Beschluss
6 U 42/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1007.6U42.19.00
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Leitsätze
Eine Widerrufsinformation, die dem gesetzlichen Muster in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 entspricht, ist nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers im Interesse der Rechtssicherheit als gesetzeskonform anzusehen und darf von den Gerichten nicht als unwirksam behandelt werden und ist damit auch einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich.(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Widerrufsinformation, die dem gesetzlichen Muster in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 entspricht, ist nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers im Interesse der Rechtssicherheit als gesetzeskonform anzusehen und darf von den Gerichten nicht als unwirksam behandelt werden und ist damit auch einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich.(Rn.15) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Klägern bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den Darlehensvertrag noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Nachdem das Darlehen während des Berufungsverfahrens abgelöst worden ist, hat der Kläger den ursprünglichen Antrag zu 1, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr herleiten könne, unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt. Er beantragt zuletzt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018, Az.: 21 O 145/18, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht anschließt: Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu 1 ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 15.177,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 17.8.2017 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs CC, Fahrzeug-Ident.-Nr. ...5, zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2 in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus dem Antrag zu 1 abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs aus Antrag zu 2. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.697,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen. Der Senat hat durch Beschluss vom 20.8.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.8.2020 Bezug genommen. Die hierzu abgegebene Stellungnahme vom 24.9.2020 gibt keinen Anlass, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen. 1. Der Senat hält im Anschluss an die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran fest, dass eine Widerrufsinformation, die dem gesetzlichen Muster in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 entspricht, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers im Interesse der Rechtssicherheit als gesetzeskonform anzusehen ist (BT-Drucks. 17/1394, S. 21 f.), folglich von den Gerichten nicht als unwirksam behandelt werden darf und damit auch einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich ist. 2. Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). 3. Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags enthalten, wo der Kredit unmittelbar unter der Überschrift „Darlehensvertrag“ als Ratenkredit schlagwortartig beschrieben und wo andererseits die Zahl der Raten angegeben ist. Eine solche schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist, genügt den Anforderungen des Gesetzes (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Stellungnahme ist die Verwendung eines Zusatzes, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt, an dieser Stelle nicht notwendig, zumal der Darlehensnehmer darüber in der Widerrufsinformation ausreichend unterrichtet wird. 4. Weiter ist die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an…“). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 f., juris). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich ist. Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen. 5. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält auch den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nur erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit damit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht als absolute Zahl mitgeteilt worden ist, ist das unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 –, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35 - 37, juris). 6. Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter Ziff. ..3. der Darlehensbedingungen gegeben. Dabei ist die – wie hier – Angabe der Schlichtungsstelle – zumal mit Internet- und Postfachadresse – grundsätzlich ausreichend. Soweit nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. t) der Verbraucherkreditrichtlinie „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren zu nennen sind, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend für die Schlichtung besondere Zugangsvoraussetzungen bestanden hätten. Und über besondere Voraussetzungen für die – vom Zugang zu unterscheidende – Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht zu informieren, so dass eine nähere Darlegung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens oder der geltenden Verfahrensordnung nicht erforderlich war (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 39; Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 – 6 U 98/19 –, Rn. 51 f., jeweils juris). 7. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Einer Vorlage und der Aussetzung bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-4955/03 –, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19; vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 – XI ZR 387/19; jeweils juris). Dem schließt sich der Senat an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.