Beschluss
3 U 128/19
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1007.3U128.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.6.2019 (2-23 O 118/18) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.6.2019 (2-23 O 118/18) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 6.9.2019 (Bl. 490 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 383 ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.9.2019 Stellung genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich des bei ihr unter der Nr. … geführten Rentenversicherungsvertrages der Klägerin Auskunft in geordneter Darstellung zu erteilen, die folgende Angaben enthält: a) die dem Vertrag in Abzug gebrachten bzw. kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach einbehaltenen und an Dritte abgeführte Kostenanteile b) die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag c) die dem Vertrag in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag d) die tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum und Betrag 2. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag mit der Nummer … infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 10.08.2017 nicht zustande gekommen ist und die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Rückabwicklung des Vertrages zzgl. Verzugszinsen seit dem 17.03.2017 verpflichtet ist. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.08.2017 zu bezahlen, den diese erst nach erfolgter Auskunft gem. Ziffer 1 beziffern können wird. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Auskunftsbegehren gem. Antrag Ziffer 1 für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragt die Klägerin die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.225,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 04.09.2017 zu bezahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich angefallene Kosten in Höhe von 1.348,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 6.9.2019 (Bl. 490 ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 25.9.2019 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. 1. Der Senat hält auch in Anbetracht der unter Ziffer. 1 jenes Schriftsatzes vertieften Argumentation zu den zeitlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Übersendung der Vertragserklärung der Klägerin daran fest, dass die eingetretenen Verzögerungen von der Klägerin herrühren und deshalb am 28.2.2003 noch ein annahmefähiges Angebot vorlag. Anders als die Klägerin meint, kann von der Beklagten nach so langer Zeit keineswegs erwartet werden, dass sie weitere Einzelheiten vorträgt, etwa an welchem genauen Datum die Berechnungsseiten nachgereicht worden sind und welchen Inhalt diese hatten. In diesem Zusammenhang erscheint es auch bedenklich, dass sich die Klägerin einerseits darauf beruft, zu diesen Vorgängen keinerlei Unterlagen mehr zu besitzen und sich daran auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern zu können, andererseits aber sie gerade diejenige ist, die durch ihren mehr als 14 Jahre später erfolgten Widerspruch diesen Zeitablauf erst herbeigeführt hat. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner Information über die Antragsbindungsfrist gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f zu § 10 VAG a.F.. Wie bereits obergerichtlich entschieden wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2015 - I-20 U 48/15 -, Rn. 27, juris; OLG Köln, Urteil vom 27. November 2015 - I-20 U 143/15 -, Rn. 24, juris; OLG München Beschl. v. 16.11.2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381, beck-online) wird die Angabe der Antragsbindungsfrist durch die Belehrung über das Widerspruchsrecht ersetzt; daraus ergibt sich, dass die Klägerin in der genannten Frist widersprechen konnte und dass sie bis zum Ablauf dieser Frist an ihren Antrag nicht gebunden war. Das ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres verständlich, so dass die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist. 3. Bezüglich der Angaben für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung ist ergänzend zu den Ausführungen unter Ziff. II 1c lit. bb) (1) noch folgendes anzumerken. Würde man die Argumentation der Klägerin teilen, wonach die ihr übersandten Unterlagen den Eindruck erweckten, dass dem Versicherungsnehmer immer mindestens 90 % zustehen und davon keinesfalls abgewichen werden darf, dann müsste der Vertragsinhalt in der Weise bestimmt werden, dass es dem Versicherer auch für den Fall eines sehr ungünstigen Risikoverlaufs oder eines Solvabilitätsbedarfs nicht gestattet ist, hiervon abzuweichen. Eine unvollständige Information läge auch dann nicht vor. 4. Im Hinblick auf die Frage, ob die Prämie nach Haupt- und Zusatzversicherung gesondert auszuweisen war, ist die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung einhellig. Dessen ungeachtet vermag sich der Senat der klägerischen Sichtweise nicht anzuschließen. Ein Versicherungsnehmer, der sich für ein Kombinationsprodukt entscheidet, hat bei seiner Auswahlentscheidung ein Interesse daran, einen Vergleich mit den Angeboten anderer Versicherer, die ebenfalls ein Kombinationsprodukt anbieten, vorzunehmen. Insoweit ist ihm dann eine informierte Auswahlentscheidung in Kenntnis der Gesamtprämie möglich. Der Aspekt, dass der Versicherungsnehmer so - jedenfalls ohne gesonderte Nachfrage - nicht erfährt, welcher Anteil auf die Risikoversicherung und welcher Anteil auf die auf den Sparvorgang entfällt, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben keine Auslegung der Anlage D Abschnitt I Nr. 1 e zu § 10 VAG a.F. gegen ihren Wortlaut. Ein Verbraucher, der für seine Entscheidung Detailkenntnisse benötigt, kann entweder vor Angabe seines Angebots beim Versicherer nachfragen oder gleich mehrere selbständige Versicherungsverträge schließen, muss dann aber auch die daraus folgenden Konsequenzen tragen, etwa, dass der Bestand der einen Versicherung vom Bestand der übrigen nicht abhängt und damit möglicherweise verbundene höhere Prämien. 5. Abschließend sei noch angemerkt, dass das Vorliegen einer drucktechnisch deutlichen Form der Belehrung nicht deswegen verneint werden kann, weil der Klägerin insgesamt 30 Seiten an Informationen übersandt worden sind. Im Streitfall ist maßgeblich, dass die der Klägerin übersandten Unterlagen insofern strukturiert sind, als sie in verschiedene Anlagen aufgegliedert wurden. Dabei findet sich die fettgedruckte Widerspruchsbelehrung an prominenter Stelle, nämlich im zentralen Dokument des Versicherungsscheins, der seinerseits lediglich aus zwei sehr übersichtlichen, nur sehr wenig Text enthaltenen Seiten besteht. Die drucktechnische Gestaltung des Versicherungsscheins weicht im Übrigen von den mitübersandten Unterlagen, etwa den „Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung“, hinreichend und deutlich ab; Layout, Schriftart und Schriftgröße unterscheiden sich ganz erheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 6.9.2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.6.2019 (2-23 O 118/18) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer nach Widerspruch begehrten Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages. Die Klägerin beantragte am 16.12.2002 bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Versicherungsbeginn 01.01.2003 und Rentenbeginn 2039 bei einer monatlichen Rente von 261,06 EUR. Zudem war eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung über eine monatliche Rente von 500,- EUR. eingeschlossen. Die Beklagte nahm den Antrag zu Versicherungsschein-Nummer … an. Jeweils mit Datum vom 28.02.2003 erstellte eine A GmbH, die für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt tätigen Versicherungsmaklerin, zwei Schreiben. Nach dem Inhalt des einen Schreibens wurde ein Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Lebensversicherung übermittelt, nach dem Inhalt des zweiten Schreibens wurde der Versicherungsbeginn auf den 01.12.2002 korrigiert. Zudem heißt es in dem Schreiben wörtlich: „Hierzu füge ich diesem zweiten Fax die vom VN unterschriebenen diesbezüglichen Berechnungsseiten bei (die erst verspätet bei uns eingegangen waren)." Die Beklagte übersandte den Versicherungsschein mit Übersendungsschreiben vom 28.02.2003 nebst Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen an die Klägerin. In dem aus zwei Seiten bestehenden Versicherungsschein war am Ende der zweiten Seite in Fettdruck folgende Belehrung (Bl. 29 d.A.) enthalten: „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder Email mit Angaben Ihres Namens, genügt. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Mit Schreiben vom 10.08.2017 widersprach die Klägerin dem Abschluss des Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Nachdem die Beklagte diesem Ansinnen nicht entsprach, hat die Klägerin erstinstanzlich im Rahmen einer Stufenklage diverse Auskunftsansprüche und Feststellung, dass sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft und es habe zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Beklagten kein annahmefähiges Angebot der Klägerin mehr vorgelegen. Der Antrag vom 16.12.2002 sei erst Ende Februar und damit zu spät angenommen worden. Die Übersendung der Police nebst weiteren Unterlagen sei als neues Angebot zu werten; dann aber sei die erteilte Belehrung unzutreffend. Eine Übersendung ihres eigenen Antrags an die Beklagte erst am 28.02.2003 bestreite die Klägerin mit Nichtwissen. Außerdem sei die Widerspruchsbelehrung nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben worden und die Verbraucherinformationen seien unvollständig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat behauptet, der Antrag vom 16.12.2002 sowie die Änderungsmitteilung über den Versicherungsbeginn seien ihr erstmals am 28.02.2003 per Fax übermittelt worden. Sie habe den beantragten Versicherungsvertrag am selben Tag policiert. Die Klägerin habe insgesamt 22.230,62 EUR Prämien gezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte sowie auf Feststellung des Bestehens eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses. Denn die 14-tägige Widerspruchsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung am 10.08.2017 ersichtlich abgelaufen gewesen. Die Klägerin sei wirksam über das ihr nach § 5a VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Belehrung sei drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Auch inhaltlich sei die Belehrung nicht zu beanstanden. So werde die Möglichkeit, den Widerspruch in Textform zu erklären, ausdrücklich erwähnt. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vertrages nach dem Antragsmodell darauf berufe, die Beklagte habe die Annahmefrist im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB überschritten, weswegen die Übersendung der Police als neues Angebot zu werten sei, könne sie damit nicht durchdringen. Bei einer großen Gesellschaft könne regelmäßig nicht damit gerechnet werden, dass bedeutende Vertragsangebote innerhalb weniger Tage angenommen werden. Dies gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall durch die Einschaltung eines Maklers seitens der Klägerin und durch den anstehenden Jahreswechsel 2002/2003 Umstände vorgelegen hätten, die erkennbar Einfluss auf die Bearbeitungs-und Annahmefristen haben konnten. Ob die Klägerin unter Berücksichtigung aller dieser Umstände trotzdem habe damit rechnen müssen, dass der Antrag erst nach über zwei Monaten angenommen werden würde, bedürfe jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin sei bei einem Vertragsschluss im Policenmodell ohnehin erst an ihren Antrag gebunden, wenn die Beklagte diesen angenommen habe und die wirksam in Gang gesetzte Widerspruchsfrist abgelaufen sei. Des Schutzes des § 147 Abs. 2 BGB habe die Klägerin daher gerade nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte den Antrag mit dem Makleranschreiben vorgelegt, aus welchem sich deutlich ergebe, dass der Antrag erst am 28.02.2003 zugegangen sei und die Gründe hierfür in der Sphäre der Klägerin gelegen hätten, weshalb sich die Klägerin nicht lediglich mit Nichtwissen habe erklären dürfen. Der Ablauf der Widerspruchsfrist sei auch nicht dadurch gehindert worden, dass der Klägerin Verbraucherinformationen nur unvollständig erteilt wurden. Eine Unvollständigkeit iSd § 5a VVG a.F. liege nicht vor. Es hätten keine Angaben zu einer Antragsbindungsfrist getätigt werden müssen, da im Rahmen des Vertragsschlusses nach dem Policenmodell gerade keine Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag bestanden habe. Hinreichend detaillierte Angaben über die Prämienhöhe und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten sowie die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages seien erfolgt. Der Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft; sie sei auch nicht möglich gewesen. Die als fehlend gerügten Angaben zur Überschussermittlung und -beteiligung seien in § 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung und den gesonderten Verbraucherinformationen zur Überschussermittlung und -beteiligung enthalten. Im Übrigen könnten fehlerhafte bzw. ungenügende Verbraucherinformationen ohnehin kein Widerspruchsrecht auslösen, da sich hieran allenfalls AGB-rechtliche Folgen anknüpften. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. Ihrer Auffassung nach habe das Landgericht übersehen, dass der Makler den Antrag nicht als Vertreter der Klägerin habe stellen können, da er über keine Maklervollmacht verfügt habe und auch nicht als Vertreter aufgetreten sei. Der Makler habe daher lediglich als Bote angesehen werden können, der eine nicht mehr annahmefähige Willenserklärung überbracht habe. Dieses Maklerhandeln habe sich nicht in der Sphäre der Klägerin abgespielt, weshalb sie sich sehr wohl mit Nichtwissen habe erklären dürfen. In Anbetracht dessen hätte es einer ergänzenden Belehrung darüber bedurft, dass die Widerspruchsfrist erst nach Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin bei der Beklagten zu laufen beginne. Die Klägerin halte die Ausführungen des Landgerichts zu § 147 Abs. 2 BGB für unzutreffend, denn auch im Policenmodell habe der Antrag einer gesetzlichen Antragsbindung unterlegen. Darüber hinaus habe es einer gesonderten Darstellung der Prämie nach Haupt- und Zusatzversicherung bedurft, weil es sich bei der Zusatzversicherung um eine selbständige Versicherung im Sinne der Vorschrift gehandelt habe. Es werde auch daran festgehalten, dass die nach Auffassung der Klägerin mögliche Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages fehle ebenso wie die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe. In Bezug auf letzteres sei der Verweis auf die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin wende sich auch gegen die Auffassung das Landgerichts, dass unvollständige oder unrichtige Verbraucherinformationen keine Auswirkung auf das Widerspruchsrecht hätten. Schließlich seien die Angaben der für das Vertragsverhältnis geltenden Steuerregelungen derart bedeutsam, dass eine Beschränkung auf aufsichtsrechtliche Belange nicht in Frage komme; demnach habe das Fehlen des Hinweises auf die Vermögenssteuer eine Bewandtnis. Unabhängig davon müsse auch weiterhin von einer nicht ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung ausgegangen werden. In Anbetracht der insgesamt übersandten 27 Seiten Unterlagen könne alleine der Fettdruck dem Deutlichkeitsgebot nicht genügen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich des bei ihr unter der Nr. … geführten Rentenversicherungsvertrages der Klägerin Auskunft in geordneter Darstellung zu erteilen, die folgende Angaben enthält: e) die dem Vertrag in Abzug gebrachten bzw. kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach einbehaltenen und an Dritte abgeführte Kostenanteile f) die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag g) die dem Vertrag in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag h) die tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum und Betrag 2. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag mit der Nummer … infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 10.08.2017 nicht zustande gekommen ist und die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Rückabwicklung des Vertrages zzgl. Verzugszinsen seit dem 17.03.2017 verpflichtet ist. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.08.2017 zu bezahlen, den diese erst nach erfolgter Auskunft gem. Ziffer 1 beziffern können wird. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Auskunftsbegehren gem. Antrag Ziffer 1 für unzulässig oder unbegründet erachten sollten, beantragt die Klägerin die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.225,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 04.09.2017 zu bezahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich angefallene Kosten in Höhe von 1.348,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wie aus dem Telefax des Maklers vom 28.2.2003 hervor gehe, bestehe die Ursache der verspäteten Übersendung des Antrags in der verzögerten Bereitstellung der Berechnungsseiten durch die Klägerin, weshalb die Klägerin eine vorherige Annahme ihres Antrags auch nicht habe erwarten können. Die Beklagte bestreite, dass die Klägerin der A keine Maklervollmacht erteilt habe. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Der zwischen den Parteien im Jahr 2003 geschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5 a Abs. 1 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.08.2001, gültig bis zum 07.12.2004 (im Folgenden: a.F.) wirksam zustande gekommen. a) Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt konnten Versicherungsverträge nach dem sog. Policen-Modell geschlossen werden. Das Policen-Modell beschreibt einen Verfahrensgang, bei dem der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer, vorliegend der Klägerin, bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande. Vielmehr galt er gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen. Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte. b) Dem zunächst nur schwebend unwirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag hat die Klägerin nicht wirksam, insbesondere nicht rechtzeitig, widersprochen. Das Widerspruchsrecht aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen ausgeübt werden. Diese Frist begann vorliegend noch im Jahr 2003 und war bei Abgabe der Widerspruchserklärung mit Schreiben vom 10.08.2017 längst verstrichen. c) Die Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde vorliegend auch in Gang gesetzt, da die Beklagte die Klägerin wirksam über ihr Widerspruchsrecht belehrte. Die Belehrung weist entsprechend der Vorgaben in § 5 a VVG a.F. inhaltlich zutreffend und vollständig auf die für den Widerspruch maßgeblichen Kriterien, insbesondere das Recht zum Widerspruch, Beginn und Dauer der Frist sowie darauf hin, dass diese Frist durch Absendung des Widerspruchs gewahrt werden kann und die Einhaltung der Textform erforderlich ist. aa) Anders als die Klägerin meint, lag am 28.2.2003 durchaus eine Willenserklärung ihrerseits vor, welche die Beklagte noch annehmen konnte. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Wie aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Telefax der A vom 28.2.2003 (Anlage BLD 2) hervorgeht, beruhte die eingetretene Verzögerung der Weiterleitung des Antrags vom 16.12.2002 auf dem verspäteten Eingang der von der Klägerin unterschriebenen Berechnungsseiten bei der A, weshalb die Klägerin mitnichten davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ihren Antrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt werde annehmen können. Hiervon ausgehend wäre die Belehrung, wonach dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen widersprochen werden könne, selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man unterstellen würde, dass die A keine Vertretungsmacht für ein Handeln im Namen der Klägerin gehabt hätte. bb) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt die Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die in § 5a Abs. 1 VVG a.F. bezeichneten Unterlagen - also die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. - vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass die Klägerin formell die relevanten Dokumente erhalten hat, ist unstreitig. Die Klägerin beanstandet insoweit allerdings, dass die Verbraucherinformationen materiell ungenügend/unzureichend seien und setzt fehlerhafte/ungenügende Verbraucherinformationen mit fehlenden Informationen gleich. Keine der in der Berufungsbegründung angesprochenen Aspekte greift durch. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: (1) Ob die für die Ermittlung der Überschussbeteiligung anwendbaren Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe hinreichend ausführlich dargestellt wurden, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin hat nämlich selbst dann kein (eigenständiges) Widerspruchsrecht, wenn die Darstellung in diesem Punkt intransparent und ungenügend gewesen wäre. Denn eine inhaltlich als unklar oder fehlerhaft zu beanstandende Verbraucherinformation führt nicht dazu, die übersandte Verbraucherinformation als unvollständig zu behandeln mit der Folge, dass deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt würde (vgl. BGH VersR 2007, 1547; Hanseatisches OLG Beschluss vom 10.8.2015, Az.: 9 U 57/15; Oberlandesgericht München Beschluss vom 24.6.2016, Az.: 25 U 4341/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 94/15 -, Rn. 30, juris; Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - 3 U 194/15). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass eine unvollständige Verbraucherinformation die Widerspruchsfrist § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. nicht in Lauf setzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 U 108/18 -, Rn. 44, juris) hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass intransparente Angaben keine Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. darstellen (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 -, Rn. 9, juris). (2) Soweit die Klägerin rügt, dass die Feststellungen des Landgerichts zu den Angaben der für das Vertragsverhältnis geltenden Steuerregelungen rechtlich fehlerhaft seien und dies damit begründet, dass die Beklagte nicht über die Vermögenssteuer informiert gehabt habe, handelt es sich nicht um eine typische, für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung im Sinne der Verbraucherinformationen nach Anlage D der § 10a VAG. Dessen ungeachtet erschließt sich dem Senat auch nicht, warum die seinerzeit bereits nicht mehr erhobene Steuer für die Klägerin irgendeine Bedeutung gehabt haben sollte. Fehlt eine Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen kann, dann hindert dies den Beginn der Widerspruchsfrist nicht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.2.2018 - 5 U 45/17, NJW-RR 2018, 796, beck-online). (3) Im Hinblick auf die von der Klägerin vermisste gesonderte Darstellung der Prämie nach Haupt- und Zusatzversicherung ist auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 2.5.2018, Az. 20 U 42/18; BeckRS 2018, 13446; OLG Köln. Beschluss vom 29.7.2019, Az. 20 U 146/19, Anlage BLD 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2018, Az. 10 U 1054/18, Anlage BLD 14) zu verweisen, welcher sich der Senat anschließt. Danach sind Einzelprämien, wie hier hinsichtlich der Komponenten Berufsunfähigkeitsversicherung und Rentenversicherung, nur dann einzeln auszuweisen, wenn es sich um selbständige Versicherungsverträge im Sinne von Abschnitt I. 1. e) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. handelt. Im vorliegenden MultiRent Vertrag ist die Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unselbständig, da diese vom Bestand der Hauptversicherung abhängig ist und mit ihr eine Einheit bildet, wie sich aus § 8 Abs. 1 B-BUZ ergibt. Allein deshalb ist von einem einheitlichen Vertrag, der mehrere Risiken abdeckt, auszugehen; die betreffende Vorschrift ist hierauf nicht anwendbar. cc) Die Belehrung ist schließlich in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Eine Widerspruchsbelehrung ist dann drucktechnisch hinreichend deutlich, wenn sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, Rn. 11). Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 01. Dezember 2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben. Diese Voraussetzungen sind, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, vorliegend erfüllt. Die Belehrung befindet sich auf Seite 2 des nur aus zwei Seiten bestehenden, ausgesprochen übersichtlich gestalteten Versicherungsscheins und ist fettgedruckt, so dass sie ins Auge sticht, ohne dass es weiterer flankierender Maßnahmen wie einer Einrahmung, einer gesonderten Überschrift oder ähnlichem bedurfte. 2. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen dem Grunde nach geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.