Beschluss
1 O 63/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger bzw. nicht ordnungsgemäßer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist zurückzuweisen.
• Eine im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegte, ordnungsgemäße Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse kann nicht rückwirkend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begründen; Prozesskostenhilfe wirkt nur für die Zukunft.
• Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind nach §166 VwGO i.V.m. §§117,114 ZPO die Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht und Nichtmutwilligkeit; der Antrag ist nur formell vollständig, wenn die vorgeschriebenen Vordrucke vollständig ausgefüllt, datiert, unterschrieben und mit den gesetzlich geforderten Belegen eingereicht sind.
• Fehlende Belege zu spezifischen Angaben (z. B. Tank- und Wohnkosten) rechtfertigen die Ablehnung; allgemeine Lebenshaltungskosten wie Strom und Wasser sind grundsätzlich durch Freibeträge abgedeckt und nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei nachträglich vorgelegter Erklärung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger bzw. nicht ordnungsgemäßer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist zurückzuweisen. • Eine im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegte, ordnungsgemäße Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse kann nicht rückwirkend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begründen; Prozesskostenhilfe wirkt nur für die Zukunft. • Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind nach §166 VwGO i.V.m. §§117,114 ZPO die Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht und Nichtmutwilligkeit; der Antrag ist nur formell vollständig, wenn die vorgeschriebenen Vordrucke vollständig ausgefüllt, datiert, unterschrieben und mit den gesetzlich geforderten Belegen eingereicht sind. • Fehlende Belege zu spezifischen Angaben (z. B. Tank- und Wohnkosten) rechtfertigen die Ablehnung; allgemeine Lebenshaltungskosten wie Strom und Wasser sind grundsätzlich durch Freibeträge abgedeckt und nicht abzugsfähig. Die Klägerin begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren gegen einen Herstellungsbeitrag für die Trinkwasserversorgung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die ausgefüllte Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse unvollständig bzw. formell fehlerhaft war. Die Klägerin legte im Beschwerdeverfahren eine zweite Erklärung vor, datiert vom 10. Mai 2007. Sie rügte die Ablehnung und machte geltend, nun die erforderlichen Angaben gemacht zu haben. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe rückwirkend begründen könne und ob die Unterlagen insgesamt die Voraussetzungen der PKH erfüllten. Relevante Tatsachen betreffen die fehlenden Belege zu angegebenen Kosten und die Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks. • Formelle Anforderungen: Nach §166 VwGO i.V.m. §§117,114 ZPO ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nur vollständig, wenn der vorgeschriebene Vordruck verwendet, alle Fragen beantwortet, die Erklärung datiert und unterschrieben und die gesetzlich geforderten Belege beigefügt sind. • Zeitpunkt der Wirkung: Prozesskostenhilfe kann nur für die Zukunft bewilligt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem ein vollständig und formgerecht gestellter Antrag vorliegt; eine rückwirkende Bewilligung durch das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Unzulässigkeit der Berücksichtigung neuer Erklärung: Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegte Erklärung kann nicht dazu führen, dass Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt wird, weil der maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist. • Ermessens- und Ermittlungsreichweite: Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, von sich aus eine unvollständige Erklärung wesentlich zu vervollständigen; Hinweis und Fristsetzungen nach §118 Abs.2 ZPO setzen voraus, dass der Antrag substantiiert vorliegt. • Fehlende Belege: Die Klägerin hat insbesondere zu Tank- und Wohnkosten nicht die erforderlichen Belege beigebracht; allgemeine Verbrauchskosten wie Strom und Wasser sind durch Freibeträge abgedeckt und nicht als Abzug vorzusehen. • Folge: Mangels formgerechtem, vollständigem Antrag und fehlender Belege konnten die materiellen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht, Nichtmutwilligkeit) für die Bewilligung der PKH nicht hinreichend dargetan werden. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Die Beschwerde ist zurückzuweisen; die Klägerin bleibt frei, beim Verwaltungsgericht einen neuen, ordnungsgemäß belegten Antrag zu stellen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die ursprünglich eingereichte Erklärung unvollständig war und die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegte Erklärung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht rückwirkend begründen kann. Zudem sind auch die nachgereichten Unterlagen insgesamt nicht hinreichend, weil erforderliche Belege (insbesondere zu Tank- und Wohnkosten) fehlen; allgemeine Verbrauchskosten wie Strom und Wasser sind nicht abzugsfähig. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; sie kann jedoch beim Verwaltungsgericht erneut Prozesskostenhilfe stellen, wenn sie die formellen Anforderungen und die geforderten Belege ordnungsgemäß vorlegt.