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Urteil

7 U 108/18

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1213.7U108.18.00
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Leitsätze
1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent.  2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17).
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2018, Az. 3 O 9/18, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.097,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu bezahlen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 9.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent. 2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17). I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2018, Az. 3 O 9/18, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.097,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu bezahlen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 9.000,00 €. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung bezahlter Prämien sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. Für die Klägerin bestand seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten eine Rentenversicherung (Versicherungsschein in Anl. K 1). Der Klägerin wurden von der Beklagten mit Policenbegleitschreiben vom 21.07.2000 (Reproduktion in Anl. K 2) der Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation (Anl. BLD 4) übersandt. Das einseitige Policenbegleitschreiben vom 21.07.2000 enthält etwas unterhalb der Mitte in einem eigenen Absatz folgende, in Kursivdruck gehaltene Widerspruchsbelehrung (vgl. Muster in Anl. BLD 3): „Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“ Mit Datum vom 23.06.2008 (Anl. K 3) erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 26.06.2008 (Anl. K 4) die Kündigung zum 01.08.2008 und brachte, ausgehend von einen Rückkaufswert in Höhe von 3.583,93 €, nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages einen Betrag in Höhe von 3.427,91 € zur Auszahlung. Mit Schreiben vom 23.10.2015 (Anl. K 5) erklärte die Klägerin den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage K 6) zurückwies. Die Klägerin, die erstinstanzlich wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, wegen der formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie der Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gem. § 5 a VVG a. F. nicht in Gang gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht ausreichend. Weiter hat sie die Verbraucherinformation für unvollständig gehalten, unter anderem, weil Angaben über den zu zahlenden Gesamtbetrag sowie Nebengebühren und -kosten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fehlten und auch keine Antragsbindungsfrist genannt werde. Ihr stehe deswegen ein Betrag in Höhe von 10.530,80 € zu. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Klägerin sei im Policenbegleitschreiben ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden, die Verbraucherinformation sei vollständig. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2018 (Bl. 94 bis 100) abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Belehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Weiter liege auch keine unvollständige Verbraucherinformation vor, so dass der Klägerin auch aus diesem Grund ein Widerspruchsrecht nicht (mehr) zustehe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die zur Begründung der Berufung ausführt, das Landgericht sei zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ausgegangen. Die Belehrung sei nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich unzureichend. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs sei nicht erfolgt. Weiter wiederholt sie ihre Auffassung, die Angaben in der Verbraucherinformation seien unvollständig, weil u. a. weder eine Angabe zum insgesamt zu zahlenden Betrag und etwaigen Nebenkosten und -gebühren gemäß Abschnitt I Nr. 1.lit. e der Anlage D zum VAG a.F. enthalten sei, noch die Antragsbindungsfrist sowie die Berechnungsgrundsätze für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung mitgeteilt würden. Die Klägerin beantragt deshalb im Berufungsverfahren: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 24.04.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 9/18, verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 10.530,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 24.04.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 9/18, verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Die Widerspruchsbelehrung sei sowohl hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung als auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Verbraucherinformation sei vollständig, insbesondere enthalte sie die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages gemäß Abschnitt I Nr. 1.lit. E des Abschnitts I der Anlage D zu § 10 a VAG a.F., da im Versicherungsschein die jährlich zu zahlende Prämie mit 99,23 DM angegeben und dies ausreichend sei. Bei einem Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell bedürfe es der Angabe einer Antragsbindungsfrist nicht. Die Grundsätze für die Berechnung der Überschussermittlung und -beteiligung seien in § 26 AVB in ausreichendem Maß dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in II. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat zur Höhe der kalkulierten Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S.S. und Dr. M.R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 08.11.2018. II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich zum Teil als begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von insgesamt 1.097,00 € zu. Die Klägerin hat nicht auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Das Widerspruchsrecht konnte sie noch im Jahr 2015 wirksam ausüben, weil ihr zwar eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurde, die ihr überlassene Verbraucherinformation jedoch unvollständig war. 1. Die im Policenbegleitschreiben vom 21.07.2000 (Reproduktion in Anl. K 2) enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 5 a VVG in der vom 29.07.1994 bis 31.07.2001 geltenden Fassung (nachfolgend: § 5 a VVG a.F.). a) Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Durch die Hervorhebung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11). Diese Voraussetzung ist bei der streitgegenständlichen Belehrung (vgl. Muster in Anl. BLD 3) erfüllt. Insbesondere ist die Belehrung nicht im Text oder im Fließtext versteckt, sondern findet sich relativ zentral etwas unterhalb der Mitte des nur eine Seite umfassenden Policenbegleitschreibens. Die Belehrung ist räumlich durch einen Absatz vom sonstigen Fließtext getrennt und durch Kursivdruck zusätzlich hervorgehoben. Weitere kursiv gesetzte und hervorgehobene Textteile enthält das einseitige Policenbegleitschreiben der Beklagten nicht. Dies genügt für eine drucktechnisch deutliche Hervorhebung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11; Senat, Urteil vom 23.10.2014 - 7 U 256/13 -, VersR 2015, 609; OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2017 - 20 U 29/17 -, Tz. 9, zitiert nach juris). Das von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung bemühte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2015 (IV ZR 272/13) ist auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar, weil sich im dort entschiedenen Fall die Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens befand und eine weitere Akzentuierung unterblieb. b) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15 -, Tz. 22 ff., zitiert nach juris). Die Belehrung enthält den eindeutigen Hinweis, dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspreche. Abgesehen davon, dass § 5 a VVG a.F. eine Belehrung darüber, dass Vertragsgrundlage der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die für den Vertrag maßgebliche Verbraucherinformation sind, nicht verlangt, ist dies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne eine solche Angabe ersichtlich. Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2017 (12 U 127/17 - VersR 2018, 212) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert. Darüber hinaus bedarf es entgegen der Annahme der Klägerin einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs nicht. Gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ist der Versicherungsnehmer „bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“ zu belehren. Daher ist es nicht erforderlich, auch über die Rechtsfolgen zu belehren, die eintreten, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nicht ausübt. 2. Jedoch war die Verbraucherinformation unvollständig und damit fehlerhaft. Der Klägerin ist weder vor Vertragsschluss noch mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, die den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügt. a) Entgegen der Annahme der Klägerin fehlen hier keine Angaben, die gemäß Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erforderlich sind. Nach Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. sind Angaben erforderlich über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages. aa) Mehrere selbstständige Versicherungsverträge im Sinne der bezeichneten Regelung liegen nicht vor. Hierfür genügt der Abschluss eines Versicherungsvertrages sowohl auf den Todes- als auch auf den Erlebensfall nicht. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Gesamtprämie, die im vorliegenden Fall mit der Prämienhöhe identisch ist, beträgt 99,23 DM (90,38 DM zuzüglich 8,85 DM für die Hinterbliebenenvorsorge) und ergibt sich hier aus dem Versicherungsschein (Anl. K 1). Ebenso wird dort auch die Zahlungsweise benannt. Das ist ausreichend. Nach Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. ist nicht die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien erforderlich, sondern der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteil vom 10.04.2014 - 7 U 199/13). Eine weitere Aufteilung der Gesamtprämie in die einzelnen Teile, insbesondere eine Nennung von Risiko-, Kapital- und Kostenanteilen ist nicht erforderlich. bb) Sonstige „Nebengebühren und -kosten“, also Gebührentatbestände, die unabhängig von der Prämie aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen aufgrund eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nicht Bestandteil der von der Klägerin zu zahlenden Prämie. Sie werden in § 25 AVB E70 (Anl. BLD 4) in ausreichender Art und Weise mitgeteilt, so dass auch insofern Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. genügt wird (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - 20 U 42/18 -, VersR 2018, 1114, Tz. 31). b) Eine Information über eine Antragsbindungsfrist nach Nr. 1 lit. f des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. ist im Rahmen eines Vertragsschlusses nach § 5 a VVG a.F. nicht erforderlich, ihr Fehlen daher unschädlich (Senat, Beschluss vom 12.01.2018 - 7 U 181/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2017 - 12 U 71/17 -, VersR 2017, 1193, Tz. 52; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17 -, NJW-RR 2018, 796, Tz. 50; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2018 - 4 U 152/18 -, Tz. 5, zitiert nach juris). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2018 (IV ZR 68/17 -, VersR 2018, 1113), welches sich betreffend die Antragsbindungsfrist lediglich zum Antragsmodell verhält, ergibt sich nichts anderes. c) Die nach Nr. 2 lit. a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sind in § 26 der AVB E70 und dem zugehörigen Anhang zu den AVB (Anl. BLD 4) enthalten. Dies genügt den Anforderungen an die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 lit. a der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 307 BGB bzw. § 9 AGBG a.F. ein Widerspruchsrecht der Klägerin nicht begründen. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist einer Unvollständigkeit der Unterlagen i.S.v. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht (BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05 -, VersR 2007, 1547, juris Tz. 9). d) Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. sind jedoch auch „Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)“, erforderlich. In der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht (Anl. K 1) werden zwar Rückkaufswerte ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert werden. Auf der der Übersicht vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins wird zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhängt und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden können. Hieraus ergibt sich jedoch lediglich, dass die in der Übersicht ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17 - MDR 2018, 596). e) Da die Verbraucherinformation unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, Rn. 53 zu § 5 a). Eine Intransparenz (dazu BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05 -, VersR 2007, 1547) liegt nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. (inhaltlich) unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung der Klägerin (dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, Rn. 20, 25 a und 54 a zu § 5 a VVG a.F.) stellt sich deshalb nicht. f) Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem die Klägerin die erste von ihr geschuldete Prämie im August 2000 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung ihr Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als sie diesen im Oktober 2015 erklärte. Indes bestand ihr Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärungen fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.), weshalb das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB scheidet insoweit aus. g) Die Klägerin verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine vollständige Verbraucherinformation erteilte. Insoweit ist die Situation dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung vergleichbar (dazu BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39). bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, der Klägerin eine vollständige Verbraucherinformation zu erteilen. 3. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung in Höhe von 1.097,00 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863, juris Tz. 15). aa) Daher kann die Klägerin nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihr insgesamt geleisteten Prämien in Höhe von 4.312,90 € (Anl. BLD 14) verlangen. Soweit die Klägerin demgegenüber Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 4.871,04 € behauptet hat, ist sie für diesen höheren Betrag beweisfällig geblieben. (1) Jedoch muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie während der Vertragslaufzeit genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). (a) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). Dabei sind die tatsächlich vom Versicherer kalkulierten Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber Prämien für den hypothetischen Fall, dass der Versicherungsnehmer alternativ eine reine Risikolebensversicherung abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 126/15 -, Tz. 26, zitiert nach juris). (b) Dies zugrunde legend, wurden für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nach den Ausführungen des Zeugen S.S. insgesamt Risikokosten in Höhe von 385,05 € kalkuliert, deren Höhe der Zeuge mit dem hier abgeschlossenen besonderen Tarif begründete, der für die ersten 25 Versicherungsjahre eine gleichbleibende Versicherungssumme und danach eine steigende Versicherungssumme vorsieht (S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2018, Bl. 260). (2) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 43; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 48). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auch bezüglich der Verwaltungskosten kann sich die Beklagte nicht auf Entreicherung berufen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47). (3) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt 3.927,85 € (4.312,90 € - 385,05 €), der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. bb) Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. (1) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Rn. 8 zu § 818). (2) Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder von durchschnittlich vier Prozent abzustellen. Maßgeblich ist ebenfalls nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 46; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 51). Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat in ständiger Rechtsprechung insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte. Unter Beachtung der obigen Grundsätze ergeben sich in Bezug auf den Sparanteil der Prämien (Prämie nach Abzug der Risikokosten, der Abschluss- und kalkulierten Verwaltungskosten) von der Beklagten gezogene und an den Kläger herauszugebende Nutzungen in Höhe von 733,08 €, die die Beklagte nach den Angaben des Zeugen S.S. (S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2018, Bl. 260) auf der Grundlage der Nettoverzinsung plausibel errechnet hat. Mangels abweichender Anhaltspunkte schätzt der Senat die herauszugebenden Nutzungen gemäß § 287 ZPO auf diesen Betrag. (3) Darüber hinaus steht der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Bezug auf die kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von 20,00 € zu. (a) Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher der Beklagten als Wertersatz für den von der Klägerin bis zu ihrem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, kann die Klägerin nicht beanspruchen. Zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht eröffnet ist, ist es geboten, dass der Versicherer neben dem Risikoanteil auch hieraus gegebenenfalls gezogene Nutzungen behalten darf. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42). (b) Der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfiel, bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH a.a.O., Tz. 44, 45). In Bezug auf den in Rede stehenden Vertrag ergibt sich nichts anderes. Nach den Ausführungen des Zeugen S.S. sind Abschlusskosten in Höhe von 689,04 € angefallen, wobei nach seinem Kenntnisstand Überschüsse nicht erzielt wurden (S. 5/6 der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2018, Bl. 259/260). Der Zeuge Dr. M.R. hat dies ergänzend erläutert und dargelegt, dass zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten Abschlusskosten in Höhe von 4 % kalkuliert werden durften, wohingegen typischerweise Kosten in Höhe von 5 bis 6 % angefallen sind. Hieraus folgt, dass in Bezug auf die Abschlusskosten in der Regel ein Verlust entstanden ist (S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2018, Bl. 261), so dass die Beklagte insoweit keine Nutzungen gezogen hat. (c) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämie - der sich dem Zeugen S.S. zufolge (S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2018, Bl. 260) auf 386,04 € beläuft - obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen dem jeweiligen Versicherungsnehmer. Dabei kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Beklagte habe einen Betrag, der den Verwaltungskosten der Höhe nach entspricht, zur Nutzungsziehung verwenden können, und entsprechende Nutzungen auch gezogen (vgl. OLG München, Urteil vom 31.08.2018 - 25 U 607/18 -, Tz. 35, zitiert nach juris). Auch kann grundsätzlich nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Aus den Entscheidungen des BGH (Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 46 f.; Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 176/15 -, VersR 2017, 1000, Tz. 25; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15 -, VersR 2018, 1367, Tz. 31 ff.) ergibt sich insoweit letztlich nichts anderes. Hier hat die Beklagte jedoch nach den Ausführungen des Zeugen Dr. M.R. (S. 7/8 der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2018, Bl. 261/262), die sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, die von ihr kalkulierten Verwaltungskosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern Kostengewinne erzielt. Diese Kostengewinne belaufen sich dem Zeugen zufolge unter Heranziehung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 bis 2002 auf durchschnittlich 0,35 % der Jahresprämie, wobei dieser Wert auch bezüglich der Folgejahre zugrunde gelegt werden kann. Jedoch stehen die Kostengewinne - so der Zeuge weiter - der Beklagten nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von 60 % wird unter Beachtung der Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils der Kostengewinne von 40 % (mithin 0,14 % der Jahresprämie) ist zu berücksichtigen, inwieweit im jeweiligen Jahr Dividenden ausgeschüttet werden. Diesen an die Aktionäre ausgeschütteten Anteil schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mangels sonstiger belastbarer Angaben des Zeugen Dr. M.R. auf durchschnittlich 50 %, so dass letztlich 50 % (0,07 % der Jahresprämie) zur Nutzungsziehung und damit zur Verzinsung zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben schätzt der Senat die von der Beklagten gezogenen und die Klägerin herauszugebenden Nutzungen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 20,00 €. c) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 4.680,93 € (3.927,85 € + 733,08 € + 20,00 €). Hierauf hat sich die Klägerin die bereits erhaltene Auszahlung in Höhe von 3.427,91 € sowie die von der Beklagten abgeführten Kapitalertragsteuer und den abgeführten Solidaritätszuschlag (insgesamt 156,02 €) anrechnen zu lassen (dazu BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 39 ff.), insgesamt somit einen Betrag von 3.583,93 €. Es verbleibt mithin ein der Klägerin noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 1.097,00 €. d) Die Ausführungen der Zeugen waren für den Senat insgesamt überzeugend. Der Senat hegt - auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von den Zeugen gewonnen hat - keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die - obwohl bei der Beklagten beschäftigt - insbesondere keine Aussagetendenz zu Gunsten der Beklagten erkennen ließen, sondern die hier maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und ihrem Kenntnisstand entsprechend schilderten. e) Aus dem genannten Betrag kann die Klägerin Zinsen ab dem 24.11.2015 verlangen. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung aufgrund der Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.11.2015 (Anl. K 7) unter Fristsetzung auf den 23.11.2015 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Zahlungsverzug. Die Zuvielforderung der Klägerin ist insoweit unschädlich. f) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu. aa) Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem die Klägerin selbst mit Schreiben vom 23.10.2015 (Anl. K 5) den Widerspruch erklärt hatte und ein der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorausgegangenes Zahlungsverlangen bzw. eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten nicht ersichtlich ist. Daher kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) nicht beanspruchen. bb) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Zwar ist hier - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger keine vollständige, den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation überlassen hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist nicht genügend (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 -, BGHZ 169, 109, Tz. 42 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2015 - 12 U 106/13 -, VersR 2016, 36, Tz. 59; OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2015 - 4 U 786/14 -, Tz. 52, zitiert nach juris, jeweils zu einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung). 4. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.11.2018 war - soweit er neuen Tatsachenvortrag enthält - nicht nachgelassen und kann deshalb keine Berücksichtigung mehr finden (§ 296 a ZPO). Er gibt auch keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Weder liegt ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO vor noch ist eine Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO geboten. Der weitere Sachvortrag der Beklagten verhält sich hinsichtlich erzielter Kostengewinne lediglich zu den ersten beiden Vertragsjahren und enthebt deshalb den Senat letztlich nicht von einer - oben vorgenommenen - Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (Anl. K 1) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmer auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird und das OLG München (Urteil vom 27.01.2017 - 25 U 2567/16 - Anl. BLD 20, Bl. 211 bis 220) eine von derjenigen des Senats abweichende Auffassung vertritt. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99 - NJW-RR 2000, 1015; Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 1632). Vorliegend wurden die von der Klägerin geltend gemachten Prämienzahlungen in Höhe von 4.871,04 € mit Blick auf den von der Beklagten gezahlten - und von der Klägerin bei Bemessung der Klagesumme berücksichtigten - Betrag von 3.583,93 € und unter der Annahme, dass diese Zahlung zunächst auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien anzurechnen ist, bis auf einen Restbetrag von 1.287,11 € erstattet, der als geltend gemachte Hauptforderung bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen ist. Die auf diesen Betrag entfallenden Nutzungen, die den Streitwert nicht erhöhen, schätzt der Senat unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgetragenen Nettoverzinsung auf ca. 2.600,00 €. Die darüber hinaus geltend gemachten Nutzungen in Höhe von ca. 6.750,00 € erhöhen dagegen den Streitwert. Es ergibt sich mithin ein Streitwert von bis zu 9.000,00 € (1.287,11 € + 6.750,00 €).