juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110, juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16, juris; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19, juris und Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, m.w.N. und vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 -, Rn. 29, juris). bb) Soweit der Kläger in erster Instanz der Auffassung war, dass im Vertrag die Provision und der Umfang der Befugnisse des Darlehensvermittlers hätten angegeben werden müssen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, kommt er in der Berufung darauf nicht mehr zurück. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts kann daher verwiesen werden. cc) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. V. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). dd) Dem Kläger ist weiter die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an...“). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 - 60, juris). ee) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält auch den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nur erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitteilen. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, juris; Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). Auch soweit unter IV.4 die Verpflichtung des Darlehensnehmers geregelt ist, für Leistungen, die im Rahmen von Leistungsrückständen erfolgen, Gebühren zu erstatten, war eine betragsmäßige Angabe nicht erforderlich. Die Verpflichtung gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, über gegebenenfalls anfallende Verzugskosten zu informieren, erfordert dies nicht. Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten ohnehin nicht angegeben werden, da die Höhe der gegebenenfalls in der Zukunft anfallenden Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren bei Vertragsschluss nicht bekannt ist. Es handelt sich um zukünftige Verzugsschäden, deren Anfall und Umfang sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 24 - 25, juris; Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18, juris Rn. 37). ff) Soweit der Kläger meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden. Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine AGB-rechtlich unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegen kann, obwohl eine Pauschalierung nach Erwägungsgrund (39) der Verbraucherkreditrichtlinie gerade möglich sein soll und sich die vorliegende Formulierung unmittelbar an Art. 16 der Richtlinie orientiert, kann offenbleiben. Denn zum einen sind Vorfälligkeitsentschädigung und die Methode ihrer Berechnung durch die entsprechende Klausel auf Seite 1 des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt vertraglich vereinbart, so dass durch den Abdruck der Klausel auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB über den Vertragsinhalt jedenfalls erteilt ist; ob die Vereinbarung auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten würde, ist ein davon zu trennender Gesichtspunkt, der ggf. die Erteilung der Pflichtangabe nicht in Frage stellt. Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). gg) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 446/16 –, Rn. 21, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.