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Urteil

7 U 75/19

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0808.7U75.19.00
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Leitsätze
1. Lag einem Versicherungsnehmer eine Verbraucherinformation nie vollständig vor - vorliegend wegen des nicht mitgeteilten garantierten Rückkaufwerts -, wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt.(Rn.47) 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt auszulegen, dass er im - vorliegend einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11), so dass das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht.(Rn.48) 3. Einen Versicherungschutz während der Vertragslaufzeit muss sich ein Versicherungsnehmer nicht anrechnen lassen, wenn der Versicherer derlei nicht geltend macht.(Rn.68) 4. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, ist als gezogene Nutzung der übliche Zinssatz anzusetzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996, VIII ZR 360/95).(Rn.70)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2019, Az. 22 O 140/18, a b g e ä n d e r t: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 33.860,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 22 % und die Beklagte 78 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 43.235,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lag einem Versicherungsnehmer eine Verbraucherinformation nie vollständig vor - vorliegend wegen des nicht mitgeteilten garantierten Rückkaufwerts -, wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt.(Rn.47) 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt auszulegen, dass er im - vorliegend einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11), so dass das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht.(Rn.48) 3. Einen Versicherungschutz während der Vertragslaufzeit muss sich ein Versicherungsnehmer nicht anrechnen lassen, wenn der Versicherer derlei nicht geltend macht.(Rn.68) 4. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, ist als gezogene Nutzung der übliche Zinssatz anzusetzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996, VIII ZR 360/95).(Rn.70) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2019, Az. 22 O 140/18, a b g e ä n d e r t: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 33.860,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 22 % und die Beklagte 78 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 43.235,77 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückerstattung gezahlter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch gemäß § 5a VVG aF. Für den Kläger bestand seit dem 1. Dezember 2005 bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ...5 eine fondsgebundene Rentenversicherung „A. RiesterRente mit Fonds und Garantie“, welche auf Antrag des Klägers vom 22. Dezember 2005 (Anl. BLD 2) im Wege des Policenmodells zustande kam. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Policenbegleitschreiben vom 27. Dezember 2005 (Anl. BLD 1, vgl. das Muster in Anl. BLD 4) den Versicherungsschein (Anl. 2, BLD 1) nebst den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ‚RiesterRente mit Fonds‘)“ (AVB), in denen Verbraucherinformationen enthalten waren (Anl. BLD 3). Das einseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf der Mitte der Seite in einem eigenen, kursiv geschriebenen Absatz folgende Widerspruchsbelehrung: „Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-mail) widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“ Im Versicherungsschein heißt es: Die vom Staat gezahlten Zulagen werden wir Ihrer Versicherung gutschreiben. Eingehende Zulagen werden wir den von Ihnen gewählten Fonds zuführen, soweit sie nicht zur Finanzierung der vertraglichen Garantien und zur Deckung von Verwaltungskosten benötigt werden. ... Beitragsfreistellung und Rückkaufswert Eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung ist mit Nachteilen verbunden. ... Wie die Wertentwicklung Ihres Vertrages sein wird, wenn Sie keine Beiträge mehr zahlen, hängt maßgeblich von der Entwicklung der auf Ihren Vertrag entfallenden Fondsanteile ab. ... Um Ihnen eine Orientierung zu geben, stellen wir in einer Modellrechnung beispielhaft dar, welche Leistungen sich bei Rückkauf ergeben können. ... Die zum Rentenbeginn hochgerechneten Werte für das Gesamtkapital nach Beitragsfreistellung zum Rentenbeginn können nicht garantiert werden. Wir haben mögliche Gesamtkapitalwerte bei Tod nach Beitragsfreistellung dargestellt. Grundlage hierfür ist der ‚Zeitwert‘ der Versicherung zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung. Die Höhe dieses Zeitwerts hängt von mehreren Faktoren ab, vor allem von der Wertentwicklung der Fonds, der zukünftigen Höhe der Überschußbeteiligung sowie der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Die Werte können daher nicht garantiert werden. Die Höhe des Rückkaufswertes ist abhängig vom Zeitwert der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung, wobei hier noch ein Abzug vorgenommen wird (vgl. Abschnitt über Kündigung in den Bedingungen). Der Rückkaufswert kann daher nicht garantiert werden.“ Im Anschluss folgten drei Tabellen, in der unter anderem Rückkaufswerte ausgewiesen wurden, mit unterschiedlichen Parametern zur Entwicklung der Fondsanteile und der Überschussbeteiligung. Der Kläger erbrachte auf den bezeichneten Vertrag Prämienzahlungen iHv 26.600 €. Davon flossen nach dem Vortrag der Beklagten 8.576,80 € in die Fonds, nach dem Vortrag des Klägers sogar 10.640 €. Zum 20. November 2017 betrug der Fondswert 5.166,81 € (Anl. 8), zum 31. August 2018 betrug er 5.294,74 €. Mit Schreiben vom 4. April 2018 (Anl. 3) erklärte der Kläger den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2018 (Anl. 4) zurückwies. Mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 9. Juli 2018 zur Rückzahlung der gezahlten Beiträge nebst gezogener Nutzungen auf (Anl. 5). Der Kläger hat in erster Instanz, in der er mit der am 22. August 2018 zugestellten Klage wie im Berufungsverfahren beantragt hat, die Auffassung vertreten, mangels hinreichender drucktechnischer Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung sei die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG aF nicht in Gang gesetzt worden. Bei der Berechnung der nach seiner Ansicht herauszugebenden Nutzungen sei auf die Eigenkapitalrendite der Beklagten abzustellen. Daraus errechnet sich der von ihm geltend gemachte Anspruch iHv 43.235,77 € gezahlte Prämien 26.600,00 € abzüglich Zahlungen in Fonds 10.640,00 € Zwischensumme 15.960,00 € zuzüglich Nutzungen aus dem Deckungsstock 22.122,89 € abzüglich Wert der Versicherung - 13,30 € zuzüglich Fondswert 5.166,81 € Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß sei. Abgesehen davon sei ein Widerspruchsrecht verwirkt und die vom Kläger vorgelegte Berechnung des von ihm geltend gemachten Anspruchs in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2019, auf das ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen (GA I 80 ff.). Es hat die Belehrung über das Widerspruchsrecht für drucktechnisch und inhaltlich ausreichend und die Verbraucherinformationen für vollständig erachtet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages wegen erfolgreichen Widerspruchs zu Unrecht verneint. Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte nicht alle Verbraucherinformationen angegeben habe, weil eine Darstellung der garantierten Rückkaufswerte vollkommen fehle. Rückkaufswerte würden zwar auf Seite 7 des Versicherungsscheins bzw. den folgenden Seiten dargestellt, jedoch fehle eine Angabe dazu, ob und in welchem Umfang diese garantiert seien. Ihm stehe daher, berechne man die Nutzungen anhand der Eigenkapitalrendite (22.122,89 €), ein Anspruch iHv 43.235,77 € zu, hilfsweise, berechne man die Nutzungen anhand der Nettoverzinsung (5.800,25 €), iHv 26.913,13 €. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, das am 15. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv 43.235,77 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 1.358,86 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags und führt aus, die Widerspruchsbelehrung sei sowohl hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung als auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Verbraucherinformationen seien vollständig. Die Angaben im Versicherungsschein zu den Rückkaufswerten seien ausreichend. Die Beklagte habe im Versicherungsschein im Fließtext klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die genannten Rückkaufswerte nicht - und zwar weder ganz noch teilweise - garantiert werden könnten. Diese Angabe sei weder unvollständig noch intransparent. Abgesehen davon würde selbst eine Intransparenz der Regelung kein Widerspruchsrecht eröffnen. Der Forderung stehe im Übrigen im Hinblick auf die jahrelange Durchführung des Vertrages unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 124 Abs. 3 BGB der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen. Abgesehen davon bestehe selbst bei unterstellt wirksamem Widerspruch allenfalls ein Anspruch in Höhe von 33.860,45 €. Da ein Betrag von 8.576,80 € in den Fonds geflossen sei, dessen Wert zum 31. August 2018 5.294,74 € betragen habe, belaufe sich der Fondsverlust unter Abzug von Abschlusskosten iHv 1.505,33 € und Verwaltungskosten iHv 1.717,70 € auf 59,03 €. Nutzungen habe die Beklagte aus dem in den konventionellen Teil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags zur Finanzierung der vertraglichen Garantien geflossenen Teil des Sparbeitrags iHv 7.319,48 € gezogen. Daraus ergebe sich folgende Rechnung: gezahlte Prämien 26.600,00 € abzüglich Fondsverlust 59,03 € zuzüglich Nutzungen 7.319,48 € Summe 33.860,45 € Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat über die Berufung des Klägers am 8. August 2019 mündlich verhandelt. II. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich zum größeren Teil als begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 33.860,45 € zu. Der Kläger hat nicht auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Das Widerspruchsrecht konnte er noch im Jahr 2018 wirksam ausüben, weil ihm zwar eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurde (1.), die ihm überlassene Verbraucherinformation jedoch unvollständig war (2). 1. Die im Policenbegleitschreiben vom 27. Dezember 2005 enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a VVG in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (künftig: § 5a VVG aF). a) Die drucktechnische Hervorhebung war ausreichend. Durch diese muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11). Das Landgericht hat mit richtiger Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates steht, dargelegt, dass diese Voraussetzung in dem einseitigen Policenbegleitschreiben infolge der drucktechnischen Hervorhebung durch Kursivdruck in einem eigenen Absatz gewährleistet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11; Senat, Urteile vom 7. Februar 2019 - 7 U 139/18 und 7 U 179/18; vom 23. Oktober 2014 - 7 U 256/13, VersR 2015, 609 und vom 16. November 2015 - 7 U 204/10; OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 20 U 29/17, juris Rn. 9). b) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18, 7 U 132/18; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 20 U 19/15, juris Rn. 22 ff.). Dagegen wendet sich der Kläger auch nicht. 2. Jedoch war die Verbraucherinformation unvollständig und damit fehlerhaft. Dem Kläger ist weder vor Vertragsschluss noch mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, die den Anforderungen des § 10a VAG in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 1. Juni 2007 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) genügt. a) Das Landgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Verbraucherinformation in genügender Form mitgeteilt wurde. Denn die Gliederung der Verbraucherinformation der Beklagten ist hinreichend übersichtlich. Es bedarf insbesondere keiner gesondert gestalteten und als solcher gekennzeichneten Verbraucherinformation. b) Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG aF sind jedoch, was der Kläger erstmals im Berufungsverfahren gerügt hat, „Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)“, erforderlich. aa) Bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen sind Angaben nach Nr. 2 b und d des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF zwar grundsätzlich nicht möglich. Wird der jeweilige Sparanteil der Versicherungsprämie zum Erwerb von Anteilen eines oder mehrerer Fonds verwendet, hängt die vom Versicherer zu erbringende künftige Leistung ausschließlich von der Wertentwicklung des bzw. der Fonds ab. Diese lässt sich aber nicht zuverlässig vorhersagen und daher nicht garantieren. Daher sind bei ihnen Angaben zum Rückkaufswert und dessen garantierter Höhe entbehrlich, da die Angaben nach Anl. D, Abschnitt I Nr. 2 b bis d zu § 10a VAG aF durch die Angaben zu Nr. 2e ersetzt werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2019 - 7 U 169/18, juris Rn. 68 f.; OLG Karlsruhe, Urteile vom 24. März 2016 - 12 U 141/15, VersR 2016, 908, juris Rn. 56; vom 15. August 2017 - 12 U 97/17, NJW-RR 2017, 1377, juris Rn. 60; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2018 - 4 U 152/18, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 6 U 8/18, juris Rn. 19). Hier wurde indessen nur der geringere Teil der Beiträge des Klägers in Fonds angelegt, während der größere Teil der Beiträge, wie die Beklagte selbst formuliert hat, in den konventionellen Teil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags zur Finanzierung der vertraglichen Garantien geflossen ist (vgl. auch Seite 4 Abs. 3 der Anl. BLD 1 = Versicherungsschein in Reproduktion). Hinsichtlich dieser Beitragsanteile waren daher Angaben nach Nr. 2 b und d des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlich. bb) In der im Versicherungsschein enthaltenen Tabelle (Anl. BLD 1) werden zwar Rückkaufswerte ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen insoweit aufgeführten Beträge garantiert werden. Im Fließtext vor der Tabelle wird zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes vom Zeitwert der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung und dieser wiederum von mehreren Faktoren abhängt und dass der Rückkaufswert daher nicht garantiert werden kann. Hieraus ergibt sich aber lediglich, dass die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, MDR 2018, 596, juris Rn. 52; vom 13. Dezember 2018 - 7 U 79/18, juris Rn. 58; vom 7. Februar 2019 - 7 U 139/18 und 7 U 179/18). Auch § 17 Abs. 1 AVB, demzufolge der Rückkaufswert - soweit vorhanden - ausgezahlt wird, besagt nichts darüber, ob - etwa ab einer gewissen Versicherungsdauer - ein Mindest-Rückkaufswert garantiert wird. cc) Da die Verbraucherinformation deshalb unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 5a Rn. 53). Eine Intransparenz liegt nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. (inhaltlich) unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung des Klägers (dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 5a Rn. 20, 25a und 54a) stellt sich deshalb nicht. c) Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Indes bestand das Widerspruchsrecht des Klägers nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 27 ff.), weshalb das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB scheidet insoweit aus. d) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Er hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls an besonderen Umständen, die eine späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt hat und damit die Widerspruchsfrist des § 5a VVG aF nicht wirksam in Lauf setzen konnte. Daher liegt in der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs im Grundsatz keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. bb) Eine hiervon abweichende Bewertung kann sich im Einzelfall zwar ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - aber nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16). Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen solche im Streitfall nicht vor. 3. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe des durch dessen Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung in Höhe von 33.860,45 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu erfolgen. aa) Die Beklagte ist dem Kläger zunächst dem Grundsatz nach zur Herausgabe der in die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Fonds investierten Prämien sowie der insoweit gezogenen Nutzungen verpflichtet. Nachdem der Kläger hier eine fondsgebundene Rentenversicherung genommen hat, kann er sich hinsichtlich des Anspruchs auf die ihm zustehenden Nutzungen aus den Beiträgen einerseits nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen durchweg Gewinne erzielt habe. Zudem ist es der Beklagten andererseits hinsichtlich von Verlusten, die die Fonds erwirtschaftet haben, gestattet, sich auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berufen (BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 37; vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, VersR 2018, 535, juris Rn. 16). Dies führt hier dazu, dass die Beklagte letztlich verpflichtet ist, dem Kläger den noch verbliebenen Fondswert - zum 31.08.2018 - zu erstatten, mithin 5.294,74 €. Dass dieser nach dem Vortrag des Klägers - zum 20.11.2017 - nur 5.166,18 € betragen haben soll, ist insofern unschädlich, da nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass der Prozessgegner sich ein für ihn günstiges Vorbringen der Gegenseite zumindest hilfsweise zu eigen macht, insbesondere, wenn es nicht im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen steht. bb) Überdies stehen der Beklagten die Kosten der Vermittlung und die Abschlusskosten nicht zu; diese hat sie nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Nach den vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten sind Abschluss- und Verwaltungskosten hier monatlich aus dem vom Kläger gewählten Fonds entnommen worden. Sie hat daher die von ihr angesetzten Abschlusskosten iHv 1.505,33 € sowie die Verwaltungskosten iHv 1.717,70 € zu erstatten. Daraus folgt ein Anspruch des Klägers iHv 3.223,03 €. Auch insoweit ist hier davon auszugehen, dass der Kläger sich das diesbezügliche, für ihn nicht ungünstige Vorbringen der Beklagten zu eigen macht. b) Darüber hinaus kann der Kläger den Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten und in den konventionellen Teil des Versicherungsvertrags geflossenen Prämien iHv 18.023,20 € verlangen. Dieser errechnet sich hier aus den gezahlten Prämien iHv 26.600,00 € abzüglich der in den Fonds geflossenen Prämien iHv 8.576,80 €. Auch insoweit ist hier von diesem seitens der Beklagten angeführten Betrag auszugehen, nachdem dieser für den Kläger gegenüber der eigenen Annahme günstiger ist (15.680,70 €). aa) Der Kläger muss sich hier keinen Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er während der Vertragslaufzeit genossen hat, nachdem die Beklagte derlei nicht geltend macht. bb) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der aus dem konventionellen Teil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags gezogenen Nutzungen zu. (1) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden (BGH, Urteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95, NJW 1997, 933, 935 mwN; Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 92 mwN). (2) Das ist im Streitfall für die Beklagte anzunehmen. Maßgeblich ist – entgegen der Ansicht des Klägers - dabei nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101, Rn. 46 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Rn. 51). Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat in ständiger Rechtsprechung insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 94). (3) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich in Bezug auf den konventionell angelegten Sparanteil der Prämien von der Beklagten gezogene und an den Kläger herauszugebende Nutzungen in Höhe von 7.319,48 €, die die Beklagte vorgetragen hat. Der Kläger geht zwar selbst nur von - aus der Nettoverzinsung berechneten - Nutzungen iHv 5.800,25 € aus und hat sich dem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich angeschlossen. Dies steht seiner Berücksichtigung aber - wie dargelegt - nicht entgegen, weil nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass der Prozessgegner sich ein für ihn günstiges Vorbringen der Gegenseite zumindest hilfsweise zu eigen macht, insbesondere, wenn es nicht im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93, VersR 1995, 805, juris Rn. 20). (4) Dass die Beklagte aus Kostengewinnen Nutzungen gezogen habe, trägt der Kläger bereits nicht vor. c) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 33.860,45 € (5.294,74 € + 3.223,03 € + 18.023,20 € + 7.319,48 €). d) Aus diesem Betrag kann der Kläger - wie beantragt - ab Rechtshängigkeit, analog § 187 Abs. 1 BGB daher ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag, Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. e) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten hingegen nicht zu. aa) Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte. Der Kläger hat zwar eine Zahlungsfrist bis zum 30. April 2018 gesetzt, seine Prozessbevollmächtigten ausweislich der von ihm vorgelegten Vollmacht (Anl. 1) aber bereits vor Fristablauf unter dem 30. April 2018 beauftragt. bb) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB. Zwar ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger keine vollständige, den Anforderungen des § 10a VAG aF genügende Verbraucherinformation überlassen hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht genügend. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 2. Der Senat hat, soweit die Beklagte verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, juris Rn. 11; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, juris Rn. 7, jew. mwN), die Revision zugelassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (Anl. 2) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG aF genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird, da das OLG München (Urteil vom 27. Januar 2017 - 25 U 2567/16) eine abweichende Auffassung vertritt. 3. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf Grundlage des Beschlusses des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 (IV ZB 10/18).