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Beschluss

3 L 89/06

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten darlegt (§ 124 VwGO). • Eine Auskunftsanordnung über die Namen der Pächter eines Grundstücks kann aus Gründen der Bauaufsicht zulässig sein, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften Verstöße in Betracht kommen und die Angaben zur effektiven Gefahrenabwehr und zur Ermessensausübung erforderlich sind (§ 60 Abs.1 S.2 LBauO a.F., § 58 LBauO n.F.). • Die Bestimmtheit einer behördlichen Anordnung bemisst sich nach der Urteilsformel; unklare Urteilsformulierungen sind durch Tatbestand und Entscheidungsgründe auszulegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 322 ZPO, § 37 VwVfG).
Entscheidungsgründe
Zulassungsverfahren: Auskunftspflicht der Bauaufsichtsbehörde über Pächter zulässig; Berufung nicht zuzulassen • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten darlegt (§ 124 VwGO). • Eine Auskunftsanordnung über die Namen der Pächter eines Grundstücks kann aus Gründen der Bauaufsicht zulässig sein, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften Verstöße in Betracht kommen und die Angaben zur effektiven Gefahrenabwehr und zur Ermessensausübung erforderlich sind (§ 60 Abs.1 S.2 LBauO a.F., § 58 LBauO n.F.). • Die Bestimmtheit einer behördlichen Anordnung bemisst sich nach der Urteilsformel; unklare Urteilsformulierungen sind durch Tatbestand und Entscheidungsgründe auszulegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 322 ZPO, § 37 VwVfG). Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach er verpflichtet wird, die Pächter bestimmter Wohnwagenstellplätze auf seinem Grundstück zu benennen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage teilweise erfolgreich erklärt und die Verfügung hinsichtlich der Stellplätze Nr. 5, 6, 8, 9 und 10 bestätigt. Der Kläger rügt u.a. Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung, eine unklare baurechtliche Situation aufgrund einer vom Beklagten praktizierten Duldung und die fehlende Zuständigkeit zur Inanspruchnahme der Pächter. Der Beklagte berief sich auf seine bauaufsichtsrechtliche Überwachungs- und Auskunftsbefugnis. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren nur summarisch, ob ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten die Zulassung der Berufung rechtfertigen. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten darzulegen; dies ist durch schlüssige Angriffe zu belegen. • Bestimmtheit: Die Urteilsformel ist maßgeblich für den Umfang der Entscheidung; unklare Formulierungen sind durch Tatbestand und Entscheidungsgründe zu präzisieren (§ 173 VwGO i.V.m. § 322 ZPO, § 37 VwVfG). Hier ergeben Tatbestand, Lageplanbeschreibung und frühere Unterlagen des Klägers ausreichend Bestimmtheit hinsichtlich der betroffenen Stellplätze. • Ermächtigungsgrundlage: Die Auskunftsanordnung beruht auf § 60 Abs.1 S.2 LBauO M-V (a.F.) bzw. § 58 Abs.1 S.2 LBauO (n.F.), wonach die Bauaufsichtsbehörde Auskünfte verlangen kann, um ihre Überwachungsaufgabe zu erfüllen; dies umfasst auch die Vorbereitung weiterer Maßnahmen. • Ermessen und Störerauswahl: Die Behörde hat nach § 24 VwVfG M-V und § 40 VwVfG ihr Ermessen so auszuüben, dass eine schnelle und wirksame Gefahrenabwehr möglich wird; dazu gehört die Kenntnis etwaiger Pächter, um eine ermessensfehlerfreie Auswahl der Adressaten von Maßnahmen zu gewährleisten. • Duldung und Bestandsschutz: Eine von der Behörde praktizierte Duldung begründet keinen materiellen Bestandsschutz; Duldung kann bei der Prüfung der Ermessensausübung berücksichtigt werden, rechtfertigt aber nicht die Rechtsfortbildung zugunsten einer Wiederherstellung von Rechtmäßigkeit. • Keine besonderen Schwierigkeiten: Die vom Kläger geltend gemachten angeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten sind nicht so substantiiert dargelegt, dass die Zulassung der Berufung erforderlich wäre; die grundsätzlichen Rechtsfragen sind anhand vorhandener Rechtsgrundsätze klärbar. • Begründung der Verfügung: Die Ordnungsverfügung erfüllt die formalen Anforderungen der Begründung nach § 39 VwVfG M-V; ob inhaltlich zutreffend, war im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hält das Zulassungsvorbringen für unbegründet: Es zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die ein Berufungsverfahren erforderten. Die Auskunftsanordnung über die Namen der Pächter stützt sich auf die bauaufsichtsrechtliche Ermächtigung und ist zur Klärung der Überwachungs- und Vollzugsfragen erforderlich; die verfügte Bestimmtheit ist durch Tatbestand und Begründung ausreichend gegeben. Daher trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit diesem Beschluss rechtskräftig.